32002L0032

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung - Erklärung des Rates

Amtsblatt Nr. L 140 vom 30/05/2002 S. 0010 - 0022


Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 7. Mai 2002

über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 26. März 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung(4) muss in zahlreichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte eine Neufassung der genannten Richtlinie vorgenommen werden.

(2) Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Umwelt sowie der finanziellen Verhältnisse der Tiererzeuger hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab.

(3) Eine die Tierernährung betreffende Regelung ist zur Sicherstellung der Produktivität und der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und im Interesse der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes notwendig. Außerdem besteht ein Bedarf an einer umfassenden Hygieneregelung, um in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben die gute Qualität von Futtermitteln zu garantieren, selbst wenn sie nicht kommerziell hergestellt werden.

(4) Für Wasser zum Tränken der Tiere müssen die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards gelten wie für zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse. Obgleich die Begriffsbestimmung für Futtermittel nicht ausschließt, dass Wasser als Futtermittel angesehen wird, ist es doch in der nichterschöpfenden Liste der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung(5) nicht enthalten. Die Frage, inwieweit Wasser als Futtermittel zu betrachten ist, muss im Rahmen der genannten Richtlinie geprüft werden.

(5) Es wurde festgestellt, dass Zusatzstoffe unerwünschte Stoffe enthalten können. Daher sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Zusatzstoffe ausgedehnt werden.

(6) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse können unerwünschte Stoffe enthalten, die der Gesundheit der Tiere oder - wegen ihres Vorhandenseins in tierischen Erzeugnissen - der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt abträglich sein können.

(7) Das Vorkommen unerwünschter Stoffe lässt sich nicht völlig ausschließen; aber es ist wichtig, ihren Gehalt in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen unter gebührender Berücksichtigung der akuten Toxizität der Stoffe, ihrer Bioakkumulationsfähigkeit und ihrer Abbaubarkeit so herabzusetzen, dass keine unerwünschten und schädlichen Folgen eintreten. Dieser Gehalt sollte gegenwärtig nicht unterhalb der Nachweisgrenze der für die Gemeinschaft zu bestimmenden Analyseverfahren festgesetzt werden.

(8) Die Verfahren zur Bestimmung von Rückständen unerwünschter Stoffe werden zunehmend verfeinert, so dass selbst für die tierische und menschliche Gesundheit unbedenkliche Mengen an Rückständen nachgewiesen werden können.

(9) Unerwünschte Stoffe dürfen in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen nur unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen enthalten sein; außerdem dürfen sie zur Ernährung der Tiere nicht auf andere Weise verabreicht werden. Diese Richtlinie sollte daher unbeschadet anderer Futtermittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der für Mischfuttermittel geltenden Bestimmungen, gelten.

(10) Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen für zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse ab deren Einfuhr in die Gemeinschaft gelten. Es muss daher festgelegt werden, dass die für den Gehalt an unerwünschten Stoffen festgesetzten Hoechstwerte im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse oder ihrer Verwendung auf allen Stufen und im Besonderen ab ihrer Einfuhr anwendbar sind.

(11) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse müssen unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein und dürfen somit, wenn sie richtig verwendet werden, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und die tierische Erzeugung nicht beeinträchtigen. Die Verwendung und das Inverkehrbringen von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen so hoch ist, dass er die in Anhang I vorgesehenen Hoechstwerte überschreitet, muss deshalb untersagt werden.

(12) Um den Gehalt an bestimmten unerwünschten Stoffen in den Ergänzungsfuttermitteln zu begrenzen, müssen geeignete Hoechstgehalte festgesetzt werden.

(13) In einigen Fällen wird ein Hoechstwert unter Berücksichtigung der derzeitigen Grundbelastung festgesetzt; es sollten jedoch die Bemühungen fortgesetzt werden, das Vorhandensein bestimmter unerwünschter Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen so weit wie möglich zu begrenzen, damit sie in der Futter- und Lebensmittelkette weniger präsent sind. Daher ist in dieser Richtlinie die Möglichkeit vorzusehen, einen Aktionsgrenzwert festzusetzen, der deutlich unter dem festgesetzten Hoechstwert liegt. Bei Überschreitung dieses Aktionsgrenzwerts müssen Untersuchungen vorgenommen werden, um die Quellen der unerwünschten Stoffe zu ermitteln, und Maßnahmen zu ihrer Verringerung oder Beseitigung getroffen werden.

(14) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit oder für die Umwelt die festgesetzten Hoechstgehalte vorläufig herabzusetzen, für andere Stoffe einen Hoechstgehalt festzusetzen oder das Vorhandensein solcher Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu untersagen. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung ist es geboten, etwaige Änderungen des Anhangs I in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren aufgrund von Beweismaterial und unter Anwendung des Vorsorgeprinzips zu beschließen.

(15) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfuellen, dürfen hinsichtlich des Gehalts an unerwünschten Stoffen nur den Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden, die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(6) festgelegt sind.

(16) Damit bei der Verwendung von und im Verkehr mit zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen die hinsichtlich der unerwünschten Stoffe geltenden Bedingungen erfuellt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Überwachungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 95/53/EG vorsehen.

(17) Zur Anpassung der technischen Bestimmungen der Anhänge dieser Richtlinie an die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ist es unerlässlich, dass ein geeignetes Gemeinschaftsverfahren eingeführt wird.

(18) Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, sollte ein Verfahren eingeführt werden, bei dem im Rahmen des durch den Beschluss 70/372/EWG(7) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet.

(19) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht

a) die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(9);

b) die Richtlinie 96/25/EG des Rates und die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(10);

c) die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(11), die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(12), die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(13) und die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(14), sofern diese Rückstände nicht von Anhang I der vorliegenden Richtlinie erfasst werden;

d) gemeinschaftliche Veterinärrechtsvorschriften, die auf die Gesundheit von Mensch und Tier abstellen;

e) die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung(15);

f) die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke(16).

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) "Futtermittel": pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

b) "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form bei der Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

c) "Zusatzstoffe": Zusatzstoffe gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/524/EWG;

d) "Vormischungen": Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

e) "Mischfuttermittel": Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

f) "Ergänzungsfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweisen und die aufgrund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;

g) "Alleinfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die aufgrund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;

h) "Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse": Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Vormischungen, Zusatzstoffe, Futtermittel und alle anderen für die Tierernährung bestimmten oder in der Tierernährung verwendeten Erzeugnisse;

i) "Tagesration": Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 %;

j) "Tiere": Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

k) "Inverkehrbringen ('Verkehr')": das Vorrätighalten von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie den Verkauf oder die anderweitige Abgabe als solche;

l) "unerwünschte Stoffe": Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können.

Artikel 3

(1) Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse dürfen nur dann zur Verwendung in der Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt, in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und/oder in der Gemeinschaft verwendet werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind und somit bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und die tierische Erzeugung nicht beeinträchtigen können.

(2) Insbesondere werden zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Hoechstwerten liegt, als Erzeugnisse angesehen, die nicht mit Absatz 1 im Einklang stehen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Anhang I aufgeführten unerwünschten Stoffe nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zulässig sind.

(2) Um die Ursachen für unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu verringern oder zu beseitigen, führen die Mitgliedstaaten, falls die Hoechstgehalte überschritten und erhöhte Gehalte an diesen Stoffen nachgewiesen werden, in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten Untersuchungen durch, um die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln; den Hintergrundwerten wird dabei Rechnung getragen. Für ein einheitliches Vorgehen bei erhöhten Gehalten kann es erforderlich sein, Aktionsgrenzwerte für die Auslösung solcher Untersuchungen vorzusehen. Diese Aktionsgrenzwerte können in Anhang II festgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Informationen und Ergebnisse im Zusammenhang mit der ermittelten Ursache und den ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung des Gehalts an unerwünschten Stoffen. Diese Informationen werden im Rahmen der der Kommission nach Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG jährlich zu übermittelnden Berichte vorgelegt, es sei denn, die Informationen sind für die übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar von Bedeutung. In diesem Fall sind die Informationen sofort zu übermitteln.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I festgesetzten Hoechstgehalt überschreitet, nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen gemischt werden dürfen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Ergänzungsfuttermittel, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils keine höheren Gehalte an in Anhang I genannten Stoffen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.

Artikel 7

(1) Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung der bisherigen Informationen nach dem Erlass der entsprechenden Bestimmungen Gründe für die Annahme, dass ein in Anhang I festgesetzter Hoechstgehalt oder ein in diesem Anhang nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann er den bestehenden Hoechstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Hoechstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses unerwünschten Stoffes in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen untersagen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 12 wird sofort entschieden, ob die Anhänge I und II zu ändern sind.

Solange der Rat oder die Kommission keine Entscheidung gefällt hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass diese Entscheidung veröffentlicht wird.

Artikel 8

(1) Unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse ändert die Kommission nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren die Anhänge I und II.

(2) Nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren

- erstellt die Kommission regelmäßig konsolidierte Fassungen der Anhänge I und II, in die die nach Absatz 1 vorgenommenen Änderungen aufgenommen werden;

- kann die Kommission zusätzlich zu den Kriterien für die Zulässigkeit von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, die Entgiftungsverfahren unterworfen wurden, Kriterien für die Zulässigkeit von solchen Entgiftungsverfahren bestimmen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass zulässige Entgiftungsverfahren im Sinne des Absatzes 2 ordnungsgemäß angewendet werden und die entgifteten zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse den Bestimmungen des Anhangs I entsprechen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie entsprechen, in Bezug auf das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen keinen anderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen als denjenigen, die sich aus dieser Richtlinie sowie aus der Richtlinie 95/53/EG ergeben.

Artikel 10

Bestimmungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt auswirken können, werden nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses/der zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse angenommen.

Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei den in der Gemeinschaft erzeugten zur Tierernährung bestimmten Futtermitteln, die für die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind, mindestens die Bestimmungen dieser Richtlinie an.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Wiederausfuhr gemäß Artikel 12 von Verordnung (EG) Nr. 178/2002(17) zuzulassen. Artikel 20 jener Verordnung findet sinngemäß Anwendung.

Artikel 14

(1) Die Richtlinie 1999/29/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B jener Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil A der vorgenannten Richtlinie aufgeführten Richtlinien zum 1. August 2003 aufgehoben.

(2) Alle Bezugnahmen auf die Richtlinie 1999/29/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Mai 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. August 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. De Rato Y Figaredo

(1) ABl. C 89 E vom 28.3.2000, S. 70, und ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 346.

(2) ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 9.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2000 (ABl. C 178 vom 22.6.2001, S. 160), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. September 2001 (ABl. C 4 vom 7.1.2002, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 und Beschluss des Rates vom 22. April 2002.

(4) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.

(5) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 36).

(6) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(7) ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 3).

(10) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23).

(11) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 76).

(12) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG der Kommission (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 13).

(13) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG.

(14) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG.

(15) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

(16) ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32).

(17) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PIC FILE= "L_2002140DE.001902.TIF">

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erklärung des Rates

Die Mitgliedstaaten bekräftigen, dass sie alles unternehmen werden, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Maßnahmen zur Anwendung der Richtlinie innerhalb der in den Artikeln 14 und 15 genannten Frist zügig erlassen werden.