31999L0004

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Amtsblatt Nr. L 066 vom 13/03/1999 S. 0026 - 0029


RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 8. Dezember 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so daß nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die von den jeweiligen Richtlinien erfaßten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

Die Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (4) wurde damit begründet, daß es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kaffee- und Zichorien-Extrakte zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes.

Mit der genannten Richtlinie wurde daher das Ziel verfolgt, Kaffee- und Zichorien-Extrakte zu definieren, die Stoffe festzulegen, die während der Herstellung zugesetzt werden können, gemeinsame Vorschriften für die Verpackung und Etikettierung zu erlassen und die Bedingungen der Verwendung besonderer Bezeichnungen für einige dieser Erzeugnisse festzulegen, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Die Richtlinie 77/436/EWG ist an die für Lebensmittel geltenden allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Etikettierung und die Analyseverfahren, anzupassen.

Die Kommission beabsichtigt, möglichst rasch und jedenfalls vor dem 1. Juli 2000 die Einbeziehung einer Skala von Nenngewichten der in dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse in die Richtlinie 80/232/EWG (5) vorzuschlagen.

Die für Lebensmittel geltenden allgemeinen Etikettierungsbestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (6) sind vorbehaltlich einiger Bedingungen anzuwenden.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie gemäß Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

Bei zukünftigen Anpassungen dieser Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft wird die Kommission von dem durch den Beschluß 69/414/EWG (7) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß unterstützt.

Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten für die betreffenden Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Vorschriften erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die im Anhang definierten Kaffee- und Zichorien-Extrakte.

Sie gilt nicht für "Café torrefacto soluble".

Artikel 2

Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die im Anhang definierten Erzeugnisse:

a) Die im Anhang vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Gegebenenfalls werden diese Bezeichnungen durch folgende Angaben ergänzt:

- "Paste" oder "in Pastenform" oder

- "fluessig" oder "in fluessiger Form".

Die Verkehrsbezeichnungen können jedoch in folgenden Fällen durch die Angabe "konzentriert" ergänzt werden:

- bei dem unter Nummer 1 Buchstabe c) des Anhangs definierten Erzeugnis, sofern der aus dem Kaffee stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 25 Gewichtshundertteile beträgt;

- bei dem unter Nummer 2 Buchstabe c) des Anhangs definierten Erzeugnis, sofern der aus Zichorie stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 45 Gewichtshundertteile beträgt.

b) Bei den unter Nummer 1 des Anhangs definierten Erzeugnissen, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtshundertteilen der aus dem Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, muß auf dem Etikett der Hinweis "entkoffeiniert" angebracht werden. Dieser Hinweis ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.

c) Bei den unter Nummer 1 Buchstabe c) und unter Nummer 2 Buchstabe c) des Anhangs definierten Erzeugnissen muß das Etikett den Hinweis "mit . . .", "mit . . . haltbar gemacht", "mit . . .zusatz" oder "mit . . . geröstet" enthalten, wobei jeweils die verwendete(n) Zuckerart(en) einzufügen ist (sind).

Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.

d) Bei den unter Nummer 1 Buchstaben b) und c) des Anhangs definierten Erzeugnissen ist auf dem Etikett der aus dem Kaffee stammende Mindestgehalt an Trockenmasse, bei den unter Nummer 2 Buchstaben b) und c) des Anhangs definierten Erzeugnissen der aus Zichorie stammende Mindestgehalt an Trockenmasse anzugeben. Dieser Gehalt wird in Gewichtsanteilen des Enderzeugnisses angegeben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen für die im Anhang definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 4

Über Anpassungen dieser Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft wird nach dem Verfahren des Artikels 5 entschieden.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Lebensmittelausschuß, im folgenden "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem er befaßt wurde, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 77/436/EWG wird mit Wirkung vom 13. September 2000 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 13. September 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden so angewandt, daß

- die Vermarktung der im Anhang definierten Erzeugnisse, sofern sie den in dieser Richtlinie festgelegten Definitionen und Vorschriften entsprechen, ab dem 13. September 2000 zugelassen ist;

- die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 13. September 2001 verboten ist. Die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und vor dem 13. September 2001 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 77/436/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. C 231 vom 9. 8. 1996, S. 24.

(2) ABl. C 56 vom 24. 2. 1997, S. 20.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1997 (ABl. C 339 vom 10. 11. 1997, S. 129), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. April 1998 (ABl. C 204 vom 30. 6. 1998, S. 25) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. September 1998 (ABl. C 313 vom 12. 10. 1998, S. 90). Beschluß des Rates vom 25. Januar 1999. Beschluß des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1999.

(4) ABl. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

(5) ABl. L 51 vom 25. 2. 1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/356/EWG (ABl. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 48).

(6) ABl. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 21).

(7) ABl. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

ANHANG

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, DEFINITIONEN UND MERKMALE DER ERZEUGNISSE

1. "Kaffee-Extrakt", "löslicher Kaffee-Extrakt", "löslicher Kaffee" oder "Instant-Kaffee"

Konzentriertes Erzeugnis, das durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen wird, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen darf es nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die zur Bestimmung des freien und des Gesamtkohlenhydratgehalts der löslichen Kaffees verwendeten Methoden den Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (1) entsprechen und daß sie validiert oder genormt sind oder möglichst rasch validiert oder genormt werden.

Für den aus Kaffee stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte:

a) Kaffee-Extrakt: mindestens 95 Gewichtshundertteile;

b) Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtshundertteile;

c) fluessiger Kaffee-Extrakt: 15 bis 55 Gewichtshundertteile.

Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten. Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtshundertteilen enthalten.

2. "Zichorien-Extrakt", "lösliche Zichorie" oder "Instant-Zichorie"

Konzentriertes Erzeugnis, das durch Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind.

Zichorie sind die für die Zubereitung von Getränken verwendeten Wurzeln von Cichorium intybus L., die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt sind und nicht für die Produktion der Zichorie Witloof verwendet werden.

Für den aus Zichorie stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte:

a) Zichorien-Extrakt: mindestens 95 Gewichtshundertteile;

b) Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtshundertteile;

c) fluessiger Zichorien-Extrakt: 25 bis 55 Gewichtshundertteile.

Bei Zichorien-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen höchstens 1 Gewichtshundertteil betragen.

Flüssiger Zichorien-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 35 Gewichtshundertteilen enthalten.

(1) ABl. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 50.