22.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/1


BESCHLUSS Nr. 633/2009/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 1963 führt die Europäische Investitionsbank („EIB“) Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft zur Unterstützung der Außenpolitik der Gemeinschaft durch.

(2)

Die meisten dieser Transaktionen wurden auf Ersuchen des Rates durchgeführt und stützten sich auf eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft, die von der Kommission verwaltet wurde. Zuletzt wurde die Gemeinschaftsgarantie durch den Beschluss 2008/580/EG des Rates vom 23. Juni 2008 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (südöstliche Nachbarländer, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (2) sowie durch die Beschlüsse 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (3) und 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (4) für die regionale Darlehenstätigkeit für den Zeitraum von 2000 bis 2007 gewährt.

(3)

Im Hinblick auf die Unterstützung der Außenpolitik der Gemeinschaft ohne Beeinträchtigung der Bonität der EIB sollte der EIB eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft für Transaktionen außerhalb der Gemeinschaft gewährt werden. Die EIB sollte dabei unterstützt werden, ihre Finanzierungstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft ohne Inanspruchnahme der Gemeinschaftsgarantie auszubauen, insbesondere in den Heranführungsländern und in den Ländern des Mittelmeerraums sowie in investitionswürdigen Ländern in anderen Regionen, wobei die Art der Risikodeckung der Gemeinschaftsgarantie im Sinne einer Abdeckung politischer und staatlicher Risiken präzisiert werden sollte.

(4)

Die Gemeinschaftsgarantie sollte Verluste aus Darlehen und Darlehensgarantien für seitens der EIB förderfähige Investitionsprojekte in Ländern abdecken, in denen das Instrument für Heranführungshilfe (5) („IPA“), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (6) („ENPI“) und das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (7) („DCI“) zur Anwendung kommen, wenn das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde („EIB-Finanzierungen“).

(5)

Die von der Gemeinschaftsgarantie im Rahmen dieses Beschlusses abgedeckten Beträge sollten die Obergrenzen für die EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie darstellen. Es sollte sich nicht um Zielbeträge handeln, die die EIB erreichen muss.

(6)

In den letzten Jahren wurde die Außenpolitik der Gemeinschaft überprüft und erweitert. Dies gilt insbesondere für die Heranführungsstrategie, die Europäische Nachbarschaftspolitik, die erneuerte Partnerschaft mit Lateinamerika und Südostasien sowie für die strategische Partnerschaft der Europäischen Union mit Russland, Zentralasien, China und Indien. Dies gilt ferner für die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die jetzt auf sämtliche Entwicklungsländer ausgeweitet worden ist. Diese Entwicklungspolitik ist einer der Grundpfeiler der Außenbeziehungen der Gemeinschaft und bietet eine Lösung, die auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern zugeschnitten ist.

(7)

Seit 2007 wird die Außenpolitik der Gemeinschaft auch durch die neuen Finanzinstrumente, und zwar IPA, ENPI, DCI, Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) (8) und Stabilitätsinstrument (9), unterstützt.

(8)

Die EIB-Finanzierungen sollten mit der Außenpolitik der Gemeinschaft in Einklang stehen und diese unterstützen, und zwar auch im Hinblick auf spezifische regionale Ziele, und zu dem in den Artikeln 177 und 179 des Vertrags genannten allgemeinen Ziel der Förderung und Festigung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie zur Einhaltung internationaler Umweltübereinkommen beitragen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist. Insbesondere in Bezug auf die Entwicklungsländer sollten die EIB-Finanzierungen die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Länder, insbesondere der am stärksten benachteiligten unter ihnen, ihre reibungslose und schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, die Kampagne gegen die Armut, das allgemeine Ziel der Weiterentwicklung und Festigung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, das allgemeine Ziel der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gebilligten Zielen fördern. Durch die Sicherstellung der allgemeinen Kohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft sollten die EIB-Finanzierungen die Politik, Programme und Instrumente der Gemeinschaft für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. Außerdem sollten der Umweltschutz und die Sicherheit der Energieversorgung der Mitgliedstaaten zu den Zielen der EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Regionen gehören. EIB-Finanzierungen sollten in Ländern durchgeführt werden, in denen angemessene Bedingungen erfüllt sind, die mit auf hoher Ebene getroffenen Vereinbarungen der Gemeinschaft über politische und makroökonomische Aspekte in Einklang stehen.

(9)

Der politische Dialog zwischen Kommission und EIB sowie die strategische Planung und die Kohärenz zwischen der Finanzierung durch die EIB und die Kommission sollten gestärkt werden. Die Verbindung zwischen der Tätigkeit der EIB außerhalb der Gemeinschaft und der Politik der Gemeinschaft sollte durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission — und zwar sowohl auf der Ebene der Institutionen als auch vor Ort — verstärkt werden. Diese verstärkte Koordinierung sollte unter anderem durch frühzeitige gegenseitige Konsultationen in politischen Fragen, die Erstellung von Arbeitspapieren, die für beide Seiten von Bedeutung sind, und Projektplanungen erfolgen. Besonders wichtig sind frühzeitige Konsultationen zu strategischen Planungsdokumenten der Kommission oder der EIB, um bei den Tätigkeiten der EIB und der Kommission ein Maximum an Synergie zu erreichen und die Fortschritte bei der Verwirklichung der einschlägigen politischen Ziele der Gemeinschaft zu messen.

(10)

In den Heranführungsländern sollten die EIB-Finanzierungen die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften und der europäischen Partnerschaften, der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und der Verhandlungen mit der Gemeinschaft widerspiegeln. In den westlichen Balkanländern sollte weiterhin der Schwerpunkt der Maßnahmen der Gemeinschaft allmählich von der Unterstützung des Wiederaufbaus auf die Heranführungshilfe verlagert werden. In diesem Zusammenhang sollte durch die EIB-Tätigkeit — in Zusammenarbeit mit anderen in der jeweiligen Region tätigen internationalen Finanzinstitutionen — gegebenenfalls zusätzlich auch die Förderung des Aufbaus von Institutionen angestrebt werden. Im Zeitraum von 2007 bis 2011 sollten Finanzierungen zugunsten von Bewerberländern (Kroatien, Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) verstärkt im Rahmen der EIB-Heranführungsfazilität vorgenommen werden, die nach und nach auf die potenziellen Bewerberländer im westlichen Balkanraum ausgedehnt werden sollte, entsprechend den Fortschritten dieser Länder im Beitrittsprozess.

(11)

In den Ländern, in denen das ENPI zur Anwendung kommt, sollte die EIB ihre Tätigkeit in Bezug auf den Mittelmeerraum fortsetzen und konsolidieren, wobei der Schwerpunkt verstärkt auf der Förderung der Entwicklung des Privatsektors liegen sollte. In diesem Zusammenhang ist eine Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern erforderlich, um die Entwicklung des Privatsektors zu erleichtern und Strukturreformen, insbesondere Reformen im Finanzsektor, zu fördern, und bedarf es ferner anderer Maßnahmen, die die Tätigkeit der EIB erleichtern, vor allem um sicherzustellen, dass die EIB Schuldverschreibungen auf den lokalen Märkten ausgeben kann. Im Zusammenhang mit Osteuropa, dem Südkaukasus und Russland sollte die EIB ihre Tätigkeit in den betreffenden Ländern verstärken, soweit angemessene Bedingungen erfüllt sind, die in auf hoher Ebene mit dem jeweiligen Land getroffenen Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte in Einklang stehen. Die EIB sollte in dieser Region Projekte von erheblichem Interesse für die Gemeinschaft in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation und Umweltinfrastrukturen finanzieren. Projekte zu den verlängerten großen Achsen der transeuropäischen Netze, Projekte mit grenzüberschreitenden Auswirkungen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Großprojekte, die durch stärkere Vernetzung zur regionalen Integration beitragen, sollten den Vorrang erhalten. Im Umweltsektor sollte die EIB in Russland jenen Projekten besonderen Vorrang einräumen, die im Rahmen der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension durchgeführt werden. Im Energiesektor sind die strategische Energieversorgung und Energieübertragungsprojekte entsprechend dem Ziel der Gemeinschaftspolitik, die Energiequellen zu diversifizieren, und mit Blick auf die Gewährleistung stabiler und sicherer Rohstoffquellen für die Verbraucher von besonderer Bedeutung. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in dieser Region in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung („EBWE“) durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind.

(12)

EIB-Finanzierungen zugunsten von Ländern in Asien und Lateinamerika werden schrittweise an der Strategie der Europäischen Union für die Zusammenarbeit mit diesen Regionen ausgerichtet werden und die Instrumente ergänzen, die aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanziert werden. Die EIB sollte sich darum bemühen, ihre Tätigkeit allmählich auf eine größere Anzahl von Ländern in diesen Regionen, einschließlich der weniger wohlhabenden, auszudehnen. Zur Unterstützung der Ziele der Gemeinschaft sollte bei den EIB-Finanzierungen in Ländern in Asien und Lateinamerika der Schwerpunkt auf Projekte im Bereich ökologische Nachhaltigkeit (einschließlich Eindämmung der Klimaänderung) und Energieversorgungssicherheit sowie auf die weitere Unterstützung der Präsenz der Europäischen Union in Asien und Lateinamerika durch ausländische Direktinvestitionen sowie Technologie- und Wissenstransfer gelegt werden. Unter dem Aspekt der Kostenwirksamkeit sollte die EIB, insbesondere im Bereich ökologische Nachhaltigkeit und Energieversorgungssicherheit, die Möglichkeit haben, mit Unternehmen vor Ort direkt zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung werden die Ziele der EIB-Finanzierung in Asien und Lateinamerika noch einmal überprüft.

(13)

In Zentralasien sollte sich die EIB auf bedeutende Projekte im Bereich Energieversorgung und -übertragung konzentrieren, die auch den energiepolitischen Interessen der Gemeinschaft dienen und mit den politischen Zielen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Diversifizierung der Energiequellen und die Kyoto-Verpflichtungen sowie die Verbesserung des Umweltschutzes in Einklang stehen. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in Zentralasien in enger Zusammenarbeit mit der EBWE durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind.

(14)

Zur Ergänzung der EIB-Tätigkeit im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (10) (Abkommen von Cotonou) für die betroffenen Länder sollte sich die EIB in Südafrika auf Infrastrukturprojekte von öffentlichem Interesse (einschließlich kommunaler Infrastrukturen, Strom- und Wasserversorgung) sowie auf die Unterstützung des Privatsektors (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen) konzentrieren. Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (11) wird die Tätigkeit der EIB in dieser Region weiter gefördert.

(15)

Um die Kohärenz der gesamten Unterstützung der Gemeinschaft in den betreffenden Regionen zu verbessern, sollte gegebenenfalls nach Möglichkeiten gesucht werden, EIB-Finanzierungen mit Haushaltsmitteln der Gemeinschaft in Form von Darlehen, Risikokapital und Zinszuschüssen zu verknüpfen, neben der technischen Hilfe bei der Projektvorbereitung, Durchführung oder Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Rahmen des IPA, des ENPI, des Stabilitätsinstruments, der EIDHR und — im Falle Südafrikas — des DCI.

(16)

Die EIB arbeitet bereits eng mit internationalen Finanzinstitutionen und europäischen bilateralen Einrichtungen zusammen. Diese Zusammenarbeit unterliegt regionalen Vereinbarungen, die von den Leitungsgremien der EIB genehmigt werden sollten. Bei ihren Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB eine verstärkte Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und europäischen bilateralen Einrichtungen anstreben, gegebenenfalls einschließlich einer Zusammenarbeit bei der sektoralen Bedingungen, eines verstärkten Einsatzes des Kofinanzierung und einer Beteiligung an globalen Initiativen zusammen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen, etwa zur Förderung der Koordinierung und Effizienz der Hilfe.

(17)

Die Berichterstattung und die Weiterleitung von Informationen durch die EIB und die Kommission über die EIB-Finanzierungen sollten ausgebaut werden. Auf der Grundlage der von der EIB übermittelten Informationen sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich über die EIB-Finanzierungen, die unter diesen Beschluss fallen, Bericht erstatten. Der Bericht sollte insbesondere die strategischen Planungsdokumente und entsprechend der Politik der Gemeinschaft einen Abschnitt über den erzielten Mehrwert sowie einen Abschnitt über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateralen Gebern, einschließlich Kofinanzierungen, enthalten.

(18)

Die durch diesen Beschluss gewährte Gemeinschaftsgarantie sollte EIB-Finanzierungen abdecken, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Oktober 2011 unterzeichnet werden. EIB und Kommission sollten eine Halbzeitüberprüfung zu diesem Beschluss durchführen, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen während der ersten Hälfte dieses Zeitraums vornehmen zu können. Diese Überprüfung sollte insbesondere eine externe Bewertung umfassen, deren Spezifikationen in Anhang II festgelegt sind.

(19)

Die EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, zu denen auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gelten, verwaltet werden.

(20)

Der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates (12) eingerichtete Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen („Garantiefonds“) sollte auch in Zukunft für den Gemeinschaftshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei EIB-Finanzierungen bilden.

(21)

Die EIB sollte in Absprache mit der Kommission eine vorläufige mehrjährige Planung für das Volumen der unterzeichneten EIB-Finanzierungen vorlegen, damit die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann. Die Kommission sollte dieser Planung bei ihrer regelmäßigen Haushaltsplanung, die der Haushaltsbehörde übermittelt wird, Rechnung tragen.

(22)

Mit Urteil vom 6. November 2008 in der Rechtssache C-155/07 (Parlament/Rat) erklärte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (13) für nichtig. Durch den Beschluss 2008/847/EG des Rates vom 4. November 2008 über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG (14) war der Beschluss 2006/1016/EG auf fünf zentralasiatische Länder (Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan) ausgedehnt worden.

(23)

Der Gerichtshof ordnete jedoch an, dass die Wirkungen des Beschlusses 2006/1016/EG hinsichtlich der Finanzierungen durch die EIB aufrechterhalten werden, die bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses binnen zwölf Monaten ab der Verkündung des genannten Urteils auf der geeigneten Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 179 in Verbindung mit Artikel 181a des Vertrags, vorgenommen werden. Aufgrund dieses Urteils wird das Verfahren der Mitentscheidung jetzt auf die Aktivierung des fakultativen Mandats, die Förderfähigkeit von in Anhang I genannten Ländern und die Aussetzung neuer EU-Finanzierungen in einem bestimmten Land im Falle ernsthafter Besorgnisse über die politische oder wirtschaftliche Lage Anwendung finden.

(24)

Daher sollte ein neuer Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden, um eine durchgängige unveränderte Garantieleistung für die betreffenden EIB-Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft vorzusehen.

(25)

Nichtsdestoweniger sollte die zügige Annahme dieses Beschlusses unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Vorrechte des Europäischen Parlaments erreicht werden; aus diesem Grund sollte die Kommission bis zum 30. April 2010 einen Vorschlag für einen neuen Beschluss vorlegen, in dem sie unter anderem die Schlussfolgerungen der Halbzeitüberprüfung berücksichtigt.

(26)

In jenem Vorschlag für einen neuen Beschluss sollten u. a. die Frage einer verstärkten Prüfung sämtlicher Haushaltsbeschlüsse und politischen Beschlüsse, die von der EIB und der Kommission im Rahmen des neuen Beschlusses zu fassen sind, durch das Europäische Parlament und den Rat, die Frage der Transparenz des Finanzierungsmechanismus in seiner Gesamtheit und die Frage der Begrenzung der Gemeinschaftsgarantie im Verhältnis zu den ausgezahlten Mitteln geregelt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Garantie und Höchstbeträge

(1)   Die Gemeinschaft gewährt der Europäischen Investitionsbank („EIB“) eine Pauschalgarantie („Gemeinschaftsgarantie“) für alle Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für seitens der EIB förderfähige Investitionsprojekte in Ländern, die unter diesen Beschluss fallen, wenn das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde („EIB-Finanzierungen“), und das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend den Vorschriften und Verfahren der EIB und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft gewährt wurde.

(2)   Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

(3)   Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen während des Zeitraums von 2007 bis 2013, abzüglich annullierter Beträge, darf 27 800 000 000 EUR nicht überschreiten. Diese Obergrenze wird in zwei Teilbeträge aufgeteilt:

a)

einen festen Grundhöchstbetrag von 25 800 000 000 EUR, dessen regionale Aufteilung in Absatz 4 festgelegt ist, der den gesamten Zeitraum von 2007 bis 2013 abdeckt;

b)

ein fakultatives Mandat in Höhe von 2 000 000 000 EUR. Über die vollständige oder teilweise Inanspruchnahme dieses fakultativen Betrags und seine regionale Aufteilung entscheiden das Europäische Parlament und der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags. Der betreffende Beschluss stützt sich auf das Ergebnis der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 9.

(4)   Der in Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Grundhöchstbetrag wird in folgende verbindliche regionale Höchstbeträge aufgeteilt:

a)

Heranführungsländer: 8 700 000 000 EUR;

b)

Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 12 400 000 000 EUR;

aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

i)

Mittelmeerländer: 8 700 000 000 EUR;

ii)

Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 3 700 000 000 EUR;

c)

Asien und Lateinamerika: 3 800 000 000 EUR;

aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

i)

Lateinamerika: 2 800 000 000 EUR;

ii)

Asien (einschließlich Zentralasien): 1 000 000 000 EUR;

d)

Republik Südafrika: 900 000 000 EUR.

(5)   Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge können die Leitungsgremien der EIB Mittelumschichtungen zwischen den Teilhöchstbeträgen von bis zu 10 % des regionalen Höchstbetrags beschließen.

(6)   Die Gemeinschaftsgarantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Oktober 2011 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im Rahmen der Beschlüsse 2006/1016/EG und 2008/847/EG unterzeichnet wurden, gilt die im Rahmen des vorliegenden Beschlusses gewährte Garantie fort.

(7)   Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 6 genannten Zeitraums noch keinen Beschluss gefasst, mit dem der EIB eine neue Gemeinschaftsgarantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft gewährt wird, so verlängert sich jener Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Artikel 2

Geografischer Geltungsbereich

(1)   Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie förderfähig oder potenziell förderfähig sind, ist in Anhang I enthalten.

(2)   Ob in Anhang I aufgeführte Länder, die mit einem „*“ gekennzeichnet sind, sowie Länder, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, für EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie förderfähig sind, entscheiden das Europäische Parlament und der Rat im Einzelfall nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags.

(3)   Die Gemeinschaftsgarantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen diese Finanzierungen durchgeführt werden.

(4)   Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage eines Landes können das Europäische Parlament und der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags beschließen, neue EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie in diesem Land auszusetzen.

(5)   Die Gemeinschaftsgarantie deckt EIB-Finanzierungen in einem Land nicht ab, wenn die Vereinbarung über die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Europäischen Union unterzeichnet wurde.

Artikel 3

Übereinstimmung mit der Politik der Gemeinschaft

(1)   Die Übereinstimmung der EIB-Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft mit den außenpolitischen Zielen der Gemeinschaft wird mit dem Ziel verstärkt, größtmögliche Synergie zwischen den EIB-Finanzierungen und dem Einsatz von Haushaltsmitteln der Europäischen Union zu erreichen, insbesondere durch regelmäßige und systematische Kontakte und frühzeitige Konsultationen zu

a)

strategischen Dokumenten der Kommission, z. B. Strategiepapieren für Länder oder Regionen, Aktionsplänen und Dokumenten im Zusammenhang mit der Heranführung;

b)

den strategischen Planungsdokumenten der EIB und den Projektplanungen;

c)

sonstigen politischen und praktischen Aspekten.

(2)   Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Funktion der EIB und die Politik der Gemeinschaft in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

(3)   Eine EIB-Finanzierung wird nicht in die Gemeinschaftsgarantie aufgenommen, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 21 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

(4)   Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der Gemeinschaft wird gemäß Artikel 6 überwacht.

Artikel 4

Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen

(1)   EIB-Finanzierungen werden, sofern dies zweckmäßig ist, zunehmend in Zusammenarbeit zwischen und/oder im Rahmen einer Kofinanzierung durch EIB und andere internationale Finanzinstitutionen oder europäische bilaterale Einrichtungen durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen und eine sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten.

(2)   Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, gegebenenfalls im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Kommission, der EIB und den wichtigsten internationalen Finanzinstitutionen und europäischen bilateralen Einrichtungen, die in den verschiedenen Regionen tätig sind.

(3)   Die Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern wird im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 9 bewertet.

Artikel 5

Deckung und Bedingungen der Gemeinschaftsgarantie

(1)   Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, deckt die Gemeinschaftsgarantie alle Zahlungsausfälle bei der EIB („Pauschalgarantie“).

Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 6 Absatz 4 gelten Westjordanland und Gazastreifen, vertreten durch die Palästinensische Behörde, und Kosovo (15), vertreten durch die Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung, als Staaten.

(2)   Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die Gemeinschaftsgarantie für alle Zahlungsausfälle bei der EIB, die auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind („Garantie bei politischen Risiken“):

a)

Devisentransferstopps,

b)

Enteignung,

c)

Krieg oder innere Unruhen,

d)

Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung.

Artikel 6

Berichte und Rechnungslegung

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht schließt u. a eine Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit der EIB-Finanzierungen auf der Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionenebene sowie des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der operationellen Ziele der EIB ein. Er enthält außerdem eine Bewertung des Umfangs der Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission sowie zwischen der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateralen Gebern.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses und über die Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen.

(3)   Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der EIB-Finanzierungen.

(4)   Für die Zwecke der Rechnungslegung und Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind.

(5)   Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

Artikel 7

Rückforderung von Zahlungen der Kommission

(1)   Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

(2)   Die EIB und die Kommission treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 8 genannten Vereinbarung eine Vereinbarung über Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

Artikel 8

Garantievereinbarung

Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsgarantie im Einzelnen festgelegt werden.

Artikel 9

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. April 2010 einen Halbzeitbericht über die Anwendung dieses Beschlusses mit einem Vorschlag zu dessen Änderung vor, wobei sie sich unter anderem auf eine externe Bewertung stützt, deren Spezifikationen in Anhang II dieses Beschlusses enthalten sind.

(2)   Die Kommission legt bis zum 31. Juli 2013 einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

Artikel 10

Aufhebung

Der Beschluss 2008/847/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juli 2009.

(2)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 30.

(3)  ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41.

(4)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

(10)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(11)  ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3.

(12)  ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1.

(13)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.

(14)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 13.

(15)  Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.


ANHANG I

REGIONEN UND LÄNDER, FÜR DIE DIE ARTIKEL 1 UND 2 GELTEN

A.   Heranführungsländer

1.   Bewerberländer

Kroatien, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

2.   Potenzielle Bewerberländer

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo im Rahmen der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1.   Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen(*), Marokko, Syrien, Tunesien.

2.   Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine, Belarus(*);

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien;

Russland: Russland.

C.   Asien und Lateinamerika

1.   Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela.

2.   Asien

Asien (außer Zentralasien):

Afghanistan(*), Bangladesch, Bhutan(*), Brunei, Kambodscha(*), China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak(*), Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan(*), Thailand, Vietnam, Jemen.

Zentralasien:

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.

D.   Südafrika

Südafrika.


ANHANG II

Halbzeitüberprüfung und Spezifikationen für die Bewertung des Außenmandats der EIB

Halbzeitüberprüfung

Spätestens 2010 wird eine grundlegende Halbzeitüberprüfung der EIB-Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt. Diese Überprüfung stützt sich auf eine unabhängige externe Bewertung, die auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird. Die Überprüfung ist Grundlage für die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates darüber, ob und inwieweit die in diesem Beschluss vorgesehene Garantie für die Zeit nach 2010 durch Freigabe des fakultativen Mandats aufgestockt werden soll, ob das Mandat anderweitig geändert werden soll und wie Mehrwert und Effizienz der EIB-Finanzierungen optimiert werden können. Die Kommission wird die Halbzeitüberprüfung bis zum 30. April 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat als Grundlage für einen etwaigen Vorschlag zur Änderung des Mandats vorlegen.

Rahmen der Bewertung

Sie beinhaltet:

a)

eine Bewertung der EIB-Finanzierungstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft. Die Bewertung wird zum Teil in Zusammenarbeit mit den für Bewertungen zuständigen Dienststellen der EIB und der Kommission durchgeführt;

b)

eine Bewertung der weiter reichenden Auswirkungen der EIB-Darlehenstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft auf die Interaktion mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und anderen Finanzierungsquellen.

Die Bewertung wird von einem Lenkungsausschuss überwacht und geleitet, dem mehrere vom Rat der Gouverneure der EIB ernannte „Weise“ sowie je ein Vertreter der EIB und der Kommission angehören. Den Vorsitz in diesem Lenkungsausschuss führt einer der „Weisen“.

Der Lenkungsausschuss wird durch die für Bewertung zuständigen Dienststellen der EIB und der Kommission sowie durch externe Sachverständige unterstützt. Diese externen Sachverständigen werden im Wege einer von der Kommission durchgeführten Ausschreibung ausgewählt. Der Lenkungsausschuss wird zu den Spezifikationen und zu den Kriterien für die Auswahl der externen Sachverständigen angehört. Die Kosten für die externen Sachverständigen werden von der Kommission übernommen und aus der für die Dotierung des Garantiefonds vorgesehenen Haushaltslinie bestritten.

Der endgültige Bewertungsbericht wird dem Lenkungsausschuss übermittelt und zieht aus den zusammengestellten Informationen klare Schlussfolgerungen, um die Informationen zu geben, die notwendig sind, um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung darüber entscheiden zu können, ob die fakultative Tranche für die verbleibende Dauer des Mandats freigegeben werden soll und wie etwaige zusätzliche Finanzierungsmittel auf die Regionen verteilt werden sollen.

Umfang der Bewertung

Die Bewertung wird sich auf die früheren Mandate (2000—2006) sowie die ersten Jahres des Mandats von 2007 bis 2013, und zwar bis Ende 2009 erstrecken. Sie wird sich mit den Projektfinanzierungsvolumen und Auszahlungen nach Ländern sowie mit technischer Hilfe und Risikokapitalfinanzierungen befassen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Projekt-, Sektor-, Regionen- und Länderebene werden sich die Schlussfolgerungen der Bewertung stützen auf:

a)

die eingehende Bewertung der Relevanz und Leistung (Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit) der EIB-Finanzierungen gemessen an den spezifischen regionalen Zielen, die im Rahmen der einschlägigen außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft festgelegt wurden, sowie ihres Mehrwerts (in Zusammenarbeit mit der Bewertungsabteilung der EIB und den Dienststellen der Kommission);

b)

die Bewertung der Übereinstimmung mit den einschlägigen außenpolitischen Maßnahmen und Strategien der Gemeinschaft sowie der ergänzenden Funktion und des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen in den ersten Jahren des Mandats von 2007 bis 2013 im Rahmen der spezifischen regionalen Ziele des Mandats von 2007 bis 2013 und der entsprechenden von der EIB festzulegenden Leistungsindikatoren (in Zusammenarbeit mit der Bewertungsabteilung der EIB und den Dienststellen der Kommission);

c)

die Analyse des Finanzierungsbedarfs der Empfänger, ihrer Aufnahmekapazität und der Verfügbarkeit anderer privater oder öffentlicher Finanzierungsquellen für die jeweiligen Instrumente;

d)

die Beurteilung der Zusammenarbeit und der Handlungskohärenz zwischen EIB und Kommission;

e)

die Bewertung der Zusammenarbeit und der Synergien zwischen der EIB und internationalen sowie bilateralen Finanzinstitutionen und Finanzierungsagenturen.

Für die Zwecke der in den Buchstaben a und b genannten Bewertungen wird der Mehrwert der EIB-Finanzierungen an drei Faktoren gemessen:

der Unterstützung der politischen Ziele der Gemeinschaft,

der Qualität der Projekte selbst und

der alternativen Finanzierungsquellen.