31975L0324

Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen

Amtsblatt Nr. L 147 vom 09/06/1975 S. 0040 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0125
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0092
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0125
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0119
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0119


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Mai 1975

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen

( 75/324/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In einigen Mitgliedstaaten müssen Aerosolpackungen bestimmte technische Merkmale aufweisen , die durch zwingende Vorschriften festgelegt sind . Diese Vorschriften sind in jedem Mitgliedstaat verschieden und behindern durch ihre Unterschiedlichkeit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft .

Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können beseitigt werden , wenn von allen Mitgliedstaaten dieselben Bestimmungen entweder in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften angenommen werden . Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Herstellung , die Abfuellung und die Nennfuellmengen der Aerosolpackungen .

Beim gegenwärtigen Stand der Technik ist es zweckmässig , den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall , Glas oder Kunststoff zu beschränken .

Die Berücksichtigung des technischen Fortschritts macht eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften des Anhangs zu dieser Richtlinie erforderlich . Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern , muß ein Verfahren eingeführt werden , das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie " Aerosolpackungen " an den technischen Fortschritt vorsieht .

Da es vorkommen kann , daß auf dem Markt befindliche Aerosolpackungen trotz Übereinstimmung mit der Richtlinie und ihrem Anhang die Sicherheit gefährden , muß ein Verfahren vorgesehen werden , das es ermöglicht , dieser Gefahr entgegenzutreten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Aerosolpackungen gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 , mit Ausnahme solcher Aerosolpackungen , deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweist und solcher , deren Behälter ein grösseres Gesamtfassungsvermögen hat , als es unter 3.1 , 4.1.1 , 4.2.1 , 5.1 und 5.2 des Anhangs zu dieser Richtlinie angegeben ist .

Artikel 2

Unter Aerosolpackung im Sinne dieser Richtlinie versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall , Glas oder Kunststoff , einschließlich des darin enthaltenen verdichteten , verfluessigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit , Paste oder Pulver , der mit einer Entn * hmevorrichtung versehen ist , die es ermöglicht , seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder fluessigen Partikeln als Schaum , Paste , Pulver oder in fluessigem Zustand austreten zu lassen .

Artikel 3

Der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen Verantwortliche versieht die Aerosolpackungen mit dem Zeichen " 3 " und bescheinigt somit , daß sie dieser Richtlinie und ihrem Anhang entsprechen .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer Aerosolpackung nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihrem Anhang enthaltenen Anforderungen ablehnen , verbieten oder beschränken , wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihres Anhangs entspricht .

Artikel 5

Die zur Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen des Anhangs zu dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt .

Artikel 6

( 1 ) Es wird ein Ausschluß für die Anpassung der Richtlinie " Aerosolpackungen " an den technischen Fortschritt , im folgenden " Ausschuß " genannt , eingesetzt , der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammensetzt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 7

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Monaten Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 8

( 1 ) Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Richtlinien , insbesondere der Richtlinien über gefährliche Stoffe und Zubereitungen , muß jede Aerosolpackung oder ein Etikett , das daran befestigt ist , wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Grösse keine Angaben angebracht werden können ( Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger ) , gut sichtbar , lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen :

a ) Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person , die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist ,

b ) das Symbol für die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie , nämlich das Zeichen " 3 " ( umgekehrtes Epsilon ) ,

c ) kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfuell-Loses ,

d ) die unter Nummer 2.2 des Anhangs aufgeführten Angaben ,

e ) das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhalts .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen , daß der Text der Etikettierung in der oder den Landessprachen abgefasst ist .

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um zu verhindern , daß auf den Aerosolpackungen Zeichen oder Aufschriften verwendet werden , die zu Verwechslungen mit dem Zeichen " 3 " ( umgekehrtes Epsilon ) führen können .

Artikel 10

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung fest , daß eine Aerosolpackung oder mehrere Aerosolpackungen trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit darstellen , so kann er das Inverkehrbringen dieser Aerosolpackung bzw . dieser Aerosolpackungen in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind , so werden diese Anpassungen entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 7 beschlossen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten .

Artikel 11

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , daß der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen , mitgeteilt werden .

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Mai 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . RYAN

( 1 ) ABl . Nr . C 83 vom 11 . 10 . 1973 , S . 24 .

( 2 ) ABl . Nr . C 101 vom 23 . 11 . 1973 , S . 28 .

ANHANG

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 . Drücke

" Drücke " sind die in bar ausgedrückten Innendrücke ( Überdrücke ) .

1.2 . Prüfüberdruck

" Prüfüberdruck " ist der Druck , dem der leere Aerosolbehälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann , ohne daß Undichtigkeiten auftreten oder daß Metall - und Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformungen aufweisen , mit Ausnahme der unter Punkt 6.1.1.2 zugelassenen Verformungen .

1.3 . Berstdruck

" Berstdruck " ist der Mindestüberdruck , bei dem ein Aerosolbehälter birst oder aufreisst .

1.4 . Gesamtfassungsraum

Als " Gesamtfassungsraum " gilt das Randvoll-Volumen des offenen Aerosolbehälters , ausgedrückt in Milliliter .

1.5 . Nettofassungsraum

Als " Nettofassungsraum " gilt das Volumen des geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolbehälters , ausgedrückt in Milliliter .

1.6 . Volumen der fluessigen Phase

" Volumen der fluessigen Phase " ist das Volumen des Aerosolbehälters , das in der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackung von den nichtgasförmigen Phasen eingenommen wird .

1.7 . Prüfbedingungen

" Prüfbedingungen " sind die bei 20 * C ( mehr oder weniger 5 * C ) hydraulisch bewirkten Prüf - und Berstdrücke .

1.8 . Brennbare Bestandteile

" Brennbare Bestandteile " sind :

a ) die Gase , die mit Luft bei Normaldruck einen Zuendbereich haben ,

b ) die Flüssigkeiten und Zubereitungen , deren Flammpunkt bei 100 * C oder darunter liegt .

Das Verfahren zur Bestimmung des Flammpunktes ist in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/146/EWG ( 2 ) , beschrieben .

2 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1 . Bau und Ausrüstung

2.1.1 . Die geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung muß so beschaffen sein , daß sie unter normalen Verwendungs - und Lagerungsbedingungen den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht .

2.1.2 . Das Ventil muß so beschaffen sein , daß es unter normalen Transport - und Lagerungsbedingungen einen praktisch diehten Verschluß der Aerosolpackung gewährleistet und beispielsweise mittels einer Schutzkappe gegen jegliche unbeabsiehtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt ist .

2.1.3 . Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden können .

2.2 . Aufschriften

Unbeschadet insbesondere der Richtlinien über gefährliche Stoffe und Zubereitungen muß die Aerosolpackung oder die Verpackung der einzelnen Aerosoldosen gut sichtbar und lesbar folgende Angaben tragen :

a ) " Behälter steht unter Druck . Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 * C schützen . Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen . " ;

b ) " Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen " , es sei denn , die Aerosolpackung ist ausdrücklich hierfür vorgesehen ;

c ) " Brennbar " oder das Symbol einer Flamme , wenn der Inhalt mehr als 45 Gewichtsprozent oder mehr als 250 Gramm brennbare Bestandteile enthält .

3 . SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ÄROSOLPACKUNGEN MIT METALLBEHÄLTERN

3.1 . Fassungsvermögen

Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 1 000 ml nicht überschreiten .

3.1.1 . Prüfüberdruck des Behälters

a ) Bei Behältern , die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 * C gefuellt werden sollen , muß der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen .

b ) Bei Behältern , die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 * C gefuellt werden sollen , muß der Prüfüberdruck um 50 % höher sein als der Innendruck bei 50 * C .

3.1.2 . Abfuellung

Bei 50 * C darf der Druck der Aerosolpackung 12 bar nicht überschreiten , und zwar unabhängig von der Art des zur Füllung verwendeten Gases .

3.1.3 . Volumen der fluessigen Phase

Bei 50 * C darf das Volumen der fluessigen Phase nicht mehr als 87 % des Nettofassungsraums einnehmen .

Bei Behältern mit konkavem Boden , der vor dem Bersten konvex verformt wird , kann das Volumen der fluessigen Phase bei 50 * C jedoch 95 * des Nettofassungsraums betragen .

4 . SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ÄROSOLPACKUNGEN MIT GLASBEHÄLTERN

4.1 . Behälter mit dauerhaftem Schutzueberzug

In Behältern dieser Art können verdichtete , verfluessigte oder gelöste Gase abgefuellt werden .

4.1.1 . Fassungsvermögen

Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 220 ml nicht überschreiten .

4.1.2 . Schutzueberzug

Der Schutzueberzug muß aus Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und soll die Gefahr des Abschleuderns von Glassplittern bei unbeabsichtigtem Bruch des Behälters ausschließen . Er muß so ausgeführt sein , daß keine Glassplitter abgeschleudert werden , wenn die auf 20 * C erwärmte , geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung aus 1,8 m Höhe auf eine Betonfläche fällt .

4.1.3 . Prüfüberdruck des Behälters

a ) Die zur Füllung mit verdichtetem oder gelöstem Gas vorgesehenen Behälter müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten .

b ) Die zur Füllung mit verfluessigtem Gas vorgesehenen Behälter müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar standhalten .

4.1.4 . Abfuellung

a ) Aerosolpackungen , die mit verdichteten Gasen gefuellt sind , dürfen bei 50 * C keinem Druck von mehr als 9 bar ausgesetzt werden .

b ) Aerosolpackungen , die mit gelösten Gasen gefuellt sind , dürfen bei 50 * C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden .

c ) Aerosolpackungen , die mit verfluessigten Gasen oder mit Gemischen von verfluessigten Gasen gefuellt sind , dürfen bei 20 * C keinen höheren als den in nachstehender Tabelle angegebenen Drücken ausgesetzt werden :

Gesamtfassungsraum * Anteil des verfluessigten Gases , bezogen auf das Gesamtgemisch , in Gewichtsprozent *

* 20 % * 50 % * 80 % *

50 bis 80 ml * 3,5 bar * 2,8 bar * 2,5 bar *

mehr als 80 bis 160 ml * 3,2 bar * 2,5 bar * 2,2 bar *

mehr als 160 bis 220 ml * 2,8 bar * 2,1 bar * 1,8 bar *

Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 * C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Gases an .

Für die nicht in der Tabelle aufgefuhrten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen .

4.1.5 . Volumen der fluessigen Phase

Bei 50 * C darf das Volumen der fluessigen Phase der gefuellten Aerosolpackung nicht mehr als 9 % des Nettofassungsraums einnehmen .

4.2 . Behälter aus ungeschütztem Glas

Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas dürfen nur unter Verwendung von verfluessigtem oder gelöstem Gas gefuellt werden .

4.2.1 . Fassungsvermögen

Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 150 ml nicht überschreiten .

4.2.2 . Prüfüberdruck des Behälters

Der Prüfüberdruck muß mindestens 12 bar betragen .

4.2.3 . Abfuellung

a ) Aerosolpackungen , die unter Verwendung von gelöstem Gas gefuellt sind , dürfen bei 50 * C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden .

b ) Aerosolpackungen , die unter Verwendung verfluessigter Gase gefuellt sind , dürfen bei 20 * C keinen höheren als den in nachstehender Tabelle angegebenen Drücken ausgesetzt werden :

Gesamtfassungsraum * Anteil des verfluessigten Gases , bezogen auf das Gesamtgemisch , in Gewichtsprozent *

* 20 % * 50 % * 80 % *

50 bis 70 ml * 1,5 bar * 1,5 bar * 1,25 bar *

mehr als 70 bis 150 ml * 1,5 bar * 1,5 bar * 1 bar *

Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 * C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des verfluessigten Gases an .

Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen .

4.2.4 . Volumen der fluessigen Phase

Bei 50 * C darf das Volumen der fluessigen Phase in dem mit verfluessigtem oder gelöstem Gas gefuellten Aerosolbehälter nicht mehr als 90 % des Nettofassungsraums einnehmen .

5 . SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ÄROSOLPACKUNGEN MIT KUNSTSTOFFBEHÄLTERN

5.1 . Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern , die beim Bruch Splitter bilden können , werden den Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas gleichgestellt .

5.2 . Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern , die beim Bruch keine Splitter bilden können , werden den Aerosolpackungen mit Behältern aus geschütztem Glas gleichgestellt .

6 . PRÜFVERSUCHE

6.1 . Prüfanforderungen , die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gewährleistet sein müssen

6.1.1 . Wasserdruckprüfung an leeren Behältern

6.1.1.1 . Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall , Glas oder Kunststoff müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe entsprechend den Punkten 3.1.1 , 4.1.3 und 4.2.2 widerstehen können .

6.1.1.2 . Metallbehälter mit asymmetrischen Verformungen oder Verformungen grösseren Umfangs oder ähnlichen Fehlern sind zurückzuweisen . Geringfügige , symmetrische Verformungen des Bodens oder des Profils der oberen Behälterwand sind zulässig , sofern die Anforderungen der Berstprüfung erfuellt sind .

6.1.2 . Berstprüfung der leeren Metallbehälter

Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person hat sich zu vergewissern , daß der Berstdruck des Behälters mindestens 20 % über dem vorgesehenen Prüfüberdruck liegt .

6.1.3 . Fallprüfung der Behälter aus geschütztem Glas

Der Hersteller hat sich zu vergewissern , daß die Behälter die Prüfanforderungen nach Punkt 4.1.2 erfuellen .

6.1.4 . Einzelprüfung der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen

6.1.4.1 . a ) Jede fertige Aerosolpackung muß in ein Wasserbad getaucht werden . Die Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Aerosolpackungen im Wasserbad sind so einzurichten ,

- daß der Inhalt der Aerosolpackung die einheitliche Temperatur von 50 * C erreicht oder

- daß der Druck der Aerosolpackung den vom Inhalt bei einer einheitlichen Temperatur von 50 * C ausgeuebten Druck erreicht .

b ) Jede Aerosolpackung , die eine sichtbare , bleibende Verformung oder eine Undichtigkeit aufweist , ist auszuscheiden .

6.1.4.2 . Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person kann jedoch auf ihre Verantwortung und mit Zustimmung des in Artikel 6 genannten Ausschusses jedes Prüfsystem anwenden , das Ergebnisse liefert , die denen der Wasserbadprüfung gleichwertig sind .

6.2 . Beispiele für Kontrollprüfungen , die von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden können

6.2.1 . Prüfung der leeren Aerosolbehälter

Fünf Behälter , die einem einheitlichen Los von 2 500 leeren Aerosolbehältern - d.h . aus dem gleichen Werkstoff und nach dem gleichen Herstellungsverfahren in kontinuierlicher Serie hergestellt - oder einem einer Stundenproduktion entsprechenden Los willkürlich entnommen sind , werden während 25 Sekunden dem Prüfüberdruck ausgesetzt .

Wenn ein einziger Behälter den Prüfbedingungen nicht genügt , werden demselben Los willkürlich zehn weitere Behälter entnommen und der gleichen Prüfung unterzogen .

Genügt einer dieser Behälter nicht den Prüfbedingungen , so ist das gesamte Los unbrauchbar .

6.2.2 . Prüfung der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen

Die Dichtheitsversuche werden im Wasserbad an einer signifikanten Zahl von geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen durchgeführt . Die Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Aerosolpackungen im Wasserbad sind so einzurichten , daß der Inhalt auf die einheitliche Temperatur von 50 * C gebracht wird , und zwar für die Zeit , die erforderlich ist , um sich zu vergewissern , daß weder Undichtigkeiten noch Risse entstehen .

Jedes Los von Aerosolpackungen , das diesen Prüfbedingungen nicht genügt , ist als unbrauchbar zu betrachten .

( 1 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 167 vom 25 . 6 . 1973 , S . 1 .