25.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 110/1


BESCHLUSS DES RATES (EU) 2019/642

vom 13. April 2019

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

das Vereinigte Königreich teilte dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seine Absicht mit, nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) auch für die Europäische Atomgemeinschaft gilt, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

(2)

Im Einklang mit Artikel 50 EUV handelte die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wurde (im Folgenden: „Austrittsabkommen“).

(3)

Am 11. Januar 2019 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2019/274 (1) über die Unterzeichnung des Austrittsabkommens (2) an.

(4)

Am 21. März 2019 billigte der Europäische Rat das Rechtsinstrument zum Abkommen über den Austritt und die Gemeinsame Erklärung zur Ergänzung der Politischen Erklärung, die von Premierministerin May und Kommissionspräsident Juncker am 11. März 2019 vereinbart worden waren.

(5)

Mit Beschluss (EU) 2019/476 (3) beschloss der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 22. Mai 2019 zu verlängern, falls das Unterhaus das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 billigen würde, und andernfalls bis zum 12. April 2019. Das Unterhaus hat das Austrittsabkommen nicht bis zum 29. März 2019 gebilligt.

(6)

Am 5. April 2019 ersuchte das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat um eine weitere Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Am 11. April 2019 beschloss der Europäische Rat mit Beschluss (EU) 2019/584 (4) im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist bis zum 31. Oktober 2019 weiter zu verlängern. Der Europäische Rat wies darauf hin, dass das Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten kann, sofern die Parteien ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren vor dem 31. Oktober 2019 abschließen. Folglich sollte der Austritt am ersten Tag des Monats nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren oder am 1. November 2019 erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Ferner tritt der Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 desselben am 31. Mai 2019 außer Kraft, falls das Vereinigte Königreich nicht gemäß dem geltenden Unionsrecht die Wahl zum Europäischen Parlament durchgeführt hat und das Austrittsabkommen bis zum 22. Mai 2019 noch nicht ratifiziert hat.

(7)

Infolgedessen musste das Datum des Inkrafttretens des Austrittsabkommens angepasst werden, um der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich verlängerten Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV Rechnung zu tragen.

(8)

Im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich wurde das Austrittsabkommen am 11. April 2019 an drei Stellen wie folgt angepasst:

im letzten Erwägungsgrund wurden die Worte „nach dem 29. März 2019“ ersetzt durch „nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“;

In Artikel 185 erhielt Absatz 1 folgende Fassung:

„Dieses Abkommen tritt am frühesten der nachstehenden Termine in Kraft:

a)

dem Tag nach Ablauf der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich verlängerten Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV, sofern der Verwahrer dieses Abkommens vor diesem Tag die schriftlichen Notifikationen des Abschlusses der erforderlichen internen Verfahren durch die Union und das Vereinigte Königreich erhalten hat;

b)

dem ersten Tag des Monats, der auf das Datum des Eingangs der letzten der schriftlichen Notifikationen nach Buchstabe a folgt.

Falls der Verwahrer dieses Abkommens die schriftlichen Notifikationen nach Buchstabe a nicht vor Ablauf der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich verlängerten Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV erhalten hat, tritt dieses Abkommen nicht in Kraft.“;

in Artikel 2 des Protokolls zu Gibraltar wurde das Datum „30. März 2019“ ersetzt durch „Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens“.

(9)

Der Beschluss (EU) 2019/274 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Gemäß Artikel 50 Absatz 4 EUV hat sich das Vereinigte Königreich nicht an den Beratungen des Rates über diesen Beschluss und auch nicht an seiner Annahme beteiligt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2019/274 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in seiner geänderten Fassung wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in seiner geänderten Fassung ist diesem Beschluss beigefügt (*1).

Artikel 2

Der Wortlaut des dem Beschluss (EU) 2019/274 beigefügten Abkommens wird durch den geänderten Wortlaut ersetzt, der diesem Beschluss beigefügt (5) ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Beschluss (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 47 I vom 19.2.2019, S. 1).

(2)  Der dem Beschluss (EU) 2019/274 beigefügte Wortlaut des Austrittsabkommens wurde im ABl. C 66 I vom 19.2.2019, S. 1 veröffentlicht.

(3)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).

(5)  ABl. C 144 I vom 25.4.2019, S. 1.