31977L0391

Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder

Amtsblatt Nr. L 145 vom 13/06/1977 S. 0044 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0244
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0244
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0195
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0195


RICHTLINIE DES RATES vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (77/391/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine der Aufgaben der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Veterinärwesens besteht darin, den Gesundheitszustand des Viehbestandes zu verbessern, damit eine bessere Rentabilität in der Tierzucht erzielt und gleichzeitig der Mensch vor bestimmten auf ihn übertragbaren Krankheiten geschützt wird.

Im übrigen muß eine derartige Maßnahme im Warenverkehr dazu beitragen, Handelshemmnisse, die im Handel mit frischem Fleisch und lebenden Tieren unter den Mitgliedstaaten auf Grund unterschiedlicher Tierseuchenlage bestehen, zu beseitigen.

Die von der Gemeinschaft zu diesem Zweck unternommenen Schritte müssen sich zunächst auf bestimmte Rinderseuchen erstrecken, für die die Möglichkeit besteht, sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Dies trifft auf Brucellose, Tuberkulose und Leukose zu.

Soweit die vorgesehenen Maßnahmen der Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages dienen, stellen sie eine Gemeinschaftsaktion im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 betreffend die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik dar (3).

Da die Gemeinschaft zur Finanzierung dieser Gemeinschaftsaktion beiträgt, muß sie in der Lage sein, sich zu vergewissern, daß die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Anwendung getroffenen Vorschriften zur Erreichung des Ziels beitragen ; zu diesem Zweck ist es angebracht, ein Verfahren zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Ebene des durch den Beschluß 68/361/EWG (4) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses einzuführen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist es, den Gesundheitszustand des Rinderbestandes der Gemeinschaft durch eine Gemeinschaftsaktion zur Beschleunigung oder Intensivierung der Tilgung von Brucellose und Tuberkulose und zur Tilgung der Leukose zu verbessern.

KAPITEL I Technische Einzelvorschriften für Brucellose, Tuberkulose und Leukose

Artikel 2

(1) Zur Durchführung dieser Richtlinie erstellen die Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand von Rinderbrucellose befallen ist, einen Plan zur beschleunigten Tilgung dieser Seuche in ihrem Hoheitsgebiet, wobei sie sich an die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen halten.

(2) a) Der Plan zur beschleunigten Tilgung der Rinderbrucellose muß so angelegt sein, daß nach seinem Abschluß die Herden als "amtlich anerkannt brucellosefrei" gemäß den hierfür geltenden Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 75/379/EWG (6), gelten. (1)ABl. Nr. C 6 vom 10.1.1977, S. 13. (2)ABl. Nr. C 56 vom 7.3.1977, S. 28. (3)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4)ABl. Nr. L 255 vom 28.10.1968, S. 23. (5)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (6)ABl. Nr. L 172 vom 3.7.1975, S. 17.

b) In dem Plan werden die Maßnahmen, die zur beschleunigten Tilgung der Rinderbrucellose durchgeführt werden sollen, aufgezählt und genaue Angaben über die Bekämpfungs- und Vorbeugemaßnahmen gegen diese Seuche gemacht.

(3) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission über a) den Prozentsatz und die Gesamtzahl der Herden, die Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind, sowie der Herden, bei denen Rinderbrucellose festgestellt wurde;

b) die Gesamtzahl - der Tiere, die Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind,

- der krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere,

- der kranken Tiere,

- der Tiere, die geschlachtet wurden;

c) die vorgesehene Dauer des ursprünglichen Tilgungsprogramms und des Planes zur beschleunigten Tilgung;

d) die angewandte Methode zur Kontrolle des tatsächlichen Verlaufs des Plans zur beschleunigten Tilgung;

e) die Höhe der Zuwendungen aus dem Staatshaushalt für die Tilgung der Rinderbrucellose und Aufschlüsselung dieses Betrages.

Die Angaben nach den Buchstaben a), b) und e) werden für drei Jahre vor der Durchführung der Maßnahmen zur beschleunigten Tilgung und danach jährlich vorgelegt.

(4) Die Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand frei von Rinderbrucellose ist, teilen der Kommission sämtliche zur Verhinderung eines erneuten Auftretens dieser Seuche getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 3

(1) Zur Durchführung dieser Richtlinie erstellen die Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand von Rindertuberkulose befallen ist, einen Plan zur beschleunigten Tilgung dieser Seuche in ihrem Hoheitsgebiet, wobei sie sich an die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen halten.

(2) a) Der Plan zur beschleunigten Tilgung der Rindertuberkulose muß so angelegt sein, daß die Herden nach seinem Abschluß als "amtlich anerkannt tuberkulosefrei" gemäß den hierfür geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

b) In dem Plan werden die Maßnahmen aufgezählt, die durchgeführt werden sollen, um die Tilgung der Rindertuberkulose zu beschleunigen, zu intensivieren oder zu vollenden, und genaue Angaben über die Bekämpfungs- und Vorbeugungsmaßnahmen gegen diese Krankheit gemacht.

(3) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission über a) den Prozentsatz und die Gesamtzahl der Herden, die Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind, sowie der Herden, bei denen Rindertuberkulose festgestellt wurde;

b) die Gesamtzahl - der Tiere, die Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind,

- der krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere,

- der kranken Tiere,

- der Tiere, die geschlachtet wurden;

c) die vorgesehene Dauer des ursprünglichen Tilgungsprogramms und des Plans zur beschleunigten Tilgung;

d) die angewandte Methode zur Kontrolle des tatsächlichen Verlaufs des Plans zur beschleunigten Tilgung;

e) die Höhe der Zuwendungen aus dem Staatshaushalt für die Tilgung der Rindertuberkulose und Aufschlüsselung dieses Betrages.

Die Angaben nach den Buchstaben a), b) und e) werden für drei Jahre vor der Durchführung der Maßnahmen zur beschleunigten Tilgung und danach jährlich vorgelegt.

(4) Die Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand frei von Rindertuberkulose ist, teilen der Kommission sämtliche zur Verhinderung eines erneuten Auftretens dieser Seuche getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 4

Zur Durchführung dieser Richtlinie erstellen die Mitgliedstaaten, die das Auftreten der enzootischen Rinderleukose in ihrem Hoheitsgebiet festgestellt haben, einen Plan zur Tilgung dieser Seuche.

In dem Plan werden die Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche im einzelnen aufgezählt.

Zur Anerkennung einer Herde als "leukosefrei" finden der Test oder die Methode Anwendung, die durch die Entscheidung 73/30/EWG der Kommission vom 23. Januar 1973, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, beim Verbringen von Zucht- und Nutzrindern in ihr Hoheitsgebiet zur Bekämpfung der Leukose besondere gesundheitspolizeiliche Garantien anzuwenden (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 75/64/EWG (2), festgelegt worden sind, oder andere, nach dem Verfahren des Artikels 11 anerkannte Tests oder Methoden.

Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf deren Ersuchen alle den Plan betreffenden Auskünfte.

KAPITEL II Gemeinsame Bestimmungen und Bestimmungen zur Finanzierung

Artikel 5

Soweit die in Kapitel I vorgesehene Aktion der Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des (1)ABl. Nr. L 77 vom 26.3.1973, S. 40. (2)ABl. Nr. L 21 vom 28.1.1975, S. 20.

Vertrages dient, stellt sie eine gemeinsame Aktion im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 dar.

Artikel 6

(1) Die Frist für die Durchführung der gemeinsamen Aktion beträgt drei Jahre.

(2) Der vorgesehene Beitrag zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - im folgenden "Fonds" genannt - wird für diese drei Jahre auf 130 Millionen Rechnungseinheiten veranschlagt.

Artikel 7

(1) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die nach den Artikeln 2, 3 und 4 getroffenen Maßnahmen sind durch die Abteilung Ausrichtung des Fonds innerhalb der in Artikel 6 angegebenen Grenzen erstattungsfähig.

(2) Die Abteilung Ausrichtung des Fonds erstattet den Mitgliedstaaten 60 Rechnungseinheiten je Kuh und je 30 Rechnungseinheiten für die übrigen Rinder ausser Kühen, die im Rahmen von Maßnahmen nach Kapitel I geschlachtet worden sind.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 festgelegten Verfahren erlassen.

(4) Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen können nur dann am finanziellen Beitrag der Gemeinschaft teilhaben, wenn die diesbezueglichen Vorschriften durch Beschluß nach Artikel 9 befürwortet wurden.

Artikel 8

(1) Anträge auf Erstattung beziehen sich auf Schlachtungen, die von den Mitgliedstaaten in dem betreffenden Kalenderjahr vorgenommen wurden und werden der Kommission vor dem 1. Juli des folgenden Jahres vorgelegt.

(2) Die Gewährung einer Beihilfe aus dem Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 beschlossen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 festgelegten Verfahren erlassen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Pläne, sowie die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c) und d) und Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben c) und d) vor der Ausführung der Pläne, spätestens aber drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, und danach jährlich vor. Die in Artikel 4 vorgesehenen Pläne werden der Kommission von den Mitgliedstaaten jährlich, und von Mitgliedstaaten, die noch keinen Plan erstellt hatten, auch vor dessen Inkrafttreten mitgeteilt.

(2) Die Kommission prüft die gemäß Absatz 1 vorgelegten Programme, um festzustellen, ob sie im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie stehen und mit ihrer Zielsetzung übereinstimmen und somit die Bedingungen für die Finanzbeihilfe durch die Gemeinschaft erfuellen. Innerhalb zweier Monate nach Erhalt der Programme legt die Kommission dem Ständigen Veterinärausschuß den Entwurf für eine Entscheidung vor. Der Ausschuß nimmt innerhalb der vom Vorsitzenden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 festgesetzten Frist Stellung. Der Ausschuß für den Fonds wird zur finanziellen Seite befragt.

Artikel 10

Die Kommission nimmt regelmässig Kontrollen an Ort und Stelle vor, um sich vom tierärztlichen Standpunkt aus von der Ausführung der Pläne zu vergewissern.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diese Inspektionen zu erleichtern und insbesondere zu gewährleisten, daß den Sachverständigen auf ihre Anfrage alle für die Beurteilung der Ausführung der Pläne erforderlichen Informationen und Unterlagen überlassen werden.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen sowie die Durchführungsvorschriften für die Bestimmung der tierärztlichen Sachverständigen und das von diesen bei der Erstellung der Gutachten einzuhaltende Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.

Artikel 11

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Ständigen Veterinärausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission trifft die Maßnahmen und setzt sie sofort in Kraft, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen und sofort in Kraft gesetzt, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 12

Artikel 11 gilt bis zum 21. Juni 1981.

Artikel 13

Der Rat beschließt vor dem 1. August 1977 auf Vorschlag der Kommission die Bestimmungen betreffend die Kriterien, denen die einzelstaatlichen Tilgungspläne nach den Artikeln 2, 3 und 4 entsprechen müssen, wenn der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden soll.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, damit dieser Richtlinie entsprochen wird, zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für den Beginn der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 13 vorgesehen ist.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILKIN