31973L0361

Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken

Amtsblatt Nr. L 335 vom 05/12/1973 S. 0051 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0168
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0140
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0168
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0093


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RICHTLINIE DES RATES

vom 19 . November 1973

zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile , Ketten und Lasthaken

( 73/361/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In einigen Mitgliedstaaten sind für bestimmte Drahtseile , Ketten und Lasthaken , die für das Heben oder Befördern von Lasten verwendet werden , eine Bescheinigung und eine Kennzeichnung vorgeschrieben . Diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden , wodurch der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert wird .

Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen , wenn alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bescheinigung und Kennzeichnung für Drahtseile , Ketten und Lasthaken gleiche Vorschriften erlassen , sei es als Ergänzung , sei es an Stelle ihrer geltenden einzelstaatlichen Vorschriften .

Die vorliegende Richtlinie beschränkt sich auf Bestimmungen für die Bescheinigung und die Kennzeichnung für Drahtseile , Ketten und Lasthaken . Die Bescheinigung und die Kennzeichnung sollen Herstellern und Benutzern von Hebezeugen unter anderem ermöglichen , sich über die Kennwerte der Drahtseile , Ketten und Lasthaken zu informieren . Darüber hinaus werden in später zu erlassenden Richtlinien über Bauvorschriften für die verschiedenen Hebezeuge auch Bestimmungen über die spezielle Verwendung von Drahtseilen , Ketten und Lasthaken aufgenommen .

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften über Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich . Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern , muß ein Verfahren geschaffen werden , das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines " Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Sektor der Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen an den technischen Fortschritt " vorsieht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft Lastaufnahmeeinrichtungen , ausgenommen

- gebrauchte Lastaufnahmeeinrichtungen ,

- an Bord von Schiffen , für Einsenbahnen , Drahtseilbahnen und Seilschwebebahnen benutzte Lastaufnahmeeinrichtungen .

Als Lastaufnahmeeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie gelten Drahtseile , Rundstahlketten und Haken , die zum Heben oder Befördern von Lasten bestimmt sind .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lastaufnahmeeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 nicht aus Gründen verbieten , beschränken oder behindern , die die Bescheinigung oder Kennzeichnung betreffen , wenn die ihnen beigefügte Bescheinigung und ihre Kennzeichnung den Bestimmungen des Anhangs entsprechen .

( 2 ) Stellt ein Mitgliedstaat jedoch fest , daß die Kennwerte , insbesondere die Mindestwerte , einer Lastaufnahnieeinrichtung nicht den in der Bescheinigung angegebenen Kennwerten entsprechen , so kann er das Inverkehrbringen dieser Lastaufnahmeeinrichtung aussetzen . Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unmittelbar davon und begründet seine Entscheidung .

Bestreitet ein Mitgliedstaat die Begründetheit der obengenannten Maßnahmen , so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten , den Streitfall beizulegen .

Die Kommission wird auf dem laufenden gehalten . Soweit erforderlich , führt sie die im Hinblick auf eine Lösung geeigneten Konsultationen durch .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten können verlangen , daß in ihrem Hoheitsgebiet beim Angebot und beim Verkauf an den Endverbraucher die Bescheinigungen und Kennzeichnungen im Sinne dieser Richtlinie in international zulässigen Symbolen ausgedrückt oder in ihren Landessprachen abgefasst werden .

Artikel 4

( 1 ) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen an den technischen Fortschritt - im folgenden " Ausschuß " genannt - eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

( 3 ) Die für die Anpassung an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen des Anhangs werden nach dem in Artikel 5 vorgesehenen Verfahren vorgenommen .

Artikel 5

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Fragen bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Bestimmungen mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 19 . November 1973 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ib FREDERIKSEN

ANHANG

1 . Allgemeine Bestimmungen

1.1 . Jede Länge von Drahtseilen und Ketten sowie jeder Lasthaken müssen mit einem Zeichen oder , wenn die Anbringung eines Zeichens nicht möglich ist , einer Plakette oder einem Ring versehen sein , die fest angebracht sind und Angaben über den Hersteller oder seinen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten sowie die Nummer der dazugehörigen Bescheinigung ( vgl . Nr . 2.1 , 3.1 und 4.1 ) enthalten .

1.2 . Der Hersteller oder sein in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet , daß alle Längen von Drahtseilen und Ketten sowie jeder Lasthaken den in den Bescheinigungen aufgeführten Kennwerten entsprechen ( vgl . Nr . 2.1 , 3.1 und 4.1 ) .

2 . Bestimmungen für Drahtseile

2.1 . Für jedes Drahtseil hat der Hersteller oder sein in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine Bescheinigung mitzuliefern , die mindestens folgende Angaben enthält :

a ) obligatorische Angaben :

- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ,

- Nenndurchmesser des Drahtseils ,

- Länge des gelieferten Drahtseils ,

- Gewicht pro lfd . Meter ,

- Schlagart , Schlagrichtung ( rechts - oder linksgängig , Gleich - , Wechsel - oder Kreuzschlag usw . ) ,

- Schlaglänge ,

- Konstruktion ( Aufbau des Seils , Beschaffenheit und Zusammensetzung der Seilseele , Litzenzahl , Anzahl der Drähte ) ; eine Querschnittszeichnung mit Massangaben ist beizufügen ,

- Werkstoffeigenschaften des Stahls ( Festigkeitsklassen oder Qualitäten ) ,

- Nennfestigkeit der Drähte ( Zugbeanspruchung ) ,

- Mindestbruchkraft des Drahtseils ( Bruchkraft bei Zerreissproben ) ,

- Angaben über die Art des inneren und äusseren Korrosionsschutzes ( bei Verzinkung ist die Qualität der Verzinkung anzugeben ) ,

- Bescheinigung darüber , daß das Drahtseil aus einem Stück besteht und über die ganze Länge die gleichen Kennwerte aufweist ,

- Angaben über die Art und die Methoden der durchgeführten Zerreiß - , Torsions - und Biegeproben sowie über die dabei erzielten Ergebnisse ,

- Temperaturbereich , in dem das Drahtseil verwendet werden darf .

- Anweisungen für Unterhaltung und Überwachung ;

b ) etwaige Angabe ,

- wenn das Drahtseil nach einer im Inland oder international gebräuchlichen Norm hergestellt worden ist , Angabe dieser Norm .

3 . Bestimmungen für Rundstahlketten

3.1 . Für jede Rundstahlkette hat der Hersteller oder sein in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine Bescheinigung mitzuliefern , die mindestens folgende Angaben enthält :

a ) obligatorische Angaben :

- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ,

- Kennwerte der Kette ( Nennlänge und -breite ei * Kettenglieds und maximale Toleranzen ; Durchmesser des Rundstahls ; Angabe darüber , ob die Kette kalibriert ist oder nicht ) ; eine Skizze mindestens zweier Kettenglieder mit Massangaben ist beizufügen ,

- Länge der gelieferten Kette ,

- Gewicht pro lfd . Meter ,

- Methode der Schweissung der Glieder ( Hammerschweissung oder elektrische Schweissung ) ,

- Probebelastung der gesamten Kette nach deren Wärmebehandlung ,

- Mindestbruchkraft der Kette bei Raumtemperatur ( Bruchkraft bei Zerreissproben ) ,

- Mindestbruchkraft der Kette bei Gebrauchstemperatur ( Bruchkraft bei Zerreissproben ) ,

- proportionale Bruchdehnung ,

- Werkstoffeigenschaften der Kette ( z . B . Festigkeitsklasse oder Qualität ) ,

- Art der von dem Hersteller oder einer Spezialfirma durchgeführten und gegebenenfalls später durchzuführenden Wärmebehandlung ,

- Angaben über die Art der durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse ,

- Temperaturbereich , in dem die Kette verwendet werden darf ,

- Anweisungen für Unterhaltung und Überwachung ;

b ) etwaige Angabe ,

- wenn die Kette nach einer im Inland oder international gebräuchlichen Norm hergestellt worden ist , Angabe dieser Norm ,

- die Angabe " vor jeder Wärmebehandlung den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten fragen ! " bei Ketten , die besonders wärmebehandelt worden sind .

3.2 . Mindestens jedes zwanzigste Kettenglied oder ein Glied je Meter Länge - je nachdem , welcher Abstand geringer ist - muß in einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten , im Inland oder international gebräuchlichen Gütekennzeichen versehen sein . Die Kennzeichen müssen folgende Abmessungen haben :

Nenndicke der Kette in Millimetern * Grösse der Ziffern in Millimetern *

bis einschließlich 12,5 * 3 *

über 12,5 bis einschließlich 26 * 4,5 *

über 26 * 6 *

4 . Bestimmungen für Lasthaken

4.1 . Der Hersteller oder sein in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat für jede Partie Lasthaken oder auf Wunsch des Käufers für jeden Lasthaken eine Bescheinigung mitzuliefern , die mindestens folgende Angaben enthält :

a ) obligatorische Angaben :

- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ,

- Hakenart ,

- Hauptabmessungen ,

- wenn der Haken den im Inland oder international gebräuchlichen Normen entspricht , Angabe der Kennzeichnungsnummer ,

- wenn der Haken nicht nach einer im Inland oder international gebräuchlichen Norm hergestellt worden ist ,

- Angabe der Kraft , die erforderlich ist , um den Haken soweit aufzubiegen , daß er die Last nicht mehr zu halten vermag , oder Angabe der Bruchkraft , wobei der Hersteller genau angeben muß , ob es sich um ein Aufbiegen oder einen Bruch handelt ,

- Angabe der grössten Kraft , die keinerlei bleibende Verformung hervorruft ( sogenannte Versuchslast ) ,

- Werkstoffeigenschaften des Stahls ( Festigkeitsklasse oder Qualität ) ,

- Art der von dem Hersteller oder einer Spezialfirma durchgeführten und gegebenenfalls später durchzuführenden Wärmebehandlung ,

- Angaben über die Art der durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse ,

- Temperaturbereich , in dem die Haken verwendet werden dürfen ,

- Anweisungen für Unterhaltung und Überwachung ;

b ) etwaige Angabe :

- die Angabe " vor jeder Wärmebehandlung den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten fragen ! " bei Haken , die besonders wärmebehandelt worden sind .

4.2 . Die Lasthaken müssen mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten , im Inland oder international gebräuchlichen Gütekennzeichen versehen sein .