31971L0349

Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern

Amtsblatt Nr. L 239 vom 25/10/1971 S. 0015 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0088
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0767
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0088
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0865
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0227
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0105
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0105


RICHTLINIE DES RATES vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern (71/349/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In mehreren Mitgliedstaaten werden die Methoden, nach denen die Flüssigkeitsbehälter einschließlich der Heizölbunker von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt und der nationalen und internationalen Küstenschiffahrt ausgemessen und als Meßbehälter zum Messen ihres Inhalts verwendet werden können, durch zwingende Vorschriften festgelegt ; diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; durch ihre Unterschiede stehen sie der Anerkennung der mit Hilfe von Flüssigkeitsbehältern, die von einem Mitgliedstaat geeicht wurden, durchgeführten Messungen durch alle Mitgliedstaaten entgegen.

Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können verringert, ja sogar beseitigt werden, wenn in allen Mitgliedstaaten die gleichen Bestimmungen in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften angenommen werden.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Gemeinschaftsvorschriften für die Vermessung gewährleisten, daß die nach dieser Methode vermessenen Flüssigkeitsbehälter die in diesen beförderten Flüssigkeitsmengen jederzeit mit ausreichender Genauigkeit anzeigen.

Die Vermessung der Schiffsbehälter kann der Ersteichung von Meßgeräten gleichgestellt werden ; im vorliegenden Fall können folglich gewisse Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (3) Anwendung finden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand dieser Richtlinie ist die EWG-Vermessung der Schiffsbehälter von Fahrzeugen der Binnen- und Küstenschiffahrt.

Unter EWG-Vermessung ist eine Vermessung zu verstehen, die von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie vorgenommen wird.

Artikel 2

Die Vermessungsergebnisse werden in einem EWG-Meßbrief, der gemäß den Anhängen zu erstellen ist, niedergelegt.

Die Mitgliedstaaten messen dem EWG-Meßbrief die gleiche Bedeutung bei wie den entsprechenden einzelstaatlichen Dokumenten.

Artikel 3

Die Meßgeräte, die zur Peilung der Flüssigkeitshöhe in den gemäß dieser Richtlinie vermessenen Behältern verwendet werden, müssen diesem Verwendungszweck besonders angepasst sein.

Sie müssen den Vorschriften der sie betreffenden besonderen Richtlinien entsprechen.

Vorübergehend können jedoch Meßgeräte verwendet werden, die von der zuständigen Dienststelle des Mitgliedstaats zugelassen sind, in dem die Peilung der Flüssigkeitshöhe vorgenommen wird.

Diese Regelung läuft ein Jahr nach dem Zeitpunkt ab, der für das Inkrafttreten der besonderen Richtlinie über die betreffenden Geräte festgesetzt wird.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hierüber unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. VIGLIANESI (1)ABl. Nr. C 108 vom 19.10.1968, S. 36. (2)ABl. Nr. C 4 vom 14.1.1969, S. 2. (3)ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 1.

ANHANG I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMESSUNG VON SCHIFFSBEHÄLTERN

1. Die Bestimmung des Behälterinhalts erfolgt - entweder durch Auslitern mit Wasser oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit unter Verwendung von Eichkolben oder besonders für diesen Zweck geprüften Flüssigkeitszählern

- oder durch Berechnung auf Grund der Ermittlung der Behälterabmessungen, wobei dieser Vorgang jedoch soweit wie möglich durch teilweise Naßvermessungen ergänzt werden soll.

2. Die Vermessungsarbeiten sind so durchzuführen und die verwendeten Meßgeräte müssen so genau sein, daß die relativen Fehler der in den ausgestellten Dokumenten angegebenen Volumen nicht grösser sind als a) ± 3/1000 des angegebenen Volumens in normalen Fällen,

b) ± 5/1000 des angegebenen Volumens ausnahmsweise bei Behältern von sehr komplizierter Form, bei denen eine Naßvermessung nicht möglich ist.

3. Die Vermessungsergebnisse werden in einem Meßbrief niedergelegt, dem Zeichnungen und Inhaltstabellen beigefügt sind, die das Flüssigkeitsvolumen in Liter, in Kubikdezimeter oder in Kubikmeter nach der an der Peileinrichtung in Zentimeter oder Dezimeter abgelesenen Füllhöhe angeben.

Die in Zentimeter oder Dezimeter erstellten Inhaltstabellen können durch eine nach Millimeter aufgestellte Interpolationstafel ergänzt werden.

Die Ausstellung dieser Dokumente erfolgt nach den Vorschriften der Anhänge II, III und IV.

4. Auf jedem Behälter ist in der Nähe der Peilöffnung ein Eichschild anzubringen.

Das Eichschild trägt folgende Aufschriften: a) Nummer des Behälters,

b) Abstand H vom oberen zum unteren Bezugspunkt,

c) Nummer des Meßbriefs.

Das Eichschild besteht aus genügend widerstandsfähigem Material und wird durch Anbringung des EWG-Sicherungsstempels auf den hierfür vorgesehenen Stempelstellen derart gesichert, daß es nicht ohne Verletzung des Stempels entfernt werden kann.

Für die Merkmale und die Ausführung des EWG-Sicherungsstempels gelten die Bestimmungen über den EWG-Stempel für die teilweise EWG-Ersteichung in Artikel 10 Absatz 2 und in Anhang II Punkt 3 der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte und über Meß- und Prüfverfahren.

Artikel 12 dieser Richtlinie ist sinngemäß anwendbar.

5. Der Meßbrief wird nur ausgestellt, wenn Bau und Anlage der Behälter und der zugehörigen Rohrleitungen bei normaler Verwendung des Schiffes eine einfach zu bewerkstelligende vollständige Entleerung und eine vollständige Füllung des Maßraums ohne Bildung von Luftsäcken über oder in der gemessenen Flüssigkeit unterhalb der Füllhöhe gewährleisten.

Sind hierfür Ausnahmen zugelassen oder gegebenenfalls Vorsichtsmaßregeln erforderlich, um eine vorschriftsmässige Vermessung sicherzustellen, so wird dies im Meßbrief erwähnt.

6. Die Peileinrichtung, auf der die Füllhöhen angegeben werden, geht im allgemeinen annähernd durch den Schwerpunkt der waagerechten Schnittflächen des Behälters, und zwar in allen Bereichen, in denen sich der Flüssigkeitsspiegel bei der Messung unter den üblichen Verwendungsbedingungen befinden kann.

Ist diese Bedingung wegen der Bauweise des Behälters nicht erfuellt, so ist auf dem Meßbrief anzugeben, daß die Peilung der Füllhöhen im Behälter nur dann erfolgen darf, wenn Trimm und Krängung des Schiffes gleich Null sind.

Die Peilsenkrechte wird durch die Achse einer Peilgeräteführung verwirklicht.

Diese Vorrichtung sichert eine einwandfreie Führung des Peilgeräts ; sie darf durch ihre Ausführung keine systematischen Peilfehler verursachen. Der obere Rand der Peilgeräteführung gilt als Bezugspunkt. Der Abstand dieser Ebene vom unteren Bezugspunkt oder unteren Berührungspunkt (feste, waagerechte Peilplatte) wird mit "H" bezeichnet und ist am Kopf jeder Inhaltstabelle anzugeben.

Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Stellung des oberen Bezugspunkts gegenüber dem Behälter sowie der Abstand "H" vom unteren zum oberen Bezugspunkt praktisch unverändert bleiben.

Der EWG-Sicherungsstempel wird auf dem oberen Rand der Peilgeräteführung angebracht.

7. Unter Berücksichtigung a) der Genauigkeit, die bei der Ermittlung der in den Tabellen aufgeführten Behälterinhalte erzielt wird,

b) und der Genauigkeit, mit der die Peilung der Füllhöhe in den Behältern ausgeführt werden kann,

wird im Meßbrief die relative Genauigkeit angegeben, mit der bei Benutzung des Behälters das in ihm vorhandene Flüssigkeitsvolumen ermittelt werden kann.

Dieser relative Fehler der Volumenermittlung darf in dem in Punkt 2 genannten allgemeinen Fall a) nicht über ± 5/1000 des Volumens der Inhaltstabelle, bei dem im gleichen Punkt 2 genannten Fall b) nicht über ± 8/1000 des Volumens der Inhaltstabelle liegen.

Die kleinste meßbare Füllhöhe wird auf mindestens 500 mm festgesetzt.

8. Sicherungsstempel, Meßbriefe und Inhaltstabellen verlieren ihre Gültigkeit - entweder nach Ablauf einer Frist von 12 Jahren

- oder sobald der Behälter Verformungen, Reparaturen oder Umbauten erfahren hat, durch die sich seine messtechnischen Eigenschaften ändern können.

Das auf den Monat aufgerundete Datum der zwölfjährigen Verfallzeit wird oben auf dem Meßbrief und auf allen Inhaltstabellen angegeben.

Meßbrief und Inhaltstabellen können nur nach erneuter Vermessung neu ausgestellt werden.

ANHANG II

VERMESSUNGSUNTERLAGEN

Die von einer für das Meßwesen zuständigen Behörde ausgestellten Vermessungsunterlagen enthalten folgende Dokumente: 1. den eigentlichen Meßbrief mit folgenden Angaben: a) Name und Anschrift der Behörde, die den Meßbrief ausgestellt hat,

b) Name und Dienstbezeichnung des Vermessungsbeamten,

c) Ordnungsnummer des Meßbriefs (die auf allen sonstigen Dokumenten und auf dem Eichschild zu wiederholen ist),

d) Tag der Ausstellung des Meßbriefs und Dienstort des Vermessungsbeamten,

e) Gültigkeitsdauer des Meßbriefs,

f) Schiffsidentität (Schiffsname, Eintragungsnummer, Name und Anschrift des Schiffseigners und Baujahr),

g) Aufzählung und Bezeichnung der beigefügten Unterlagen,

h) Behältergruppen, für die die gleiche Inhaltstabelle gilt,

i) Angabe derjenigen Behälter, in denen Sammelleitungen und Vorwärmer enthalten sind,

j) Gesamtvolumen,

k) Genauigkeit der in den Inhaltstabellen aufgeführten Vermessungsergebnisse,

l) Genauigkeit der Vermessungsunterlagen für die Ermittlung der Flüssigkeitsmenge im Behälter,

m) kleinste meßbare Füllhöhe;

2. eine Skizze Nr. 1, aus der die Lage des Behälters auf dem Schiff und für jeden Behälter der Abstand vom oberen zum unteren Bezugspunkt (H), die Anordnung der Peilstelle und die Lage der Peilsenkrechten gegenüber dem vorderen Querschott und dem Mittellängsschott bzw. der mittleren Längsebene hervorgehen;

3. eine Skizze Nr. 2 mit schematischen Querschnitten durch die Behälter, aus der insbesondere der Halbmesser der Kimm, die Höhe der Bucht, die Höhe des Schachtes sowie die Bauweise der Peilgeräteführung ersichtlich sind;

4. eine Skizze Nr. 3, aus der bei Schiffen mit Vorwärmern und Ablaßsammelrohren im Behälterinnern der von diesen Vorwärmern und Sammelrohren eingenommene Raum sowie das Volumen der zwischen den einzelnen Schiebern etwa enthaltenen Flüssigkeitsmenge hervorgehen;

5. eine nach Zentimeter bzw. Dezimeter eingeteilte Inhaltstabelle für jeden Behälter bzw. jede Gruppe gleichartiger Behälter mit Angabe des Abstands vom oberen zum unteren Bezugspunkt (H) und der Gültigkeitsdauer sowie gegebenenfalls eine nach Millimeter eingeteilte Interpolationstabelle.

ANHANG III

MUSTER EINES MESSBRIEFS

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ANHANG IV

MUSTER EINER INHALTSTABELLE

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