14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/57


BESCHLUSS (GASP) 2017/2315 DES RATES

vom 11. Dezember 2017

über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Italienischen Republik,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 42 Absatz 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) im Rahmen der Union begründen.

(2)

Der Rat und die Hohe Vertreterin haben am 13. November 2017 eine gemeinsame Mitteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 EUV von 23 Mitgliedstaaten und am 7. Dezember 2017 von zwei weiteren Mitgliedstaaten erhalten, der zufolge alle diese Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich aufgrund der Tatsache, dass sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und die weiter gehenden Verpflichtungen in diesem Bereich nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses untereinander eingegangen sind, und auf Grundlage aller anderen Elemente in der Mitteilung einschließlich der Präambel und der in Anlage I der Mitteilung enthaltenen Grundsätze der PESCO, denen sie in vollem Umfang weiterhin verpflichtet sind, und zudem unter Hinweis auf Artikel 42 EUV an der PESCO zu beteiligen, einschließlich Artikel 42 Absatz 7 (1).

(3)

Die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses stehen im Einklang mit der Erreichung der in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zu den Verträgen genannten Ziele und mit den Verpflichtungen nach Artikel 2 des Protokolls.

(4)

Der Beschluss von Mitgliedstaaten, an der PESCO teilzunehmen, ist freiwillig und berührt als solcher nicht die nationale Souveränität oder den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten leisten Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der PESCO im Einklang mit ihren geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

(5)

Die vermehrte Durchführung gemeinsamer und kollaborativer Projekte zur Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zählt zu den bindenden Verpflichtungen im Rahmen der PESCO. Derartige Projekte können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten und -Programmen auch mit Beiträgen aus dem Unions-Haushalt unterstützt werden.

(6)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben in ihren jeweiligen nationalen Umsetzungsplänen ihre Fähigkeit dargelegt, die weiter gehenden Verpflichtungen, die sie untereinander eingegangen sind, zu erfüllen.

(7)

Da die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, ist es angebracht, dass der Rat einen Beschluss zur Begründung der PESCO erlässt.

(8)

Jeder andere Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der PESCO beteiligen möchte, kann dem Rat und dem Hohen Vertreter seine entsprechende Absicht nach Artikel 46 Absatz 3 EUV mitteilen.

(9)

Der Hohe Vertreter wird umfassend an den Arbeiten im Rahmen der PESCO beteiligt.

(10)

Die Maßnahmen im Rahmen der PESCO sollten mit den anderen GASP-Maßnahmen und mit den anderen Unionspolitiken im Einklang stehen. Der Rat und — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche — der Hohe Vertreter und die Kommission sollten zusammenarbeiten, um gegebenenfalls möglichst große Synergien zu erzielen.

(11)

Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und der Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Deshalb ist der vorliegende Beschluss für Dänemark nicht bindend —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit

Zwischen den Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 erfüllen und die, im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen und um zur Erreichung der Zielvorgaben der Union beizutragen, untereinander Verpflichtungen in diesem Bereich gemäß Artikel 2 dieses Protokolls eingegangen sind, wird hiermit die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) im Rahmen der Union begründet.

Artikel 2

Teilnehmende Mitgliedstaaten

Die folgenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der PESCO:

Belgien,

Bulgarien,

Tschechische Republik,

Deutschland,

Estland,

Irland,

Griechenland,

Spanien,

Frankreich,

Kroatien,

Italien,

Zypern,

Lettland,

Litauen,

Luxemburg,

Ungarn,

die Niederlande,

Österreich,

Polen,

Portugal,

Rumänien,

Slowenien,

die Slowakei,

Finnland,

Schweden.

Artikel 3

Weiter gehende Verpflichtungen im Einklang mit Protokoll Nr. 10

(1)   Um die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 genannten Ziele zu erreichen und den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Verpflichtungen nachzukommen, leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten Beiträge, mit denen die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs, die sie untereinander eingegangen sind, erfüllt werden.

(2)   Für diesen Zweck überprüfen die teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich und aktualisieren gegebenenfalls ihre nationalen Umsetzungspläne, in denen sie darlegen, wie sie den weiter gehenden Verpflichtungen nachkommen werden, wobei sie genau angeben, wie sie die präziseren Ziele jeder einzelnen Phase erreichen werden. Die aktualisierten nationalen Umsetzungspläne werden jährlich dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vorgelegt und allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 4

PESCO-Steuerung

(1)   Die Steuerung der PESCO wird wie folgt organisiert:

auf Ebene des Rates und

im Rahmen von Projekten, die von Gruppen der teilnehmenden Mitgliedstatten, die untereinander vereinbart haben, derartige Projekte durchzuführen, umgesetzt werden.

(2)   Der Rat kann im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV Beschlüsse und Empfehlungen erlassen, in denen

a)

strategische Vorgaben und Leitlinien für die PESCO festgelegt werden;

b)

der Ablauf der Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen im Laufe der beiden aufeinanderfolgenden Anfangsphasen (die Jahre 2018 bis 2020 und 2021 bis 2025) gesteuert und am Anfang jeder Phase präzisere Ziele für die Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vorgegeben werden;

c)

bei Bedarf die im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vor dem Hintergrund der durch die PESCO erzielten Fortschritte aktualisiert und erweitert werden, die das wandelnde Sicherheitsumfeld der Union widerspiegeln. Derartige Beschlüsse werden insbesondere am Ende der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Phasen auf der Grundlage einer strategischen Überprüfung erlassen, in deren Rahmen die Erfüllung der PESCO-Verpflichtungen bewertet wird;

d)

die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 beschriebenen Mechanismus bewertet werden;

e)

die Liste der Projekte festgelegt wird, die im Rahmen der PESCO ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten von substanzieller Unterstützung für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln;

f)

die gemeinsamen Vorschriften für Projekte festgelegt werden, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt notwendig ist.

g)

zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 die allgemeinen Bedingungen festgelegt werden, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen Projekten zu beteiligen; und im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 festgestellt wird, ob ein bestimmter Drittstaat diese Bedingungen erfüllt; und

h)

jegliche weitere Maßnahmen getroffen werden, die für die weitere Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind.

Artikel 5

PESCO-Projekte

(1)   Auf Vorschlag der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an einzelnen Projekten zu beteiligen, kann der Hohe Vertreter, in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von PESCO-Projekten, auf der Grundlage der nach Artikel 7 durchgeführten Bewertungen eine Empfehlung für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates abgeben, die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e unter Berücksichtigung des militärischen Ratschlags des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) erlassen werden sollen.

(2)   Teilnehmende Mitgliedstaaten, die ein einzelnes Projekt vorschlagen möchten, teilen dies den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor Einreichung ihres Vorschlags mit, um Unterstützung zu finden und ihnen Gelegenheit zu geben, sich einer gemeinsamen Vorlage des Vorschlags anzuschließen.

Die Projektmitglieder sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Vorschlag vorgelegt haben. Die Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts wird dem Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beigefügt.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, können untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten, die sich später an dem Projekt beteiligen möchten, zuzulassen.

(3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, vereinbaren untereinander die Modalitäten sowie den Anwendungsbereich ihrer Zusammenarbeit und die Ausführung dieses Projekts. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, unterrichten den Rat regelmäßig in geeigneter Form über die Entwicklung des Projekts.

Artikel 6

Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

(1)   Der Rat gewährleistet im Rahmen von Artikel 46 Absatz 6 EUV die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der PESCO. Der Hohe Vertreter trägt ebenfalls zu diesen Zielen bei.

(2)   Der Hohe Vertreter ist gemäß Protokoll Nr. 10 umfassend an den Arbeiten im Rahmen der PESCO beteiligt.

(3)   Der Hohe Vertreter legt dem Rat einen jährlichen Bericht über die PESCO vor. Der Bericht stützt sich auf die Beiträge der EDA nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des EAD nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a. Im Bericht des Hohen Vertreters wird der Stand der Durchführung der PESCO, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt.

Der EUMC unterstützt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Ratschlägen und Empfehlungen in militärischen Angelegenheiten in Bezug auf das jährliche Bewertungsverfahren der PESCO.

Auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter vorgelegten Jahresberichts über die PESCO prüft der Rat einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 weiterhin erfüllen.

(4)   Jeglicher Beschluss in Bezug auf die Aussetzung der Teilnahme eines Mitgliedstaats wird gemäß Artikel 46 Absatz 4 EUV und erst, nachdem der Mitgliedstaat einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat, erlassen.

Artikel 7

Unterstützung durch den EAD und die EDA

(1)   Unter der Verantwortung des Hohen Vertreters, auch in seiner Eigenschaft als Leiter der EDA, nehmen der EAD, einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und die EDA gemeinsam die Sekretariatsaufgaben für die PESCO auf einer anderen Ebene als der des Rates wahr und stellen in diesem Zusammenhang eine zentrale Anlaufstelle bereit.

(2)   Der EAD, einschließlich des EUMS, unterstützt die Ausübung der PESCO, insbesondere indem er

a)

zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die PESCO nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den operativen Aspekte beiträgt;

b)

die Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen koordiniert. Der EAD, einschließlich des EUMS, bewertet insbesondere, ob vorgeschlagen Projekte den operativen Erfordernissen entsprechen und zu ihnen beitragen.

(3)   Die EDA unterstützt die PESCO, insbesondere indem sie

a)

zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die PESCO nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten, insbesondere der Beiträge im Einklang mit den weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3, beiträgt;

b)

Projekte für die Fähigkeitenentwicklung, insbesondere durch die Koordinierung der Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Fähigkeitenentwicklung, erleichtert. Die EDA unterstützt insbesondere die Mitgliedstaaten dabei, sicherzustellen, dass es keine unnötigen Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, gibt.

Artikel 8

Finanzierung

(1)   Die Verwaltungsausgaben, die den Organen der Union und dem EAD aus der Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union. Die Verwaltungsausgaben der EDA unterliegen den entsprechenden Finanzierungsregelungen des EDA gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates (2).

(2)   Die operativen Ausgaben, die aus den im Rahmen der PESCO durchgeführten Projekten entstehen, werden in erster Linie von den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekte beteiligen, getragen. Zu derartigen Projekten können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten aus dem Gesamthaushalt der Union Beiträge erfolgen.

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten an einzelnen Projekten

(1)   Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an einzelnen Projekten werden in einem nach Artikel 4 Absatz 2 erlassenen Beschluss des Rates vorgegeben, in dem auch eine Vorlage für Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten enthalten sein kann.

(2)   Der Rat beschließt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die in dem Beschluss nach Absatz 1 vorgegebenen Bedingungen erfüllt.

(3)   Nach einem positiven Beschluss gemäß Absatz 2 können die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, Verwaltungsvereinbarungen mit dem betroffenen Drittstaat zum Zwecke seiner Teilnahme an diesem Projekt schließen. Diese Vereinbarungen wahren die Verfahren und die Beschlussfassungsautonomie der Union.

Artikel 10

Sicherheitsvorschriften

Im Zusammenhang mit PESCO gelten die Vorschriften des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (3).

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Die Mitteilung wird zusammen mit diesem Beschluss veröffentlicht (siehe Seite 65 dieses Amtsblatts).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 266 vom 13. Oktober 2015, S. 55).

(3)  Beschlusses 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


ANHANG

Liste der ehrgeizigen und verbindlicheren gemeinsamen Verpflichtungen, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten in den fünf in Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 genannten Bereichen eingehen

„a)

Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union.“

Auf Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte gehen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die folgenden Verpflichtungen ein:

1.

regelmäßige reale Aufstockung der Verteidigungshaushalte, um die vereinbarten Ziele zu erreichen;

2.

mittelfristig schrittweise Aufstockung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert), um durch die Teilnahme an Projekten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (Capability Development Plan – CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence – CARD) Lücken bei den strategischen Fähigkeiten zu schließen;

3.

mehr gemeinsame und „kollaborative“ Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Solche gemeinsamen und kollaborativen Projekte sollten nötigenfalls und in angemessener Weise durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden;

4.

Aufstockung des Anteils der Ausgaben für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich im Hinblick auf eine Annäherung an 2 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert);

5.

Einführung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat);

„b)

möglichst weit gehende Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken.“

6.

Wahrnehmung einer wesentlichen Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung in der EU, unter anderem im Rahmen der CARD, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Fähigkeiten zur Verfügung stehen, um die Zielvorgaben in Europa zu erreichen;

7.

Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung der CARD unter Berücksichtigung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der individuellen Sachzwänge in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;

8.

Verpflichtung zur intensiven Einbeziehung eines künftigen Europäischen Verteidigungsfonds in die multinationale Auftragsvergabe mit einem festgestellten Mehrwert für die EU;

9.

Verpflichtung zur Ausarbeitung harmonisierter Anforderungen für alle unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung;

10.

Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zu erwägen, um die verfügbaren Ressourcen zu optimieren und ihre Wirksamkeit insgesamt zu verbessern;

11.

Verpflichtung zu vermehrten Bemühungen zur Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr, etwa Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung.

„c)

konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen.“

12.

Im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die Verlegefähigkeit der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten,

zusätzlich zu einer potenziellen Verlegung eines EU-Gefechtsverbands strategisch verlegefähige Formationen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der EU verfügbar zu machen. Diese Verpflichtung umfasst weder eine Bereitschaftstruppe noch eine ständige Truppe noch eine Reservetruppe;

ein solides Instrument (z. B. eine Datenbank) zur Erfassung der verfügbaren und rasch verlegbaren Fähigkeiten zu entwickeln, das nur teilnehmenden Mitgliedstaaten und truppenstellenden Ländern zugänglich sein wird, um den Kräfteaufwuchs zu erleichtern und zu beschleunigen;

beschleunigtes politisches Engagement auf nationaler Ebene anzustreben und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren zu überprüfen;

im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten – über Personal, Material, Ausbildung, Unterstützung für Übungen, Infrastruktur oder auf anderem Wege – für GSVP-Operationen (z. B. EUFOR) und -Missionen (z. B. Ausbildungsmissionen der EU), die einstimmig vom Rat beschlossen wurden, unbeschadet jeglicher Beschlüsse über Beiträge zu GSVP-Operationen und unbeschadet jeglicher verfassungsrechtlicher Beschränkungen substanzielle Unterstützung zu leisten;

einen wesentlichen Beitrag zu EU-Gefechtsverbänden zu leisten, indem sie grundsätzlich mindestens vier Jahre im Voraus mit einer Bereitschaftszeit gemäß dem Konzept der EU-Gefechtsverbände die Beiträge bestätigen sowie die Verpflichtung zur Durchführung von EU-Gefechtsverbandsübungen für das Streitkräftedispositiv der EU-Gefechtsverbände (Rahmennation) und/oder zur Beteiligung an diesen Übungen (alle EU-Mitgliedstaaten, die sich an EU-Gefechtsverbänden beteiligen) übernehmen;

grenzüberschreitende Militärtransporte in Europa zu vereinfachen und zu standardisieren, um die rasche Verlegung militärischer Ausrüstung und militärischen Personals zu ermöglichen.

13.

Im Hinblick auf die Interoperabilität der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten,

die Interoperabilität ihrer Truppen wie folgt zu entwickeln:

Zusage, sich auf gemeinsame Bewertungs- und Validierungskriterien für das Streitkäftedispositiv der EU-Gefechtsverbände in Anlehnung an die NATO-Standards bei gleichzeitiger Wahrung der nationalen Zertifizierung zu einigen;

Zusage, sich auf gemeinsame technische und operative Standards der Streitkräfte zu einigen, wobei anerkannt wird, dass die Interoperabilität mit der NATO gewährleistet werden muss;

multinationale Strukturen zu optimieren: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten könnten sich verpflichten, sich den wichtigsten bestehenden und etwaigen künftigen Strukturen, die an auswärtigen Maßnahmen im militärischen Bereich beteiligt sind (Eurokorps, EUROMARFOR, EUROGENDFOR, MCCE/Atares/SEOS) anzuschließen und darin eine aktive Rolle wahrzunehmen;

14.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, der über die in dem Athena-Beschluss des Rates festgelegte Definition der gemeinsamen Kosten hinausgehen wird.

„d)

Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des ‚Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten‘ festgestellten Lücken zu schließen.“

15.

Hilfe zur Überwindung der im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der CARD festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten. Mit diesen Fähigkeitenprojekten wird die strategische Autonomie Europas erhöht und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base – EDTIB) gestärkt;

16.

Vorrang für einen kollaborativen europäischen Ansatz zur Schließung auf nationaler Ebene festgestellter Lücken bei den Fähigkeiten und generell nur dann Verfolgung eines ausschließlich nationalen Ansatzes, wenn bereits eine solche Untersuchung durchgeführt worden ist;

17.

Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der PESCO, mit dem von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant festgestellte Fähigkeiten entwickelt oder bereitgestellt werden;

„e)

eventuelle Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.“

18.

Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten und Vorrang für die OCCAR als Organisation für die Verwaltung gemeinsamer Programme;

19.

Gewährleistung, dass alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleiteten Projekte mit Bezug auf Fähigkeiten die europäische Verteidigungsindustrie im Wege einer angemessenen Industriepolitik, bei der unnötige Überschneidungen vermieden werden, wettbewerbsfähiger machen;

20.

Gewährleistung, dass die Kooperationsprogramme – die nur Einrichtungen zugutekommen dürfen, die nachweislich im Hoheitsgebiet der EU Mehrwert erbringen – und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten angenommenen Akquisitionsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken.


ÜBERSETZUNG

Mitteilung zur ständigen strukturierten Zusammenarbeit (permanent structured Cooperation – PESCO) an den Rat und die hohe Vertreterin der Union für Aussen- und Sicherheitspolitik

Präambel

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten —

eingedenk dessen, dass die Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt, die auf der Erreichung „einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten“ (Artikel 24 Absatz 2 EUV) beruht, und dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist;

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen sichert, und dass die Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten Anstrengungen im Bereich der Fähigkeiten erfordern wird;

ferner eingedenk der Verpflichtung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Förderung einer auf Regeln basierenden Weltordnung, deren Kernprinzip der Multilateralismus ist und bei der die Vereinten Nationen im Mittelpunkt stehen;

eingedenk des Artikels 42 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in dem vorgesehen ist, dass die „Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, […] eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union [begründen]“;

in der Erwägung, dass die PESCO wesentlich dazu beitragen könnte, die Zielvorgaben der EU – unter anderem im Hinblick auf die Missionen und Operationen mit höchsten Anforderungen – zu erfüllen, und dass sie die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedstaaten durch eine intensive Einbindung in multinationale Beschaffungsprojekte und die intensive Einbindung geeigneter Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, erleichtern und die europäische Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich stärken könnte, wobei die durch die Verträge gegebenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen sind;

unter Berücksichtigung der Ziele der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ihrer Verwirklichung gemäß dem Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit sowie gemäß Artikel 46 EUV;

in der Feststellung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 zu dem Schluss kam, dass die Europäer mehr Verantwortung für ihre Sicherheit übernehmen müssen und dass, – um die Sicherheit und Verteidigung Europas in einem komplizierten geopolitischen Umfeld zu stärken und die Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen, – der Europäische Rat frühere diesbezügliche Zusagen bekräftigt und betont hat, dass mehr getan werden muss, wozu auch gehört, dass ausreichende zusätzliche Ressourcen zugesagt werden, wobei nationale Gegebenheiten, rechtliche Verpflichtungen sowie bei den Mitgliedstaaten, die ebenfalls NATO-Mitgliedstaaten sind, die einschlägigen Richtwerte der NATO für Verteidigungsausgaben zu berücksichtigen sind;

zudem unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat gefordert hat, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten auszubauen und Zusagen zu geben, solche Fähigkeiten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, und erklärt hat, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten imstande sein müssen, entscheidend zu den kollektiven Anstrengungen beizutragen sowie autonom zu handeln, wann und wo dies erforderlich ist, und mit Partnern zu handeln, wann immer dies möglich ist;

eingedenk dessen, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom Juni 2017 erklärt hat, dass die gemeinsame Entwicklung der Fähigkeitenprojekte, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbart wurden, um die wichtigsten bestehenden Mängel zu beseitigen und die Technologien der Zukunft zu entwickeln, unerlässlich ist, um die vom Europäischen Rat im Dezember 2016 gebilligten Zielvorgaben der EU zu erfüllen; die Mitteilung der Kommission über einen Europäischen Verteidigungsfonds, der aus einem Forschungsfenster und einem Fähigkeitenfenster besteht, begrüßt hat und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, für den Europäischen Verteidigungsfonds und das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geeignete Fähigkeitenprojekte zu ermitteln;

insbesondere eingedenk dessen, dass der Europäische Rat die Hohe Vertreterin ersucht hat, Vorschläge zu Elementen und Optionen für eine alle Seiten einbeziehende Ständige Strukturierte Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, bei der mögliche Projekte umrissen werden, vorzulegen;

eingedenk dessen, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 6. März 2017 übereingekommen ist, dass die Arbeit an einer alle Seiten einbeziehenden Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, die allen Mitgliedstaaten offensteht, die bereit sind, auf der Grundlage von Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag die erforderlichen Verpflichtungen einzugehen und die Kriterien zu erfüllen, fortgesetzt werden muss;

entschlossen, bei der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union, die in Artikel 42 Absatz 2 EUV gefordert wird, durch die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des Unionsrahmens eine neue Phase zu erreichen; unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik aller Mitgliedstaaten;

eingedenk der Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung nach Artikel 42 Absatz 7;

eingedenk dessen, dass nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik „[…] im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen [bleiben], die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist“;

unter Hervorhebung der Tatsache, dass der Europäische Rat am 22./23. Juni 2017 es für notwendig hielt, dass eine inklusive und ehrgeizige Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) begründet wird, sowie der Tatsache, dass in Erfüllung des vom Europäischen Rat erteilten Mandats innerhalb von drei Monaten „[…] – auch im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen – eine gemeinsame Liste von Kriterien und bindenden Verpflichtungen, die voll und ganz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie dem Protokoll 10 zum Vertrag stehen, mit einem genauen Zeitplan und spezifischen Bewertungsmechanismen“ erstellt wird, „damit Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, unverzüglich mitteilen können, dass sie sich beteiligen möchten“ —

TEILEN HIERMIT dem Rat und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik MIT, dass sie beabsichtigen, sich an einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen;

FORDERN den Rat AUF, einen Beschluss zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag sowie auf der Grundlage der in Anhang I genannten Grundsätze, der in Anhang II genannten gemeinsamen weiter gehenden Verpflichtungen sowie des in Anhang III enthaltenen Vorschlags für die Steuerung anzunehmen;

WERDEN vor der Annahme des Beschlusses zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit durch den Rat einen nationalen Umsetzungsplan VORLEGEN, aus dem hervorgeht, wie sie die in Anhang II genannten weiter gehenden Verpflichtungen erfüllen können.

Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November zweitausendsiebzehn.

*

Irland hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, sich an der PESCO zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen.

*

Die Portugiesische Republik hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, sich an der PESCO zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen.

ANLAGE I – GRUNDSÄTZE DER PESCO

Die „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ ist in den Artikeln 42 und 46 des Vertrags über die Europäische Union sowie in Protokoll Nr. 10 zum Vertrag geregelt. Sie kann nur einmal aktiviert werden und wird durch einen Beschluss des Rates begründet, der mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist und zum Ziel hat, alle bereitwilligen Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung zusammenzubringen, „die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen“ und Operationen „mit höchsten Anforderungen […] weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind“.

Die PESCO ist ein ehrgeiziger, verbindlicher und inklusiver europäischer Rechtsrahmen für Investitionen in die Sicherheit und Verteidigung des Gebiets der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die PESCO bietet ferner einen wichtigen politischen Rahmen für alle Mitgliedstaaten, um ihre jeweiligen militärischen Mittel und Verteidigungsfähigkeiten durch aufeinander abgestimmte Initiativen und konkrete Projekte auf der Grundlage von weiter gehenden Verpflichtungen zu verbessern. Bessere Verteidigungsfähigkeiten der EU-Mitgliedstaaten werden auch für die NATO von Nutzen sein. Dadurch wird die europäische Säule innerhalb der Allianz gestärkt und den wiederholten Forderungen nach einer stärkeren transatlantischen Lastenteilung nachgekommen.

Die PESCO ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungspolitik. Sie könnte Bestandteil einer möglichen Entwicklung hin zu einer gemeinsamen Verteidigung sein, sollte der Rat dies einstimmig beschließen (nach Maßgabe des Artikels 42 Absatz 2 EUV). Eine langfristige Vision der PESCO könnte darin bestehen, ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv in Komplementarität mit der NATO einzurichten, die auch weiterhin den Eckpfeiler einer kollektiven Verteidigung für ihre Mitglieder darstellen wird.

Wir betrachten eine inklusive PESCO als das wichtigste Instrument zur Förderung der gemeinsamen Sicherheit und Verteidigung in einem Bereich, in dem mehr Kohärenz, Kontinuität, Koordinierung und Kooperation erforderlich sind. Die europäischen Anstrengungen zu diesem Zweck müssen einheitlich, aufeinander abgestimmt und sinnvoll sein und müssen auf gemeinsam vereinbarten politischen Leitlinien beruhen.

Die PESCO bietet einen verlässlichen und verbindlichen Rechtsrahmen innerhalb des institutionellen Rahmens der EU. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den bindenden Verpflichtungen nach, wobei sie bestätigen, dass die Begründung und Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen des EUV und der ihm beigefügten Protokolle erfolgt, und dass sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten achten.

Die Verbindlichkeit der PESCO-Verpflichtungen wird durch eine regelmäßige jährliche Beurteilung sichergestellt, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) – vor allem in Bezug auf Aspekte der Fähigkeitenentwicklung (wie insbesondere in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 beschrieben), und mit Unterstützung des EAD, einschließlich des EUMS und anderer Strukturen der GSVP, in Bezug auf die operativen Aspekte der PESCO, durchgeführt wird. Im Rahmen der PESCO könnte die Union auf ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv hinarbeiten, da durch die PESCO die bestehenden oder künftigen „Bottom-up“-Strukturen und -Tätigkeitsbereiche um eine „Top-down“-Koordinierung und -Führung erweitert würden.

Die PESCO würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, ihre Verteidigungsfähigkeiten durch die Beteiligung an aufeinander abgestimmten Initiativen und konkreten gemeinsamen Projekten zu verbessern, wobei bestehende regionale Cluster genutzt werden könnten. Die Teilnahme an der PESCO ist freiwillig und berührt nicht die nationale Souveränität.

Eine inklusive PESCO sendet ein starkes politisches Signal an unsere Bürgerinnen und Bürger und an den Rest der Welt, nämlich dass die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung ernst nehmen und voranbringen. Für die Menschen in der EU bedeutet das mehr Sicherheit und ein klares Zeichen der Bereitschaft aller Mitgliedstaaten, die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung zu verbessern, um die Ziele der Globalen Strategie der EU zu erreichen.

Die PESCO wird ergebnisorientiert sein und sollte greifbare Fortschritte bei der Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter, den Zielen der gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung und der Verfügbarkeit verlegefähiger Verteidigungsfähigkeiten für gemeinsame Missionen und Operationen ermöglichen, wobei dem Grundsatz des „einzigen Kräftedispositivs“ Rechnung getragen wird. Die treibende Kraft für die Fähigkeitenentwicklung im Rahmen der PESCO wird die Behebung der Mängel bei den Fähigkeiten im Zusammenhang mit den Zielvorgaben der EU und den Zielen und Prioritäten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein.

Der „alle Seiten einbeziehende“ und „modulare“ Ansatz der PESCO, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2016 beschrieben, darf nicht dazu führen, dass die Zusammenarbeit abgeschwächt wird. Das Ziel einer „ehrgeizigen“ PESCO unterstreicht, wie wichtig es ist, dass alle an der PESCO teilnehmenden Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste von Zielen und Verpflichtungen einhalten. Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2017 erwähnt wird, ist die PESCO „inklusive und ehrgeizig“.

Die folgende Liste von Verpflichtungen muss dazu beitragen, dass die Zielvorgaben der EU nach Maßgabe der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016, gestützt durch den Europäischen Rat vom Dezember 2016, verwirklicht werden, und dadurch die strategische Autonomie der Europäer und der EU stärken.

ANLAGE II – LISTE DER EHRGEIZIGEN UND GEMEINSAMEN WEITER GEHENDEN VERPFLICHTUNGEN IN DEN FÜNF IN ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS Nr. 10 GENANNTEN BEREICHEN

„a)

Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union.“

Auf der Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte gehen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die folgenden Verpflichtungen ein:

1.

regelmäßige reale Aufstockung der Verteidigungshaushalte, um die vereinbarten Ziele zu erreichen;

2.

mittelfristig schrittweise Aufstockung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert), um durch die Teilnahme an Projekten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (Capability Development Plan – CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence – CARD) Lücken bei den strategischen Fähigkeiten zu schließen;

3.

mehr gemeinsame und „kollaborative“ Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Solche gemeinsamen und kollaborativen Projekte sollten nötigenfalls und in angemessener Weise durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden;

4.

Aufstockung des Anteils der Ausgaben für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich im Hinblick auf eine Annäherung an 2 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert);

5.

Einführung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat).

„b)

möglichst weit gehende Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken.“

6.

Wahrnehmung einer wesentlichen Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung in der EU, unter anderem im Rahmen der CARD, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Fähigkeiten zur Verfügung stehen, um die Zielvorgaben in Europa zu erreichen;

7.

Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung der CARD unter Berücksichtigung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der individuellen Sachzwänge in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;

8.

Verpflichtung zur intensiven Einbeziehung eines künftigen Europäischen Verteidigungsfonds in die multinationale Auftragsvergabe mit einem festgestellten Mehrwert für die EU;

9.

Verpflichtung zur Ausarbeitung harmonisierter Anforderungen für alle unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung;

10.

Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zu erwägen, um die verfügbaren Ressourcen zu optimieren und ihre Wirksamkeit insgesamt zu verbessern;

11.

Verpflichtung zu vermehrten Bemühungen zur Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr, etwa Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung.

„c)

konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen.“

12.

Im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die Verlegefähigkeit der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten,

zusätzlich zu einer potenziellen Verlegung eines EU-Gefechtsverbands strategisch verlegefähige Formationen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der EU verfügbar zu machen. Diese Verpflichtung umfasst weder eine Bereitschaftstruppe noch eine ständige Truppe noch eine Reservetruppe;

ein solides Instrument (z. B. eine Datenbank) zur Erfassung der verfügbaren und rasch verlegbaren Fähigkeiten zu entwickeln, das nur teilnehmenden Mitgliedstaaten und truppenstellenden Ländern zugänglich sein wird, um den Kräfteaufwuchs zu erleichtern und zu beschleunigen;

beschleunigtes politisches Engagement auf nationaler Ebene anzustreben und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren zu überprüfen;

im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten – über Personal, Material, Ausbildung, Unterstützung für Übungen, Infrastruktur oder auf anderem Wege – für GSVP-Operationen (z. B. EUFOR) und -Missionen (z. B. Ausbildungsmissionen der EU), die einstimmig vom Rat beschlossen wurden, unbeschadet jeglicher Beschlüsse über Beiträge zu GSVP-Operationen und unbeschadet jeglicher verfassungsrechtlicher Beschränkungen substanzielle Unterstützung zu leisten;

einen wesentlichen Beitrag zu EU-Gefechtsverbänden zu leisten, indem sie grundsätzlich mindestens vier Jahre im Voraus mit einer Bereitschaftszeit gemäß dem Konzept der EU-Gefechtsverbände die Beiträge bestätigen sowie die Verpflichtung zur Durchführung von EU-Gefechtsverbandsübungen für das Streitkräftedispositiv der EU-Gefechtsverbände (Rahmennation) und/oder zur Beteiligung an diesen Übungen (alle EU-Mitgliedstaaten, die sich an EU-Gefechtsverbänden beteiligen) übernehmen;

grenzüberschreitende Militärtransporte in Europa zu vereinfachen und zu standardisieren, um die rasche Verlegung militärischer Ausrüstung und militärischen Personals zu ermöglichen.

13.

Im Hinblick auf die Interoperabilität der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten,

die Interoperabilität ihrer Truppen wie folgt zu entwickeln:

Zusage, sich auf gemeinsame Bewertungs- und Validierungskriterien für das Streitkräftedispositiv der EU-Gefechtsverbände in Anlehnung an die NATO-Standards bei gleichzeitiger Wahrung der nationalen Zertifizierung zu einigen;

Zusage, sich auf gemeinsame technische und operative Standards der Streitkräfte zu einigen, wobei anerkannt wird, dass die Interoperabilität mit der NATO gewährleistet werden muss;

multinationale Strukturen zu optimieren: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten könnten sich verpflichten, sich den wichtigsten bestehenden und etwaigen künftigen Strukturen, die an auswärtigen Maßnahmen im militärischen Bereich beteiligt sind (Eurokorps, EUROMARFOR, EUROGENDFOR, MCCE/Atares/SEOS) anzuschließen und darin eine aktive Rolle wahrzunehmen;

14.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, der über die in dem Athena-Beschluss des Rates festgelegte Definition der gemeinsamen Kosten hinausgehen wird.

„d)

Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des ‚Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten‘ festgestellten Lücken zu schließen.“

15.

Hilfe zur Überwindung der im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der CARD festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten. Mit diesen Fähigkeitenprojekten wird die strategische Autonomie Europas erhöht und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base – EDTIB) gestärkt;

16.

Vorrang für einen kollaborativen europäischen Ansatz zur Schließung auf nationaler Ebene festgestellter Lücken bei den Fähigkeiten und generell nur dann Verfolgung eines ausschließlich nationalen Ansatzes, wenn bereits eine solche Untersuchung durchgeführt worden ist;

17.

Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der PESCO, mit dem von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant festgestellte Fähigkeiten entwickelt oder bereitgestellt werden.

„e)

eventuelle Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.“

18.

Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten und Vorrang für die OCCAR als Organisation für die Verwaltung gemeinsamer Programme;

19.

Gewährleistung, dass alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleiteten Projekte mit Bezug auf Fähigkeiten die europäische Verteidigungsindustrie im Wege einer angemessenen Industriepolitik, bei der unnötige Überschneidungen vermieden werden, wettbewerbsfähiger machen;

20.

Gewährleistung, dass die Kooperationsprogramme – die nur Einrichtungen zugutekommen dürfen, die nachweislich im Hoheitsgebiet der EU Mehrwert erbringen – und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten angenommenen Akquisitionsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken.

ANLAGE III – STEUERUNG

1.   Den teilnehmenden Mitgliedstaaten kommt die zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung zu, sie handeln jedoch in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter

Die Hauptakteure der PESCO sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, und sie fällt hauptsächlich in deren Zuständigkeit. Gegenüber den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU wird für Transparenz gesorgt.

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist umfassend an den Arbeiten im Rahmen der PESCO beteiligt, damit sichergestellt ist, dass diese ordnungsgemäß mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), deren integraler Bestandteil sie ist, koordiniert wird. Der Hohe Vertreter ist für die Durchführung der vom Europäischen Rat geforderten jährlichen Bewertung, die in Abschnitt 4 näher beschrieben ist, zuständig. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS) und die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) nehmen die Sekretariatsaufgaben für die PESCO wahr und stimmen sich hierbei eng mit dem stellvertretenden Generalsekretär des EAD für GSVP und Krisenreaktion ab.

Im Einklang mit Artikel 3 des dem EUV beigefügten Protokolls Nr. 10 und dem Ratsbeschluss über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur unterstützt die EDA den Hohen Vertreter bei den die Entwicklung der Fähigkeiten betreffenden Aspekten der PESCO. Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter insbesondere bei den operativen Aspekten der PESCO; diese Unterstützung erfolgt unter anderem auch durch den Militärstab der EU und andere GSVP-Strukturen.

Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 41 Absatz 1 EUV „die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung dieses Kapitels entstehen, […] zulasten des Haushalts der Union [gehen].“

2.   Die Steuerung umfasst zwei Steuerungsebenen, und zwar eine übergeordnete Ebene mit der Aufgabe, die Kohärenz der PESCO und die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu gewährleisten, die ergänzt wird durch spezifische Verfahren zur Steuerung der PESCO-Projekte.

2.1.   Die übergeordnete Ebene ist für die Kohärenz und die zuverlässige Durchführung der PESCO zuständig.

Sie baut auf bestehenden Strukturen auf. Die EU-Außen- und Verteidigungsminister kommen (üblicherweise zwei Mal im Jahr) zu gemeinsamen Tagungen in der Ratsformation (Auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung) zusammen; dabei könnten sie sich mit den die PESCO betreffenden Angelegenheiten befassen. Tritt der Rat zusammen, um sich mit den die PESCO betreffenden Angelegenheiten zu befassen, so sind nur die Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten stimmberechtigt. Bei dieser Gelegenheit könnten die teilnehmenden Mitgliedstaaten neue Projekte mit Einstimmigkeit annehmen (im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV), die Beurteilung der – insbesondere in Abschnitt 3 aufgeführten – Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten entgegennehmen und im Einklang mit Artikel 46 Absatz 3 EUV nach Anhörung des Hohen Vertreters mit qualifizierter Mehrheit die Teilnahme eines weiteren Mitgliedstaates bestätigen.

Als letztes Mittel kann der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 4 EUV die Teilnahme eines Mitgliedstaates, der die Kriterien nicht mehr erfüllt, aussetzen, nachdem dieser Mitgliedstaat zuvor einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat; ebenso kann er die Teilnahme eines Mitgliedstaates aussetzen, der nicht länger in der Lage oder gewillt ist, den im Rahmen der PESCO eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.

Die einschlägigen bestehenden Vorbereitungsgremien des Rates treten im „PESCO-Format“ zusammen, was bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten der EU an den Sitzungen teilnehmen, jedoch der Tatsache Rechnung getragen wird, dass nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat Stimmrecht haben. Das PSK könnte im „PESCO-Format“ zusammentreten, um sich mit Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu befassen, Projekte zu planen und zu erörtern oder über neue Teilnehmer an der PESCO zu beraten. Das PSK wird in seiner Arbeit durch die Gruppe „Politisch-militärische Angelegenheiten“, die im PESCO-Format zusammentritt, unterstützt. Der EU-Militärausschuss wird ebenfalls im PESCO-Format einberufen und insbesondere um militärische Beratung ersucht. Ergänzend können informelle Sitzungen einberufen werden, bei denen lediglich die teilnehmenden Mitgliedstaaten anwesend sind.

2.2.   Projektsteuerung

2.2.1.   Die Prüfung von Projekten im Rahmen der PESCO stützt sich auf eine Bewertung durch den Hohen Vertreter, der die Einschätzungen des EAD einschließlich des EU-Militärstabs und der EDA zugrunde liegen; für die Projektauswahl ist ein Beschluss des Rates erforderlich.

Es steht den teilnehmenden Mitgliedstaaten frei, alle Projekte vorzuschlagen, die ihnen für die Zwecke der PESCO sinnvoll erscheinen. Sie teilen ihre entsprechende Absicht öffentlich mit, um Unterstützung zu finden, und sie legen dem PESCO-Sekretariat gemeinsam Projekte vor, von denen sie gleichzeitig alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kenntnis setzen.

Die Projekte sollten dazu beitragen, den Verpflichtungen gemäß Anlage II der Mitteilung nachzukommen; viele dieser Projekte werden die Entwicklung oder die Bereitstellung von Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft werden und einen einvernehmlich festgelegten Mehrwert für die EU aufweisen, betreffen, andere werden Ersuchen um substanzielle Unterstützung in Bezug auf Mittel und Fähigkeiten für GSVP-Operationen (EUFOR) und -Missionen (z. B. EU-Ausbildungsmissionen) im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 EUV zum Gegenstand haben.

Damit bei den verschiedenen Projekten im Rahmen der PESCO Kohärenz und Einheitlichkeit gewahrt werden, schlagen wir im Einklang mit den Zielvorgaben der EU eine begrenzte Zahl von Projekten mit Schwerpunkt auf Missionen und Operationen vor. Diese Projekte könnten durch weitere Projekte ergänzt werden, die unterstützend und effizienzsteigernd wirken. Die Projekte sollten entsprechend zusammengefasst werden.

Das PESCO-Sekretariat koordiniert die Bewertung der Projektvorschläge. Bei Projekten zur Fähigkeitenentwicklung sorgt die EDA dafür, dass es nicht zu Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, kommt. Bei Projekten mit Schwerpunkt auf Operationen und Missionen bewertet der Militärstab der EU, ob diese Projekte mit den operativen Anforderungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten vereinbar sind und einen Beitrag dazu leisten. Gestützt auf diese Bewertungen spricht der Hohe Vertreter eine Empfehlung zu den Projektvorschlägen aus, mit denen die ehrgeizigsten Ziele verfolgt werden, die zur Verwirklichung der Zielvorgaben der EU beitragen und die am besten geeignet sind, die strategische Autonomie der EU zu verbessern. Bei dem Projektportfolio ist darauf zu achten, dass Projekte, die überwiegend den Bereich der Fähigkeitenentwicklung betreffen, und Projekte, die überwiegend den Bereich Operationen und Missionen betreffen, sich die Waage halten.

Die Empfehlung des Hohen Vertreters dient dem Rat als Grundlage für die Entscheidung über die Liste der PESCO-Projekte im PESCO-Rahmen; die Beschlussfassung stützt sich außerdem auf militärische Beratung durch den EU-Militärausschuss im PESCO-Format und das PSK im PESCO-Format. Gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV beschließt der Rat einstimmig mit den Stimmen der Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Nicht teilnehmende EU-Mitgliedstaaten können zu jeder Zeit ihre Absicht mitteilen, sich an Projekten zu beteiligen, indem sie Zusagen in Bezug auf die Verpflichtungen machen und sich der PESCO anschließen.

Drittstaaten können in Ausnahmefällen von Projektteilnehmern im Einklang mit allgemeinen Regelungen, die zu gegebener Zeit vom Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV zu beschließen sind, eingeladen werden. Dazu müssten diese einen erheblichen Mehrwert für das Projekt bewirken, zur Stärkung der PESCO und der GSVP beitragen und weitere anspruchsvolle Verpflichtungen erfüllen. Damit werden diesen Drittstaaten keine Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Steuerung der PESCO erteilt. Außerdem entscheidet der Rat im PESCO-Format, ob jeder Drittstaat, der von den jeweiligen Projektteilnehmern eingeladen wurde, die Bedingungen der allgemeinen Regelungen erfüllt.

2.2.2.   Die Projektsteuerung wird vorrangig von den teilnehmenden Mitgliedstaaten wahrgenommen

Fasst der Rat einen Beschluss über die Liste von PESCO-Projekten, so muss eine Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu den jeweiligen Projekten zusammengeschlossen haben, beigefügt sein. Die an einem Projekt beteiligten Mitgliedstaaten müssen das Projekt vorher gemeinschaftlich vorgelegt haben.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu einem Projekt zusammengeschlossen haben, vereinbaren untereinander einstimmig die Modalitäten und den Umfang ihrer Zusammenarbeit einschließlich des Beitrags, der zu leisten ist, um sich dem Projekt anschließen zu können. Sie vereinbaren Regeln für die Steuerung des Projekts und entscheiden darüber, ob sich während des Projektzyklus weitere teilnehmende Mitgliedstaaten dem Projekt mit Teilnehmer- oder Beobachterstatus anschließen können. Es sollte jedoch ein gemeinsames Regelwerk für die Projektsteuerung ausgearbeitet werden, das an die einzelnen Projekte angepasst werden kann. Hierdurch würde eine gewisse Standardisierung der Steuerung aller Projekte bewirkt, was die Projektinitiierung erleichtert würde. Insbesondere bei Projekten, die die Entwicklung von Fähigkeiten zum Gegenstand haben, liegt die Projektsteuerung (Spezifikationen, Beschaffungsstrategie, Wahl der Durchführungsstelle, Auswahl der Industrieunternehmen usw.) ausschließlich in der Zuständigkeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu diesen Projekten zusammengeschlossen haben.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten informieren die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten in geeigneter Weise über die Projekte.

3.   Ein präziser, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz mit realistischen und verbindlichen Zielen für jede Phase

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen durch nationale Anstrengungen und durch konkrete Projekte nach.

Ein realistischer, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz ist von wesentlicher Bedeutung dafür, die Teilnahme einer Vorreitergruppe von Mitgliedstaaten an der PESCO aufrechtzuerhalten und so die ehrgeizigen Zielsetzungen und die Inklusivität zu wahren. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bemühen sich zwar, allen von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, sobald die PESCO offiziell eingeleitet wurde, jedoch kann für die Erfüllung einiger Verpflichtungen mehr Zeit eingeräumt werden als für andere. Deshalb ist zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein in mehrere Phasen gegliederter Ansatz zu vereinbaren.

Diese Phasen berücksichtigen andere bestehende Termine und Vorgaben (wie beispielsweise die Durchführung des Verteidigungs-Aktionsplans (EDAP), die Einleitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens im Jahr 2021 sowie von den Mitgliedstaaten bereits in anderen Rahmen eingegangene Verpflichtungen). Zwei aufeinanderfolgende Phasen (2018-2021 und 2012-2025) ermöglichen die zeitliche Staffelung der Verpflichtungen. Nach 2025 findet eine Überprüfung statt. Hierzu bewerten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Erfüllung aller im Rahmen der PESCO eingegangenen Verpflichtungen und beschließen neue Verpflichtungen, um eine neue Phase im Hinblick auf die europäische Integration im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung einzuleiten.

4.   Die PESCO-Steuerung erfordert einen gut konzipierten ehrgeizigen Bewertungsmechanismus, der sich auf die nationalen Umsetzungspläne stützt

Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten sagen zu, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen; der Hohe Vertreter berichtet im Einklang mit dem in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 festgeschriebenen Grundsatz der regelmäßigen Beurteilung über die Erfüllung der Verpflichtungen. Die Verbindlichkeit und die Glaubwürdigkeit der vereinbarten Verpflichtungen wird durch einen zwei Ebenen umfassenden Bewertungsmechanismus gewährleistet:

4.1.   „Nationaler Umsetzungsplan“

Zum Nachweis der eigenen Fähigkeit und Bereitschaft, den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, verpflichtet sich jeder teilnehmende Mitgliedstaat, vor dem Erlass des Ratsbeschlusses zur Begründung der PESCO einen nationalen Umsetzungsplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie er die verbindlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Aus Gründen der Transparenz sind diese Umsetzungspläne allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugänglich.

Die Bewertung der Vorkehrungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen treffen, erfolgt jährlich durch das PESCO-Sekretariat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters (mit Unterstützung durch die EDA, was Rüstungsinvestitionen und die Entwicklung von Fähigkeiten betrifft, und durch den EAD, einschließlich des EUMS, was die operativen Aspekte anbelangt); dabei stützt sich das PESCO-Sekretariat auf die nationalen Umsetzungspläne. Unter der Verantwortung des Rates wird diese Bewertung dem PSK (im PESCO-Format) und dem EU-Militärausschuss (im PESCO-Format) zur Stellungnahme übermittelt.

Die Bewertenden konzentrieren sich auf die Glaubwürdigkeit der im Rahmen der PESCO eingegangenen Verpflichtungen, indem sie die nationalen Umsetzungspläne der Mitgliedstaaten sowie die tatsächlichen Vorkehrungen und die konkreten Beiträge zu den Projekten prüfen.

Nach der Begründung der PESCO aktualisieren die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungspläne in geeigneter Weise entsprechend den Erfordernissen des in mehrere Phasen gegliederten Ansatzes.

Zu Beginn jeder Phase werden die Verpflichtungen detailliert festgelegt, indem die teilnehmenden Mitgliedstaaten genauere Ziele vereinbaren; dies dient der Vereinfachung des Bewertungsverfahrens.

4.2.   Eine jährliche Überprüfung sowie eine strategische Überprüfung am Ende jeder Phase

Mindestens einmal jährlich erhält der Rat auf einer Tagung in der Formation Auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung einen Bericht des Hohen Vertreters, der auf Beiträgen der EDA (im Einklang mit Artikel 3 des Protokolls Nr. 10) und des EAD, einschließlich des EUMS, beruht. Im diesem Bericht wird der Stand der Durchführung der PESCO, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt. Nach Vorlage der Stellungnahme des EU-Militärausschusses wird der Rat sich bei den von ihm im Einklang mit Artikel 46 EUV anzunehmenden Empfehlungen und Beschlüssen auf diesen Bericht stützen.

Am Ende jeder Phase (2021, 2025) erfolgt eine strategische Überprüfung, bei der bewertet wird, wieweit die Verpflichtungen, denen während des Betrachtungszeitraums nachzukommen war, erfüllt wurden; ferner wird bei dieser Überprüfung die Einleitung der nächsten Phase beschlossen und erforderlichenfalls werden die Verpflichtungen für die nächste Phase aktualisiert.