32002L0055

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

Amtsblatt Nr. L 193 vom 20/07/2002 S. 0033 - 0059


Richtlinie 2002/55/EG des Rates

vom 13. Juni 2002

über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Erzeugung von Gemüsesaatgut nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

(3) Der Erfolg des Anbaus von Gemüse hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab.

(4) Eine höhere Produktivität beim Gemüseanbau in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

(5) Es ist angebracht, einen gemeinsamen Sortenkatalog aufzustellen. Dieser Katalog für Gemüsearten kann nur auf der Grundlage nationaler Kataloge aufgestellt werden.

(6) Hierzu ist es erforderlich, dass alle Mitgliedstaaten einen oder mehrere nationale Kataloge der in ihrem Gebiet zur Anerkennung, zur Kontrolle und zum Verkehr zugelassenen Sorten aufstellen.

(7) Bei der Aufstellung dieser Kataloge müssen einheitliche Regeln zugrunde gelegt werden, damit die zugelassenen Sorten unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind.

(8) Es ist erforderlich, dass die auf internationaler Ebene aufgestellten Regeln über die Sortenzulassung auf einzelstaatlicher Ebene berücksichtigt werden.

(9) Für die Prüfungen im Hinblick auf die Zulassung einer Sorte müssen eine ganze Reihe von einheitlichen Kriterien und Mindestanforderungen für die Durchführung festgelegt werden.

(10) Die Vorschriften über die Dauer einer Zulassung, die Rücknahmegründe sowie die Durchführung einer Erhaltungszüchtung müssen vereinheitlicht und eine gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Zulassung und ihre Rücknahme vorgesehen werden.

(11) Es sollten Vorschriften für die Eignung von Sortenbezeichnungen sowie für die Information zwischen Mitgliedstaaten erlassen werden.

(12) Saatgut der Sorten, die im gemeinsamen Katalog aufgeführt sind, darf innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf die Sorte im Verkehr keinen Beschränkungen unterliegen.

(13) Es ist außerdem angebracht, den Mitgliedstaaten das Recht einzuräumen, Einwände gegen eine Sorte zu erheben.

(14) Es ist angebracht, dass die Kommission die Veröffentlichung der in den gemeinsamen Sortenkatalog aufsteigenden Sorten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, sicherstellt.

(15) Es ist angebracht, Vorschriften zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der in dritten Ländern durchgeführten Sortenprüfungen und -kontrollen vorzusehen.

(16) Aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es jetzt möglich, Sorten genetisch zu verändern. Bei der Entscheidung, ob genetisch veränderte Sorten im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(4) zugelassen werden, sollten die Mitgliedstaaten daher etwaige Risiken im Zusammenhang mit der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt berücksichtigen. Ferner sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige genetisch veränderte Sorten zugelassen werden.

(17) Das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten ist auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) geregelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Zulassung von Sorten auch etwaige Gesundheitsrisiken solcher Lebensmittel berücksichtigen. Ferner sind die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen diese Sorten zugelassen werden.

(18) Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sind Vorschriften zur Zulassung von Sorten, bei denen Saatgut und Pflanzgut chemisch behandelt worden sind, zu erlassen.

(19) Im Allgemeinen darf Gemüsesaatgut nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Zuchtsaatgut der auf dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und nicht aufbereitetes Saatgut unter bestimmten Bedingungen in den Verkehr zu bringen.

(20) Für einige Gemüsearten ist es nicht möglich, den Verkehr auf anerkanntes Saatgut zu beschränken. Es ist deshalb angebracht, den Verkehr mit kontrolliertem Standardsaatgut zuzulassen, das ebenfalls sortenecht und sortenrein sein muss, in Bezug auf diese Merkmale jedoch nur einem stichprobenweisen amtlichen Nachkontrollanbau unterworfen ist.

(21) Um die Güte des Gemüsesaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Mindestreinheit und der Keimfähigkeit vorgesehen werden.

(22) Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden; es ist ebenfalls angebracht, amtliche Vorkontrollen des anerkannten Saatguts vorzusehen und die Verpflichtung festzulegen, die der Verantwortliche für das Inverkehrbringen des Standardsaatguts und Zertifizierten Saatguts in Kleinpackungen zu erfuellen hat.

(23) Für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut und für die Vermarktung von für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut sowie für die Bestimmungen zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen von Sorten, welche von genetischer Erosion bedroht sind, durch Nutzung in situ, sollten Rechtsgrundlagen geschaffen werden.

(24) Unbeschadet des Artikels 14 des Vertrags müssen für bestimmte Bedingungen Ausnahmen zugelassen werden. Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmen Gebrauch machen, müssen einander bei der Kontrolle Amtshilfe leisten.

(25) Um zu gewährleisten, dass im Verkehr mit Saatgut die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

(26) Saatgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf unbeschadet des Artikels 30 des Vertrags nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

(27) Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedsaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als in diesem Mitgliedstaat vermehrtes Saatgut anzuerkennen.

(28) Es ist angebracht, vorzusehen, dass in dritten Ländern geerntetes Gemüsesaatgut innerhalb der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist oder als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht wird und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

(29) Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut oder mit Standardsaatgut der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebacht, vorübergehend Saatgut mit geringeren Anforderungen sowie Saatgut von Sorten zuzulassen, die weder im gemeinsamen Sortenkatalog noch im einzelstaatlichen Sortenkatalog stehen.

(30) Um die technischen Methoden der Anerkennung und Kontrolle in den Mitgliedstaaten anzugleichen und um Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmäßig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur jährlichen Nachkontrolle des Saatguts bestimmter Sorten der Kategorie "Basissaatgut" und des Saatguts der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut" und "Standardsaatgut" einzurichten.

(31) Es ist angebacht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

(32) Es ist angebracht, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch auf einige Arten zu erstrecken, die Gemüsepflanzen und gleichzeitig Futterpflanzen oder Ölpflanzen sein können; sofern jedoch im Gebiet eines Mitgliedstaates üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut bestimmter Arten stattfinden, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, dass dieser Mitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden wird, diese Richtlinie auf die betreffenden Arten anzuwenden.

(33) Es sollten zeitlich befristete Versuche durchgeführt werden, um Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu erkunden.

(34) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbeschlüsse(6) erlassen werden.

(35) Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Umsetzungsfristen berühren -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Gemüse in der Gemeinschaft.

Sie gilt nicht für Gemüsesaatgut, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) Inverkehrbringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

- die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

- die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

b) Gemüse: Pflanzen der folgenden Arten, die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung - ausgenommen Zierzwecke - bestimmt sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Basissaatgut: Samen,

i) der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszüchtung im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

ii) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" bestimmt ist;

iii) der vorbehaltlich von Artikel 22 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfuellt und

iv) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

d) Zertifiziertes Saatgut: Samen,

i) der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat;

ii) der vorwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist;

iii) der vorbehaltlich von Artikel 22 Buchstabe b) die Voraussetzung der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt;

iv) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind und

v) der einer stichprobenweisen amtlichen Nachkontrolle hinsichtlicher seiner Sortenechtheit und Sortenreinheit unterworfen ist.

e) Standardsaatgut: Samen,

i) der ausreichend sortenecht und sortenrein ist;

ii) der vorwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist;

iii) der die Voraussetzungen des Anhangs II erfuellt und

iv) der einer stichprobenweisen amtlichen Nachkontrolle hinsichtlich seiner Sortenechtheit und Sortenreinheit unterworfen ist.

f) Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführtwerden

i) durch Behörden eines Staates oder

ii) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

iii) bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, dass die unter den Buchstaben ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahme kein Gewinninteresse haben.

g) Kleinpackungen EG: Packungen bis zu einem Nettogewicht des Saatguts von

i) 5 kg für Hülsenfrüchte;

ii) 500 g für Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat;

iii) 100 g für alle übrigen Gemüsearten.

(2) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Arten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

(3) Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut nur anerkannt, als Standardsaatgut kontrolliert und in den Verkehr gebracht werden darf, wenn seine Sorte in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge der Sorten auf, die zur Anerkennung, zur Kontrolle als Standardsaatgut und zum Verkehr in seinem Gebiet amtlich zugelassen sind. Die Kataloge werden unterteilt

a) in Sorten, deren Saatgut als "Basissaatgut" oder als "Zertifiziertes Saatgut" anerkannt oder als "Standardsaatgut" kontrolliert werden kann, und

b) in Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert werden kann.

Die Kataloge können von jedermann eingesehen werden.

(3) Es wird ein gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 aufgestellt.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zulassung einer Sorte zum gemeinsamen Katalog oder zum Katalog eines anderen Mitgliedstaates der Zulassung zu ihrem Katalog gleichsteht. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat von den in den Artikeln 7, 9 Absatz 4 und 10 Absätze 2 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen befreit.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

Bei Wurzelzichorie muss die Sorte einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen.

(2) Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG dürfen nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.

(3) Wenn jedoch Saat- oder Pflanzgut einer Sorte zur Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bestimmt ist, dürfen diese Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten

- keine Gefahr für den Verbraucher darstellen;

- den Verbraucher nicht irreführen;

- sich von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die sie ersetzten sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr für den Verbraucher Ernährungsmängel mit sich brächte.

(4) Im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 44 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien abweichen, soweit nach dem in Absatz 46 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Bedingungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 44 Absatz 3 festgelegt werden.

Artikel 5

(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale deutlich unterscheidet von jeder anderen in der Gemeinschaft bekannten Sorte.

Die Merkmale müssen genau erkannt und genau beschrieben werden können.

Eine in der Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung der Anmeldung der zu beurteilenden Sorte zur Zulassung

- im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten oder im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten enthalten ist oder,

- ohne in einem der genannten Sortenkataloge enthalten zu sein, in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat für andere Länder oder zur Kontrolle als Standardsaatgut amtlich zugelassen ist oder zu einer solchen Zulassung angemeldet ist,

es sei denn, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über die Anmeldung der zu beurteilenden Sorte erfuellt sind.

(2) Eine Sorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(3) Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt - von wenigen Abweichungen abgesehen -, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermehrung der Pflanzen in Bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sorten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zulassung von Sorten auf Grund von amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die es ermöglichen, die Sorte zu beschreiben. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden. Im Hinblick auf die Unterscheidung beziehen die Anbauprüfungen zumindest die verfügbaren vergleichbaren Sorten ein, die in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 bekannt sind. Für die Anwendung des Artikels 9 werden weitere verfügbare vergleichbare Sorten einbezogen. Bei Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert werden kann, können auch die Ergebnisse nicht amtlicher Prüfungen und die Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis herangezogen werden, und zwar nach Maßgabe der Ergebnisse einer amtlichen Prüfung.

Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann jedoch vorgeschrieben werden, dass Sorten bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur noch auf Grund amtlicher Prüfungen zugelassen werden.

(2) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren wird unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Folgendes festgelegt:

a) die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten, mindestens zu erstrecken haben,

b) die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.

(3) Sofern die Prüfung von Hybriden und synthetischen Sorten eine Prüfung der genealogischen Komponenten erfordert, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Ergebnisse der Prüfung der genealogischen Komponenten und deren Beschreibung auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten werden.

(4) a) Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikel 4 Absatz 4 werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG unterzogen.

b) Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere einschlägige Elemente den Anforderungen der Richtlinie 90/220/EWG entsprechen, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung dürfen genetisch veränderte Sorten nur in einen einzelstaatlichen Katalog aufgenommen werden, wenn sie gemäß Richtlinie 90/220/EWG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind.

c) Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Sorten nicht mehr anwendbar, wenn die in Buchstabe b) genannte Verordnung in Kraft getreten ist.

d) Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(5) a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine für neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten bestimmte Sorte zum Zwecke dieses Absatzes nur dann zugelassen wird, wenn

- die Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten bereits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurden oder

- die Zulassungsbeschlüsse im Sinne dieser Verordnung nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen wurden.

b) In dem unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannten Fall werden die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 5 und die Bewertungsgrundsätze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 berücksichtigt.

c) Die technischen und wissenschaftlichen Einzelheiten der Umsetzung der unter Buchstabe b) festgelegten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags auf Zulassung einer Sorte angeben muss, ob für diese Sorte in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Antrag gestellt worden ist, um welchen Mitgliedstaat es sich handelt und wie über den Antrag entschieden worden ist.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Katalog der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten und, sofern eine Erhaltungszüchtung vorgeschrieben ist, der Name des oder der in ihrem Land Verantwortlichen amtlich bekannt gemacht werden. Sind mehrere Personen für die Erhaltungszüchtung einer Sorte verantwortlich, so kann von der Bekanntmachung ihrer Namen abgesehen werden. Sofern diese Bekanntmachung nicht erfolgt, gibt der Katalog die Stelle an, der die Liste der Namen der für die Erhaltungszucht Verantwortlichen vorliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen bei Zulassung einer Sorte dafür Sorge, dass diese möglichst in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bezeichnung trägt.

Ist bekannt, dass Saatgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben.

Bei Sorten, die aus Sorten entwickelt wurden, für die die amtliche Zulassung nach Artikel 12 Absatz 3 zweiter und dritter Unterabsatz verlängert wurde und die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Ergebnis der in dieser Bestimmung genannten amtlichen Maßnahmen zugelassen wurden, kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass alle zulassenden Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sorten Bezeichnungen tragen, die nach demselben Verfahren bestimmt wurden und den oben genannten Grundsätzen entsprechen.

(3) Unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, dass eine Sorte, die sich nicht deutlich

- von einer Sorte, die früher in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, oder

- von einer Sorte, die hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität nach Regeln beurteilt wurde, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ohne eine in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 bekannte Sorte zu sein,

unterscheidet, die Bezeichung dieser Sorte trägt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn diese Bezeichnung in Bezug auf die Sorte zu Irrtümern Anlass geben oder zu Verwechslungen führen könnte oder wenn andere Umstände - aufgrund der gesamten Rechtsvorschriften des bestreffenden Mitgliedstaates über die Sortenbezeichnungen - ihrer Verwendung entgegenstehen oder wenn das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.

(4) Die Mitgliedstaten stellen für jede zugelassene Sorte eine Unterlage zusammen, die eine Beschreibung der Sorte und einen klaren Überblick über alle Tatsachen enthält, auf die sich die Zulassung stützt. Die Beschreibung der Sorten bezieht sich auf die unmittelbar aus Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" oder der Kategorie "Standardsaatgut" stammenden Pflanzen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden und dass jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in Verkehr bringt, sie in seinem Sortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet.

(6) Hinsichtlich der Eignung der Sortenbezeichnung gilt Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(7).

Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Eignung von Sortenbezeichnungen können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 10

(1) Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission für jede neue zugelassene Sorte eine kurze Beschreibung der Eigenschaften, die ihnen auf Grund des Zulassungsverfahrens bekannt sind. Sie teilen außerdem auf Anfrage die Merkmale mit, in denen sich die Sorte von andern ähnlichen Sorten unterscheidet.

(3) jeder Mitgliedstaat hält die in Artikel 9 Absatz 9 vorgesehenen Unterlagen über die zugelassenen oder nicht mehr zugelassenen Sorten zur Verfügung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Die gegenseitigen Informationen über diese Unterlagen werden vertraulich gehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterlagen über die Zulassung denjenigen zur ausschließlich persönlichen Verwendung zugänglich gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. Dies gilt nicht, soweit Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 vertraulich zu halten sind.

(5) Wird eine Zulassung abgelehnt oder aufgehoben, so werden die Prüfungsergebnisse den durch die Maßnahme Betroffenen zugänglich gemacht.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zugelassenen Sorten im Wege systematischer Erhaltungszüchtung erhalten werden.

(2) Die Erhaltungszüchtung muss an Hand von Aufzeichnungen des oder der für die Sorte Verantwortlichen jederzeit kontrollierbar sein. Die Aufzeichnungen müssen sich auch auf die Erzeugung aller dem Basissaatgut vorausgegangenen Generationen erstrecken.

(3) Von dem für die Sorte Verantwortlichen können Proben verlangt werden. Diese Proben können nötigenfalls amtlich entnommen werden.

(4) Wird die Erhaltungszüchtung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt als demjenigen, in welchem die Sorte zugelassen worden ist, so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe.

Artikel 12

(1) Die Zulassung einer Sorte gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres.

Die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der deutschen Einigung erteilte Zulassung von Sorten gilt bis spätestens zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach deren Eintragung in den von Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgestellten Sortenkatalog.

(2) Die Zulassung einer Sorte kann, sofern die Bedeutung ihres weiteren Anbaus dies rechtfertigt oder dies zur Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit oder die gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfuellt sind. Außer im Fall von pflanzengenetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 44 sind Verlängerungsanträge spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung einzureichen.

(3) Die Dauer der Zulassung ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung vorläufig zu verlängern. Bei Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 oder - hinsichtlich Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs - vor dem 1. Januar 1973 zugelassen worden sind, kann die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Frist nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren bis spätestens 30. Juni 1990 verlängert werden, sofern vor dem 1. Juli 1982 amtliche Schritte auf Gemeinschaftsbasis unternommen worden sind, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erneuerung ihrer Zulassung oder der Zulassung der aus ihnen entwickelten Sorten erfuellt sind.

Für Griechenland, Spanien und Portugal kann auf Antrag dieser Mitgliedstaaten bei bestimmten Sorten, die in diesen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1986 zugelassen worden sind, nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren das Ende der befristeten Zulassung für diese Sorten auf den 30. Juni 1990 festgesetzt werden, und die betreffenden Sorten können in die in Unterabsatz 2 genannten amtlichen Schritte auf Gemeinschaftsbasis einbezogen werden.

Artikel 13

(1) Treten nach der Zulassung einer Sorte Zweifel darüber auf, ob sie bei der Zulassung unterscheidbar gewesen oder ob ihre Bezeichnung zulässig gewesen ist, so tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass diese Zweifel aufgeklärt werden.

(2) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit im Sinne von Artikel 5 bei der Zulassung nicht erfuellt gewesen ist, so wird die Zulassung durch eine andere Entscheidung gemäß dieser Richtlinie, gegebenenfalls die Aufhebung der Zulassung, ersetzt.

Mit der anderen Entscheidung gilt die Sorte vom Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Zulassung an nicht mehr als im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 in der Gemeinschaft bekannte Sorte.

(3) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass ihre Bezeichnung im Sinne von Artikel 9 bei der Zulassung nicht zulässig gewesen ist, so wird die Bezeichnung in der Weise angepasst, dass sie mit dieser Richtlinie vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. Die Modalitäten, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf, können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassung einer Sorte aufgehoben wird,

a) wenn in Prüfungen festgestellt worden ist, dass eine Sorte nicht mehr unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist;

b) wenn der oder die für die Sorte Verantwortliche(n) dies beantragen, es sei denn, dass eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zulassung einer Sorte aufheben,

a) wenn die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht erfuellt werden;

b) wenn bei der Beantragung der Zulassung oder im Prüfungsverfahren falsche oder irreführende Angaben über Tatsachen gemacht werden, von denen die Zulassung abhängt.

Artikel 15

(1) Ist die Zulassung einer Sorte aufgehoben worden oder ist die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Sorte in ihrem Katalog gestrichen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ihr Gebiet eine Auslauffrist für die Anerkennung, die Kontrolle des Standardsaatguts und den Vertrieb des Saatguts gewähren.

Bei Sorten, die aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 in dem in Artikel 17 genannten gemeinsamen Sortenkatalog enthalten waren, gilt für den Vertrieb in allen Mitgliedstaaten, soweit das Saatgut der betreffenden Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterlag, die Auslauffrist, die als letzte der von den einzelnen Zulassungsmitgliedstaaten aufgrund von Unterabsatz 1 gewährten Fristen abläuft.

(3) Die Mitgliedstaaten können bei Sorten, deren Zulassung nach Artikel 12 Absatz 3 verlängert wurde, die Verwendung der vor der Verlängerung benutzten Bezeichnungen bis zum 30. Juni 1994 zulassen.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ab dem Zeitpunkt der in Artikel 17 vorgesehenen Veröffentlichung hinsichtlich der Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2 oder - im Fall genetisch veränderter Sorten - dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, die Verwendung der Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebietes zu untersagen oder geeignete Bedingungen für den Anbau der Sorte und in dem im folgenden Buchstaben b) vorgesehenen Fall Bedingungen für die Verwendung der aus dem Anbau hervorgegangenen Produkte vorzuschreiben,

a) wenn nachgewiesen wird, dass sich der Anbau dieser Sorte in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder

b) wenn es - abgesehen von den Gründen, die beim Verfahren des Artikel 10 Absatz 2 bereits geltend gemacht wurden oder geltend gemacht werden konnten - triftige Gründe für die Annahme gibt, dass die Sorte ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt.

Artikel 17

Die Kommission veröffentlicht laufend entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Reihe C, unter der Bezeichnung "gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten" alle Sorten, deren Saatgut auf Grund von Artikel 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sowie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Angaben betreffenden den oder die Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung. Die Veröffentlichung gibt die Mitgliedstaaten an, denen eine Ermächtigung nach Artikel 16 Absatz 2oder Artikel 18 erteilt worden ist.

Die Veröffentlichung enthält die Sorten, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Auslauffrist gilt. Dabei werden die Auslauffrist und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten angegeben in denen sie nicht gilt.

In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen.

Artikel 18

Wird festgestellt, dass sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken oder ein Risiko für die Umwelt oder für die menschliche Gesundheit darstellen könnte, so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2, oder - im Fall einer genetisch veränderten Sorte - in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, den Verkehr mit Pflanzgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen oder bei unmittelbarer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot von der Antragstellung an erlassen, bis gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 oder - im Fall einer genetisch veränderten Sorte - in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren innerhalb von drei Monaten ein endgültiger Beschluss über den Antrag gefasst worden ist.

Artikel 19

Nimmt ein Mitgliedstaat die Zulassung einer von ihm ursprünglich zugelassenen Sorte zurück, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Sorte weiter zulassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung in ihrem Gebiet nach wie vor bestehen. Sofern es sich um eine Sorte handelt, für die eine Erhaltungszüchtung erforderlich ist, muss diese auch weiterhin gewährleistet sein.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von Wurzelzichorie nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut anderer Gemüsearten nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als "Basissaatgut" oder "Zertfiiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist, oder um Standardsaatgut handelt.

(3) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann jedoch vorgeschrieben werden, dass Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

Artikel 21

Unbeschadet des Artikel 20 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf:

- Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und

- nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 20 gestatten,

a) dass Basissaatgut, das die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) dass Saatgut der Kategorien "Basissaatgut" oder "Zertfiziertes Saatgut" bei dem die amtliche Prüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers; es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 36 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten einander bei der Kontrolle Amtshilfe.

Artikel 23

(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten

a) den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet die Genehmigung erteilen, kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche oder für Zuchtzwecke in den Verkehr zu bringen;

b) den Züchtern und den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Vertretern die Genehmigung erteilen, für einen begrenzten Zeitraum Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die ein Antrag auf Aufnahme in einem einzelstaatlichen Katalog in mindestens einem Mitgliedstaat gestellt wurde und für die die spezifischen technischen Informationen vorgelegt wurden.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) durch die Mitgliedstaaten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenerfassung, der Art dieser Daten, der Erhaltung und der Bezeichnung der Sorte sowie der Kennzeichnung der Verpackungen festgelegt.

(3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei Nachkontrollen die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

Diese Vorschriften sind auch anwendbar, wenn Proben von Standardsaatgut zur Nachkontrolle amtlich gezogen werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Nachkontrolle von Saatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Hoechstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anhang III angegeben.

Artikel 26

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 27 und 28 mit einem Verschluss versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihren Erzeugern gestatten, Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut mehrere Sorten der gleichen Art in den Verkehr zu bringen. Die Sorten, für die diese Bestimmung gilt, sowie die Hoechstgröße der Kleinpackungen und die Etikettierungsanforderungen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 27

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EG befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlußsystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.

Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Standardsaatgut und Kleinpackungen mit Zertifiziertem Saatgut so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehene Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Sie werden außerdem - mit Ausnahme von Kleinpackungen - durch den für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen mit einer Plombe oder einer gleichwertigen Verschlusssicherung versehen. Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Bei Kleinpackungen der Kategorie Zertifiziertes Saatgut darf eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 28

(1) die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und mit Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen befindet,

a) an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs IV Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Innern enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Wenn im Fall des Artikels 22 Basissaatgut die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummern 4 bis 7 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerkt ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) das Etikett im Innern einer Klarsichtpackung enthalten ist oder ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Packungen von Standardsaatgut und Kleinpackungen der Kategorie Zertifiziertes Saatgut werden gemäß Anhang IV Teil B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen. Die Farbe des Etiketts ist blau bei Zertifiziertem Saatgut und dunkelgelb bei Standardsaatgut.

Außer im Fall von Kleinpackungen von Standardsaatgut sind die im Rahmen dieser Bestimmung vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben von jeder anderen Angabe auf dem Etikett oder der Packung, auch von den Angaben gemäß Artikel 30, klar zu trennen.

Nach dem 30. Juni 1992 kann nach dem in Artikel 46 genannten Verfahren beschlossen werden, ob diese Anforderung für Kleinpackungen von Standardsaatgut aller oder bestimmter Arten gelten soll oder ob die vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben auf andere Weise von jeder anderen Angabe unterschieden werden, wenn das Unterscheidungsmerkmal auf dem Etikett oder der Packung ausdrücklich als solches angegeben wird.

(4) Im Falle von Sorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann das Etikett auch einen Hinweis auf Erhaltungszüchtungen tragen, die gemäß Artikel 41 Absatz 2 angemeldet worden sind oder noch angemeldet werden; Hinweise auf besondere, mit einer solchen Erhaltungszüchtung möglicherweise zusammenhängende Eigenschaften sind untersagt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Termin ist

- der 1. Januar 1973 für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich;

- der 1. März 1986 für Spanien.

Ein derartiger Hinweis muss der Sortenbezeichnung nachgestellt und von dieser vorzugsweise mit einem Schrägstrich klar getrennt werden. Er darf nicht auffälliger als die Sortenbezeichnung sein.

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen von Zertifziertem Saatgut, insbesondere bei der Abfuellung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. Sie können zu diesem Zweck vorsehen, dass Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefuellt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Aufsicht verschlossen werden.

Artikel 30

(1) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Standardsaatgut in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehnen Fällen ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. (Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind).

Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 46 Abatz 2 genannten Verfahren festlegt.

(2) Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut ist das Etikett oder der in Absatz 1 genannte Aufdruck so beschaffen, dass es/er mit dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten amtlichen Etikett nicht verwechselt werden kann.

Artikel 31

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.

Artikel 32

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird. Bei Kleinpackungen kann dies unmittelbar auf oder in der Packung vermerkt werden.

Artikel 33

Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

Artikel 34

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinie der Gemeinschaft vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Die einzelnen Mitgliedstaaten können, bis eine Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 3 ergangen ist, nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren auf Antrag ermächtigt werden vorzuschreiben, dass Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

Artikel 35

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 21 erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden,

b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und

c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

- Anerkennungsstelle und Mitgliedstaaten oder deren Zeichen,

- Bezugsnummer der Partie,

- Monat und Jahr der Verschließung oder

- Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,

- Bezeichnung "Vorstufensaatgut",

- Anzahl der dem Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" vorhergehenden Generationen.

Das Etikett ist weiss mit einem diagonalen violetten Strich.

Artikel 36

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut, das

- unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das entweder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde, und

- in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen gemäß Anhang I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfuellt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfuellt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) Gemüsesaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muss

- gemäß Artikel 27 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anhang V Teile A und B versehen werden und

- von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang V Teil C begleitet sein.

Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs in Bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass Gemüsesaatgut, das

- unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde, und

- in einem dritten Land geerntet wurde,

auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfuellt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, dass solches Saatgut amtlich anerkannt wird.

Artikel 37

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest

a) ob in einem dritten Land durchgeführte amtliche Sortenprüfungen die gleiche Gewähr bieten wie die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgesehenen Prüfungen;

b) ob die in einem dritten Land durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen;

c) ob im Falle des Artikel 36 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen des Anhangs I genügen;

d) ob in einem dritten Land geerntetes Gemüsesaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut, dem Zertifizierten Saatgut oder dem Standardsaatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 38

(1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut in der Gemeinschaft kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im "Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten" oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist als amtliches Etikett oder Lieferantenetikett das für die entsprechende Kategorie vorgesehene Etikett zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt.

(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 39

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Gemüsesaatgut während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, dass es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

a) Art,

b) Sorte,

c) Kategorie,

d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,

e) Versandland,

f) Einführer,

g) Saatgutmenge.

Die Art und Weise, wie diese Anagaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 40

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Saatgut der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut" und "Standardsaatgut" stichprobenweise durch einen Nachkontrollanbau auf seine Sortenechtheit und Sortenreinheit im Vergleich zur Kontrollprobe amtlich überprüft wird.

Artikel 41

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Anbringung der Etiketten bei Standardsaatgut, das in den Verkehr gebracht werden soll,

a) den Beginn und die Beendigung ihrer Tätigkeit anzeigen,

b) über alle Partien von Standardsaatgut Aufzeichnungen machen und diese mindestens drei Jahre zur Verfügung halten,

c) von Saatgut solcher Sorten, für die eine Erhaltungszüchtung nicht vorgeschrieben ist, während mindestens zwei Jahren eine Kontrollprobe zur Verfügung halten;

d) von jeder Partie, die in den Verkehr gebracht werden soll, Proben ziehen, und diese mindestens zwei Jahre zur Verfügung halten.

Die unter den Buchstaben b) und d) genannten Tätigkeiten sind stichprobenweise amtlich zu überwachen. Die Verpflichtung nach Buchstabe c) gilt nur für Verantwortliche, die Erzeuger sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diejenigen, die nach Artikel 28 Absatz 4 auf eine Erhaltungszüchtung hinweisen wollen, dies vorher anzeigen.

Artikel 42

(1) Wird beim Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt, dass Saatgut einer Sorte die Anforderungen an die Sortenechtheit oder an die Sortenreinheit nicht ausreichend erfuellt hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem für das Inverkehrbringen des Saatguts Verantwortlichen der Vertrieb dieses Saatguts ganz oder teilweise und gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitabschnitt untersagt werden kann.

(2) Die in Anwendung von Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen werden aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das für den Vertrieb bestimmte Saatgut künftig die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit erfuellen wird.

Artikel 43

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen, um eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut, mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten, und von Zertifiziertem Saatgut und Standardsaatgut von Gemüse durchzuführen. Bei den Nachkontrollen können auch die Anforderungen geprüft werden, denen das Saatgut genügen muss. Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(2) Die Vergeichsprüfungen dienen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung und der Nachkontrolle a posteriori im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über diese Prüfungen erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Die Kommission legt den Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum ersten Mal erstellt wird, nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

(3) Die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. In dritten Ländern geerntetes Gemüsesaatgut kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.

Artikel 44

(1) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren werden besondere Bedingungen festgelegt, um die Entwicklung in Bezug auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut zu berücksichtigen.

(2) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in Bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von Saatgut von

a) Landsorten und Sorten, die herkömmlicherweise an bestimmten Orten und in bestimmten Gebieten angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft(8) zu berücksichtigen;

b) Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, zu berücksichtigen.

(3) Die in Absatz 2 genannten besonderen Bedingungen schließen insbesondere Folgendes ein:

a) Im Fall von Absatz 2 Buchstabe a) werden solche Landsorten und Sorten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nicht amtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie ausreichend sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte im gemeinschaftlichen Sortenkatalog als "Erhaltungssorte" aufgeführt;

b) im Fall von Absatz 2 Buchstaben a) und b) geeignete mengenmäßige Beschränkungen.

Artikel 45

(1) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 46

(1) Die Kommission wird nach dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates(9) eingesetzten ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 47

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 und der Anhänge I und II berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 48

(1) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;

b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 2002/53/EG(10) aufgeführten Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;

c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgende Punkte:

a) die Herkunft des Saatguts dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;

b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

Artikel 49

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie - mit Ausnahme des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 - auf Arten anzuwenden, die in seinem Gebiet üblicherweise weder vermehrt noch in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 50

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 51

(1) Die Richtlinie 70/458/EWG in der Fassung der im Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VI Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VII zu lesen.

Artikel 52

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 53

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rajoy Brey

(1) Stellungnahme vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 225 vom 12.10.1970. S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABL. L 25 vom 1.2. 1999, S. 27).

(3) Siehe Anhang VI, Teil A.

(4) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(5) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3).

(8) ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 1.

(9) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.

(10) Siehe S. 1 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG HINSICHTLICH DES BESTANDES

1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

2. Es findet bei Basissaatgut mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt. Bei Zertifiziertem Saatgut erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung, die stichprobenweise bei mindestens 20 v. H. der Bestände je Art amtlich überwacht wird.

3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands.

4. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die zu einer unerwünschten Fremdbestäubung führen können, betragen bei:

A. Beta vulgaris

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die in den Nummern 2 und 3 genannten Sortengruppen werden nach dem Verfahren des Artikel 46 Absatz 2 bestimmt.

B. Brassica-Arten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Wurzelzichorie

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

D. Andere Arten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

5. Das Vorhandensein von Krankheiten und Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

2. Das Vorhandensein von Krankheiten und Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

3. Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen:

a) Normen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Zusätzliche Anforderungen

i) Saatgut von Leguminosen weist keinen Befall mit folgenden lebenden Insekten auf:

Acanthoscelides obtectus Sag.

Bruchus affinis Froel.

Bruchus atomarius L.

Bruchus pisorum L.

Bruchus rufimanus Boh.

ii) Saatgut weist keinen Befall mit lebenden Milben auf.

ANHANG III

GEWICHTE GEMÄSS ARTIKEL 25 ABSATZ 2

1. Hoechstgewicht einer Partie

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das Hoechstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.

2. Mindestgewicht einer Probe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei F-1-Hybridsorten der vorgenannten Arten kann das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des angegebenen Gewichts herabgesetzt werden. Die Probe muss jedoch mindestens ein Gewicht von 5 g haben und mindestens 400 Körner enthalten.

ANHANG IV

ETIKETT

A. Amtliches Etikett (Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, mit Ausnahme von Kleinpackungen)

I. Vorgeschriebene Angaben

1. EG-Norm

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

3. Monat und Jahr der Verschließung ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr) oder

Monat und Jahr der letzten, für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk "Probenahme ..." (Monat und Jahr)

4. Bezugsnummer der Partie

5. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen

6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

7. Kategorie

8. Erzeugerland

9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner

10. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

11. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

- für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß dieser Richtlinie amtlich zugelassen worden ist:

Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz "Komponente"

- für Basissaatgut in anderen Fällen:

Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männliche oder weibliche Komponente), mit dem Zusatz "Komponente"

- für Zertifiziertes Saatgut:

Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz "Hybrid"

12. Wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, können die Worte "erneut geprüft ..." (Monat und Jahr) angegeben werden.

II. Mindestgröße

110 × 67 mm

B. Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Standardsaatgut und Kleinpackungen der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut"

I. Vorgeschriebene Angaben

1. EG-Norm

2. Name und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen

3. Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit; das Ende dieses Wirtschaftsjahres kann angegeben werden

4. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

5. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

6. Kategorie; bei Kleinpackungen kann Zertifiziertes Saatgut mit dem Buchstaben "C" oder "Z", Standardsaatgut mit den Buchstaben "St" gekennzeichnet werden

7. Die von dem für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen festgelegte Bezugsnummer - bei Standardsaatgut

8. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht - bei Zertifiziertem Saatgut

9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körper - ausgenommen Kleinpackungen bis zu 500 g

10. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

II. Mindestgröße des Etiketts (mit Ausnahme von Kleinpackungen)

110 × 67 mm

ANHANG V

ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE

A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

- Für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

- Kategorie

- Kennnummer des Feldes oder der Partie

- Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

- Die Worte: "Noch nicht anerkanntes Saatgut".

B. Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C. Für die Bescheinigung vorgeschriebenen Angaben

- Ausstellende Behörde

- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen

- Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

- Kategorie

- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben

- Kennnummer des Feldes oder der Partie

- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt

- Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen

- Bestätigung, dass der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfuellt hat

- Gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse

ANHANG VI

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(nach Artikel 51)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

LISTE DER FRISTEN ZUR UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(nach Artikel 51)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>