16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/12


RICHTLINIE 2007/33/EG DES RATES

vom 11. Juni 2007

zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden (1) haben wichtige Entwicklungen auf den Gebieten der Nomenklatur, Biologie und Epidemiologie der Kartoffelnematodenarten und -populationen stattgefunden und die Verbreitung der Schadorganismen hat sich verändert.

(2)

Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen)) sind bekannte Schadorganismen der Kartoffeln.

(3)

Die Bestimmungen der Richtlinie 69/465/EWG wurden überprüft und für unzureichend befunden. Daher müssen umfassendere Bestimmungen erlassen werden.

(4)

Die Bestimmungen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass mittels amtlicher Untersuchungen sichergestellt werden muss, dass Felder, auf denen Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und bestimmte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden, frei von Kartoffelnematoden sind.

(5)

Auf den Kartoffelanbaufeldern, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden, sollten amtliche Erhebungen durchgeführt werden, um die Verbreitung der Kartoffelnematoden festzustellen.

(6)

Für die Durchführung dieser amtlichen Untersuchungen und Erhebungen sind Probenahme- und Testverfahren festzulegen.

(7)

Der Art und Weise der Ausbreitung des Schadorganismus sollte Rechnung getragen werden.

(8)

Die Bestimmungen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Kartoffelnematoden traditionell durch Fruchtwechsel bekämpft werden, da die Nematodenpopulation bekanntermaßen beträchtlich zurückgeht, wenn mehrere Jahre lang keine Kartoffeln angebaut werden. In jüngerer Zeit wird die Methode des Fruchtwechsels durch den Anbau resistenter Kartoffelsorten unterstützt.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten außer in den Fällen, die in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (2) vorgesehen sind, die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls zusätzliche oder strengere Maßnahmen zu treffen, sofern das Verbringen von Kartoffeln innerhalb der Gemeinschaft nicht behindert wird. Diese Maßnahmen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren.

(10)

Die Richtlinie 69/465/EWG sollte deshalb aufgehoben werden.

(11)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Feststellung der Verbreitung der Kartoffelnematoden, die Verhinderung ihrer Ausbreitung sowie ihre Bekämpfung, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden die Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten gegen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelnematoden“ genannt, zu treffen haben, um ihre Verbreitung festzustellen, ihre Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„amtlich“: von den zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt, zugelassen oder durchgeführt;

b)

„resistente Kartoffelsorte“: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelnematodenpopulation deutlich hemmt;

c)

„Untersuchung“: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelnematoden auf einem Feld;

d)

„Erhebung“: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelnematoden im Gebiet eines Mitgliedstaats.

Artikel 3

(1)   Die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats definieren, was für die Zwecke dieser Richtlinie als Feld gilt, damit gewährleistet ist, dass auf einem Feld hinsichtlich des Kartoffelnematodenrisikos homogene Pflanzenschutzbedingungen bestehen. Sie stützen sich dabei auf anerkannte wissenschaftliche und statistische Grundsätze, die Biologie der Kartoffelnematoden, den Anbau auf dem Feld und die jeweiligen Erzeugungssysteme der Wirtspflanzen von Kartoffelnematoden in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die genauen Kriterien für die Definition eines Feldes werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten amtlich mitgeteilt.

(2)   Weitere Bestimmungen zu den Kriterien für die Abgrenzung eines Feldes können nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

KAPITEL II

NACHWEIS

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf dem Feld, auf dem die in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, oder Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden, eine amtliche Untersuchung auf Kartoffelnematoden durchgeführt wird.

(2)   Die amtliche Untersuchung gemäß Absatz 1 wird in dem Zeitraum zwischen der Ernte des letzten Anbaus auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen oder Pflanzkartoffeln im Sinne von Absatz 1 durchgeführt. Sie kann auch früher durchgeführt werden; in diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass keine Kartoffelnematoden gefunden wurden und dass zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.

(3)   Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als der gemäß Absatz 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten.

(4)   Haben die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats festgestellt, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelnematoden besteht, so ist die amtliche Untersuchung gemäß Absatz 1 nicht erforderlich für

a)

das Anpflanzen der in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet verwendet werden sollen;

b)

das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an einem einzigen Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet verwendet werden sollen;

c)

das Anpflanzen der in Anhang I Nummer 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A unterzogen werden sollen.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 3 in ein amtliches Verzeichnis eingetragen werden und der Kommission zugänglich sind.

Artikel 5

(1)   Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Nummer 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelnematoden gemäß Anhang II.

(2)   Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Nummer 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelnematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass auf den Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelnematoden durchgeführt werden.

(2)   Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelnematoden im Sinne des Anhangs II Nummer 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.

(3)   Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen werden der Kommission gemäß Anhang III Abschnitt II schriftlich mitgeteilt.

Artikel 7

Werden bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und bei den anderen amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 keine Kartoffelnematoden nachgewiesen, so tragen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats dafür Sorge, dass diese Informationen in ein amtliches Verzeichnis eingetragen werden.

Artikel 8

(1)   Wird bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgestellt, dass ein Feld mit Kartoffelnematoden befallen ist, so tragen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats dafür Sorge, dass diese Informationen in ein amtliches Verzeichnis eingetragen werden.

(2)   Wird bei der amtlichen Erhebung gemäß Artikel 6 Absatz 1 festgestellt, dass ein Feld mit Kartoffelnematoden befallen ist, so tragen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats dafür Sorge, dass diese Informationen in ein amtliches Verzeichnis eingetragen werden.

(3)   In Anhang I aufgeführte Kartoffeln oder Pflanzen von einem Feld, das aufgrund des Befalls mit Kartoffelnematoden gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelnematoden nachgewiesen wurden, werden amtlich als kontaminiert ausgewiesen.

KAPITEL III

BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf einem Feld, das aufgrund des Befalls mit Kartoffelnematoden gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde,

a)

keine Kartoffeln angepflanzt werden dürfen, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und

b)

keine der in Anhang I genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden dürfen. Die in Anhang I Nummer 2 genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.

(2)   Die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die für den Kartoffelanbau bestimmten Felder, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden sollen und die aufgrund des Befalls mit Kartoffelnematoden gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden, einem amtlichen Bekämpfungsprogramm mindestens zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden unterzogen werden.

Das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Programm berücksichtigt die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelnematoden in dem betreffenden Mitgliedstaat, die Merkmale der vorliegenden Kartoffelnematodenpopulation, die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV Abschnitt I und gegebenenfalls weitere Maßnahmen. Dieses Programm wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt, damit in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbares Schutzniveau sichergestellt werden kann.

Der Resistenzgrad von Kartoffelsorten, die noch nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 69/465/EWG mitgeteilt wurden, ist mithilfe der Standardbewertungsskala in Anhang IV Abschnitt I der vorliegenden Richtlinie anzugeben. Der Resistenztest wird nach dem Protokoll in Anhang IV Abschnitt II der vorliegenden Richtlinie durchgeführt.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben für Kartoffeln oder in Anhang I aufgeführte Pflanzen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 als kontaminiert ausgewiesen wurden, Folgendes vor:

a)

Pflanzkartoffeln und Wirtspflanzen im Sinne von Anhang I Nummer 1 dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats mit einer nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten geeigneten Methode entseucht wurden, bei der nach wissenschaftlichem Nachweis kein Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelnematoden besteht;

b)

zur industriellen Verarbeitung oder Größensortierung bestimmte Kartoffeln sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe B zu unterziehen;

c)

in Anhang I Nummer 2 aufgeführte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.

(2)   Die Spezifikationen der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Methoden werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 11

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Verdacht auf Kartoffelnematoden oder der bestätigte Befall mit Kartoffelnematoden in ihrem Hoheitsgebiet infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte in Verbindung mit einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe, ihren zuständigen amtlichen Stellen gemeldet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in allen gemäß Absatz 1 gemeldeten Fällen die Kartoffelnematodenart und gegebenenfalls der Pathotyp oder die Virulenzgruppe mit geeigneten Methoden untersucht und bestätigt werden.

(3)   Die Einzelheiten der in Absatz 2 genannten Bestätigungen werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres übermittelt.

(4)   Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten geeigneten Methoden können nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres schriftlich ein Verzeichnis aller neuer Kartoffelsorten, die sie bei einem amtlichen Test für resistent gegen Kartoffelnematoden befunden haben. Sie geben Arten, Pathotypen, Virulenzgruppen oder Populationen, gegen die die Sorten resistent sind, den Resistenzgrad und das Jahr seiner Bestimmung an.

Artikel 13

Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe C keine Kartoffelnematoden nachgewiesen, so tragen die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats dafür Sorge, dass das in Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannte amtliche Verzeichnis aktualisiert wird und alle gegebenenfalls über das Feld verhängten Beschränkungen aufgehoben werden.

Artikel 14

Unbeschadet der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (4), für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 9 und 10 der vorliegenden Richtlinie genehmigen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten dürfen für ihre eigene Erzeugung zusätzliche oder strengere Maßnahmen erlassen, die für die Bekämpfung der Kartoffelnematoden oder zur Verhinderung ihrer Ausbreitung erforderlich sind, solange sie nicht gegen die Richtlinie 2000/29/EG verstoßen.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten diese Maßnahmen schriftlich mit.

Artikel 16

Änderungen der Anhänge werden unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 17

(1)   Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz, im Folgenden „der Ausschuss“, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 18

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Juli 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Die Richtlinie 69/465/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben.

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/46/EG der Kommission (ABl. L 204 vom 31.7.1997, S. 43).


ANHANG I

Verzeichnis der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 genannten Pflanzen

1.

Bewurzelte Wirtspflanzen:

 

Capsicum spp.,

 

Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,

 

Solanum melongena L.

2.

a)

Sonstige bewurzelte Pflanzen:

 

Allium porrum L.,

 

Beta vulgaris L.,

 

Brassica spp.,

 

Fragaria L.,

 

Asparagus officinalis L.

b)

Zwiebeln, Knollen und Wurzelstöcke der folgenden Pflanzen, die nicht den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A unterzogen wurden, in Erde angebaut und zum Anpflanzen bestimmt, bei denen nicht aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben:

 

Allium ascalonicum L.,

 

Allium cepa L.,

 

Dahlia spp.,

 

Gladiolus Tourn. Ex L.,

 

Hyacinthus spp.,

 

Iris spp.,

 

Lilium spp.,

 

Narcissus L.,

 

Tulipa L.


ANHANG II

1.

Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gilt Folgendes:

a)

Es ist eine Bodenprobe mit einer Standardrate von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d. h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden.

b)

Die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder Diagnoseprotokollen für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.

2.

Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß Artikel 6 Absatz 2 gilt Folgendes:

a)

Bei der Probenahme handelt es sich um

die Probenahme gemäß Nummer 1 mit einer Mindestprobenrate von 400 ml Erde je Hektar

oder

eine gezielte Probenahme von mindestens 400 ml Erde nach visueller Untersuchung der Wurzeln bei Auftreten visueller Symptome

oder

eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, dass zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden.

b)

Es sind die unter Nummer 1 genannten Tests durchzuführen.

3.

Abweichend von Nummer 1 kann die Standardrate der Proben bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, dass

a)

Belege darüber vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren;

oder

b)

bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen an Proben von 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelnematoden festgestellt wurden und nach der ersten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 genannte Wirtspflanzen, für die keine amtliche Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 erforderlich ist, angebaut wurden;

oder

c)

bei der letzten amtlichen Untersuchung an einer Probe von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelnematoden oder Kartoffelnematodenzysten ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 genannte Wirtspflanzen, für die keine amtliche Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 erforderlich ist, angebaut wurden.

Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den Buchstaben b und c gelten.

4.

Abweichend von den Nummern 1 und 3 kann die Probenrate bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:

a)

Im Falle der Standardrate gemäß Nummer 1 werden die Proben von den ersten 8 ha unter Zugrundelegung der in dieser Nummer genannten Standardrate genommen; für jeden weiteren Hektar kann die Rate jedoch bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden;

b)

im Falle der verringerten Rate nach Nummer 3 werden die Proben von den ersten 4 ha mit der in dieser Nummer genannten Standardrate genommen; für jeden weiteren Hektar kann die Rate jedoch weiter bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.

5.

Bei den anschließenden amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann die reduzierte Probengröße gemäß den Nummern 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelnematoden nachgewiesen werden.

6.

Abweichend von Nummer 1 kann die Standardrate der Bodenprobe bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden, wenn das Feld in einem Gebiet liegt, das als frei von Kartoffelnematoden erklärt worden ist und gemäß den einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen ausgewiesen und bewirtschaftet wird und für das die entsprechenden Erhebungen durchgeführt werden. Die detaillierten Angaben zu solchen Gebieten werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten amtlich in schriftlicher Form mitgeteilt.

7.

In allen Fällen ist eine Mindestgröße der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.


ANHANG III

ABSCHNITT I

ÜBERPRÜFUNG

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist bei der in Artikel 4 Absatz 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Überprüfung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

Nach den Ergebnissen amtlich anerkannter geeigneter Tests sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelnematoden aufgetreten,

oder

es ist bekannt, dass auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln und keine anderen in Anhang I Nummer 1 genannten Wirtspflanzen angebaut wurden.

ABSCHNITT II

ERHEBUNGEN

Die amtlichen Erhebungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln bestimmt war. Die Ergebnisse der Erhebungen werden der Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum mitgeteilt.

ABSCHNITT III

AMTLICHE MASSNAHMEN

A.

Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c sowie gemäß Anhang I Nummer 2b handelt es sich um

1.

die Entseuchung mit geeigneten Verfahren, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht;

2.

die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Kartoffeln praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.

B.

Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.

C.

Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Artikel 13 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, das aufgrund des Befalls mit Kartoffelnematoden gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden mindestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelnematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum kann auf mindestens drei Jahre verkürzt werden, wenn amtlich zugelassene geeignete Maßnahmen getroffen wurden.


ANHANG IV

ABSCHNITT I

RESISTENZGRAD

Die Resistenz von Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 wird mithilfe folgender Standardbewertungsskala angegeben.

Die Bewertungszahl 9 steht für den höchsten Resistenzgrad.

Relative Anfälligkeit (%)

Bewertungszahl

< 1

9

1,1—3

8

3,1—5

7

5,1—10

6

10,1—15

5

15,1—25

4

25,1—50

3

50,1—100

2

> 100

1

ABSCHNITT II

RESISTENZTESTPROTOKOLL

1.

Der Test wird in einer Quarantäneeinrichtung entweder im Freien, in Gewächshäusern oder in Klimakammern durchgeführt.

2.

Der Test wird in Töpfen durchgeführt, die mindestens je einen Liter Erde (oder geeignetes Substrat) enthalten.

3.

Die Bodentemperatur darf während des Tests 25 °C nicht übersteigen; es ist für ausreichende Bewässerung zu sorgen.

4.

Beim Anpflanzen der Test- oder Kontrollsorte ist ein Teil einer Kartoffel mit einem Auge von jeder Test- oder Kontrollsorte zu verwenden. Es wird empfohlen, alle Triebe bis auf einen zu entfernen.

5.

Bei jedem Test ist die Kartoffelsorte „Désirée“ als Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit zu verwenden. Als interne Kontrollen können zusätzlich hoch anfällige Kontrollsorten mit lokaler Bedeutung verwendet werden. Die Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit kann gewechselt werden, wenn Forschungsergebnisse darauf hindeuten, dass andere Sorten besser geeignet oder leichter zugänglich sind.

6.

Die folgenden Standardpopulationen von Kartoffelnematoden sind gegen die Pathotypen Ro1, Ro5, Pa1 und Pa3 zu verwenden:

 

Ro1: Ecosse-Population

 

Ro5: Harmerz-Population

 

Pa1: Scottish-Population

 

Pa3: Chavornay-Population

Andere Kartoffelnematodenpopulationen mit lokaler Bedeutung können ebenfalls verwendet werden.

7.

Die Identität der verwendeten Standardpopulation ist mit geeigneten Methoden zu überprüfen. Es wird empfohlen, bei den Versuchen mindestens zwei resistente Sorten oder zwei unterschiedliche Standardklone mit bekannter Resistenzfähigkeit zu verwenden.

8.

Das Kartoffelnematoden-Inokulum (Pi) besteht aus insgesamt fünf infizierten Eiern und Larven je ml Erde. Es wird empfohlen, die Zahl der je ml Erde einzuimpfenden Kartoffelnematoden in Brutversuchen zu bestimmen. Die Kartoffelnematoden können als Zysten oder kombiniert als Eier und Larven in einer Suspension eingeimpft werden.

9.

Die Lebensfähigkeit des Inhalts der Kartoffelnematodenzyste, von der das Inokulum stammt, muss mindestens 70 % betragen. Es wird empfohlen, 6 bis 24 Monate alte Zysten zu verwenden und sie bis unmittelbar vor der Verwendung mindestens vier Monate lang bei 4 °C aufzubewahren.

10.

Für jede Kombination von Kartoffelnematodenpopulation und Kartoffelsorte sind mindestens vier Parallelversuche (Töpfe) anzusetzen. Für die Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit werden mindestens zehn Parallelversuche empfohlen.

11.

Der Test ist über mindestens drei Monate durchzuführen. Vor Beendigung des Experiments ist das Entwicklungsstadium der weiblichen Schadorganismen zu überprüfen.

12.

Die Kartoffelnematodenzysten von den vier Parallelversuchen werden extrahiert und für jeden Topf einzeln gezählt.

13.

Die Endpopulation (Pf) bei der Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit am Ende des Resistenztests ist zu bestimmen, indem alle Zysten aller Parallelversuche und die Eier und Larven von mindestens vier Parallelversuchen gezählt werden.

14.

Bei der Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit ist eine Vermehrungsrate von mindestens 20 × (Pf/Pi) zu erzielen.

15.

Der Variationskoeffizient (CV) bei der Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit darf 35 % nicht übersteigen.

16.

Die relative Anfälligkeit der getesteten Kartoffelsorte im Vergleich zur Kontrollsorte mit Standardanfälligkeit wird nach folgender Formel bestimmt und als Prozentsatz ausgedrückt:

PfTestsorte/PfKontrollsorte mit Standardanfälligkeit × 100 %.

17.

Weist eine getestete Kartoffelsorte eine relative Anfälligkeit von mehr als 3 % auf, so sind Zystenzählungen ausreichend. Liegt die relative Anfälligkeit unter 3 %, so sind zusätzlich auch die Eier und Larven zu zählen.

18.

Deuten die Testergebnisse im ersten Jahr darauf hin, dass eine Sorte uneingeschränkt anfällig gegen einen Pathotyp ist, brauchen diese Tests im zweiten Jahr nicht wiederholt zu werden.

19.

Die Testergebnisse sind durch mindestens eine weitere Prüfung in einem anderen Jahr zu bestätigen. Die Bewertungszahl nach der Standardbewertungsskala wird dann mithilfe des arithmetischen Mittels der relativen Anfälligkeit in den beiden Jahren bestimmt.