12.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/1


BESCHLUSS 2007/643/GASP DES RATES

vom 18. September 2007

über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur, über die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Vorschriften für die finanziellen Beiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat 13. September 2004 den Beschluss 2004/658/GASP über die Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Verteidigungsagentur (2) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 21. November 2005 den Beschluss 2005/821/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2004/658/GASP angenommen, der vorsieht, dass der Lenkungsausschuss diese Finanzvorschriften erforderlichenfalls bis zum 31. Dezember 2006 überprüft oder ändert.

(3)

Der Lenkungsausschuss hat am 13. November 2006 den Beschluss 2006/29 (Cor.) angenommen, durch den die Titel I, II und IV der bestehenden „Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Verteidigungsagentur“ geändert und durch die „Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur“ ersetzt werden.

(4)

Der Lenkungsausschuss hat am 14. Dezember 2006 den Beschluss 2006/34 angenommen, durch den Titel III der bestehenden „Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Verteidigungsagentur“ geändert und durch die „Vorschriften für die Auftragsvergabe und Vorschriften für die finanziellen Beiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur“ ersetzt wird.

(5)

Bei der Annahme der genannten Beschlüsse hat der Lenkungsausschuss dem Rat zudem vorgeschlagen, ihn dauerhaft zur Änderung dieser Vorschriften zu ermächtigen.

(6)

Die vom Lenkungsausschuss der Agentur angenommene neue Finanzregelung sollte bestätigt werden und der Lenkungsausschuss der Agentur sollte ermächtigt werden, diese Regelung innerhalb bestimmter Grenzen bei Bedarf zu überprüfen und zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur sowie die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Vorschriften für die finanziellen Beiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur sind im Anhang enthalten. Diese Vorschriften ersetzen die Bestimmungen im Anhang des Beschlusses 2004/658/GASP in der durch den Lenkungsausschuss geänderten Fassung (4).

(2)   Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften und nimmt bei Bedarf technische Änderungen an, um insbesondere die Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten. Wesentliche Änderungen ihres Anwendungsbereichs und Zwecks, der Grundsätze der Haushaltsführung und des Finanzmanagements und der allgemeinen Bestimmungen über die Auftragsvergabe sowie alle neuen Vorschriften mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Rat zur Billigung vorzulegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2007

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 52.

(3)  ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 43.

(4)  Beschluss des Lenkungsausschusses 2005/06 vom 21. Juni 2005.


ANHANG

FINANZREGELUNG DER EUROPÄISCHEN VERTEIDIGUNGSAGENTUR

INHALT

ANWENDUNGSBEREICH

 

TITEL I

GRUNDSÄTZE DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Artikel 1

Gesamthaushaltsplan

Artikel 2

Operativer Haushalt

Artikel 3

Finanzrahmen

Artikel 4

Annahme des Gesamthaushaltsplans

Artikel 5

Zweckgebundene Einnahmen

Artikel 6

Ausgabenverwaltung durch die Agentur im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten

Artikel 7

Beiträge

Artikel 8

Haushaltsüberschuss

Artikel 9

Haushaltsgrundsätze

Artikel 10

Rechnungsführungsgrundsätze

Artikel 11

Übertragungen

Artikel 12

Berichtigungshaushaltspläne

Artikel 13

Überarbeiteter Haushaltsplan

TITEL II

AUSFÜHRUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1

Finanzpersonal

Artikel 14

Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 15

Die Rolle des Anweisungsbefugten

Artikel 16

Aufgabenbereich des Anweisungsbefugten

Artikel 17

Trennung der Funktionen der Einleitung und Überprüfung

Artikel 18

Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle

Artikel 19

Rolle des Rechnungsführers

Artikel 20

Aufgabenbereich des Rechnungsführers

KAPITEL 2

Haftung des Finanzpersonals

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

Artikel 22

Vorschriften für bevollmächtigte Anweisungsbefugte

Artikel 23

Vorschriften für Rechnungsführer

KAPITEL 3

Einnahmen

Artikel 24

Bereitstellung der Einnahmen der Agentur

Artikel 25

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 26

Feststellung der Forderungen

Artikel 27

Anordnung der Einziehungen

Artikel 28

Kostenerstattung

Artikel 29

Verzugszinsen

KAPITEL 4

Ausgaben

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze

Artikel 31

Definition der Mittelbindung

Artikel 32

Mittelbindungen

Artikel 33

Anordnung der Mittelbindung

Artikel 34

Feststellung der Ausgaben

Artikel 35

Anordnung der Ausgaben

Artikel 36

Zahlung der Ausgaben

Artikel 37

Zahlungsfrist

KAPITEL 5

Datenverarbeitungssysteme

Artikel 38

Buchführungssoftware

KAPITEL

Interne Prüfung

Artikel 39

Rolle des Internen Prüfers

Artikel 40

Zuständigkeiten des Internen Prüfers

TITEL III

FINANZBERICHTERSTATTUNG UND JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG

Artikel 41

Zeitplan für das Haushaltsverfahren und die Berichterstattung

Artikel 42

Vierteljährliche Berichterstattung

Artikel 43

Rechnungsprüfungskollegium

Artikel 44

Jahresabschlussprüfung

Artikel 45

Schlussartikel

ANWENDUNGSBEREICH:

Mit der Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur werden die entsprechenden Artikel über die finanziellen Aspekte der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (1) umgesetzt und ergänzt.

TITEL I

GRUNDSÄTZE DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Artikel 1

Gesamthaushaltsplan

(1)   Der Gesamthaushaltsplan umfasst die Einnahmen und Ausgaben für ein Haushaltsjahr.

(2)   Der Gesamthaushaltsplan bewegt sich in den Grenzen, die durch den vom Rat gemäß Artikel 3 gebilligten Finanzrahmen der Agentur vorgegeben sind.

(3)   Die Ausgaben umfassen Personalausgaben, Verwaltungsausgaben, operative Mittel und vorläufig eingesetzte Mittel. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus verschiedenen Einnahmen, darunter einbehaltene Beträge von Dienstbezügen und Zinserträge der Bankkonten der Agentur und aus Beiträgen von den an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten (im Folgenden „beteiligte Mitgliedstaaten“ genannt).

(4)   Der Verwaltungshaushalt entspricht dem Gesamthaushaltsplan mit Ausnahme des operativen Haushalts im Sinne des Artikels 2.

Artikel 2

Operativer Haushalt

(1)   Der operative Haushalt ist Teil des Gesamthaushaltsplans und umfasst Mittel für externe Beratung, insbesondere für die operative Analyse, die unerlässlich ist, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann, sowie für spezielle Maßnahmen im Bereich Forschung und Technologie zum gemeinsamen Nutzen aller beteiligten Mitgliedstaaten, insbesondere technische Fallstudien und Durchführbarkeitsvorstudien.

(2)   Der Hauptgeschäftsführer informiert den Lenkungsausschuss regelmäßig über aktuelle und künftige Maßnahmen im Rahmen des operativen Haushalts.

Artikel 3

Finanzrahmen

Alle drei Jahre billigt der Rat einstimmig einen Finanzrahmen für die Agentur für die kommenden drei Jahre. Dieser Finanzrahmen enthält die vereinbarten Prioritäten und stellt einen rechtsverbindlichen Höchstbetrag dar. Der erste Finanzrahmen gilt für den Zeitraum 2007 bis 2009.

Artikel 4

Annahme des Gesamthaushaltsplans

(1)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Gesamtvoranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr vor, der sich in den vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen bewegt.

(2)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. September jeden Jahres den Entwurf des Gesamthaushaltsplans vor. Dieser Entwurf umfasst:

a)

die als notwendig erachteten Mittel

i)

zur Deckung der laufenden Kosten sowie der Ausgaben für Personal und Sitzungen,

ii)

für externe Beratung, insbesondere für die operative Analyse, die unerlässlich ist, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann, sowie für spezielle Maßnahmen im Bereich Forschung und Technologie zum gemeinsamen Nutzen aller beteiligten Mitgliedstaaten, insbesondere technische Fallstudien und Durchführbarkeitsvorstudien;

b)

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(3)   Der Lenkungsausschuss ist bestrebt sicherzustellen, dass die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel einen beträchtlichen Teil der in Absatz 2 genannten Gesamtmittel ausmachen. Diese Mittel müssen dem tatsächlichen Bedarf entsprechen und der Agentur gestatten, ihre operativen Aufgaben wahrzunehmen.

(4)   Dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans werden ein detaillierter Stellenplan und ausführliche Begründungen beigefügt.

(5)   Der Lenkungsausschuss kann einstimmig beschließen, dass der Entwurf des Gesamthaushaltsplans darüber hinaus ein bestimmtes Projekt oder Programm umfasst, wenn dies eindeutig einen gemeinsamen Nutzen für alle beteiligten Mitgliedstaaten hat.

(6)   Die Mittel werden Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder Zweckbestimmung zusammenfassen und erforderlichenfalls in Artikel unterteilt sind.

(7)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über den Spielraum für die Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

(8)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus

a)

verschiedenen Einnahmen;

b)

den Beiträgen, die von den an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommen (BNE)-Schlüssels zu entrichten sind.

In dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans werden Haushaltslinien für die zweckgebundenen Einnahmen vorgesehen und nach Möglichkeit entsprechende Beträge eingesetzt.

(9)   Der Lenkungsausschuss nimmt den Entwurf des Gesamthaushaltsplans bis zum 31. Dezember jeden Jahres innerhalb des Finanzrahmens der Agentur an. Dabei wird der Vorsitz im Lenkungsausschuss entweder vom Leiter der Agentur oder einem von ihm bestimmten, dem Generalsekretariat des Rates angehörenden Vertreter oder von einem von ihm dazu aufgeforderten Mitglied des Lenkungsausschusses wahrgenommen. Der Hauptgeschäftsführer erklärt den Haushaltsplan für angenommen und unterrichtet die beteiligten Mitgliedstaaten darüber.

(10)   Wurde zu Beginn eines Haushaltsjahres der Entwurf des Gesamthaushaltsplans noch nicht angenommen, so können für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung des Haushaltsplans monatlich Ausgaben in Höhe von bis zu einem Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel getätigt werden. Die Agentur darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorgesehen sind. Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers mit qualifizierter Mehrheit beschließen, Ausgaben von mehr als einem Zwölftel zu genehmigen. Der Hauptgeschäftsführer kann die Beiträge abrufen, die zur Deckung der nach diesem Absatz genehmigten Mittel erforderlich sind; diese Mittel sind innerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Beitragsabrufs zu entrichten.

Artikel 5

Zweckgebundene Einnahmen

(1)   Zur Deckung anderer Kosten als den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten kann die Agentur in ihrem Gesamthaushaltsplan als zweckgebundene Einnahmen, die für spezielle Zwecke ausgewiesen sind, finanzielle Beiträge erhalten

a)

aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union auf Einzelfallbasis und unter uneingeschränkter Wahrung der für diesen Haushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren;

b)

von beteiligten Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder anderen dritten Parteien.

(2)   Zweckgebundene Einnahmen dürfen nur für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden.

Artikel 6

Ausgabenverwaltung durch die Agentur im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten

(1)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats beschließen, dass die Agentur von beteiligten Mitgliedstaaten auf vertraglicher Grundlage mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, betraut werden kann

(2)   Der Lenkungsausschuss kann die Agentur in seinem Beschluss ermächtigen, im Namen bestimmter beteiligter Mitgliedstaaten Verträge zu schließen. Er kann die Agentur ermächtigen, sich zuvor bei diesen beteiligten Mitgliedstaaten die Mittel zu beschaffen, die zur Erfüllung der geschlossenen Verträge erforderlich sind.

Artikel 7

Beiträge

(1)   Festsetzung der Beiträge, wenn der Bruttonationaleinkommen (BNE)-Schlüssel Anwendung findet

1.1.

Wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, erfolgt die Aufteilung der Beiträge auf die beteiligten Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Vertrags über die europäische Union und im Einklang mit dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.

1.2.

Die Angaben zur Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ im Anhang zum letzten festgestellten Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu entnehmen. Der Beitrag jedes beteiligten Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, ist proportional dem Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der beteiligten Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.

(2)   Zeitplan für die Zahlung der Beiträge

2.1.

Die beteiligten Mitgliedstaaten leisten die zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Beiträge in drei gleichen Tranchen, die jeweils am 15. Februar, 15. Juni und 15. Oktober eines Haushaltsjahres fällig sind.

2.2.

Wird ein Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet, so zahlen die beteiligten Mitgliedstaaten die erforderlichen Beiträge innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Beitragsabrufs.

2.3.

Jeder beteiligte Mitgliedstaat trägt die Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung seiner eigenen Beiträge anfallen.

Artikel 8

Haushaltsüberschuss

Etwaige Haushaltsüberschüsse, die in dem Haushaltsjahr als Ergebnis einer Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben anfallen, sind als ein den beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehender Kredit zu betrachten und ihnen in Form eines Abzugs vom dritten Beitrag des folgenden Haushaltsjahres (15. Oktober) zu erstatten.

Artikel 9

Haushaltsgrundsätze

(1)   Die — in Euro erstellten — Haushaltspläne sind die Rechtsakte, durch die für jedes Haushaltsjahr sämtliche von der Agentur verwalteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet, bewilligt.

(3)   Jeder Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

(4)   Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel in Form von Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen sowie nicht getrennte Mittel.

(5)   Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden. Sie können als Gesamtbetrag oder in Jahrestranchen erfolgen. Die Verpflichtungsermächtigungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht.

(6)   Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Die Ausgaben werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember erfolgten Mittelbindungen verbucht.

(7)   Die Einnahmen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.

(8)   Einnahmen und Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden.

(9)   Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden.

(10)   Behandlung von Aktiva und Abschreibung: Im Haushalt werden alle Ausgaben in Verbindung mit dem Erwerb von Aktiva als angefallene Ausgaben verbucht; es wird keine Wertminderung angewendet.

Artikel 10

Rechnungsführungsgrundsätze

(1)   Der Jahresabschluss wird nach Maßgabe folgender allgemein anerkannter Rechnungsführungsgrundsätze der Europäischen Union erstellt:

a)

Kontinuität, d. h. dass von einer unbegrenzten Lebensdauer der Agentur ausgegangen wird;

b)

Vorsicht, d. h. dass Aktiva oder Erträge nicht zu hoch und Passiva oder Aufwendungen nicht zu niedrig bewertet werden;

c)

Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden, d. h. dass die Struktur der einzelnen Komponenten des Jahresabschlusses sowie die Buchungsmethoden und die Bewertungsregeln nicht von einem Haushaltsjahr zum anderen geändert werden dürfen. Der Rechnungsführer darf nur unter außerordentlichen Umständen vom Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungsführung abweichen, insbesondere wenn die vorgenommene Änderung eine angemessenere Darstellung der Rechnungsführung zur Folge hat;

d)

Vergleichbarkeit der Daten, d. h. dass im Jahresabschluss für jeden Posten auch der Betrag des entsprechenden Postens im vorhergehenden Haushaltsjahr ausgewiesen sein muss. Wird die Darstellung oder Klassifizierung einer der Komponenten des Jahresabschlusses geändert, so werden die entsprechenden Beträge des vorhergehenden Haushaltsjahrs vergleichbar gemacht und neu klassifiziert;

e)

relative Wesentlichkeit, d. h. dass alle für die angestrebte Information relevanten Transaktionen im Jahresabschluss erfasst sein müssen. Die relative Wesentlichkeit bemisst sich insbesondere nach der Art der Transaktion bzw. ihrem Finanzvolumen;

f)

Bruttoprinzip, d. h. dass Aufrechnungen zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten oder zwischen Aufwendungen und Erträgen nicht zulässig sind, es sei denn, die Aufwendungen und Erträge ergeben sich aus derselben Transaktion, gleichartigen Transaktionen oder Deckungsgeschäften, wobei das Finanzvolumen der einzelnen Aufwendungen und Erträge unerheblich sein muss;

g)

Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein, d. h. dass die in den Jahresabschluss eingehenden Rechnungsführungsvorfälle nach Maßgabe ihres wirtschaftlichen Charakters dargestellt werden;

h)

Periodenrechnung, d. h. dass die Transaktionen und Vorfälle zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem sie erfolgen, und nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder Einziehung;

i)

Rückverfolgbarkeit von Aktiva und Abschreibungen, d. h. dass die Agentur mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, einschließlich aller Abschreibungen erstellt.

(2)   Besteht nach Ansicht des Rechnungsführers in einem besonderen Fall Veranlassung, von den in Absatz 1 vorgesehenen Rechnungsführungsgrundsätzen abzuweichen, so wird dies ordnungsgemäß vermerkt und begründet.

Artikel 11

Übertragungen

(1)   Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

(2)   Bei den bei Abschluss des Haushaltsjahres noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen können jedoch Beträge übertragen werden, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen, insbesondere die Auswahl potenzieller Auftragnehmer, am 31. Dezember abgeschlossen sind. Diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden;

(3)   Bei den Zahlungsermächtigungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Bestimmte Mittel dürfen nur einmal übertragen werden.

(4)   Reservemittel und Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.

(5)   Die am 31. Dezember nicht verwendeten zweckgebundenen Einnahmen und verfügbaren Mittel aus solchen Einnahmen gemäß Artikel 5 werden automatisch übertragen und dürfen nur für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden. Mittel, die übertragenen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, sind vorrangig zu verwenden.

(6)   Der Hauptgeschäftsführer unterbreitet dem Lenkungsausschuss bis zum 15. Februar Vorschläge für Übertragungen. Der Lenkungsausschuss trifft bis zum 15. März eine Entscheidung.

Artikel 12

Berichtigungshaushaltspläne

(1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen kann der Hauptgeschäftsführer den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen, der sich in den vom Finanzrahmen im Sinne des Artikels 3 vorgegebenen Grenzen bewegt.

(2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Gesamthaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, festgestellt und notifiziert und bewegt sich in den vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen. Der Lenkungsausschuss handelt unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit.

(3)   Erweisen sich die vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände als nicht ausreichend, legt der Lenkungsausschuss unter umfassender Berücksichtigung der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 festgelegten Vorschriften den Berichtigungshaushaltsplan vor, über den der Rat einstimmig zu beschließen hat.

Artikel 13

Überarbeiteter Haushaltsplan

(1)   Bei Bedarf kann der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss einen überarbeiteten Haushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr vorlegen, der auf den in den ersten neun Monaten tatsächlich angefallenen Ausgaben und den geschätzten Ausgaben bis zum Ende des Haushaltsjahrs in den Grenzen des angenommenen Haushaltsplans beruht.

(2)   Der Hauptgeschäftsführer kann Mittelübertragungen von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10 % der Mittelansätze des Haushaltsjahres oder von Kapitel zu Kapitel oder von Artikel zu Artikel vornehmen.

(3)   Drei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Mittelübertragungen unterrichtet der Hauptgeschäftsführer den Lenkungsausschuss von seinen Absichten. Macht ein beteiligter Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist berechtigte Gründe geltend, so trifft der Lenkungsausschuss eine Entscheidung.

(4)   Der Hauptgeschäftsführer kann Übertragungen innerhalb eines Artikels vornehmen und dem Lenkungsausschuss weitere Übertragungen vorschlagen.

TITEL II

AUSFÜHRUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1

Finanzpersonal

Artikel 14

Grundsatz der Aufgabentrennung

Die Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind getrennte Aufgaben und nicht miteinander vereinbar.

Artikel 15

Die Rolle des Anweisungsbefugten

(1)   Der Hauptgeschäftsführer übt die Funktion des Anweisungsbefugten im Namen der Agentur aus.

(2)   Die Agentur legt in ihren internen Verwaltungsvorschriften fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges der Hauptgeschäftsführer unter Einhaltung der in der Geschäftsordnung der Agentur vorgesehenen Bedingungen die Funktion des Anweisungsbefugten übertragen kann und welchen Umfang die übertragenen Befugnisse haben.

(3)   Die Befugnisse des Anweisungsbefugten werden nur unmittelbar von der Agentur eingestellten Bediensteten übertragen, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3.1 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten ausgewählt und für einen bestimmten Zeitraum unter Vertrag genommen wurden.

(4)   Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden nur in den mit der Übertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann dabei von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter seiner Verantwortung bestimmte für die Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung erforderliche Vorgänge durchzuführen.

Artikel 16

Aufgabenbereich des Anweisungsbefugten

(1)   Der Anweisungsbefugte ist dafür verantwortlich, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

(2)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(3)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Sie umfasst gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(4)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte führt entsprechend den von der Agentur festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollverfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich ex-post-Überprüfungen. Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen Bediensteten geprüft als dem Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Die Einleitung und die ex-ante- und ex-post-Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(5)   Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen Verantwortlichen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie achten den berufsethischen Kodex der Agentur.

(6)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Weisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden Berufsregeln verstößt, so unterrichtet er schriftlich den Anweisungsbefugten. Wird dieser nicht tätig, so unterrichtet er schriftlich das in Artikel 22 Absatz 3 genannte Gremium. Liegt eine rechtswidrige Tätigkeit, ein Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur vor, so unterrichtet der Anweisungsbefugte die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(7)   Der Anweisungsbefugte legt dem Lenkungsausschuss jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen beigefügt sind. In diesem Bericht wird erläutert, inwieweit die vorgegebenen Ziele realisiert wurden, welche Risiken mit diesen Maßnahmen verbunden sind, wie die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet wurden und wie das interne Kontrollsystem funktioniert. Der interne Prüfer nimmt Kenntnis von dem jährlichen Tätigkeitsbericht und allen anderen identifizierten Informationen.

Artikel 17

Trennung der Funktionen der Einleitung und Überprüfung

(1)   Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zu verstehen, die üblicherweise von den in Artikel 16 Absätze 4 und 5 bezeichneten Bediensteten ausgeführt werden können und der Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten dienen.

(2)   Unter ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten eingerichteten ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

(3)   Jeder Vorgang wird mindestens einer ex-ante-Überprüfung unterzogen. Mit dieser Überprüfung soll Folgendes festgestellt werden:

a)

die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, insbesondere des Haushaltsplans und der einschlägigen Regelungen, sowie mit allen in Anwendung der betreffenden Verträge und der einschlägigen Gesetzgebung erlassenen Rechtsakten und gegebenenfalls den vertraglichen Bedingungen;

b)

die Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(4)   Die Ex-post-Überprüfungen, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden, dienen der Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen, insbesondere der Erfüllung der in Absatz 3 genannten Kriterien. Diese Überprüfungen können auch stichprobenartig auf der Grundlage einer Risikoanalyse vorgenommen werden.

(5)   Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Beamten und sonstigen Bediensteten dürfen mit denen, die die Einleitungsfunktionen gemäß Absatz 1 wahrnehmen, weder identisch noch ihnen unterstellt sein.

Artikel 18

Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle

Die Systeme und Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle sollen Folgendes ermöglichen:

a)

die Verwirklichung der Ziele der Politik, Programme und Maßnahmen der Agentur nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

b)

die Einhaltung der Vorschriften des EU-Rechts sowie der von der Agentur festgelegten Normen der internen Kontrolle;

c)

die Sicherung der Aktiva der Agentur und der Informationen;

d)

die Vermeidung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, Irrtümern und Betrug;

e)

die Ermittlung und Vermeidung von Risiken bei der Mittelverwaltung;

f)

die Erstellung zuverlässiger Finanz- und Verwaltungsinformationen;

g)

die Aufbewahrung der Belege im Zusammenhang mit und im Anschluss an den Haushaltsvollzug und die Haushaltsvollzugshandlungen;

h)

die Aufbewahrung der Unterlagen für die geforderten vorherigen Sicherheiten zugunsten der Agentur und die Erstellung eines Zeitplans für eine angemessene Überwachung dieser Sicherheiten.

Artikel 19

Rolle des Rechnungsführers

Die Agentur bestimmt einen Rechnungsführer unter den unmittelbar von ihr eingestellten Bediensteten, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3.1 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten ausgewählt und für einen bestimmten Zeitraum unter Vertrag genommen wurden. Der Rechnungsführer wird von dem Lenkungsausschuss aufgrund seiner besonderen Fachkompetenz, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ernannt.

Artikel 20

Aufgabenbereich des Rechnungsführers

(1)   Der Rechnungsführer ist in der Agentur für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen, einschließlich der Verzugszinsen gemäß Artikel 29;

b)

Erstellung und Vorlage der Rechnungen;

c)

Rechnungsführung;

d)

Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans;

e)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

f)

Kassenführung.

(2)   Der Rechnungsführer erhält von den Anweisungsbefugten alle von ihnen als zuverlässig eingestuften Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche die Aktiva der Agentur und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

(3)   Allein der Anweisungsbefugte ist ermächtigt, Barmittel und andere Werte zu verwalten. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(4)   Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes bestimmte Aufgaben an unmittelbar von der Agentur eingestellte Bedienstete übertragen, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3.1 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP, unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten ausgewählt und für einen bestimmten Zeitraum unter Vertrag genommen wurden. In der Übertragungsverfügung sind die übertragenen Aufgaben festzulegen.

KAPITEL 2

Haftung des Finanzpersonals

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

(2)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer von der Behörde, die ihn ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig seines Amtes enthoben werden.

(3)   Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen eine etwaige strafrechtliche Haftung der in diesem Artikel genannten Bediensteten nach geltendem nationalem Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder Beamte der beteiligten Mitgliedstaaten beteiligt sind, unberührt.

(4)   Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Handelt es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption, die die Interessen der Agentur beeinträchtigen könnte, so wird die Angelegenheit den in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen unterbreitet.

Artikel 22

Vorschriften für bevollmächtigte Anweisungsbefugte

(1)   Der Anweisungsbefugte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder in Verbindung mit der Ausübung seines Amtes erlitten hat, insbesondere wenn er Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei diese Finanzregelung zu beachten. Das Gleiche gilt, wenn er es durch sein schwerwiegendes Verschulden unterlässt, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, wenn er die Erteilung von Einziehungsanordnungen unterlässt oder ohne Grund verzögert oder wenn er die Erteilung einer Auszahlungsanordnung unterlässt oder ohne Grund verzögert und dadurch eine zivilrechtliche Haftung der Agentur gegenüber Dritten auslöst.

(2)   Ist ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine Entscheidung, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, so hat er der die Befugnis übertragenden Stelle schriftlich Mitteilung zu machen. Erteilt ihm die die Befugnis übertragende Stelle eine mit Gründen versehene schriftliche Weisung, derzufolge er die genannte Entscheidung zu treffen hat, haftet er nicht. Liegt eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur vor, unterrichtet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(3)   Die Agentur richtet ein unabhängig arbeitendes Fachgremium ein, das über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen befindet. Die Agentur entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Schadensersatzverfahrens. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten, wenn dieser kein Beteiligter ist, sowie dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Artikel 23

Vorschriften für Rechnungsführer

Der Rechnungsführer kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder in Verbindung mit der Ausübung seines Amtes erlitten hat. Er kann insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)

Verlust bzw. Beschädigung ihm anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente;

b)

ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten;

c)

Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen;

d)

Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

KAPITEL 3

Einnahmen

Artikel 24

Bereitstellung der Einnahmen der Agentur

Die sich aus sonstigen Einnahmen und den Beiträgen der beteiligten Mitgliedstaaten zusammensetzenden Einnahmen werden im Gesamthaushaltsplan in Euro veranschlagt. Die Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten müssen die gesamten im Gesamthaushaltsplan veranschlagten Mittel nach Abzug der sonstigen Einnahmen abdecken.

Artikel 25

Forderungsvorausschätzungen

(1)   Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Agentur begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte eine Forderungsvorausschätzung.

(2)   Diese Forderungen sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Artikel 26

Feststellung der Forderungen

(1)   Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a)

das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;

b)

das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;

c)

die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2)   Die Einnahmen der Agentur und jede bezifferbare gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Artikel 27

Anordnung der Einziehungen

(1)   Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

(2)   Die Agentur kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten durch eine Entscheidung formalisieren, deren Zwangsvollstreckung sich nach dem Zivilverfahrensrecht des Staates richtet, in dessen Hoheitsgebiet diese erfolgt.

Artikel 28

Kostenerstattung

(1)   Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus.

Er stellt sicher, dass die Einnahmen der Agentur eingehen und dass die Rechte der Agentur gewahrt werden.

(2)   Der Rechnungsführer zieht alle Forderungen der Agentur ein.

(3)   Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht nach Maßgabe der Verfahren und gemäß den Kriterien, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtsentscheidung ist zu begründen.

Artikel 29

Verzugszinsen

(1)   Für jede zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schuld sind Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 zu zahlen.

(2)   Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a)

sieben Prozentpunkte, wenn es sich bei dem forderungsbegründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftrag handelt;

b)

dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

(3)   Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitsdatum bis zum Kalendertag der vollständigen Rückzahlung des geschuldeten Betrags.

(4)   Teilrückzahlungen werden zunächst auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 bestimmten Verzugszinsen angerechnet.

(5)   Hinterlegt im Fall einer Geldbuße der Schuldner eine Sicherheit, die der Rechnungsführer anstelle einer vorläufigen Zahlung akzeptiert, wird ab dem Fälligkeitsdatum der Zinssatz gemäß Absatz 2, zuzüglich anderthalb Prozentpunkte, angewandt.

(6)   Um Verzugszinsen auf die Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, übermittelt die Agentur diesen Mitgliedstaaten das Original des unterzeichneten Schreibens über den Beitragsabruf mindestens 30 Tage vor dem Fälligkeitsdatum des Teilbetrags nach Artikel 7 Absatz 2.1.

KAPITEL 4

Ausgaben

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze

(1)   Jede Ausgabe wird gebunden, festgestellt, ihre Zahlung angeordnet und gezahlt.

(2)   Der Ausgabe geht ein Finanzierungsbeschluss der Agentur oder der Behörden voran, denen die Agentur entsprechende Befugnisse übertragen hat.

Artikel 31

Definition der Mittelbindung

(1)   Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können. Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat. Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, wird die Mittelbindung und die rechtliche Verpflichtung von dem selben Anweisungsbefugten angenommen.

(2)   Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest. Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eines der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest. Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung von laufenden Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen

(3)   Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn es im Basisrechtsakt vorgesehen ist oder wenn es sich um Verwaltungsausgaben handelt. Wird die Mittelbindung derart auf Jahrestranchen aufgeteilt, so wird außer bei den Personalausgaben, in der rechtlichen Verpflichtung darauf hingewiesen.

Artikel 32

Mittelbindungen

(1)   Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(2)   Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen worden sind.

Vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 3 werden die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen.

Der nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

Der Betrag jeder rechtlichen Einzelverpflichtung, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, wird durch den zuständigen Anweisungsbefugten in der Haushaltsbuchführung zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung erfasst, bevor er sie unterzeichnet.

(3)   Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf dieser Frist nicht ausgeführt worden sind, werden aufgehoben, und die betreffenden Mittel werden in Abgang gestellt.

Hat eine rechtliche Verpflichtung nicht innerhalb von drei Jahren zu einer Zahlung geführt, hebt der zuständige Anweisungsbefugte die Mittelbindung auf.

Artikel 33

Anordnung der Mittelbindung

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

a)

der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung,

b)

der Verfügbarkeit der Mittel,

c)

der Übereinstimmung der Ausgabe mit den Bestimmungen der Verträge, des Haushaltsplans, dieses Beschlusses und der geltenden Rechtsvorschriften,

d)

der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2)   Bei der Eintragung einer rechtlichen Verpflichtung überzeugt sich der Anweisungsbefugte von

a)

der Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung,

b)

der Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verträge, des Haushaltsplans, dieses Beschlusses und der geltenden Rechtsvorschriften,

c)

der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Artikel 34

Feststellung der Ausgaben

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte:

a)

den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft,

b)

das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft,

c)

die Fälligkeit der Forderung prüft.

Artikel 35

Anordnung der Ausgaben

Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, den Betrag der von ihm festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

Artikel 36

Zahlung der Ausgaben

(1)   Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Basisrechtsakt oder dem betreffenden Vertrag in Einklang stehen, und umfasst einen oder mehrere folgender Vorgänge:

a)

Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird,

b)

eine oder mehrere Zwischenzahlungen,

(2)   Bei der Verbuchung wird zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, zwischen den verschiedenen Arten von Zahlungen nach Absatz 1 unterschieden.

(3)   Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

Artikel 37

Zahlungsfrist

(1)   Die Zahlung der geschuldeten Beträge erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens 45 Kalendertagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Registrierung eines zulässigen Zahlungsantrags bei der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten. Als Zahlungsdatum gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung des Kontos der Agentur.

Ein Zahlungsantrag ist dann nicht zulässig, wenn mindestens ein wesentliches Element fehlt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 beträgt die in Absatz 1 genannte Zahlungsfrist bei Waren- und Dienstleistungsverträgen 30 Kalendertage, es sei denn, der betreffende Vertrag sieht etwas anderes vor.

(3)   Im Falle von Verträgen oder Vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts abhängig gemacht wird, laufen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Bericht gebilligt wurde, entweder explizit, weil der Begünstigte hiervon in Kenntnis gesetzt wurde, oder implizit, weil die vertraglich festgelegte Frist für die Billigung verstrichen ist, ohne dass sie durch ein offizielles Schriftstück an den Begünstigten ausgesetzt wurde.

Die Frist für die Billigung beträgt maximal

a)

20 Kalendertage bei einfachen Verträgen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen;

b)

45 Kalendertage bei sonstigen Verträgen sowie bei Finanzhilfevereinbarungen;

c)

60 Kalendertage bei Verträgen, bei denen die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind.

(4)   Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich einer Kontrolle vor Ort, mit der er sich vor der Zahlung von der Zulässigkeit der Ausgaben überzeugt. Der Anweisungsbefugte informiert den betreffenden Empfänger so rasch wie möglich.

Die restliche Zahlungsfrist läuft ab dem Datum weiter, an dem der ordnungsgemäß erstellte Zahlungsantrag erstmals registriert worden ist.

(5)   Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen kann der Zahlungsempfänger binnen zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung nach folgenden Bestimmungen Zinsen verlangen:

a)

es gelten die in Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zinssätze;

b)

die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die beteiligten Mitgliedstaaten.

KAPITEL 5

Datenverarbeitungssysteme

Artikel 38

Buchführungssoftware

(1)   Die Buchführungssoftware der Agentur hat den Grundsätzen dieser Finanzregelung zu entsprechen.

(2)   Dokumente können nach einem gesicherten Verfahren mit einer elektronischen Signatur versehen werden.

KAPITEL 6

Interne Prüfung

Artikel 39

Rolle des Internen Prüfers

(1)   Die Agentur richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss. Der von der Agentur benannte Interne Prüfer ist dieser gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und der Haushaltsvollzugsverfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder der Anweisungsbefugte noch der Rechnungsführer sein.

(2)   Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von der Agentur so festgelegt, dass seine völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gewährleistet und seine Verantwortlichkeit klar umrissen ist.

Artikel 40

Zuständigkeiten des Internen Prüfers

(1)   Der Interne Prüfer berät die Agentur in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere

a)

die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politiken, Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;

b)

die Angemessenheit und Qualität der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.

(2)   Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Agentur. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, bei Bedarf auch vor Ort.

(3)   Der Interne Prüfer teilt der Agentur seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Die Agentur überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der Interne Prüfer übermittelt der Agentur ferner alljährlich einen internen Prüfungsbericht über die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

(4)   Der Hauptgeschäftsführer übermittelt dem Lenkungsausschuss alljährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

TITEL III

FINANZBERICHTERSTATTUNG UND JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG

Artikel 41

Zeitplan für das Haushaltsverfahren und die Berichterstattung

Die Agentur legt dem Lenkungsausschuss folgende Dokumente vor:

a)

bis zum 15. Februar einen Vorschlag für die Übertragungen gemäß Artikel 11,

b)

bis zum 30. Juni einen Gesamtvoranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr gemäß Artikel 4 Absatz 1,

c)

bis zum 30. September den Entwurf eines Gesamthaushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr gemäß Artikel 4 Absatz 9,

d)

erforderlichenfalls nach den ersten neun Monaten des Haushaltsjahres einen überarbeiteten Haushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr gemäß Artikel 13,

e)

vierteljährlich Finanzberichte gemäß Artikel 42,

f)

Berichte über den operativen Haushalt gemäß Artikel 2,

g)

am 1. September den vom Lenkungsausschuss gebilligten geprüften Finanzbericht gemäß Artikel 44.

Artikel 42

Vierteljährliche Berichterstattung

Alle drei Monate legt der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss eine Übersicht über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben in den vorangegangenen drei Monaten und seit Beginn des Haushaltsjahres vor.

Artikel 43

Rechnungsprüfungskollegium

(1)   Nach jedem Haushaltsjahr wird eine externe Prüfung der von der Agentur verwalteten Einnahmen und Ausgaben, einschließlich des Verwaltungshaushalts und des operativen Haushalts, vorgenommen.

(2)   Das Rechnungsprüfungskollegium besteht aus drei Rechnungsprüfern aus drei verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und wird gegebenenfalls durch weiteres Personal unterstützt, das unter ihrer Verantwortung arbeitet.

(3)   Die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums werden für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Prüfungen ernannt, ausgenommen die anfänglichen Mitglieder, die jeweils für drei, zwei und eine Prüfung ernannt werden. Es ist für einen fairen turnusmäßigen Wechsel zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, die Prüfer entsenden wollen, zu sorgen.

(4)   Der Lenkungsausschuss bestimmt das Rechnungsprüfungskollegium unter den Kandidaten, die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden. Die Kandidaten sollten möglichst dem obersten nationalen Rechnungsprüfungsorgan eines beteiligten Mitgliedstaats angehören und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Sie müssen verfügbar sein, um bei Bedarf Aufgaben im Namen der Agentur ausführen zu können. Bei der Durchführung dieser Aufgaben gilt für die Mitglieder des Kollegiums Folgendes:

a)

Sie werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan besoldet und erhalten von der Agentur lediglich die Erstattung ihrer Dienstreisekosten auf der in den Bestimmungen für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit gleichwertiger Besoldungsgruppe vorgesehenen Grundlage.

b)

Sie dürfen nur vom Lenkungsausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der externen Prüfung.

c)

Sie legen nur dem Lenkungsausschuss Rechenschaft über ihren Auftrag ab.

d)

Sie überprüfen, ob die Ausführung der von der Agentur verwalteten Einnahmen und Ausgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit erfolgt ist.

(5)   Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr seinen Vorsitzenden für das kommende Haushaltsjahr. Es beschließt die Vorschriften für die Prüfungen, die seine Mitglieder im Einklang mit den höchsten internationalen Rechnungsprüfungsstandards durchführen. Das Rechnungsprüfungskollegium billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie dem Hauptgeschäftsführer und dem Lenkungsausschuss übermittelt werden.

(6)   Die Prüfer sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften.

(7)   Die Prüfer erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den Dokumenten und den Inhalten aller die Einnahmen und Ausgaben betreffenden Datenträger, einschließlich aller in Artikel 22 aufgeführten schriftlichen Dokumente, sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger verwahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und Ausgaben der Agentur beteiligten Personen gewähren dem Hauptgeschäftsführer und den mit der Prüfung dieser Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung. Mit der Prüfung verbundene Ausgaben gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Agentur.

(8)   Der Lenkungsausschuss kann außerdem auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaats jederzeit externe Prüfer benennen, deren Aufgaben und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.

Artikel 44

Jahresabschlussprüfung

(1)   Bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres legt der Hauptgeschäftsführer dem Rechnungsprüfungskollegium den Entwurf des jährlichen Finanzberichts zur Prüfung und Stellungnahme vor.

Der Finanzbericht der Europäischen Verteidigungsagentur besteht aus verschiedenen Abschnitten, darunter

a)

der Tätigkeitsbericht, in dem die wichtigsten Aspekte des Haushaltsjahres beschrieben werden;

b)

die Haushaltsrechnung, die für jeden von der Agentur verwalteten Haushaltsplan die Mittel, die Ausgaben, für die Mittel gebunden und ausgezahlt wurden, sowie die sonstigen Einnahmen und die aus den beteiligten Mitgliedstaaten und von Dritten stammenden Einnahmen ausweist;

c)

die Bilanz zum Ende des Haushaltsjahres, die die Aktiva und Passiva der Agentur unter Berücksichtigung der Abschreibungen und Veräußerungen ausweist.

(2)   Bis zum 15. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres unterbreitet das Rechnungsprüfungskollegium dem Hauptgeschäftsführer seinen jährlichen Prüfbericht, der den Standpunkt des Kollegiums und seine Bemerkungen zu dem in Absatz 1 genannten Entwurf des Finanzberichts enthält.

(3)   Bis zum 15. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres unterbreitet der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss den geprüften Finanzbericht und den Prüfbericht sowie seine eigenen Antworten dazu.

(4)   Bis zum 1. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres billigt der Lenkungsausschuss den geprüften Finanzbericht und erteilt dem Hauptgeschäftsführer und dem Rechnungsführer die Entlastung für das Haushaltsjahr.

(5)   Nach der Billigung durch den Lenkungsausschuss wird die Veröffentlichung des geprüften Finanzberichts im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.

(6)   Der Rechnungsführer bewahrt alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf.

Artikel 45

Schlussartikel

Diese Finanzregelung berührt nicht die Maßnahmen, die von den beteiligten Mitgliedstaaten bereits nach Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder nach den Artikeln 10 und 14 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3) eingeleitet wurden.


(1)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(3)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).


VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFTRAGSVERGABE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZBEITRÄGE AUS DEM OPERATIVEN HAUSHALT DER EUROPÄISCHEN VERTEIDIGUNGSAGENTUR (IM FOLGENDEN „AGENTUR“ GENANNT)

INHALT

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 2

Vergabegrundsätze und aus Losen bestehende Aufträge

Artikel 3

Veröffentlichung

Artikel 4

Vergabeverfahren

Artikel 5

Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswerts

Artikel 6

Ausschreibung

Artikel 7

Teilnahme an einer Ausschreibung

Artikel 8

WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Artikel 9

Ausschlusskriterien

Artikel 10

Vermeidung von Interessenkonflikten und falschen Erklärungen

Artikel 11

Zentrale Datenbank

Artikel 12

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

Artikel 13

Auswahlkriterien und Vergabeverfahren

Artikel 14

Allgemeine Grundsätze für Angebote

Artikel 15

Kontakte zwischen der Agentur und den Bewerbern oder Bietern

Artikel 16

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Artikel 17

Annullierung oder Abbruch des Verfahrens

Artikel 18

Garantien

Artikel 19

Aussetzung des Verfahrens

KAPITEL 2

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Rahmenvereinbarungen und Sonderaufträge

Artikel 21

Veröffentlichung von Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen

Artikel 22

Veröffentlichung von Aufträgen, die nicht unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen

Artikel 23

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 24

Sonstige Formen der Veröffentlichung

Artikel 25

Arten der Vergabeverfahren

Artikel 26

Zahl der Bewerber im nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren

Artikel 27

Verhandlungsverfahren

Artikel 28

Wettbewerbe

Artikel 29

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 30

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 31

Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

Artikel 32

Anwendung des Verhandlungsverfahrens nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung

Artikel 33

Aufforderung zur Interessenbekundung

Artikel 34

Aufträge von geringem Wert

Artikel 35

Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation

Artikel 36

Schwellenwerte für Verfahren gemäß der Richtlinie 2004/18/EG

Artikel 37

Ausschreibungsunterlagen

Artikel 38

Technische Spezifikationen

Artikel 39

Preisanpassung

Artikel 40

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

Artikel 41

Nachweise

Artikel 42

Auswahlkriterien

Artikel 43

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 44

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Artikel 45

Zuschlagsmodalitäten und -kriterien

Artikel 46

Durchführung von elektronischen Auktionen

Artikel 47

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 48

Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge

Artikel 49

Frist für die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen

Artikel 50

Fristen in dringlichen Fällen

Artikel 51

Übermittlungsverfahren

Artikel 52

Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge

Artikel 53

Ausschuss für die Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge

Artikel 54

Artikel 296 EG-Vertrag

KAPITEL 3

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZBEITRÄGE AUS DEM OPERATIVEN HAUSHALT

Artikel 55

Geltungsbereich

Artikel 56

Bewertung der Vorschläge

Artikel 57

Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 58

Anträge auf Finanzbeiträge

Artikel 59

Inhalt der Vereinbarung über den Finanzbeitrag

Artikel 60

Begründung der Zahlungsanträge

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

(1)   Öffentliche Aufträge sind schriftliche entgeltliche Verträge, die von der Agentur als öffentlichem Auftraggeber zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierten Betrags vergeben werden.

Öffentliche Aufträge umfassen:

a)

Aufträge über den Ankauf oder die Anmietung eines Gebäudes;

b)

Lieferaufträge;

c)

Bauaufträge;

d)

Dienstleistungsaufträge.

(2)

a)

Aufträge über Immobilientransaktionen haben Kauf, Erbpacht, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften zum Gegenstand.

b)

Lieferaufträge haben Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption zum Gegenstand. Ein Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als Lieferauftrag.

c)

Bauaufträge haben entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauwerken, Bauleistungen in Verbindung mit einer der in Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) genannten Tätigkeiten oder die Ausführung von Bauleistungen, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den von der Agentur genannten Erfordernissen zum Gegenstand. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, die ihrem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

d)

Dienstleistungsaufträge haben alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen, mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen zum Gegenstand. Diese Leistungen sind in den Anhängen II Teil A und II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt.

e)

Umfasst ein Auftrag gleichzeitig die Lieferung von Erzeugnissen und die Erbringung von Dienstleistungen, so gilt er als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen denjenigen der in den Auftrag einbezogenen Erzeugnisse übersteigt.

Ein Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der Bauarbeiten lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag.

Ein Auftrag, der gleichzeitig Dienstleistungen im Sinne des Anhangs II Teil A und des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG zum Gegenstand hat, gilt als Auftrag gemäß Anhang II Teil A, wenn der Wert der unter diesen Anhang fallenden Dienstleistungen den Wert der Leistungen nach Anhang II Teil B übersteigt.

f)

Für die Beschreibung der verschiedenen Arten von Aufträgen gilt als Referenznomenklatur das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen der CPV-Nomenklatur und der in Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) oder zwischen der CPV-Nomenklatur und der in Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten (vorläufigen) Zentralen Gütersystematik (CPC) gilt jeweils die NACE- bzw. die CPC-Nomenklatur.

g)

Die Begriffe „Unternehmer“, „Lieferant“ und „Dienstleistungserbringer“ bezeichnen natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen (Konsortien) oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ umfasst Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat, wird als „Bieter“ bezeichnet. Derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog beworben hat, wird als „Bewerber“ bezeichnet.

h)

Der Begriff „operativer Haushalt“ bezieht sich auf Artikel 2 der Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur und der Begriff „Verwaltungshaushalt“ auf den Gesamthaushaltsplan (gemäß Artikel 1 der Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur) mit Ausnahme des operativen Haushalts.

i)

Der Begriff „Auftrag im Verteidigungsbereich“ bezieht sich auf einen Vertrag, der von der Agentur in einem Bereich abzuschließen ist, in dem die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/18/EG geltend machen können.

Artikel 2

Vergabegrundsätze und aus Losen bestehende Aufträge

(1)   Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

(2)   Vergabeverfahren werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt, außer wenn das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f genannte Verhandlungsverfahren angewendet wird.

(3)   Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht mit der Absicht erfolgen, die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen zu umgehen; die Aufteilung eines Auftrags zu diesem Zweck ist unzulässig.

(4)   Besteht ein Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss der Wert eines jeden Loses zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwertes berücksichtigt werden.

Entspricht der Gesamtwert der Lose den in Artikel 36 genannten Schwellenwerten oder übersteigt er sie, so gelten die Artikel 3 und 4 für jedes einzelne Los; hiervon ausgenommen sind Lose mit einem geschätzten Auftragswert von weniger als 80 000 Euro bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen bzw. von weniger als 1 Million Euro bei Bauaufträgen, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes sämtlicher Lose des betreffenden Auftrags nicht übersteigt.

(5)   Gibt der geplante Kauf homogener Lieferungen Anlass zur gleichzeitigen Vergabe mehrerer Aufträge in getrennten Losen, so wird der geschätzte Wert sämtlicher Lose zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwerts herangezogen.

Artikel 3

Veröffentlichung

(1)   Außer im Falle von geheimen Aufträgen und außer wenn in den vorliegenden Vorschriften für Aufträge im Verteidigungsbereich etwas anderes bestimmt ist, sind alle Aufträge, die die in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwerte überschreiten, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Von einer vorherigen Veröffentlichung kann nur bei den in Artikel 34 genannten Aufträgen von geringem Wert abgesehen werden, sofern in den vorliegenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Die Veröffentlichung bestimmter Informationen nach der Zuschlagserteilung kann entfallen, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse der Agentur oder der Union zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden könnte.

(2)   Aufträge unterhalb der in Artikel 34 vorgesehenen Schwellenwerte werden in geeigneter Weise bekannt gemacht, sofern in den vorliegenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 4

Vergabeverfahren

Aufträge werden nach einem der folgenden Verfahren ausgeschrieben:

a)

im offenen Verfahren;

b)

im nicht offenen Verfahren;

c)

im Wettbewerbsverfahren;

d)

im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems;

e)

im wettbewerblichen Dialog;

d)

im Verhandlungsverfahren.

Artikel 5

Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswerts

(1)   Außer wenn in den vorliegenden Vorschriften für Aufträge im Verteidigungsbereich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Schwellenwerte der Richtlinie 2004/18/EG für

a)

die in Artikel 3 genannten Veröffentlichungsmodalitäten,

b)

die Wahl der in Artikel 4 genannten Verfahren und

c)

die entsprechenden Fristen.

(2)   Der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte hat zu beurteilen, ob die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht werden.

(3)   Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts berücksichtigt die Agentur die geschätzte Gesamtvergütung des Bieters.

Sieht ein Auftrag Optionen oder Verlängerungen vor, so wird als Berechnungsgrundlage der zulässige Höchstbetrag, unter Einbeziehung der Optionsrechte und Verlängerungen, herangezogen.

Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch die Agentur maßgeblich.

(4)   Bei Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen wird der Höchstwert aller für die gesamte Dauer der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge berücksichtigt.

(5)   Bei Dienstleistungsaufträgen werden berücksichtigt:

a)

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Vergütungen;

b)

bei Leistungen von Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen und sonstige Vergütungen;

c)

bei Aufträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Provisionen und sonstige Vergütungen.

(6)   Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder bei Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Anmietung oder einen Mietkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den voraussichtlichen Auftragswert:

a)

bei zeitlich begrenzten Verträgen:

i)

der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese 48 Monate bei Dienstleistungen bzw. zwölf Monate bei Lieferungen nicht überschreitet;

ii)

der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;

b)

bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder — bei Dienstleistungen — mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der monatliche Wert, multipliziert mit 48.

(7)   Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneuerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert:

a)

entweder der tatsächliche Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Leistungen oder Lieferungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Vertrag folgenden zwölf Monate, oder

b)

der geschätzte Gesamtwert der Aufträge während der auf die erste Dienstleistungserbringung oder Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese mehr als zwölf Monate beträgt.

(8)   Bei Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert der eigentlichen Bauarbeiten der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Bauunternehmer von der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Ausschreibung

Der Auftragsgegenstand wird in den Ausschreibungsunterlagen vollständig, klar und genau angegeben.

Artikel 7

Teilnahme an einer Ausschreibung

(1)   Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit den Europäischen Gemeinschaften ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen Abkommens offen.

(2)   Die Teilnahme an der Ausschreibung eines Auftrags im Verteidigungsbereich steht zu gleichen Bedingungen nur natürlichen und juristischen Personen mit einer geeigneten technologischen und/oder industriellen Grundlage für den betreffenden Auftrag im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats, der eine Verwaltungsvereinbarung mit der Agentur geschlossen hat, derzufolge natürliche und juristische Personen aus dem betreffenden Staat an Ausschreibungen von Aufträgen im Verteidigungsbereich teilnehmen können, zu den in dieser Vereinbarung genannten Bedingungen offen.

(3)   Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Konsortien von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die Agentur kann nicht verlangen, dass Konsortien eine bestimmte Rechtsform aufweisen müssen, um ein Angebot einreichen oder die Teilnahme beantragen zu können, aber das ausgewählte Konsortium kann zur Annahme einer bestimmten Rechtsform aufgefordert werden, nachdem ihm der Auftrag erteilt wurde, sofern dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

Artikel 8

WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Mit Ausnahme von Aufträgen im Verteidigungsbereich steht die Teilnahme an den Ausschreibungen in den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, auch Staatsangehörigen von Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, unter den darin festgelegten Bedingungen offen.

Artikel 9

Ausschlusskriterien

(1)   Von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,

a)

die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden,

b)

die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen,

c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche von der Agentur bewiesen wurde, durch jedes Beweismittel, das von ihr vertreten werden kann,

d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes der Agentur oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind,

e)

die wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften oder der Agentur gerichteten Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind,

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen aus dem Haushalt der Europäischen Union oder dem Gesamthaushaltsplan der Agentur finanzierten Vergabeverfahren eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.

(2)   Unbeschadet des Artikels 41 müssen Bewerber oder Bieter bestätigen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen.

Artikel 10

Vermeidung von Interessenkonflikten und falschen Erklärungen

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens

a)

sich in einem Interessenkonflikt befinden,

b)

im Zuge der Mitteilung der Auskünfte, die von der Agentur für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangt werden, falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

Artikel 11

Zentrale Datenbank

Die Agentur richtet eine zentrale Datenbank ein, die Einzelheiten über die Bewerber und die Bieter enthält, welche sich in einer der in den Artikeln 9 und 10 genannten Situationen befinden. Der einzige Zweck dieser Datenbank ist sicherzustellen, dass die Artikel 9 und 10 unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung für die Bearbeitung personenbezogener Daten korrekte Anwendung finden.

Artikel 12

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

Gegenüber Bewerbern oder Bietern, auf die einer der Ausschlussgründe der Artikel 9 und 10 zutrifft, kann die Agentur verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen, nachdem sie zuvor Gelegenheit zur Äußerung erhalten haben.

Diese Sanktionen können darin bestehen, dass

a)

der betreffende Bewerber oder Bieter für eine Höchstdauer von fünf Jahren von den aus dem Gesamthaushaltsplan der Agentur finanzierten Aufträgen ausgeschlossen wird,

b)

im Falle des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe f eine finanzielle Sanktion gegen den Auftragnehmer und in besonders schwerwiegenden Fällen des Artikels 10 eine finanzielle Sanktion gegen den Bewerber oder Bieter verhängt wird; die finanzielle Sanktion darf den Auftragswert nicht überschreiten.

Die Sanktionen bestimmen sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung.

Artikel 13

Auswahlkriterien und Vergabeverfahren

(1)   Die Auswahlkriterien zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter und die Zuschlagskriterien zur Bewertung des Inhalts der Angebote werden vorab festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert.

(2)   Die Auftragsvergabe erfolgt durch Vergabe im Preiswettbewerb oder durch Vergabe im Leistungswettbewerb.

Artikel 14

Allgemeine Grundsätze für Angebote

(1)   Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.

(2)   Die Agentur kann nach Maßgabe des Artikels 18 vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten.

(3)   Außer bei Aufträgen mit einem Volumen von höchstens 60 000 Euro wird die Eröffnung der Bewerbungen oder Angebote durch einen zu diesem Zweck benannten Eröffnungsausschuss vorgenommen. Die von dem Ausschuss als nicht anforderungsgerecht deklarierten Bewerbungen oder Angebote werden zurückgewiesen.

(4)   Die Bewertung sämtlicher vom Eröffnungsausschuss als anforderungsgerecht deklarierter Bewerbungen oder Angebote wird anhand der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen vorab festgelegt worden sind, von einem zu diesem Zweck benannten Ausschuss vorgenommen, der den Auftragnehmer vorschlägt.

Artikel 15

Kontakte zwischen der Agentur und den Bewerbern oder Bietern

(1)   Während des Ausschreibungsverfahrens müssen Kontakte zwischen der Agentur und den Bewerbern oder Bietern den Bedingungen der Absätze 2 und 3 entsprechen, die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten. Sie dürfen keine Änderung der Ausschreibungsbedingungen und des ursprünglichen Angebots zur Folge haben.

(2)   Hinsichtlich der Unterlagen und ergänzenden Auskünfte nach Artikel 49 kann die Agentur vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote

a)

auf Ersuchen der Bieter ergänzende Auskünfte erteilen, die ausschließlich der näheren Erläuterung der Art des Auftrags dienen; diese Auskünfte müssen allen Bietern, die die Verdingungsunterlagen angefordert haben, zeitgleich erteilt werden;

b)

auf eigene Initiative bei einem Irrtum, einer Ungenauigkeit, einer Auslassung oder einem sonstigen sachlichen Fehler im Wortlaut der Bekanntmachung eines Auftrags, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder der Leistungsbeschreibung dies allen Beteiligten innerhalb der gleichen Fristen und unter genau den gleichen Bedingungen, die auch für die Ausschreibung gelten, mitteilen.

(3)   Erfordert ein Angebot nach Öffnung der Angebote Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen, so kann die Agentur aus eigener Initiative mit dem Bieter Kontakt aufnehmen; dies darf jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Angebots führen.

(4)   In allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, wird ein diesbezüglicher Aktenvermerk angefertigt.

(5)   Im Falle von juristischen Dienstleistungsaufträgen im Sinne des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG oder Aufträgen mit Verteidigungsbezug kann die Agentur Kontakt mit den Bietern aufnehmen, um die Auswahl- und/oder Vergabekriterien zu überprüfen.

Artikel 16

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

(1)   Der Anweisungsbefugte benennt den Auftragnehmer unter Beachtung der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen und den Vorschriften für die Auftragsvergabe vorab festgelegt worden sind.

(2)   Die Agentur unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; sie teilt die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgerechtes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben. Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse der Agentur oder der Union zuwiderlaufen würde, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern verzerren könnte.

Die Agentur informiert zur gleichen Zeit, zu der sie die nicht erfolgreichen Bewerber oder Bieter über die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots informiert, den erfolgreichen Bieter über die Vergabeentscheidung, wobei sie darauf hinweist, dass die bekannt gegebene Entscheidung keine Verpflichtung seitens der Agentur darstellt.

Artikel 17

Annullierung oder Abbruch des Verfahrens

Die Agentur kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. Diese Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben.

Artikel 18

Garantien

(1)   Die Agentur kann und — in bestimmten hier vorgesehenen Fällen — muss vorab von den Auftragnehmern eine Sicherheitsleistung verlangen, um

a)

die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen und

b)

die finanziellen Risiken in Zusammenhang mit der Vorauszahlung zu begrenzen.

(2)   Die Agentur kann eine Bietungsgarantie in Höhe von 1 % bis 2 % des Gesamtauftragswerts verlangen. Diese Garantie wird bei Zuschlag des Auftrags freigegeben. Die Garantie wird einbehalten, wenn binnen der zu diesem Zweck festgesetzten Frist kein Angebot eingeht oder das eingereichte Angebot zurückgezogen wird.

(3)   Wird von den Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern verlangt, dass sie vorab eine Garantie leisten, so muss diese einen ausreichenden Betrag und Zeitraum für ihre etwaige Inanspruchnahme abdecken. Die Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt. Sie kann durch eine für die Agentur annehmbare selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten ersetzt werden. Die Garantie lautet auf Euro. Ihr Zweck besteht darin, die Bank, das Finanzinstitut oder den Dritten unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers haftbar zu machen.

(4)   Der Anweisungsbefugte kann nach den handelsüblichen Bedingungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und nach Maßgabe der einschlägigen Verdingungsunterlagen für Bauaufträge eine Erfüllungsgarantie verlangen. Bei Bauaufträgen im Wert von über 345 000 Euro muss diese Garantie geleistet werden. Eine Garantie in Höhe von 10 % des Gesamtauftragswertes kann nach und nach durch Einbehaltung der jeweiligen Zahlungen geleistet werden. Bis zur endgültigen Abnahme der Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen kann ersatzweise ein Teil der Abschlusszahlung als Garantie einbehalten werden. Die Garantien werden nach Maßgabe des Vertrags freigegeben, außer bei Nichtausführung, schlechter oder nicht fristgerechter Ausführung des betreffenden Auftrags. In diesem Fall wird ein Teil der Garantie anteilig zum Schweregrad des entstandenen Schadens einbehalten.

(5)   Eine Garantie wird als Gegenleistung für jede Vorauszahlung von mehr als 150 000 Euro oder in den in Artikel 42 Absatz 6 genannten Fällen verlangt.

Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Einrichtung, kann der zuständige Anweisungsbefugte sie jedoch, je nach seiner Bewertung des Risikos, von dieser Verpflichtung entbinden.

Die Freigabe der Garantie erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorauszahlung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers geleistet werden.

Artikel 19

Aussetzung des Verfahrens

(1)   Ist das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Auftrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet oder liegt ein Betrug vor, setzt die Agentur die Ausführung des betreffenden Auftrags aus. Die Aussetzung eines Auftrags erfolgt, um sich vom tatsächlichen Vorliegen mutmaßlich schwerwiegender Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien zu überzeugen. Falls sie sich nicht bestätigen, wird die Ausführung des Auftrags so bald als möglich wieder aufgenommen (und die Agentur gewährt eine Verlängerung der vertraglichen Fristen).

(2)   Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, kann die Agentur außerdem die Zahlung ablehnen oder bereits gezahlte Beträge im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder der Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs einziehen.

(3)   Schwerwiegende Fehler oder Unregelmäßigkeiten sind jegliche Verstöße gegen Vertrags- oder Rechtsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen, die dem Haushalt der Agentur Schaden zufügen bzw. zufügen könnten.

KAPITEL 2

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Rahmenvereinbarungen und Sonderaufträge

(1)   Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen der Agentur und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern mit dem Ziel, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen mindestens drei Parteien beteiligt sein, sofern eine ausreichende Zahl von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien und/oder eine ausreichende Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.

Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern kann in Form von Einzelverträgen, jedoch zu gleich lautenden Bedingungen, geschlossen werden.

Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung darf nicht mehr als vier Jahre betragen, außer in insbesondere durch den Gegenstand der Rahmenvereinbarung hinlänglich begründeten Ausnahmefällen.

Die Agentur darf das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Rahmenvereinbarungen werden bezüglich des Vergabeverfahrens, einschließlich der Veröffentlichung, öffentlichen Aufträgen gleichgestellt.

(2)   Auf Rahmenvereinbarungen beruhende Sonderaufträge werden im Einklang mit der Rahmenvereinbarung von der Agentur nur an die ursprünglich an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer vergeben.

Bei der Vergabe von Sonderaufträgen dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vornehmen; dies ist insbesondere in dem in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.

(3)   Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben.

Für die Vergabe der Aufträge kann die Agentur den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4)   Sonderaufträge, die auf einer mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach folgenden Modalitäten vergeben:

a)

nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb;

b)

sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach einem erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen.

Für jeden Sonderauftrag, der nach den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Modalitäten vergeben wird, konsultiert die Agentur schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die zur Ausführung des Auftrags in der Lage sind, wobei sie eine ausreichend lange Frist für die Einreichung der Angebote festlegt. Die Angebote sind schriftlich einzureichen. Die Agentur vergibt die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.

(5)   Nur für Sonderaufträge, die in Anwendung der Rahmenvereinbarungen vergeben werden, wird vorher eine Mittelbindung vorgenommen.

Artikel 21

Veröffentlichung von Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen

(1)   Bei Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen, werden die Vorinformation, die Bekanntmachung des Auftrags und die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung veröffentlicht.

(2)   Die Agentur macht als Vorinformation mit lediglich hinweisendem Charakter das voraussichtliche Gesamtvolumen der Dienstleistungs- und Lieferaufträge, aufgeschlüsselt nach Leistungskategorien oder Warengruppen, und die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge, die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vergeben werden sollen, bekannt. Die Vorinformation ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn das geschätzte Gesamtvolumen der Aufträge mindestens den in Artikel 35 festgelegten Schwellenwerten entspricht und die Agentur beabsichtigt, die in Artikel 48 Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit verkürzter Fristen für die Einreichung der Angebote zu nutzen.

Die Vorinformation für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften möglichst umgehend, auf jeden Fall bis spätestens zum 31. März jedes Haushaltsjahres zuzuleiten; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung so bald als möglich nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.

Veröffentlicht die Agentur die Vorinformation über ihr Beschafferprofil, übermittelt sie dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften elektronisch und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2004/18/EG eine Mitteilung über die Veröffentlichung einer Vorinformation über ein Beschafferprofil.

(3)   Durch die Bekanntmachung eines Auftrags informiert die Agentur von ihrer Absicht, ein Vergabeverfahren einzuleiten. Für Aufträge, deren geschätztes Volumen mindestens den in Artikel 36 Buchstaben a und c festgesetzten Schwellenwerten entspricht, ist eine solche Bekanntmachung zwingend vorgeschrieben. Für Sonderaufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, ist sie nicht zwingend vorgeschrieben.

Will die Agentur einen Sonderauftrag auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, teilt sie ihre Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit.

Besteht auf elektronischem Wege ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter Zugang zu der Ausschreibung, insbesondere bei den dynamischen Beschaffungssystemen nach Artikel 29, so ist in der Auftragsbekanntmachung die Internetadresse anzugeben, unter der diese Dokumente konsultiert werden können.

Bei offenen Verfahren sind in der Bekanntmachung Datum, Zeit und Ort der Sitzung des Eröffnungsausschusses angegeben; außer bei Aufträgen im Verteidigungsbereich können die Bieter bei der Sitzung zugegen sein.

Möchte die Agentur einen Wettbewerb durchführen, so teilt sie ihre Absicht in einer entsprechenden Bekanntmachung mit.

(4)   Durch die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung werden die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mitgeteilt. Für Aufträge, deren Volumen mindestens den in Artikel 36 festgesetzten Schwellenwerten entspricht, ist eine solche Bekanntmachung zwingend vorgeschrieben. Für Sonderaufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, ist sie nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften spätestens 48 Kalendertage nach der Unterzeichnung des Vertrags zu übermitteln.

Bei der Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems können die Mitteilungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden. In diesem Fall sind sie dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften spätestens 48 Tage nach dem Ende des jeweiligen Quartals zu übermitteln.

Hat die Agentur einen Wettbewerb durchgeführt, übermittelt sie dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung der Ergebnisse dieses Wettbewerbs.

(5)   Alle Bekanntmachungen sind nach Maßgabe der Standardformblätter abzufassen, die von der Kommission gemäß der Richtlinie 2004/18/EG ausgearbeitet wurden.

Artikel 22

Veröffentlichung von Aufträgen, die nicht unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen

(1)   Die Aufträge, deren Wert unter den in Artikel 35 und 36 festgelegten Schwellenwerten liegt, Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG und Aufträge im Verteidigungsbereich mit Ausnahme von geheimen Aufträgen werden in einer Weise veröffentlicht, die die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb und die Objektivität der Vergabeverfahren gewährleistet. Die Veröffentlichung umfasst

a)

in Ermangelung der Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 21 eine Aufforderung zur Interessenbekundung bei gleich gearteten Aufträgen, deren Wert mindestens dem in Artikel 33 Absatz 1 festgelegten Betrag entspricht;

b)

für Aufträge im Wert von mindestens 25 000 Euro ein jährlich erstelltes Verzeichnis der Auftragnehmer mit Angabe des Gegenstands und des Volumens des erteilten Auftrags.

Für auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Sonderaufträge und Aufträge im Verteidigungsbereich ist die in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehene Veröffentlichung nicht zwingend vorgeschrieben.

(2)   Jährlich wird ein Verzeichnis der Auftragnehmer, an die Immobilientransaktionen vergeben wurden, veröffentlicht, aus dem der Gegenstand des Auftrags und das Auftragsvolumen hervorgehen. Dem Lenkungsausschuss wird alljährlich ein Verzeichnis der Auftragnehmer, an die als geheim eingestufte Aufträge gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe j vergeben wurden, mit Angabe des Gegenstands und des Volumens der vergebenen Aufträge vorgelegt.

(3)   Mit Ausnahme von Aufträgen im Verteidigungsbereich sind die Informationen über Aufträge, deren Wert mindestens dem in Artikel 33 Absatz 1 genannten Betrag entspricht, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Das jährliche Verzeichnis der Auftragnehmer wird spätestens zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt.

Für die übrigen Aufträge mit Ausnahme der geheimen Aufträge erfolgen die vorherige Bekanntmachung und die Veröffentlichung der jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer über die Internetseite der Agentur; die nachträgliche Bekanntmachung der Aufträge erfolgt bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres. Sie können auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Artikel 23

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(1)   Die in den Artikeln 21 und 22 genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften spätestens zwölf Kalendertage nach ihrer Übermittlung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Frist nach Unterabsatz 1 verkürzt sich bei den in Artikel 50 genannten beschleunigten Verfahren auf fünf Kalendertage.

(2)   Die Agentur muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Artikel 24

Sonstige Formen der Veröffentlichung

(1)   Über die Bekanntmachung gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 hinaus können Aufträge auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung gemäß Artikel 23 — sofern eine solche erfolgt ist —, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.

(2)   Diese Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der Auftragsbekanntmachung — sofern eine solche im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt ist — enthalten.

Artikel 25

Arten der Vergabeverfahren

(1)   Die Vergabe von Aufträgen erfolgt auf dem Weg der Ausschreibung im offenen, im nichtoffenen oder im Verhandlungsverfahren (einschließlich des wettbewerblichen Dialogs) nach Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung, gegebenenfalls im Anschluss an einen Wettbewerb.

(2)   Eine Ausschreibung ist offen, wenn alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot einreichen können. Dies gilt auch für die in Artikel 29 genannten dynamischen Beschaffungssysteme. Eine Ausschreibung ist nichtoffen, wenn alle Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme beantragen können, aber nur die Bewerber, die die in Artikel 42 genannten Auswahlkriterien erfüllen und die von der Agentur gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufgefordert werden, ein Angebot oder eine Lösung im Rahmen des in Artikel 30 genannten Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs einreichen können.

Die Auswahl kann entweder für jeden Auftrag getrennt erfolgen — auch im Fall eines wettbewerblichen Dialogs — oder aber nach dem in Artikel 33 genannten Verfahren durch die Erstellung eines Verzeichnisses der in Betracht kommenden Bewerber.

(3)   In einem Verhandlungsverfahren spricht die Agentur die Bieter ihrer Wahl an, die die Auswahlkriterien nach Artikel 42 erfüllen, und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Auftragsbedingungen aus.

Bei Verhandlungsverfahren nach Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 32 werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme an den Verhandlungen eingeladen.

(4)   Wettbewerbsverfahren dienen dazu, der Agentur — insbesondere auf dem Gebiet der Architektur und des Bauingenieurwesens oder der Datenverarbeitung — einen Plan oder ein Projekt zu verschaffen, der bzw. das von einem Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen vorgeschlagen wird.

Artikel 26

Zahl der Bewerber im nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren

(1)   Beim nichtoffenen Verfahren, einschließlich des in Artikel 33 genannten Verfahrens, darf die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber nicht weniger als fünf betragen, vorausgesetzt, dass genügend Bewerber die Auswahlkriterien erfüllen.

Je nach Auftragsgegenstand und nach Maßgabe objektiver, nicht diskriminierender Auswahlkriterien können von der Agentur bis zu zwanzig Bewerber zugelassen werden. In diesem Fall werden die maximale Bewerberzahl und die Auswahlkriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung gemäß den Artikeln 21 und 22 genannt.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(2)   Beim Verhandlungsverfahren und beim nichtoffenen Verfahren im Anschluss an einen wettbewerblichen Dialog müssen mindestens drei Bewerber zur Teilnahme an den Verhandlungen oder zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfüllen die Auswahlkriterien.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht:

a)

für Aufträge von sehr geringem Wert im Sinne des Artikels 34 Absatz 3;

b)

für juristische Dienstleistungsaufträge im Sinne des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG;

c)

für als geheim eingestufte Aufträge im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe j.

d)

für die in Artikel 31 genannten Fälle, in denen die Agentur berechtigt ist, mit nur einem Bieter zu verhandeln oder den Auftrag an nur einen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben.

(3)   Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Mindestzahl liegt, kann die Agentur das Verfahren fortführen, indem sie den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Die Agentur kann jedoch nicht andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, zu demselben Verfahren zulassen.

Artikel 27

Verhandlungsverfahren

Im Rahmen der Verhandlungsverfahren verhandelt die Agentur mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Angebote, damit diese auf die Anforderungen abgestellt werden, die in der Auftragsbekanntmachung nach Artikel 21 oder in den Verdingungsunterlagen und in den etwaigen zusätzlichen Unterlagen veröffentlicht wurden, und um das günstigste Angebot zu ermitteln. Während der Verhandlung sorgt die Agentur dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.

Kann die Agentur gemäß Artikel 32 Aufträge in einem Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben, so kann sie das Verhandlungsverfahren etappenweise durchführen, um die Zahl der zu verhandelnden Angebote zu verringern, wobei die in der Auftragsbekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Kriterien anzuwenden sind. In der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.

Artikel 28

Wettbewerbe

(1)   Die für die Veranstaltung eines Wettbewerbs geltenden Regeln werden allen an einer Teilnahme interessierten Kreisen zur Kenntnis gebracht. Auf jeden Fall muss eine ausreichend große Zahl von Bewerbern zur Teilnahme eingeladen werden, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(2)   Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Es setzt sich ausschließlich aus von den Wettbewerbsteilnehmern unabhängigen natürlichen Personen zusammen. Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb eine besondere berufliche Qualifikation verlangt, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts diese oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

Das Preisgericht ist bei seiner Beurteilung völlig unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien.

(3)   Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf. Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt. Die Bewerber können aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den sich daraus ergebenden Dialog wird ein umfassendes Protokoll erstellt.

(4)   Die Agentur nennt sodann in einem Beschluss Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der zuvor in der Wettbewerbsbekanntmachung angekündigten Kriterien, insbesondere wenn sie von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht.

Artikel 29

Dynamische Beschaffungssysteme

(1)   Ein dynamisches Beschaffungssystem gemäß Artikel 1 Absatz 6 und Artikel 33 der Richtlinie 2004/18/EG ist ein vollelektronisches Verfahren zur Beschaffung von marktgängigen Leistungen, das während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen steht, der die Eignungskriterien erfüllt und ein erstes unverbindliches Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen unterbreitet hat. Die unverbindlichen Angebote können jederzeit verbessert werden, sofern sie weiterhin mit den Verdingungsunterlagen übereinstimmen.

(2)   Zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems veröffentlicht die Agentur eine Auftragsbekanntmachung, in der angegeben wird, dass ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird, und die einen Verweis auf die Internetadresse enthält, die einen freien, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Verdingungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Dokumenten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur Beendigung des Systems bietet.

In den Verdingungsunterlagen präzisiert sie unter anderem die Art der im Rahmen dieses Systems geplanten Anschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen über das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung.

(3)   Die Agentur räumt während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, ein unverbindliches Angebot zu unterbreiten, um gemäß Absatz 1 zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Sie schließt die Evaluierung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage des unverbindlichen Angebots ab. Sie kann die Evaluierung jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt.

Die Agentur informiert die Bieter unverzüglich darüber, ob sie zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurden oder ob ihr Angebot abgelehnt wurde.

(4)   Für jeden Einzelauftrag hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb zu erfolgen. Vor diesem Aufruf zum Wettbewerb veröffentlicht die Agentur eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, ein unverbindliches Angebot abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Zeitpunkt der Versendung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Die Agentur nimmt den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet wurden.

Die Agentur fordert alle zur Teilnahme am System zugelassenen Bieter auf, binnen einer ausreichenden Frist ihre Angebote einzureichen. Sie vergibt den Auftrag an den Bieter, der nach den in der Bekanntmachung über die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zum Wettbewerb präzisiert werden.

(5)   Mit Ausnahme von Sonderfällen, die in angemessener Weise zu rechtfertigen sind, darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.

Die Agentur darf dieses System nicht zur Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs anwenden.

Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am System teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

Artikel 30

Wettbewerblicher Dialog

(1)   Bei besonders komplexen Aufträgen kann die Agentur, falls ihres Erachtens die direkte Vergabe des Auftrags im offenen Verfahren oder nach der geltenden Regelung für das nichtoffene Verfahren an den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot nicht möglich ist, den wettbewerblichen Dialog gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2004/18/EG anwenden.

Ein Auftrag gilt als besonders komplex, wenn die Agentur objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel für die Erfüllung der Bedürfnisse oder Ziele zu bestimmen oder die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Projekts anzugeben.

(2)   Die Agentur veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen formuliert, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung näher erläutert.

(3)   Die Agentur nimmt einen Dialog mit den Bewerbern auf, die den Auswahlkriterien nach Artikel 42 entsprechen, um die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen.

Die Agentur gewährleistet, dass bei dem Dialog alle Bieter gleich behandelt werden und dass die Vertraulichkeit der vorgeschlagenen Lösungen oder anderer Informationen, die von einem am Dialog beteiligten Bewerber übermittelt werden, gewahrt bleibt, es sei denn, er stimmt ihrer Freigabe zu.

Die Agentur kann vorsehen, dass das Verfahren in mehreren aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern diese Möglichkeit in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung vorgesehen ist.

(4)   Nachdem die Agentur die Teilnehmer über den Abschluss des Dialogs unterrichtet hat, fordert sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Auf Verlangen der Agentur können Klarstellungen, Präzisierungen und Feinabstimmungen zu diesen Angeboten gemacht werden, sofern nicht grundlegende Bestandteile des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden und dadurch Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen entstehen könnten.

Auf Wunsch der Agentur kann der Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste ermittelt wurde, aufgefordert werden, bestimmte Aspekte des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

(5)   Die Agentur kann Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

Artikel 31

Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

(1)   Die Agentur kann in folgenden Fällen unabhängig vom geschätzten Vertragswert das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwenden:

a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nach Abschluss des ersten Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder Bewerbungen abgegeben wurden, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen, wie sie in der Ausschreibung gemäß Artikel 37 festgelegt sind, nicht grundlegend geändert werden;

b)

wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden kann;

c)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn bei Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen, besonders dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Agentur nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die für die anderen Verfahren geltenden, in den Artikeln 48, 49 und 50 vorgesehenen Fristen einzuhalten;

d)

bei Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss; im letzten Fall werden alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert;

e)

für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienst- oder Bauleistung erforderlich sind, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen vorliegen;

f)

bei neuen Dienstleistungen oder Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen oder Bauleistungen bestehen, die durch die Agentur an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Teil des ursprünglichen Auftrags war, der in einem offenen oder nichtoffenen Verfahren vergeben wurde, sofern die in Absatz 3 genannten Bedingungen vorliegen;

g)

bei Lieferaufträgen:

i)

bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder laufend genutzten Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass die Agentur Material unterschiedlicher technischer Beschaffenheit kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten;

ii)

wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;

iii)

bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Waren;

iv)

wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz-/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;

h)

bei Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes;

i)

bei Rechtsberatungsaufträgen im Sinne des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG; sofern diese Aufträge angemessen bekannt gemacht werden;

j)

bei von der Agentur als geheim eingestuften Aufträgen oder bei Aufträgen, deren Ausführung aufgrund der geltenden Verwaltungsbestimmungen oder zum Schutz wesentlicher Interessen der Agentur, eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten oder der Union spezielle Sicherheitsmaßnahmen erfordert;

k)

bei Aufträgen mit einem Wert von höchstens 60 000 Euro;

l)

bei Aufträgen für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die nicht unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen;

m)

bei Aufträgen, die nicht unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen und die nicht unter einem anderen Buchstaben dieses Absatzes aufgeführt sind, sofern eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht wurde;

n)

wenn der Auftrag nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden kann, weil bedeutende Vorinvestitionen in Verbindung mit Verteidigungsgütern und -technologien oder einzigartigen speziellen Verteidigungseinrichtungen getätigt wurden oder um die Sicherheit der Lieferungen von Verteidigungsgütern und -technologien zu gewährleisten oder weil Bedarf an der Weiterentwicklung einer innovativen Verteidigungstechnologie besteht, die von diesem Wirtschaftsteilnehmer entwickelt wurde;

o)

wenn die Europäische Kommission oder eine andere europäische oder internationale Organisation oder Einrichtung mit einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ein Abkommen im Bereich der Sicherheitsforschung geschlossen hat und es angebracht ist, einen Forschungsauftrag im Verteidigungsbereich an den gleichen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben;

p)

bei Aufträgen im Verteidigungsbereich, die im Rahmen eines in Zusammenarbeit mit einer anderen internationalen Organisation verwalteten Programms oder Projekts zu vergeben sind.

(2)   Für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauleistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e kann die Agentur Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, sofern der betreffende Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der den Hauptauftrag ausführt:

a)

wenn sich diese zusätzlichen Aufträge in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für die Agentur vom Hauptauftrag trennen lassen, oder

b)

wenn diese Dienstleistungen oder Bauarbeiten zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.

Außer bei Aufträgen im Verteidigungsbereich darf der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Aufträge 50 % des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten.

(3)   In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe f muss die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens bereits bei der Aufforderung zum Wettbewerb für den ersten Auftragsabschnitt angegeben werden; bei der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Artikel 36 ist der geschätzte Gesamtbetrag der anschließenden Dienstleistungen oder Bauarbeiten zugrunde zu legen. Dieses Verfahren darf nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden.

Artikel 32

Anwendung des Verhandlungsverfahrens nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung

(1)   Die Agentur kann in folgenden Fällen unabhängig vom geschätzten Vertragswert das Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung anwenden:

a)

wenn nach Abschluss eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs nicht ordnungsgemäße oder insbesondere nach den Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien unannehmbare Angebote vorliegen, sofern die ursprünglichen in der Ausschreibung nach Artikel 37 genannten Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden, und zwar unbeschadet der Anwendung des Absatzes 2;

b)

in Ausnahmefällen, wenn es sich um Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung durch den Bieter nicht zulassen;

c)

wenn die Dienstleistungen, insbesondere bei Finanzdienstleistungsaufträgen und geistig schöpferischen Dienstleistungsaufträgen, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nichtoffene Verfahren vergeben werden kann;

d)

bei Bauaufträgen, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich für Zwecke der Forschung, der Erprobung oder Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten erbracht werden;

e)

vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 1 Buchstaben i und j, bei Dienstleistungsaufträgen, die in Anhang II Teil B zu der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt sind;

f)

unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 bei Aufträgen im Verteidigungsbereich, für die weder eine Aufforderung zur Interessenbekundung noch eine Vorinformation veröffentlicht wurden.

(2)   In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen braucht die Agentur keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren ausschließlich alle Bieter einbezieht, die die Auswahlkriterien erfüllen und die im Laufe des vorangegangenen Verfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen.

Artikel 33

Aufforderung zur Interessenbekundung

(1)   Die Aufforderung zur Interessenbekundung dient vorbehaltlich der Artikel 31 oder 32 der Vorauswahl der Bewerber, die im Rahmen künftiger nichtoffener Vergabeverfahren für Aufträge von mehr als 60 000 Euro zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen. Die Aufforderung zur Interessenbekundung dient vorbehaltlich der Artikel 31 oder 32 zur Vorauswahl der Bewerber, die im Rahmen künftiger nichtoffener Vergabeverfahren oder Verhandlungsverfahren zur Abgabe von Angeboten für Aufträge im Verteidigungsbereich unabhängig von deren Vertragswert aufgefordert werden können.

(2)   Das im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis hat eine Geltungsdauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übersendung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften oder der Veröffentlichung auf der Webseite der Agentur. Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten Personen ihre Bewerbung einreichen. Das Verzeichnis kann entsprechend der Auftragsart, für die es gilt, in Unterkategorien unterteilt werden.

(3)   Bei Sonderaufträgen kann die Agentur entweder alle in dem Verzeichnis genannten Bewerber oder einzelne, aufgrund objektiver auftragsbezogener und nicht diskriminierender Kriterien ausgewählte Bewerber zur Abgabe eines Angebots auffordern.

Artikel 34

Aufträge von geringem Wert

(1)   Ein Verhandlungsverfahren, bei dem mindestens fünf Bewerber konsultiert werden, kann vorbehaltlich der Artikel 31 oder 32 für Aufträge mit einem Wert von höchstens 60 000 Euro im Rahmen des Verwaltungshaushalts und höchstens 137 000 Euro im Rahmen des operativen Haushalts angewandt werden.

Erhält die Agentur nach der Konsultation der Bewerber nur ein Angebot, das in administrativer und technischer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

(2)   Ein Verhandlungsverfahren mit mindestens drei Bewerbern kann für Aufträge mit einem Wert von höchstens 25 000 Euro im Rahmen des Verwaltungshaushalts und höchstens 60 000 Euro im Rahmen des operativen Haushalts angewandt werden.

(3)   Aufträge mit einem Wert von höchstens 3 500 Euro im Rahmen des Verwaltungshaushalts und höchstens 5 000 Euro im Rahmen des operativen Haushalts können auf der Grundlage eines einzigen Angebots erteilt werden.

(4)   Zahlungen für Ausgaben im Betrag von höchstens 200 Euro können zur Begleichung einer Rechnung getätigt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.

Artikel 35

Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation

Die Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation werden wie folgt festgesetzt:

a)

750 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG;

b)

5 278 000 Euro bei Bauaufträgen.

Artikel 36

Schwellenwerte für Verfahren gemäß der Richtlinie 2004/18/EG

Die in Artikel 5 genannten Schwellenwerte werden wie folgt festgesetzt:

a)

137 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG, mit Ausnahme der Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Kategorie 8 des genannten Anhangs;

b)

211 000 Euro bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EWG und bei Dienstleistungsaufträgen für Forschung und technologische Entwicklung der Kategorie 8 des Anhangs II Teil A der genannten Richtlinie;

c)

5 278 000 Euro bei Bauaufträgen.

Artikel 37

Ausschreibungsunterlagen

(1)   Die Ausschreibungsunterlagen umfassen mindestens Folgendes:

a)

die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Teilnahme am Dialog im Rahmen des Verfahrens des Artikels 30;

b)

die Leistungsbeschreibung, der als Anhang die Verdingungsordnung mit den allgemeinen Auftragsbedingungen beigefügt sind, oder im Falle eines wettbewerblichen Dialogs gemäß Artikel 30 ein Dokument, in dem die Bedürfnisse und Anforderungen der Agentur beschrieben sind, oder die Angabe der Internetadresse, unter der die Leistungsbeschreibung oder das Dokument abgerufen werden kann;

c)

den Mustervertrag.

Die Ausschreibungsunterlagen müssen auf die gemäß den Artikeln 21 bis 24 erfolgte Veröffentlichung verweisen.

(2)   Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Teilnahme am wettbewerblichen Dialog enthält mindestens Folgendes:

a)

Einzelheiten betreffend die Abgabe und Aufmachung der Angebote, insbesondere die Einreichungsfrist, die etwaige Anforderung, ein Standardantwortformblatt auszufüllen, die beizubringenden Dokumente, einschließlich Belege zur wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 42, sofern diese nicht in der Auftragsbekanntmachung präzisiert wurden, sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;

b)

den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots sowohl die Leistungsbeschreibung als auch die Verdingungsordnung gemäß Absatz 1 akzeptiert werden und, dass der Bieter, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden ist;

c)

die Geltungsdauer der Angebote, während der der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muss;

d)

das Verbot jeglichen Kontakts zwischen der Agentur und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist, wobei die genauen Bedingungen hierfür festzulegen sind;

e)

beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase.

(3)   Die Leistungsbeschreibung umfasst mindestens Folgendes:

a)

die für den Auftrag geltenden Ausschluss- und Auswahlkriterien, außer bei nichtoffenen Verfahren, einschließlich solcher mit vorhergehendem wettbewerblichem Dialog, und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 32; in diesen Fällen bestehen die betreffenden Kriterien lediglich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung;

b)

die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung, oder gegebenenfalls eine degressive Rangfolgendarstellung dieser Kriterien, falls dies nicht aus der Bekanntmachung hervorgeht;

c)

die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 38;

d)

die für Varianten geltenden Mindestanforderungen bei Verfahren, bei denen gemäß Artikel 45 Absatz 2 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält, sofern die Agentur derartige Varianten in der Auftragsbekanntmachung zugelassen hat;

e)

den Hinweis, dass der Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten vom 10. November 2004 in der durch das Zusatzprotokoll zwischen dem Königreich Belgien und der Agentur ergänzten Fassung gilt;

f)

Angaben zur Art und Weise, wie der Marktzugang unter den Voraussetzungen des Artikels 41 nachgewiesen werden kann;

g)

bei dynamischen Beschaffungssystemen gemäß Artikel 29 die Art der geplanten Anschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen über das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung.

(4)   Der Mustervertrag nennt insbesondere

a)

die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen;

b)

die Angaben, die Rechnungen und Belege enthalten müssen;

c)

das auf den Vertrag anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten.

(5)   Die Agentur kann vom Bieter Informationen über den Teil des Auftrags verlangen, den er an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.

(6)   Bei der Bereitstellung von technischen Spezifikationen für interessierte Wirtschaftsteilnehmer, der Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer und der Auftragsvergabe kann die Agentur Forderungen stellen, um die von der Agentur verfügbar gemachte vertrauliche Informationen oder Verschlusssachen zu schützen.

(7)   Unbeschadet der Bestimmungen, die die Pflichten im Zusammenhang mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge und mit der Unterrichtung der Bewerber und Bieter regeln, gibt die Agentur keine von den Wirtschaftsteilnehmer übermittelten und von ihnen als vertraulich eingestuften Informationen weiter; zu diesen Informationen zählen insbesondere technische und Betriebsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote oder der Teilnahmeanträge selbst. Vertrauliche Informationen, die zwischen der Agentur und den Bewerbern oder Bietern ausgetauscht werden, werden gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) in der jeweils geltenden Fassung verwendet, übermittelt, aufbewahrt, bearbeitet und geschützt.

Artikel 38

Technische Spezifikationen

(1)   Die technischen Spezifikationen müssen allen Bewerbern und Bietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. Die Spezifikationen legen die Anforderungen an ein Erzeugnis, eine Dienstleistung oder ein Material bzw. eine Bauleistung fest, damit diese den durch die Agentur festgelegten Verwendungszweck erfüllen.

(2)   Zu den Anforderungen nach Absatz 1 gehören:

a)

Qualitätsstufen;

b)

die Umweltleistung;

c)

soweit möglich die Kriterien für den Zugang von Behinderten oder eine Konzeption für alle Benutzer;

d)

die Stufen und Verfahren der Konformitätsbewertung;

e)

die Gebrauchstauglichkeit;

f)

Sicherheit oder Abmessungen, bei Lieferaufträgen auch die Verkaufsbezeichnung und Gebrauchsanleitungen, sowie bei allen Aufträgen Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Produktionsverfahren und -methoden;

g)

bei Bauaufträgen die Verfahren zur Qualitätssicherung sowie die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die die Agentur bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften angeben kann.

(3)   Die technischen Spezifikationen werden wie folgt festgelegt:

a)

unter Bezugnahme auf europäische Normen, auf europäische technische Zulassungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, falls vorhanden, auf internationale Normen oder auf andere von den europäischen Normungsgremien erarbeitete technische Bezugsgrößen oder, falls nicht vorhanden, auf gleichwertige nationale Normen. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertige Art“ zu versehen — oder

b)

als Leistungs- und Funktionsanforderungen, die Umwelteigenschaften einschließen können; dabei sind sie so genau zu formulieren, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und der Agentur die Vergabe des Auftrags ermöglichen; oder

c)

als Kombination beider Arten von Angaben.

(4)   Macht die Agentur von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, wenn der Bieter oder Bewerber mit jedem geeigneten Mittel die Agentur davon überzeugen kann, dass sein Angebot den Anforderungen gleichermaßen entspricht.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(5)   Macht die Agentur von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Leistungs- und Funktionsanforderungen zu verweisen, so kann sie ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einer von den europäischen Normungsgremien erarbeiteten technischen Bezugsgröße entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Normen und Zulassungen die gleichen Leistungs- und Funktionsanforderungen erfüllen.

Der Bieter muss die Agentur davon überzeugen und mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass das Angebot die Leistungs- und Funktionsanforderungen erfüllt. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(6)   Nimmt die Agentur Umwelteigenschaften in die Leistungs- und Funktionsanforderungen auf, kann sie die detaillierten Spezifikationen europäischer, multinationaler, nationaler oder sonstiger Umweltzeichen oder Teile von ihnen nutzen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

die verwendeten Spezifikationen eignen sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind;

b)

die Anforderungen an das Gütezeichen werden auf der Grundlage von wissenschaftlich gesicherten Informationen ausgearbeitet;

c)

die Umweltzeichen werden im Rahmen eines Verfahrens angenommen, an dem alle Beteiligten, wie etwa staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen, teilnehmen können;

d)

das Umweltzeichen ist für alle Betroffenen zugänglich.

Die Agentur kann angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen versehen sind, davon ausgegangen wird, dass sie den in den Verdingungsunterlagen festlegten technischen Spezifikationen genügen. Sie akzeptiert jedes andere zum Nachweis geeignete Mittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen.

(7)   Eine anerkannte Stelle im Sinne der Absätze 4, 5 und 6 ist ein Prüf- und Kalibrierungslabor oder eine Zertifizierungs- und Kontrollstelle entsprechend den geltenden europäischen Normen.

(8)   Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen diese Spezifikationen keine Hinweise auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder besondere Herstellungsverfahren, oder Marken und Patente sowie bestimmte Ursprungs- oder Produktionsbezeichnungen enthalten, die zur Bevorzugung oder zum Ausschluss bestimmter Erzeugnisse oder Anbieter führen würde. Kann der Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden, sind derartige Verweise mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ zu versehen.

Artikel 39

Preisanpassung

(1)   In den Ausschreibungsunterlagen wird angegeben, ob die Angebote zu Festpreisen und ohne Preisanpassungsklausel einzureichen sind.

(2)   Ist dies nicht der Fall, sind die Bedingungen und/oder Berechnungsweisen für eine etwaige Preisanpassung während der Laufzeit des Vertrags anzugeben. Die Agentur berücksichtigt dabei insbesondere Folgendes:

a)

den Gegenstand des Vergabeverfahrens und die Wirtschaftskonjunktur;

b)

die Art und Dauer der Aufgaben und des Auftrags;

c)

ihre finanziellen Interessen.

Artikel 40

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

(1)   Unbeschadet der Anwendung der in dem Auftrag festgelegten Sanktionen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags schuldig gemacht haben, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, der in Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu bestätigen ist, von aus dem Gesamthaushaltsplan der Agentur finanzierten Aufträgen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.

Gegen Bewerber oder Bieter, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt.

Gegen Auftragnehmer, die sich der erheblichen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des entsprechenden Auftrags verhängt.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 4 bis 20 % angehoben werden.

(2)   In den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, der in Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu bestätigen ist, von allen Aufträgen ausgeschlossen.

In den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und e genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren, gerechnet ab der Notifizierung des Gerichtsurteils, von allen Aufträgen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.

(3)   Zu den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gehören:

a)

Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4);

b)

Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (5);

c)

Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6);

d)

Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (7).

Artikel 41

Nachweise

(1)   Die Agentur akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b oder e genannten Fälle auf den Bewerber oder den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Die Agentur akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d genannte Fall auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes kürzlich ausgestellte Bescheinigung.

In dem Fall, dass die in UnterAbsatz 1 genannte Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen in Artikel 9 genannten Ausschlussfällen, kann sie durch eine eidesstattliche oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Bewerber oder Bieter vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation seines Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

(2)   Bei Aufträgen mit einem Wert von weniger als 60 000 Euro im Rahmen des Verwaltungshaushalts und von weniger als 137 000 Euro im Rahmen des operativen Haushalts kann die Agentur je nach der Risikoanalyse des Anweisungsbefugten Bewerber oder Bieter auffordern, lediglich eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, dass auf sie keiner der in den Artikeln 9 und 10 genannten Fälle zutrifft.

Bei einem Konsortium kann die Agentur unabhängig vom Vertragswert akzeptieren, dass nur der Leiter des Konsortiums die in Absatz 1 genannten Dokumente beibringt, sofern dieser sich verpflichtet, mit allen anderen Mitgliedern des Konsortiums während des Vergabeverfahrens und der Ausführung des gegebenenfalls folgenden Auftrags gesamtschuldnerisch zu haften, und sofern auch die übrigen Mitglieder des Konsortiums gegenüber der Agentur eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass auf sie keiner der in den Artikeln 9 und 10 genannten Fälle zutrifft.

(3)   Je nach dem Recht des Landes, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, betreffen die in Absatz 1 genannten Dokumente juristische und/oder natürliche Personen, einschließlich — wenn die Agentur es für erforderlich hält — der Unternehmensleiter oder Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen.

(4)   Hat die Agentur Zweifel, ob sich ein Bewerber oder Bieter in einer Ausschlusssituation befindet, kann sie sich selbst an die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden wenden, um alle Informationen über diese Situation zu erlangen, die sie für erforderlich hält.

(5)   Die Agentur kann einen Bewerber oder Bieter von der Verpflichtung zur Vorlage des in Absatz 1 genannten Nachweises entbinden, wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Vergabeverfahrens vorgelegt wurde, die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der Nachweis nach wie vor gültig ist.

In diesem Fall versichert der Bewerber oder Bieter in einer ehrenwörtlichen Erklärung, dass er im Rahmen eines vorausgegangenen Vergabeverfahrens bereits einen solchen Nachweis erbracht hat, der unverändert Gültigkeit besitzt.

(6)   Die Bieter nennen den Staat, in dem sie ihren Sitz oder Wohnsitz haben, und erbringen die nach nationalem Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise.

Artikel 42

Auswahlkriterien

(1)   Die Agentur legt klare, nicht diskriminierende Auswahlkriterien fest.

(2)   Die Auswahlkriterien werden in jedem Vergabeverfahren zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters angewandt.

Die Agentur kann Mindestanforderungen festlegen, die bei der Auswahl der Bewerber nicht unterschritten werden dürfen.

(3)   Bieter oder Bewerber können aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie nach nationalem Recht zur Erbringung der Auftragsleistung befugt sind: Eintrag in das Berufs- oder Handelsregister, Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, ausdrückliche Vollmacht, Eintrag in das Mehrwertsteuerregister.

(4)   Die Agentur spezifiziert in der Bekanntmachung des Auftrags, in der Aufforderung zur Interessenbekundung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Referenzen, die zur Prüfung des Status und der Rechtsfähigkeit der Bieter oder Bewerber gewählt wurden.

(5)   Der Umfang der von der Agentur geforderten Informationen, die Bewerber oder Bieter als Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorlegen müssen, und die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 müssen im Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und die legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer insbesondere hinsichtlich des Schutzes ihrer technischen und ihrer Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

(6)   Bei Aufträgen mit einem Wert von bis zu 60 000 Euro im Rahmen des Verwaltungshaushalts und von bis zu 137 000 Euro im Rahmen des operativen Haushalts kann die Agentur in Abhängigkeit von der Risikoanalyse des Anweisungsbefugten, darauf verzichten, von den Bewerbern oder Bietern einen Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu verlangen. In diesem Fall können keine Voraus- oder Zwischenzahlungen geleistet werden.

(7)   Die Agentur kann im Hinblick auf die speziellen Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausführung eines Auftrags folgende zusätzliche Informationen über die Bewerber oder Bieter und gegebenenfalls über ihre Zulieferer verlangen: eine gültige Sicherheitsbescheinigung für Einrichtungen der entsprechenden Stufe und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für alle Personen, die an der Ausführung des Auftrags mitwirken werden sowie Informationen über ihre technologische und industrielle Basis in den Hoheitsgebieten aller beteiligten Mitgliedstaaten. Diese Anforderungen sind in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessenbekundung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben.

(8)   Bei Aufträgen im Verteidigungsbereich kann die Agentur auf transparenter und nicht diskriminierender Grundlage zur Bildung von Konsortien aus Wirtschaftsteilnehmern, die die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, aufrufen und Grundsätze, wie sie im Kodex der Agentur für bewährte Vorgehensweisen innerhalb der Versorgungskette enthalten sind, fördern, um einen verstärkten Wettbewerb und faire Chancen für alle Lieferanten einschließlich kleiner und mittlerer Betriebe (KMU) am unteren Ende der Lieferkette, zu begünstigen. Der Hinweis auf Grundsätze, wie sie in dem Kodex der Agentur über bewährte Vorgehensweisen innerhalb der Versorgungskette enthalten sind, kann in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessenbekundung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgen.

Artikel 43

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

(1)   Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann insbesondere durch einen oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden:

a)

entsprechende Bankerklärungen oder Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;

b)

Bilanzen oder Bilanzauszüge mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;

c)

eine Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich, die während eines Zeitraums erwirtschaftet wurden, der höchstens die letzten drei Geschäftsjahre umfassen darf.

(2)   Kann ein Bieter oder Bewerber wegen eines von der Agentur anerkannten außergewöhnlichen Grundes die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch andere, von der Agentur für geeignet erachtete Mittel erbringen.

(3)   Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss er gegenüber der Agentur den Nachweis erbringen, dass er über die notwendigen Mittel für die Ausführung des Auftrags verfügen wird, z. B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Unter denselben Voraussetzungen können sich Konsortien von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 auf die Kapazitäten der Mitglieder des Konsortiums oder anderer Unternehmen stützen.

Artikel 44

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

(1)   Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer wird gemäß den Absätzen 2 und 3 beurteilt und überprüft. Bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Verlege- oder Einbauarbeiten, Dienstleistungen und/oder Bauleistungen erfordern, wird diese Leistungsfähigkeit insbesondere anhand der Fachkompetenz, Effizienz, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt.

(2)   Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dienstleisters oder Unternehmers kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der Lieferungen, Dienstleistungen oder Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:

a)

durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleisters und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen bzw. Bauleistungen verantwortlichen Person oder Personen;

b)

durch eine Liste:

i)

der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder durchgeführten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Ausführungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

ii)

der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen unter Angabe des Werts, des Zeitpunkts und des Orts der Bauausführung. Für die wichtigsten Bauleistungen werden Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung vorgelegt, aus denen hervorgeht, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden;

c)

durch Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Geräte und des Materials, die vom Dienstleister oder Unternehmer für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags verwendet werden;

d)

durch Beschreibung der technischen Ausrüstung und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Lieferungen und Dienstleistungen sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Dienstleisters oder Unternehmers;

e)

durch Benennung der Techniker oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar zum Dienstleister oder Unternehmen gehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

f)

bei Lieferungen: durch Vorlage von Mustern, Beschreibungen und/oder Fotografien und/oder von Bescheinigungen, die von für die Qualitätskontrolle als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse den Spezifikationen oder geltenden Normen entsprechen;

g)

durch eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl und die Zahl der Führungskräfte des Dienstleistungserbringers oder des Bauunternehmers in den letzten drei Jahren;

h)

durch Angabe des Teils des Auftrags, den der Dienstleister oder der Unternehmer möglicherweise an Dritte weiter zu vergeben beabsichtigt;

i)

bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen — nur in geeigneten Fällen — durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden kann.

Handelt es sich bei dem Empfänger der in Buchstabe b Ziffer i genannten Dienstleistungen und Lieferungen um die Agentur, so sind von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigungen vorzulegen.

(3)   Sind die zu erbringenden Dienstleistungen oder zu liefernden Waren komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, kann der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit durch eine Kontrolle erbracht werden, die von der Agentur oder in deren Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle des Landes, in dem der Dienstleister oder Unternehmer niedergelassen ist, durchgeführt wird, wenn diese sich dazu bereit erklärt. Diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

(4)   Verlangt die Agentur zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen.

(5)   Verlangt die Agentur zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt sie auf das in der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vorgesehene Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Die Agentur erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Die Agentur akzeptiert auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.

(6)   Ein Dienstleistungserbringer oder Unternehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall beweist er der Agentur, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z. B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Unter denselben Voraussetzungen können sich Konsortien von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 auf die Kapazitäten der Mitglieder des Konsortiums oder anderer Einrichtungen stützen.

Artikel 45

Zuschlagsmodalitäten und -kriterien

(1)   Unbeschadet des Artikels 10 bestehen für die Zuschlagserteilung zwei Möglichkeiten:

a)

die Vergabe im Preiswettbewerb, bei der das unter allen ordnungsgemäßen und anforderungsgerechten Angeboten preisgünstigste Angebot den Zuschlag erhält;

b)

die Vergabe im Leistungswettbewerb, bei der das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

(2)   Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, das anhand von durch den Vertragsgegenstand gerechtfertigten Kriterien wie dem vorgeschlagenen Preis, dem technischen Wert, der Ästhetik und Zweckmäßigkeit, den Umweltaspekten, den Betriebskosten, der Ausführungs- oder Lieferfrist, dem Kundendienst und der technischen Unterstützung ermittelt wird.

(3)   Die Agentur macht in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen genaue Angaben zur relativen Gewichtung der Kriterien, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrunde gelegt werden. Diese Gewichtung kann als eine Marge mit einer angemessenen Bandbreite angegeben werden.

Die relative Gewichtung des Preiskriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preiskriterium bei der Wahl des Auftragnehmers seine Bedeutung verliert, unbeschadet der Maßstäbe, die die Agentur für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen, z. B. für Expertendienste zu Beurteilungszwecken, zugrunde legt.

Ist, bedingt durch die Art des Auftrags, eine solche Gewichtung aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, so gibt die Agentur lediglich die Reihenfolge an, in der diese Kriterien mit abnehmender Bedeutung angewandt werden.

(4)   Für Aufträge mit Verteidigungsbezug ist das Grundkriterium für die Auswahl des Auftraggebers die wirtschaftlich günstigste Lösung für eine bestimmte Anforderung, wobei unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: Kosten (für den Erwerb und den Lebenszyklus), Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen, Qualitätssicherung und Lieferzeitplan sowie gegebenenfalls die Liefersicherheit und der Ansatz, der für die Auswahl der Bezugsquellen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Kodexes bewährter Vorgehensweisen innerhalb der Versorgungskette vorgeschlagen wird.

Artikel 46

Durchführung von elektronischen Auktionen

(1)   Bei der Anwendung des offenen und nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens kann die Agentur in Fällen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion nach Artikel 54 der Richtlinie 2004/18/EG vorausgeht, sofern die Verdingungsunterlagen für den Auftrag präzise gefasst werden können.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 20 und bei einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 29 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion stützt sich entweder allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird, oder auf die Preise und/oder die Werte der in den Verdingungsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(2)   Beschließt die Agentur die Durchführung einer elektronischen Auktion, so weist sie in der Bekanntmachung darauf hin.

Die Verdingungsunterlagen beinhalten folgende Informationen:

a)

die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten so quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b)

gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Leistungsbeschreibungen zum Auftragsgegenstand ergeben;

c)

die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;

d)

die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;

e)

die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f)

die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Ausrüstung und zu den Modalitäten und technischen Spezifikationen der Anschlussverbindung.

(3)   Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nimmt die Agentur anhand der Zuschlagskriterien und der für diese Kriterien festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden zeitgleich auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen; die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Die elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(4)   Erfolgt der Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 45 Absatz 3 Unter Absatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

(5)   Die Agentur übermittelt allen Bietern in jeder einzelnen Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie kann ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus kann sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie darf jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben.

(6)   Die Agentur schließt die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

a)

Sie gibt in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit an, die von vornherein festgelegt wurden;

b)

sie schließt das Verfahren ab, wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden. In diesem Falle gibt die Agentur in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lässt;

c)

sie schließt das Verfahren ab, wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden.

Wenn die Agentur beschlossen hat, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b, abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(7)   Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt die Agentur den Auftrag gemäß Artikel 45 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Die Agentur darf elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Verdingungsunterlagen definiert worden ist, verändert wird.

Artikel 47

Ungewöhnlich niedrige Angebote

(1)   Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss die Agentur vor Ablehnung dieser Angebote, wenn diese einzig aus diesem Grund erfolgen soll, schriftlich die Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, die sie für angezeigt hält; die anschließende kontradiktorische Prüfung dieser Einzelposten erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Die entsprechenden Erläuterungen können insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, betreffen.

Die Agentur kann insbesondere Begründungen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:

a)

die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens;

b)

die technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Ausführung des Auftrags verfügt;

c)

die Originalität des Projekts des Bieters.

(2)   Stellt die Agentur fest, dass ein außergewöhnlich niedriges Angebot auf die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zurückzuführen ist, so kann sie dieses Angebot nur dann ablehnen, wenn der Bieter nicht binnen einer von der Agentur festgelegten angemessenen Frist den Nachweis erbringen kann, dass diese Beihilfe aufgrund von Verfahren und Entscheidungen endgültig gewährt wurde, die in den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen vorgesehen sind.

Artikel 48

Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge

(1)   Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die von der Agentur in Kalendertagen festgesetzt werden, müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Notwendigkeit, Ortsbesichtigungen vorzunehmen oder den Ausschreibungsunterlagen beizufügende Dokumente vor Ort einzusehen, zu berücksichtigen sind.

(2)   Bei offenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 36 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3)   Bei im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog gemäß Artikel 30 sowie im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung zu vergebenden Aufträgen, deren Wert die in Artikel 36 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 36 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 33 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 21 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(4)   Hat die Agentur gemäß Artikel 21 Absatz 2 eine Vorinformation über die Veröffentlichung übermittelt oder selbst eine Vorinformation über ihr Beschafferprofil veröffentlicht, so kann die Frist für den Eingang der Angebote in der Regel auf 36 Tage verkürzt werden; sie darf aber keinesfalls weniger als 22 Tage ab dem Datum der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen.

Die unter Absatz 1 genannte Fristverkürzung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Vorinformation enthielt alle die für die Bekanntmachung eines Auftrags geforderten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen;

b)

die Vorinformation wurde spätestens 52 Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.

(5)   Die Fristen für den Eingang der Angebote können um fünf Tage verkürzt werden, wenn ab dem Tag der Bekanntgabe des Auftrags oder der Aufforderung zur Interessenbekundung alle Verdingungsunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden.

Artikel 49

Frist für die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen

(1)   Sind die Verdingungsunterlagen und die Beschreibungen gemäß Artikel 30 sowie die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote angefordert worden, so müssen die genannten Unterlagen allen Wirtschaftsteilnehmern, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, vorbehaltlich des Absatzes 4 innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags zugeschickt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Anträgen auf Übermittlung stattzugeben, die weniger als fünf Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

(2)   Rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung oder die Aufforderung zur Einreichung von Teilnahmeanträgen sind allen Wirtschaftsteilnehmern, die Interesse an der Teilnahme an dem Verfahren bekundet haben, spätestens sechs Tage vor Ablauf der entsprechenden Frist zeitgleich mitzuteilen; bei Auskunftsersuchen, die weniger als acht Kalendertage vor Ablauf der Frist eingegangen sind, sind die Auskünfte möglichst rasch nach Eingang des Auskunftsersuchens zu erteilen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Anträgen auf Übermittlung zusätzlicher Auskünfte stattzugeben, die weniger als fünf Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

(3)   Können Verdingungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme an Ort und Stelle in die den Verdingungsunterlagen beigefügten Dokumente erstellt werden, so sind die in Artikel 48 genannten Fristen für die Angebotsabgabe entsprechend zu verlängern, so dass alle Wirtschaftsteilnehmer von den für die Abfassung der Angebote notwendigen Informationen Kenntnis nehmen können. Diese Verlängerung wird nach den in den Artikeln 21 bis 24 vorgesehenen Modalitäten in geeigneter Weise bekannt gegeben.

(4)   Bei offenen Verfahren, einschließlich dynamischer Beschaffungssysteme nach Artikel 29, bei denen die gesamte Ausschreibung und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar sind, gilt Absatz 1 nicht. In der Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 ist in diesem Fall die Internetadresse anzugeben, unter der diese Dokumente eingesehen werden können.

In diesem Fall werden ergänzende Unterlagen und Auskünfte ebenfalls frei, umfassend und direkt verfügbar gemacht, sobald sie allen Wirtschaftsteilnehmern, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, übermittelt wurden.

Artikel 50

Fristen in dringlichen Fällen

(1)   Können in ordnungsgemäß begründeten dringlichen Fällen die in Artikel 48 Absatz 3 vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden, so kann die Agentur bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung sowie bei Verhandlungsverfahren für Aufträge mit Verteidigungsbezug ohne Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung folgende Fristen, ausgedrückt in Kalendertagen, festsetzen:

a)

eine Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge von mindestens 15 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, oder von zehn Tagen, wenn die Bekanntmachung auf elektronischem Wege dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelt wird;

b)

für den Eingang der Angebote eine Frist von mindestens zehn Tagen, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(2)   Bei nichtoffenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren werden die zusätzlichen Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Bewerbern und Bietern spätestens vier Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote mitgeteilt.

Artikel 51

Übermittlungsverfahren

(1)   Die Modalitäten für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge werden von der Agentur festgelegt, die ein ausschließliches Verfahren für die Einreichung wählen kann. Angebote und Teilnahmeanträge können mittels eines Schreibens oder auf elektronischem Wege übermittelt werden. Für Teilnahmeanträge ist auch eine Übermittlung per Fax zulässig. Per Fax oder auf elektronischem Wege übermittelte Teilnahmeanträge werden vor Ablauf der in Artikel 48 genannten Fristen mit einem Schreiben bestätigt.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen in ihrer Art nicht diskriminierend sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen die Gewähr bieten,

a)

dass jedes eingereichte Angebot alle zu seiner Bewertung erforderlichen Informationen enthält;

b)

dass die Integrität der Daten sichergestellt ist;

c)

dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt wird und die Agentur den Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Frist zu deren Einreichung prüft.

Die Agentur kann verlangen, dass elektronische Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) versehen werden.

(2)   Gestattet die Agentur die Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen auf elektronischem Wege, so müssen die verwendeten Mittel und deren technische Merkmale in ihrer Art nicht diskriminierend, allgemein verfügbar und mit den gängigen Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Die Informationen über die zur Einreichung der Angebote und der Teilnahmeanträge erforderlichen Spezifikationen, einschließlich der Verschlüsselung, müssen allen Bietern und Antragstellern zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge verwendet werden, müssen darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2004/18/EG genügen.

(3)   Bei Einreichung per Schreiben können die Bewerber oder Antragsteller zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)

Versand per Einschreiben, wobei das Datum des tatsächlichen Empfangs des Einschreibens durch die Agentur (während der Bürozeiten) als verbindlich gilt; oder

b)

Hinterlegung bei der Agentur durch den Bewerber oder den Bieter persönlich oder durch einen Beauftragten, einschließlich Kurierdiensten, wobei die Agentur zu präzisieren hat, bei welcher Dienststelle die Teilnahmeanträge oder Angebote gegen eine mit Datum und Unterschrift versehene Quittung abzugeben sind und dass das Datum des tatsächlichen Empfangs durch die Agentur (während der Bürozeiten) als verbindlich gilt.

(4)   Zur Sicherstellung der Geheimhaltung und um etwaige Probleme bei der Einreichung von Angeboten mit der Post zu vermeiden, ist in der Ausschreibung Folgendes zu vermerken:

„Das Angebot ist in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, der sich in einem zweiten verschlossenen Umschlag befindet. Der innere Umschlag muss außer der Angabe der in der Ausschreibung genannten Empfängerdienststelle den Vermerk enthalten: Ausschreibung — nicht durch den Postdienst zu öffnen. Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so sind diese zusätzlich mit Klebestreifen zu verschließen; quer über diesen Klebestreifen hat der Absender seinen Namenszug anzubringen.“

Artikel 52

Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge

(1)   Alle Teilnahmeanträge und Angebote, die den Anforderungen des Artikels 51 Absätze 1 und 2 entsprechen, werden geöffnet.

(2)   Für Aufträge, deren Wert über dem Schwellenwert von 60 000 Euro liegt, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein.

Der Eröffnungsausschuss besteht aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten der Agentur vertreten, in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen und von denen mindestens einer nicht dem zuständigen Anweisungsbefugten untersteht. Diese Personen müssen jedwede Interessenkonflikte vermeiden.

(3)   Bei Teilnahmeanträgen oder Angeboten, die per Post oder Kurierdienst übermittelt oder persönlich hinterlegt werden, paraphieren eines oder mehrere Mitglieder des Eröffnungsausschusses die Dokumente über den Nachweis von Datum und Uhrzeit des Eingangs eines jeden Angebots.

Außerdem paraphieren sie:

a)

entweder alle Seiten jedes Angebots oder

b)

das Deckblatt und alle Seiten der Finanzübersicht eines jeden Angebots, wobei die Vollständigkeit des ursprünglichen Angebots durch geeignete Sicherungsvorkehrungen einer vom Anweisungsbefugten unabhängigen Dienststelle gewährleistet wird.

Bei der Vergabe im Preiswettbewerb gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a werden die in den konformen Angeboten genannten Preise bekannt gegeben.

Die Mitglieder des Ausschusses unterzeichnen das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote, in dem insbesondere die konformen und die nicht konformen Angebote genannt und die Ablehnung der nicht konformen Angebote unter Berücksichtigung der in Artikel 51 genannten Übermittlungsmodalitäten begründet werden.

Artikel 53

Ausschuss für die Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge

(1)   Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem für jede der beiden Verfahrensetappen eingerichteten Bewertungsausschuss bewertet und eingestuft, wobei die jeweils vorher bekannt gegebenen Ausschluss- und Auswahlkriterien einerseits und Zuschlagskriterien andererseits zugrunde gelegt werden.

Der Bewertungsausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Aufträgen oberhalb des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Schwellenwerts eingesetzt.

(2)   Der Bewertungsausschuss besteht aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei betroffene organisatorische Einheiten der Agentur vertreten, in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen und von denen mindestens einer nicht dem zuständigen Anweisungsbefugten untersteht. Diese Personen müssen jedwede Interessenkonflikte vermeiden. Die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses kann mit derjenigen des Ausschusses für die Öffnung der Angebote identisch sein.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige zur Unterstützung des Ausschusses hinzugezogen werden. Der zuständige Anweisungsbefugte stellt sicher, dass es zwischen diesen Experten nicht zu Interessenkonflikten kommt.

(3)   Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten, wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Der Bewertungsausschuss oder die Agentur kann jedoch den betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer von ihm/ihr festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.

(4)   Bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 47 bittet der Bewertungsausschuss um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

Artikel 54

Artikel 296 EG-Vertrag

Diese Finanzvorschriften berühren nicht die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten bereits nach Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder nach Artikel 10 und 14 der Richtlinie 2004/18/EG eingeleitet wurden.

KAPITEL 3

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZBEITRÄGE AUS DEM OPERATIVEN HAUSHALT

Artikel 55

Geltungsbereich

(1)   Die Agentur ist befugt, sich mit Mitteln aus ihrem operativen Haushalt an Projekten zu beteiligen, mit denen ein im jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur enthaltenes Ziel erreicht werden soll und die von privaten oder öffentlichen Einrichtungen eines beteiligten Mitgliedstaates oder in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Organen oder internationalen Organisationen entwickelt und mitfinanziert werden.

(2)   Der Lenkungsausschuss beschließt den Betrag aus dem operativen Haushalt, der für Finanzbeiträge genutzt werden kann. Jedes Projekt kann nur einen Finanzbeitrag der Agentur erhalten.

(3)   Finanzbeiträge der Agentur sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Empfänger festzuhalten.

(4)   Die Finanzbeiträge werden nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vergeben, außer wenn die Europäische Kommission oder eine andere europäische oder internationale Organisation oder Einrichtung mit einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ein Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheitsforschung oder der Verteidigung geschlossen hat und es der Agentur angemessen erscheint, eben diesem Wirtschaftsteilnehmer einen Finanzbeitrag zu gewähren.

(5)   Ein Finanzbeitrag kann nur dann für ein bereits eingeleitetes Projekt vergeben werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass es erforderlich war, das Projekt vor der Unterzeichnung des Abkommens einzuleiten. Außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen dürfen jedoch die für die Finanzierung in Frage kommenden Ausgaben nicht vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf einen Finanzbeitrag getätigt worden sein. Es dürfen keine Finanzbeiträge nachträglich für bereits abgeschlossene Projekte vergeben werden.

(6)   Die Finanzbeiträge können nicht die Gesamtkosten des Projekts decken. Das Projekt muss eine Mitfinanzierung umfassen. Der Empfänger erbringt den Nachweis für die Mitfinanzierung, die entweder aus eigenen Mitteln oder durch Finanztransfers von Dritten erfolgt. Der Anweisungsbefugte kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Mitfinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren. In diesen Fällen darf der Wert dieser Beiträge die tatsächlich angefallenen und in den Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen.

(7)   Der Finanzbeitrag darf keinen Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben des betreffenden Projekts bezwecken oder bewirken, wenn der Antrag die Zahlung des Restbetrags eines Finanzbeitrags für ein Projekt betrifft.

(8)   Folgende Bestimmungen gelten für das Verfahren zur Vergabe eines Finanzbeitrags und die Unterzeichnung des Abkommens mit dem Empfänger entsprechend: Artikel 2 Absatz 1 sowie die Artikel 7, 9, 10 und 12, die Artikel 15 bis 19, Artikel 22, die Artikel 40 bis 44, Artikel 48 und die Artikel 50 bis 53, wenn das auf die Finanzbeiträge anwendbare Verfahren, soweit anwendbar, das Verfahren für Aufträge mit Verteidigungsbezug ist.

Artikel 56

Bewertung der Vorschläge

(1)   Die Vorschläge werden auf der Grundlage von Auswahl- und Zuschlagskriterien, die durch Veröffentlichung in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuvor bekannt gegeben wurden, von einem eigens dafür eingesetzten Bewertungsausschuss beurteilt, um festzustellen, welche Vorschläge finanziert werden können.

(2)   Die Auswahlkriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht; sie gestatten eine Beurteilung der finanziellen und operativen Fähigkeit des Antragstellers, das vorgeschlagene Projekt vollständig durchzuführen. Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Tätigkeit während der Dauer der Durchführung des Projekts bzw. während des Rechnungsjahres, für das ein Finanzbeitrag gewährt wird, aufrechterhalten kann. Der Antragsteller muss über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die zur Durchführung des vorgeschlagenen Projekts erforderlich sind.

(3)   Die Zuschlagskriterien sollen ermöglichen, dass die Finanzbeiträge an die Projekte vergeben werden, durch die die allgemeine Wirksamkeit des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur, zu dessen Umsetzung sie dienen, maximal gesteigert werden kann. Diese Kriterien sind so festzulegen, dass die Finanzmittel der Agentur ordnungsgemäß verwaltet werden und eine anschließende Bewertung erfolgen kann.

(4)   Nach Abschluss seiner Bewertung wählt der zuständige Anweisungsbefugte auf deren Grundlage den Empfänger aus und legt den Finanzbeitrag fest.

Artikel 57

Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben:

a)

angestrebte Ziele;

b)

Förderfähigkeit, Auswahl- und Zuschlagskriterien und die entsprechenden Belege;

c)

die Modalitäten der Finanzierung durch die Agentur;

d)

die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Vorschläge und den möglichen Zeitpunkt der Einleitung der Projekte sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Abschluss des Vergabeverfahrens.

(2)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Europäischen Verteidigungsagentur und gegebenenfalls in anderer geeigneter Form, unter anderem im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht, um ihre Bekanntmachung auf möglichst breiter Basis bei den potenziellen Empfängern zu gewährleisten.

Artikel 58

Anträge auf Finanzbeiträge

(1)   Die Anträge sind in der angegebenen Form und entsprechend den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien zu stellen.

(2)   Der Antrag dient dem Nachweis der Existenz des Antragstellers als juristische Person sowie seiner finanziellen und operativen Fähigkeit, das vorgeschlagene Projekt vollständig durchzuführen. Zu diesem Zweck verlangt der Anweisungsbefugte eine eidesstattliche Erklärung der potenziellen Empfänger. Die Betriebsrechnung, die Bilanz des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres und sonstige in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangte Belege werden nach Maßgabe der vom zuständigen Anweisungsbefugten unter seiner Verantwortung durchgeführten Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung ebenfalls dem Antrag beigefügt.

(3)   Der Haushalt für das Projekt oder der operative Haushalt, der dem Antrag beigefügt ist, muss ausgewogene Einnahmen und Ausgaben umfassen und klar die Kosten ausweisen, die für eine Finanzierung aus dem Haushalt der Agentur in Frage kommen.

(4)   Für Finanzbeiträge von mehr als 25 000 Euro wird dem Antrag ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beigefügt. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letzten verfügbaren Haushaltsjahres bescheinigt und die finanzielle Existenzfähigkeit des Antragstellers bewertet. Dieser Absatz gilt nur für den Erstantrag, den ein Empfänger in einem Haushaltsjahr bei einem Anweisungsbefugten stellt. Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung öffentliche Einrichtungen, europäische Organe und internationale Organisationen von dieser Verpflichtung befreien.

(5)   Der Antragsteller gibt alle sonstigen Quellen und Beträge der Finanzierungen an, die er in dem betreffenden Haushaltsjahr für dasselbe Projekt oder andere Projekte und für seine laufenden Tätigkeiten erhält bzw. beantragt.

Artikel 59

Inhalt der Vereinbarung über den Finanzbeitrag

Der Vereinbarung sind insbesondere folgende Angaben zu entnehmen:

a)

der Gegenstand,

b)

der Empfänger,

c)

ihre Laufzeit, und zwar:

i)

das Datum ihres Inkrafttretens und ihres Auslaufens,

ii)

das Datum der Einleitung des Projekts und dessen Laufzeit,

d)

der Höchstbetrag des Finanzbeitrags,

e)

eine genaue Beschreibung des Projekts,

f)

die für alle Vereinbarungen dieser Art geltenden allgemeinen Bedingungen, wie z. B. geistige Eigentumsrechte, die Festlegung des anwendbaren Rechts, die zuständige Gerichtsbarkeit in Streitfällen und das Einverständnis des Empfängers mit Rechnungsprüfungen durch die Europäische Verteidigungsagentur und ihre Prüfer sowie mit den Vorschriften für die in Artikel 3 genannte nachträgliche Veröffentlichung,

g)

der geschätzte Finanzbeitrag und Einzelheiten über die in Frage kommenden Kosten des Projekts,

h)

der Zahlungsrhythmus unter Berücksichtigung der finanziellen Risiken, der Dauer und der Fortschritte des Projekts sowie der vom Empfänger getragenen Kosten,

i)

die Verantwortlichkeiten des Empfängers, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Vorlage von Tätigkeits- und Finanzberichten,

j)

die Modalitäten und Fristen für die Genehmigung dieser Berichte sowie die Zahlung durch die Europäische Verteidigungsagentur,

k)

Bestimmungen über die Befugnis der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Prüfer, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Finanzmittel der Agentur erhalten haben.

Artikel 60

Begründung der Zahlungsanträge

(1)   Bei jedem Finanzbeitrag wird im Falle einer Vorfinanzierung in Teilbeträgen jede neue Zahlung davon abhängig gemacht, dass die vorhergehende Vorfinanzierung zu mindestens 70 % ihres Gesamtbetrags verwendet worden ist. Der Empfänger fügt seinem Antrag auf eine neue Zahlung die Abrechnung der von ihm verauslagten Kosten bei.

(2)   Der Empfänger versichert eidesstattlich, dass die in seinen Zahlungsanträgen enthaltenen Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Er bescheinigt außerdem, dass die entstandenen Kosten als förderfähig gemäß der Vereinbarung über den Finanzbeitrag angesehen werden können und dass die Zahlungsanträge durch geeignete prüfbare Belege gestützt sind.

(3)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage seiner Risikoanalyse verlangen, dass zu jeder Zahlung von einem zugelassenen Rechnungsprüfer eine externe Prüfung der Kostenaufstellung und der zugrunde liegenden Vorgänge durchgeführt wird. Im Falle eines finanziellen Beitrags zu einem Projekt oder eines operativen finanziellen Beitrags ist dem Zahlungsantrag der Prüfbericht beizufügen. Mit ihm soll bescheinigt werden, dass die vom Empfänger in der Kostenaufstellung, die dem Zahlungsantrag zugrunde liegt, angegebenen Kosten im Einklang mit der Vereinbarung über den Finanzbeitrag real, genau und förderfähig sind.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann je nach Bewertung des Risikos öffentliche Einrichtungen, europäische Organe und internationale Organisationen von der Verpflichtung zu einer externen Prüfung befreien.

(4)   Der Betrag des Finanzbeitrags gilt erst dann endgültig, wenn das Organ die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet einer späteren Prüfung akzeptiert hat.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(2)  ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).

(4)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(5)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(8)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.