12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/98


BESCHLUSS (EU) 2016/1353 DES RATES

vom 4. August 2016

über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/643/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. September 2007 hat der Rat den Beschluss 2007/643/GASP (2) über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur, über die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Vorschriften für die finanziellen Beiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur angenommen.

(2)

Nach Annahme des Beschlusses (GASP) 2015/1835 ist es erforderlich, den Beschluss 2007/643/GASP aufzuheben und neue Finanzregelungen für die Europäische Verteidigungsagentur festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält die grundlegenden Finanzvorschriften der Europäischen Verteidigungsagentur (im Folgenden „Agentur“).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„beteiligte Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, die sich an der Agentur beteiligen;

b)

„beitragende Mitgliedstaaten“ die beteiligten Mitgliedstaaten, die zu einem bestimmten Projekt oder Programm der Agentur beitragen;

c)

„Gesamthaushaltsplan“ den gemäß Beschluss (GASP) 2015/1835 erstellten Gesamthaushaltsplan;

d)

„zusätzliche Einnahmen“ die zusätzlichen Einnahmen im Sinne des Artikels 15 des Beschlusses (GASP) 2015/1835;

e)

„Anweisungsbefugter“ den Hauptgeschäftsführer der Agentur, der die in Artikel 10 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 festgelegten Befugnisse ausübt;

f)

„Haushaltsplan“ den Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Agentur veranschlagt und bewilligt werden;

g)

„Kontrolle“ jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und ihre Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben. Kontrollen können verschiedene Prüfungen beinhalten sowie auch die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele;

h)

„Prüfung“ die Überprüfung eines spezifischen Aspekts eines Einnahme- oder Ausgabevorgangs.

TITEL II

HAUSHALTSPLAN DER AGENTUR

Artikel 3

Haushaltsplan der Agentur

Der Haushaltsplan der Agentur umfasst den Gesamthaushaltsplan, die Haushaltspläne zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen gemäß Kapitel IV des Beschlusses (GASP) 2015/1835 Finanzregelung und alle Haushaltsmittel aus zusätzlichen Einnahmen.

KAPITEL 1

Haushaltsgrundsätze

Artikel 4

Wahrung der Haushaltsgrundsätze

Nach Artikel 12 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 wird der Haushaltsplan der Agentur im Einklang mit den im vorliegenden Beschluss festgelegten Haushaltsgrundsätzen aufgestellt und ausgeführt.

Artikel 5

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

(1)   Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie der Agentur veranschlagt sind.

(2)   Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der Agentur bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

(3)   In den Haushaltsplan der Agentur können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

(4)   Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Agentur gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Agentur ein.

Artikel 6

Grundsatz der Jährlichkeit

(1)   Die im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2)   Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die entweder im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden oder bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres, sofern die meisten vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember abgeschlossen sind.

(3)   Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(4)   In Anbetracht der Bedürfnisse der Agentur können die nicht verwendeten Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt werden, sofern der Lenkungsausschuss dies gemäß Artikel 15 genehmigt. Diese Mittel werden vorrangig verwendet.

(5)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen.

Artikel 7

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

(1)   Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.

(2)   Die Agentur ist nicht befugt, im Rahmen ihres Haushaltsplans Kredite aufzunehmen.

(3)   Etwaige Haushaltsüberschüsse, die in einem Haushaltsjahr im Gesamthaushaltsplan der Agentur anfallen, sind als ein den beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehendes Guthaben zu betrachten und ihnen in Form eines Abzugs vom dritten Beitrag des folgenden Haushaltsjahres zu erstatten.

Artikel 8

Grundsatz der Rechnungseinheit

Die Aufstellung des Haushaltsplans der Agentur, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung ist der Rechnungsführer jedoch befugt, Transaktionen in anderen Währungen vorzunehmen.

Artikel 9

Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip im Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel 10

Grundsatz der Spezialität

(1)   Die Mittel werden mindestens nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert.

(2)   Der Anweisungsbefugte kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel unbeschränkt und von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung erfolgt, vornehmen.

Mittelübertragungen von Titel zu Titel, bei denen die Obergrenze nach Unterabsatz 1 überschritten wird, hat der Anweisungsbefugte dem Lenkungsausschuss vorzuschlagen. Der Lenkungsausschuss kann sich binnen drei Wochen gegen derartige Mittelübertragungen aussprechen. Anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

Der Anweisungsbefugte unterrichtet den Lenkungsausschuss über die nach Unterabsatz 1 vorgenommenen Mittelübertragungen. Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen sind sachdienliche und ausführliche Unterlagen beizufügen, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres geben.

Artikel 11

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden.

(2)   Der Grundsatz der Sparsamkeit erfordert, dass die Ressourcen, die von der Agentur für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit betrifft die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Der Grundsatz der Wirksamkeit betrifft das Erreichen bestimmter gesetzter Ziele und angestrebter Ergebnisse.

Artikel 12

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1)   Der Haushalt der Agentur wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2)   Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts der Agentur ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

eine zuverlässige Berichterstattung;

c)

die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d)

die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

d)

eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3)   Eine wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere die in Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Merkmale auf; berücksichtigt werden die Struktur und Größe der Agentur, die Art der ihr übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge und finanziellen und operativen Risiken.

Artikel 13

Grundsatz der Transparenz

(1)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans der Agentur, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird der Haushaltsplan der Agentur einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne in ihrer festgestellten Form innerhalb von vier Wochen nach ihrer Annahme auf der Website der Agentur veröffentlicht.

TITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DEN GESAMTHAUSHALTSPLAN

KAPITEL 1

Finanzplanung

Artikel 14

Gesamthaushaltsplan

(1)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 31. März eines jeden Jahres einen vorläufigen Voranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr vor.

(2)   Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres schlägt der Leiter der Agentur dem Lenkungsausschuss einen überarbeiteten vorläufigen Voranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr, zusammen mit dem Entwurf für den dreijährigen Planungsrahmen, vor.

(3)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. September eines jeden Jahres den Entwurf des Gesamthaushaltsplans zusammen mit dem Entwurf für den dreijährigen Planungsrahmen vor. Dieser Entwurf umfasst:

a)

die als notwendig erachteten Mittel

i)

zur Deckung der laufenden Kosten sowie der Kosten für Personal und Sitzungen,

ii)

zur Beschaffung von externer Beratung, insbesondere operationeller Analysen, die unerlässlich sind, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann, sowie für spezielle Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen aller beteiligten Mitgliedstaaten;

b)

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(4)   Der Lenkungsausschuss ist bestrebt sicherzustellen, dass die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel einen beträchtlichen Teil der in Absatz 3 genannten Gesamtmittel ausmachen. Diese Mittel müssen dem tatsächlichen Bedarf entsprechen und der Agentur gestatten, ihre operative Funktion wahrzunehmen.

(5)   Dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans werden ausführliche Begründungen und ein Stellenplan beigefügt.

(6)   Der Lenkungsausschuss kann einstimmig beschließen, dass der Entwurf des Gesamthaushaltsplans darüber hinaus ein bestimmtes Projekt oder Programm umfasst, wenn dies eindeutig einen gemeinsamen Nutzen für alle beteiligten Mitgliedstaaten hat.

(7)   Die Mittel werden Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung zusammenfassen und erforderlichenfalls in Artikel unterteilt sind.

(8)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über den Umfang der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

(9)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus

a)

den Beiträgen, die von den beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Schlüssels für das Bruttonationaleinkommen (BNE) zu entrichten sind;

b)

sonstigen Einnahmen, darunter einbehaltene Beträge von Dienstbezügen und Zinserträge der Bankkonten der Agentur.

Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Gesamthaushaltsplan Haushaltslinien mit — soweit möglich — den vorgesehenen Beträgen eingerichtet.

(10)   Der Lenkungsausschuss nimmt den Entwurf des Gesamthaushaltsplans bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres einstimmig an. Dabei wird der Vorsitz im Lenkungsausschuss entweder vom Leiter der Agentur oder einem vom Leiter der Agentur bestimmten Vertreter oder von einem vom Leiter der Agentur dazu aufgeforderten Mitglied des Lenkungsausschusses wahrgenommen. Der Hauptgeschäftsführer erklärt den Haushaltsplan für angenommen und unterrichtet die beteiligten Mitgliedstaaten darüber.

(11)   Wurde zu Beginn eines Haushaltsjahres der Entwurf des Gesamthaushaltsplans noch nicht angenommen, so können für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung des Haushaltsplans monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden. Die Agentur darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorgesehen sind. Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers mit qualifizierter Mehrheit beschließen, Ausgaben von mehr als einem Zwölftel zu genehmigen, sofern die Summe der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel den Gesamtbetrag der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel nicht übersteigt. Der Hauptgeschäftsführer kann die Beiträge abrufen, die zur Deckung der nach dieser Bestimmung genehmigten Mittel erforderlich sind; diese sind binnen 30 Tagen nach Versendung des Beitragsabrufs zu entrichten.

Artikel 15

Berichtigungshaushaltsplan

(1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen kann der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen.

(2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Gesamthaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, angenommen und bekannt gegeben. Der Lenkungsausschuss handelt unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit dieser Umstände.

KAPITEL 2

Finanzakteure und Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 16

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

(1)   Der Hauptgeschäftsführer übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Der Anweisungsbefugte führt den Gesamthaushaltsplan in eigener Verantwortung und im Rahmen der bewilligten Mittel im Einklang mit dieser Finanzregelung und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Er hat die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

(2)   Der Hauptgeschäftsführer kann Haushaltsvollzugsbefugnisse gemäß den Bedingungen, die in dieser Finanzregelung festgelegt sind, dem Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates (4) (im Folgenden „Statut der Agentur“) unterliegenden Bediensteten der Agentur übertragen. Die derart Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

(3)   Aufgaben, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten, können externen Stellen oder Einrichtungen vertraglich übertragen werden.

(4)   Der Hauptgeschäftsführer schlägt dem Lenkungsausschuss die Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme vor, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, und führt sie ein; dabei beachtet er die Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind. Die Einrichtung dieser Struktur und dieser Systeme erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse, in der der Kostenwirksamkeit der Struktur und der Systeme Rechnung getragen wird.

Der Lenkungsausschuss erteilt seine Genehmigung für Beschlüsse in Zusammenhang mit der Organisationsstruktur der Agentur.

Der Hauptgeschäftsführer kann eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.

(5)   Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise zu den abgewickelten Vorgängen während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung der Agentur zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans des betreffenden Jahres.

(6)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Artikel 31 des Beschlusses (GASP) 2015/1835.

Artikel 17

Ex-ante-Kontrollen

(1)   Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, bei der dessen operative und finanzielle Aspekte auf der Grundlage von Unterlagen und der verfügbaren Ergebnisse früherer Kontrollen geprüft werden.

Die Ex-ante-Kontrollen erstrecken sich auf die Einleitung und die Überprüfung eines Vorgangs.

Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(2)   Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von auf die Agentur bezogenen Haushaltsvollzugshandlungen zu verstehen.

(3)   Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom Anweisungsbefugten eingeführten Ex-ante-Prüfungen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen. Die Feststellung der Ausgaben und Anordnung der Zahlung erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat.

(4)   Bei den Ex-ante-Kontrollen wird geprüft, ob die angeforderten Belege und sonstigen verfügbaren Informationen kohärent sind.

Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Risiko- und Kostenwirksamkeitsaspekten fest. Im Zweifelsfalle fordert der für die Feststellung der betreffenden Ausgabe zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

Mit den Ex-ante-Kontrollen soll insbesondere Folgendes festgestellt werden:

a)

die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen und die Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen;

b)

die Anwendung des in Artikel 11 aufgeführten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Für die Kontrollen kann der Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als einen einzigen Vorgang behandeln.

Artikel 18

Ex-post-Kontrollen

(1)   Der Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um im Zuge von Ex-ante-Kontrollen bereits genehmigte Vorgänge zu überprüfen. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln.

Die Ex-post-Kontrollen können auf der Grundlage von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden.

(2)   Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen zuständigen Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Artikel 19

Jahresberichte

Der Hauptgeschäftsführer legt dem Lenkungsausschuss jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten vor. Zu diesem Zweck legt der Hauptgeschäftsführer den Jahresabschluss der Agentur unter Einhaltung der in Artikel 44 festgelegten Fristen vor.

Der Jahresabschluss der Agentur besteht aus verschiedenen Abschnitten, darunter

a)

der Tätigkeitsbericht, in dem die wichtigsten Aspekte des Haushaltsjahres beschrieben werden;

b)

der Jahresabschluss;

c)

der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans.

Den endgültigen Jahresrechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführenden beigefügt, in dem er erklärt, dass der Jahresabschluss gemäß den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurde.

Die endgültigen Jahresrechnungen enthalten Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie Kontrollergebnisse; in ihm erklärt der Hauptgeschäftsführer, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet,

a)

die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;

b)

die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;

c)

die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten. Der Tätigkeitsbericht enthält Angaben dazu, inwieweit die vorgegebenen Ziele realisiert wurden, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet wurden und wie effizient und wirksam die Systeme der internen Kontrolle sind, sowie eine Gesamtbewertung der Kosten und Nutzen der Kontrollen.

Artikel 20

Jahresabschlüsse

(1)   Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt. Sie umfassen

a)

die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen sämtliche Aktiva und Passiva, die Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden gemäß den in Artikel 39 genannten Rechnungsführungsvorschriften erstellt;

b)

die Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

c)

die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

(2)   Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Agentur von Belang sind.

Artikel 21

Bericht über den Haushaltsvollzug

Der Bericht über den Haushaltsvollzug der Agentur umfasst den Gesamthaushaltsplan, die Haushaltspläne zu Ad-hoc-Tätigkeiten sowie die Haushaltsmittel aus zusätzlichen Einnahmen und wird in Euro erstellt. Der Bericht über den Haushaltsvollzug folgt der Gliederung des Haushaltsplans.

Er besteht aus

a)

einer Übersicht, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfasst;

b)

Erläuterungen, die die Informationen in der Übersicht ergänzen und kommentieren.

Artikel 22

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den Hauptgeschäftsführer schriftlich darüber; der Hauptgeschäftsführer antwortet ebenfalls schriftlich auf diese Unterrichtung. Wird der Hauptgeschäftsführer nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete den Leiter der Agentur.

(2)   Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur oder ihrer Mitglieder handeln könnte, unterrichtet der Bedienstete die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. Das Rechnungsprüfungskollegium sowie etwaige externe Rechnungsprüfer, die Finanzprüfungen der Agentur durchführen, unterrichten den Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur oder ihrer Mitglieder.

Artikel 23

Der Rechnungsführer

(1)   Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Agentur unterliegt, in der Wahrnehmung seiner Aufgaben innerhalb der Agentur völlig unabhängig und gegenüber dem Lenkungsausschuss verantwortlich ist. Der Rechnungsführer ist in der Agentur für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

Rechnungsführung sowie Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen nach Kapitel 6 dieses Titels und nach den Artikeln 19, 20 und 21;

c)

Umsetzung der Rechnungsführungsvorschriften und des Kontenplans nach Kapitel 6 dieses Titels;

d)

Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen, wobei der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen kann,

e)

Kassenführung.

(2)   Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Jahresrechnungen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Situation der Agentur und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Der Anweisungsbefugte garantiert die Zuverlässigkeit dieser Informationen.

(3)   Die Jahresrechnungen werden, bevor sie vom Hauptgeschäftsführer angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Rechnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Situation der Agentur vermitteln.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die Jahresrechnungen nach den in Artikel 39 genannten Rechnungsführungsvorschriften erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

Der Anweisungsbefugte oder sein Bevollmächtigter tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen bewirtschafteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen.

Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, prüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.

Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(4)   Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes Bediensteten, auf die das Statut der Agentur Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur unbedingt erforderlich ist.

(5)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Lenkungsausschuss jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. In einem solchen Fall ernennt der Lenkungsausschuss einen vorläufigen Rechnungsführer.

Artikel 24

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

(1)   Artikel 16 bis 26 berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Agentur sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2)   Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts der Agentur disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur oder ihrer Mitglieder werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).

(3)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der in den geltenden Rechtsvorschriften für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.

(4)   In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten gilt Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 25

Interessenkonflikte

(1)   Finanzakteure im Sinne von Kapitel 2 des Titels III und sonstige Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug und Finanzmanagement — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Agentur in Konflikt geraten könnten.

Besteht ein solches Risiko, hat der betreffende Handlungsträger von derartigen Handlungen abzusehen und den Hauptgeschäftsführer zu befassen, der schriftlich feststellt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Der betreffende Handlungsträger unterrichtet auch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ist der Handlungsträger der Hauptgeschäftsführer, muss er die Angelegenheit dem Leiter der Agentur unterbreiten.

Liegt ein Interessenkonflikt vor, stellt der betreffende Handlungsträger alle seine Tätigkeiten in der Angelegenheit ein. Der Hauptgeschäftsführer oder der Leiter der Agentur, falls der Interessenkonflikt den Hauptgeschäftsführer betrifft, trifft alle weiteren geeigneten Maßnahmen.

(2)   Ein Interessenkonflikt im Sinne von Absatz 1 besteht dann, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Artikel 26

Aufgabentrennung

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

KAPITEL 3

Interne Prüfung

Artikel 27

Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des internen Prüfers

(1)   Die Agentur verfügt über das Amt eines internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss.

(2)   Der interne Prüfer darf weder der Anweisungsbefugte noch der Rechnungsführer sein.

(3)   Der interne Prüfer berät die Agentur in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem internen Prüfer obliegt es insbesondere,

a)

die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und

b)

die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

(4)   Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Agentur. Der interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen. Der interne Prüfer nimmt Kenntnis von dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Hauptgeschäftsführers sowie von allen vorliegenden Informationen.

(5)   Der interne Prüfer erstellt einen jährlichen Prüfplan und unterbreitet ihn dem Hauptgeschäftsführer.

(6)   Der interne Prüfer nimmt Kenntnis vom Bericht des Anweisungsbefugten nach Artikel 19 sowie von allen vorliegenden Informationen.

(7)   Der interne Prüfer teilt dem Hauptgeschäftsführer seine Feststellungen und Empfehlungen mit.

Der interne Prüfer erstattet zudem in den folgenden Fällen Bericht:

Kritischen Risiken und einschlägigen Empfehlungen wurde nicht Rechnung getragen;

bei der Umsetzung der in den vorangegangenen Jahren abgegebenen Empfehlungen sind beträchtliche Verzögerungen eingetreten.

Der Hauptgeschäftsführer gewährleistet die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der Prüfungen abgegebenen Empfehlungen.

Der Hauptgeschäftsführer übermittelt dem Lenkungsausschuss alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt. Der Lenkungsausschuss prüft die Informationen und stellt fest, ob die Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt wurden.

(8)   Die Agentur stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum internen Prüfer die Kontaktangaben des internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(9)   Die Berichte und Feststellungen des internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

Artikel 28

Unabhängigkeit des internen Prüfers

Die Unabhängigkeit des internen Prüfers, die Haftung des internen Prüfers für die in Ausübung seiner Aufgaben getroffenen Maßnahmen und das Recht des internen Prüfers, beim Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen, werden im Einklang mit Artikel 100 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt.

KAPITEL 4

Einnahmen- und Ausgabenvorgänge

Artikel 29

Ausführung der Einnahmen

(1)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(2)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Ist zu dem in der Zahlungsaufforderung vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, auch gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung.

Erwägt der Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtsbeschluss ist zu begründen. Er enthält die Feststellung, dass zwecks Einziehung der Forderung Maßnahmen getroffen wurden, sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt.

Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der Agentur. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Der Rechnungsführer führt auch Beschlüsse an, denen zufolge ganz oder teilweise auf die Einziehung festgestellter Forderungen verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Jahresabschluss der Agentur beigefügt.

(3)   Für jede Schuld, die nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, sind nach Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) Zinsen zu zahlen.

(4)   Für Forderungen der Agentur gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Agentur gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Artikel 30

Beiträge der Mitgliedstaaten zum Gesamthaushaltsplan der Agentur

(1)   Die Festsetzung der Beiträge, wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, stellt sich wie folgt dar:

a)

Wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, erfolgt die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel gemäß Artikel 41Absatz 2 des Vertrags über die Europäischen Union und im Einklang mit dem Beschluss 2000/436/EG, Euratom des Rates (6) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.

b)

Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ in der Anlage zum letzten Haushaltsplan der Union zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, ist proportional dem Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beiträge abgerufen werden.

(2)   Der Zeitplan für die Zahlung der Beiträge wird wie folgt festgelegt:

a)

Die beteiligten Mitgliedstaaten leisten die zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Agentur vorgesehenen Beiträge in drei gleichen Tranchen, die jeweils am 15. März, 15. Juni und 15. Oktober eines Haushaltsjahres fällig sind. Die Agentur übermittelt den beteiligten Mitgliedstaaten mindestens 60 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der Tranche Schreiben über den Beitragsabruf.

b)

Wird ein Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet, so zahlen die beteiligten Mitgliedstaaten die erforderlichen Beiträge innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Beitragsabrufs.

c)

Jeder Mitgliedstaat trägt die Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung seiner eigenen Beiträge anfallen.

d)

Ist der Jahreshaushaltsplan bis 30. November noch nicht gebilligt, so kann die Agentur auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem individuelle vorläufige Beitragsabrufe übermitteln, die innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des jeweiligen Beitragsaufrufs zu entrichten sind.

Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist und geht spätestens 10 Tage nach Ablauf der Frist bei der Agentur ein, sind keine Zinsen gemäß Artikel 29 Absatz 3 an die Agentur zu entrichten. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als zehn Tage, so werden Verzugszinsen für den gesamten Zeitraum fällig.

Artikel 31

Ausführung der Ausgaben

(1)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(2)   Eine Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können. Eine rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat. Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der die rechtliche Verpflichtung eingeht.

Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien:

a)

individuell: bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest;

b)

global: bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eines der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest;

c)

vorläufig: vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Verwaltungsausgaben, bei denen entweder der Betrag oder die Endempfänger nicht endgültig feststehen.

Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

(3)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte

a)

den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft,

b)

das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft,

c)

die Fälligkeit der Zahlung prüft.

Die Anordnung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte den Rechnungsführer nach Überprüfung der Verfügbarkeit der Mittel anweist, die festgestellte Ausgabe zu zahlen.

(4)   Bei allen Maßnahmen, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts der Agentur bewirken können, muss der Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(5)   Im ersten Jahr des dreijährigen Planungsrahmens der Agentur genehmigt der Lenkungsausschuss die operativen Ausgaben der Agentur für die von ihr abgedeckten Tätigkeiten, sofern die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien eindeutig erfüllt sind.

Der Planungsrahmen umfasst die genauen Ziele und die erwarteten Ergebnisse. Er enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahme(n) und Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge.

Etwaige wesentliche Änderungen im ersten Jahr des dreijährigen Planungsrahmens der Agentur werden nach dem gleichen Verfahren angenommen wie der ursprüngliche Planungsrahmen.

Der Lenkungsausschuss kann die Befugnis, nicht wesentlicher Änderungen am Planungsrahmen vorzunehmen, an den Anweisungsbefugten der Agentur delegieren.

Artikel 32

Fristen

Die Zahlung der Ausgaben erfolgt im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 innerhalb der dort festgelegten Fristen.

KAPITEL 5

Haushaltsvollzug

Artikel 33

Vergabeverfahren

(1)   Für die Auftragsvergabe gelten Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2)   Bei Aufträgen, deren Wert zwischen 60 000 EUR und den Schwellenwerten in Artikel 118 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 liegt, kann das Verfahren angewendet werden, das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 für Aufträge von geringem Wert (höchstens 60 000 EUR) vorgesehen ist.

(3)   Die Agentur kann mit der Europäischen Kommission, den interinstitutionellen Ämtern, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (7) geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union und mit anderen Unionseinrichtungen Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

Artikel 34

Gemeinsame Auftragsvergabe

(1)   Die Agentur kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren der übrigen Einrichtungen oder Agenturen der Union als Auftraggeber beteiligt werden.

(2)   Im Rahmen von Kooperationsmaßnahmen mit Mitgliedstaaten, wie den in Kapitel IV des Beschlusses (GASP) 2015/1835genannten, kann die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren durchführen.

(3)   Führt die Agentur ein Vergabeverfahren gemeinsam mit einem öffentlichen Auftraggeber eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch, finden die auf die Agentur anwendbaren Verfahrensregeln Anwendung.

In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Auftrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinlänglich begründeten Fällen gelten die Verfahrensregeln der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder jeder andere Rechtsakt der Union, die im Hinblick auf den vorliegenden Gegenstand Anwendung finden könnte.

(4)   Die Agentur kann mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaates gemeinsame Vergabeverfahren durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken. In diesem Fall gilt Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 entsprechend.

Artikel 35

Sachverständige

Bei der Auswahl von Sachverständigen kann die Agentur die Bestimmungen des Artikels 287 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 anwenden, vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die Agentur beauftragt ist, festgelegt sind. Die Sachverständigen werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt.

Die Auswahl externer Sachverständiger erfolgt auf der Grundlage der für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Erfahrungen und Kenntnisse und unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.

Artikel 36

Finanzhilfen

In Bezug auf Finanzhilfen gelten Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts.

Artikel 37

Preisgelder

(1)   In Bezug auf Preisgelder gelten Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels.

(2)   Wettbewerbe für Preisgelder mit einem Einheitswert ab 10 000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie im Planungsrahmen der Agentur vorgesehen sind.

Artikel 38

Rechtsbehelfsbelehrung

(1)   Wird ein Antragsteller oder Bieter, Begünstigter oder Auftragnehmer durch einen Verfahrensakt eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, ist dem betreffenden Verfahrensakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Verfahrensakt angefochten werden kann, beizufügen.

(2)   In der Rechtsbehelfsbelehrung sind insbesondere die Art des Rechtsbehelfs, die Stellen, bei denen er eingelegt werden kann, sowie die Rechtsbehelfsfrist zu bezeichnen.

KAPITEL 6

Rechnungsführung

Artikel 39

Rechnungsführungsvorschriften

Die Agentur richtet ein Rechnungsführungssystem ein, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten bereitstellt.

Der Rechnungsführer der Agentur legt Vorschriften fest, die auf international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens beruhen. Der Rechnungsführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht ein Rechnungsführer inhaltlich von diesen Normen ab, wird dies in den Vermerken zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet.

Artikel 40

Rechnungsführungsgrundsätze

Die in den Jahresabschlüssen enthaltenen Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, sachlich richtig, vergleichbar und verständlich sind. Die Jahresabschlüsse werden gemäß Artikel 39 erstellt.

Artikel 41

Rechnungsführungssystem

(1)   Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Diese werden nach Kalenderjahren in Euro geführt.

(2)   In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der Agentur auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

(3)   Die Haushaltsbuchführung bietet eine ausführliche Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans der Agentur. Sie dokumentiert alle Einnahmen- und Ausgabenvorgänge.

Artikel 42

Bestandsverzeichnisse

Die Agentur führt mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen ihr Vermögen besteht. Die Agentur prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

KAPITEL 7

Externe Prüfung und Betrugsbekämpfung

Artikel 43

Externe Prüfung

(1)   Der Lenkungsausschuss ernennt ein Rechnungsprüfungskollegium, welches die externe Rechnungsprüfung des Verwaltungshaushalts und des operativen Haushalts, der Finanzkonten und der Jahresabschlüsse der Agentur vornimmt. Die Prüfung erfolgt in Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards und — vorbehaltlich der Genehmigung durch den Lenkungsausschuss — gemäß zusätzlichen Bestimmungen.

Mindestens alle drei Jahre übermittelt das unabhängig handelnde Kollegium dem Lenkungsausschuss die Zusicherung, dass die Tätigkeiten der Agentur im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchgeführt worden sind, und erteilt eine entsprechende Beratung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Kollegium im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss auf zusätzliches Personal auf Zeit zurückgreifen.

(2)   Das Rechnungsprüfungskollegium besteht aus mindestens drei Rechnungsprüfern aus verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und wird durch weiteres Personal unterstützt, das von dem Kollegium ernannt wird. Dieses Personal darf verbleiben, solange das Mitglied des Kollegiums, von dem es ernannt wurde, im Amt bleibt.

(3)   Die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums werden für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Prüfungen ernannt. Es ist für einen fairen turnusmäßigen Wechsel zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, die Prüfer entsenden wollen, zu sorgen.

(4)   Der Lenkungsausschuss bestimmt das Rechnungsprüfungskollegium unter den Kandidaten, die von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden. Die Kandidaten sollten möglichst dem höchsten nationalen Rechnungsprüfungsorgan eines beteiligten Mitgliedstaats angehören und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Sie müssen verfügbar sein, um bei Bedarf Aufgaben im Namen der Agentur ausführen zu können. Bei der Durchführung dieser Aufgaben gilt für die Mitglieder des Kollegiums Folgendes:

a)

Sie und ihre Mitarbeiter werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan besoldet und erhalten von der Agentur lediglich die Erstattung ihrer Dienstreisekosten auf der in den Bestimmungen der Agentur vorgesehenen Grundlage.

b)

Sie dürfen nur vom Lenkungsausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der externen Prüfung.

c)

Sie legen nur dem Lenkungsausschuss Rechenschaft über ihren Auftrag ab.

d)

Sie prüfen, ob die Ausführung der von der Agentur verwalteten Einnahmen und Ausgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgt ist.

(5)   Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr seinen Vorsitzenden für das kommende Haushaltsjahr. Es beschließt die Vorschriften für die Prüfungen, die seine Mitglieder im Einklang mit den höchsten internationalen Rechnungsprüfungsstandards durchführen. Das Rechnungsprüfungskollegium billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie dem Hauptgeschäftsführer und dem Lenkungsausschuss übermittelt werden.

(6)   Die Prüfer sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften.

(7)   Die Prüfer erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den Dokumenten und den Inhalten aller die Einnahmen und Ausgaben betreffenden Datenträger sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger verwahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und Ausgaben der Agentur beteiligten Personen gewähren dem Hauptgeschäftsführer und den mit der Prüfung dieser Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung. Mit der Prüfung verbundene Ausgaben gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans.

(8)   Auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaats kann der Lenkungsausschuss von Fall zu Fall beschließen, in Abstimmung auf die Aufgaben des Rechnungsprüfungskollegiums für besondere Überprüfungen andere externe Stellen einzusetzen.

(9)   In besonderen Fällen können die nationalen Rechnungsprüfungsstellen der beteiligten Mitgliedstaaten, auf eigene Kosten und mit Zustimmung des Lenkungsausschusses, alle Informationen erhalten und alle Dokumente einsehen, die sie für die Prüfung des jeweiligen nationalen Beitrags oder die Berichterstattung an die Regierung und das Parlament für erforderlich erachten, ohne dass dies einen Übergriff gegenüber den anderen beteiligten Mitgliedstaaten oder eine Verletzung des Verantwortungsbereichs des Rechnungsprüfungskollegiums darstellt; dabei werden die Bestimmungen der Agentur, insbesondere die Datenschutzvorschriften, eingehalten.

Artikel 44

Jährliche Prüfung und Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur

(1)   Bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres legt der Hauptgeschäftsführer dem Rechnungsprüfungskollegium den Entwurf des Jahresabschlusses der Agentur gemäß Artikel 19 zur Prüfung und Stellungnahme vor.

(2)   Bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres unterbreitet das Rechnungsprüfungskollegium dem Hauptgeschäftsführer seinen jährlichen Prüfbericht, der den Standpunkt des Kollegiums und seine Bemerkungen zu dem in Absatz 1 genannten Entwurf des Jahresabschlusses enthält.

(3)   Bis zum 15. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres unterbreitet der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss den endgültigen geprüften Jahresabschluss und den Prüfbericht sowie die Antworten der Agentur dazu.

(4)   Bis zum 30. Oktober des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres billigt der Lenkungsausschuss den geprüften Jahresabschluss und erteilt dem Hauptgeschäftsführer und dem Rechnungsführer die Entlastung für das Haushaltsjahr.

(5)   Nach der Billigung durch den Lenkungsausschuss erscheint im Amtsblatt der Europäischen Union ein Hinweis auf den geprüften Jahresabschluss.

(6)   Der Rechnungsführer bewahrt alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf.

Artikel 45

OLAF

(1)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (11) des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Agentur vorliegt.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 enthalten Verträge, Vereinbarungen und Beschlüsse der Agentur Bestimmungen, die das Rechnungsprüfungskollegium und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

TITEL IV

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ZUSÄTZLICHE EINNAHMEN

Artikel 46

Zusätzliche Einnahmen

(1)   Die Agentur kann im Rahmen ihres Auftrags gemäß Artikel 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1835für spezielle Zwecke zusätzliche Einnahmen erhalten

a)

aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Einzelfall und unter Wahrung der für diesen Gesamthaushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren;

b)

von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen dritten Parteien, es sei denn, der Lenkungsausschuss entscheidet binnen eines Monats nach Erhalt der entsprechenden Information von der Agentur anders.

(2)   Die Einnahmen im Sinne von Absatz 1 dürfen nur für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden.

(3)   Die mit der Verwaltung der zusätzlichen Einnahmen einhergehenden zusätzlichen Kosten gehen, soweit erforderlich, zulasten des Haushaltsplans, in dem die zusätzlichen Einnahmen erfasst werden.

(4)   Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 7 des Titels III gelten für zusätzliche Einnahmen, es sei denn, die einschlägige(n) Vereinbarung(en) beinhalten andere Regeln, die aber in jedem Fall mit den in Titel II festgelegten Haushaltsgrundsätzen im Einklang stehen müssen.

(5)   Etwaige Haushaltsüberschüsse, die am Ende des Durchführungszeitraums aufgrund zusätzlicher Einnahmen angefallen sind, sind als ein Guthaben der Stellen zu betrachten, die zu ihnen beigetragen haben, und sind ihnen zu erstatten. Sie können auch für andere in der (den) entsprechenden Vereinbarung(en) festgelegte spezifische Zwecke verwendet werden, es sei denn, der Lenkungsausschuss entscheidet binnen eines Monats nach Erhalt der entsprechenden Information der Agentur auf Vorschlag der betreffenden Stelle anders.

(6)   Der Rechnungsführer trifft geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Verwendung der zusätzlichen Einnahmen und der entsprechenden Haushaltsmittel getrennt verfolgt werden kann. Beiträge aus zusätzlichen Einnahmen werden daher getrennt verbucht und entsprechend dem spezifischen Zweck, für den sie bestimmt sind, verwendet. Im Interesse der Transparenz werden sie auch auf getrennten Bankkonten hinterlegt. Darüber hinaus werden sie im Bericht über den Haushaltsvollzug der Agentur nach Artikel 21 gesondert aufgeführt.

TITEL V

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTEL FÜR AD-HOC-TÄTIGKEITEN

Artikel 47

Verwaltung der Mittel für Ad-hoc-Tätigkeiten durch die Agentur

(1)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Agentur nach Maßgabe von Kapitel IV des Beschlusses (GASP) 2015/1835 von Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, betraut werden kann.

(2)   Der Lenkungsausschuss kann die Agentur im Zusammenhang mit Ad-hoc-Projekten und Programmen zu den Bedingungen, die in der Regelung für die betreffenden Tätigkeiten festgelegt sind, ermächtigen, Verträge und Finanzhilfevereinbarungen zu schließen und sich zuvor unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge der Mitgliedstaaten bei diesen Mitgliedstaaten die Mittel zu beschaffen, die zur Erfüllung dieser Verträge und Finanzhilfevereinbarungen erforderlich sind.

(3)   Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 7 des Titels III dieses Beschlusses gelten für Ad-hoc-Tätigkeiten gemäß den Artikeln 19 und 20 des Beschlusses (GASP) 2015/1835, es sei denn, der (die) Basisrechtsakt(e) des Programms oder des Projekts beinhaltet (beinhalten) andere Vorschriften, die aber in jedem Fall mit den in Titel II dieses Beschlusses festgelegten Haushaltsgrundsätzen im Einklang stehen müssen.

(4)   Etwaige Haushaltsüberschüsse, die aus Ad-hoc-Projekten oder -Programmen anfallen, sind als ein Guthaben der beteiligten Mitgliedstaaten oder anderen Stellen, die zu ihnen beigetragen haben, zu betrachten und ihnen am Ende des Durchführungszeitraums zu erstatten oder für andere spezifische Zwecke zu verwenden, die in der (den) entsprechenden Vereinbarung(en) festgelegt wurden oder von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Stelle bestimmt wurden.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Änderungen

Jede Bezugnahme auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist ebenfalls so auszulegen, dass sie den Änderungen dieser Verordnung Rechnung trägt.

Artikel 49

Aufhebung des Beschlusses 2007/643/GASP

Der Beschluss 2007/643/GASP wird aufgehoben.

Artikel 50

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55.

(2)  ABl. L 269 vom 12.10.2007, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(6)  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

(8)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(9)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).