31983L0417

Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung

Amtsblatt Nr. L 237 vom 26/08/1983 S. 0025 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0077
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0077
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0154


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RICHTLINIE DES RATES

vom 25 . Juli 1983

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse ( Kaseine und Kaseinate ) für die menschliche Ernährung )

( 83/417/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestutzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die spezifische Zusammensetzung und Herstellung von Kaseinen und Kaseinaten , die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind , sowie über die Bedingungen , welche diese Waren erfuellen müssen , damit sie unter bestimmten Bezeichnungen verwendet werden können oder ihre Verwendung in anderen Lebensmitteln zulässig ist . In anderen Mitgliedstaaten bestehen bisher keine derartigen Vorschriften .

Dieser Zustand ist geeignet , den freien Warenverkehr mit den zur menschlichen Ernährung bestimmten Kaseinen und Kaseinaten zu behindern und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für ihre Verwender zu führen . Er wirkt sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionierern des Gemeinsamen Marktes aus .

Deshalb sind auf Gemeinschaftsebene die Regeln festzulegen , die hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Waren und ihrer Kennzeichnung eingehalten werden müssen .

Nährkaseine und -kaseinate werden gegenwärtig im allgemeinen nicht an den Endverbraucher verkauft . Wäre dies der Fall , so fände die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 4 ) ebenfalls Anwendung .

Zur Erleichterung des Handelsverkehrs empfiehlt es sich andererseits , auf Gemeinschaftsebene die Etikettierungsregeln für bestimmte Näbrkaseine und Nährkaseinate , die zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind , festzulegen .

Im ersten Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher ( 5 ) sind Aktionen auf den Gebieten geplant , die für den Schutz der Gesundheit und Sicherung der Verbraucher , namentlich auf dem Lebensmittelsektor , von besonderer Bedeutung sind .

Bei den Verfahren zur Probenahme und bei den zur Überprüfung der Zusammensetzung und anderer Eigenschaften der betreffenden Waren erforderlichen Analysemethoden handelt es sich um technische Durchführungsmaßnahmen , die zwecks Vereinfachnung und Beschleunigung des Verfahrens von der Kommission erlassen werden sollten .

In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeit für die Durchführung von Vorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts überträgt , ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des mit Beschluß 69/414/EWG eingesetzten Lebensmittelausschusses ( 6 ) vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtline gilt für die in den Anhängen definierten Milcheiweisserzeugnisse und Mischungen von Milcheiweisserzeugnissen für die menschliche Ernährung

( 2 ) Im Sinne dieser Richtline gelten als

- " Kasein " der in Milch als Hauptbestandteil enthaltene gewaschene und getrocknete , in reinem Wasser unlösliche Eiweißstoff der aus Magermilch durch Fällung gewonnen wird , die durch

- Zusatz von Säure ,

- mikrobiologische Säuerung

- Labfällung

- oder andere milchkoagulierende Enzyme

vorgenommen wird , und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch - und Konzentrationsverfahren ;

- " Kaseinate " die durch Trocknen von Kaseinen , die mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurden , gewonnenen Erzeugnisse ;

- " Magermilch " das Gemelk von einer oder mehreren Kühen , dem nichts hinzugefügt wurde und bei welchem lediglich der Fettgehalt vermindert wurde .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen , damit

- die in den Anhängen definierten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn sie den Definitionen und Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen , und

- den Kriterien in den Anhängen nicht entsprechende Erzeugnisse so bezeichnet und gekennzeichnet werden , daß sie den Käufer nicht hinsichtlich ihrer Art , Qualität und Verwendung irreführen .

Artikel 3

Die in den Anhängen genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen im Handel zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden .

Artikel 4

( 1 ) Unbeschadet der Richtlinie 79/112/EWG und unbeschadet der von der Gemeinschaft für die Kennzeichnung von nicht für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln zu erlassenden Vorschriften sind auf den Verpackungen , Behältnissen oder Etiketten der in den Anhängen festgelegten Erzeugnisse mindestens die folgenden Hinweise in gut sichtbaren , deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben verbindlich vorgeschrieben :

a ) die den betreffenden Erzeugnissen nach Artikel 3 vorbehaltene Bezeichnung sowie für die Kaseinate die Angabe der Art(en ) der Kationen ;

b ) bei als Mischung verkauften Erzeugnissen

- der Hinweis " Mischung aus ... " , gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse , aus denen die Mischung besteht , in entsprechend dem Gewicht absteigender Reihenfolge ,

- bei Kaseinaten die Angabe der Art(en ) der Kationen ,

- bei Mischungen , die Kaseinate enthalten , der Proteingehalt ;

c ) die Nettomenge in den Masseinheiten kg oder g . Bis zum Ablauf der Übergangszeit , während der die Verwendung von Einheiten des Empire-Systems gemäß Kapitel D des Anhangs der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen ( 7 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG ( 8 ) , in der Gemeinschaft gestattet ist , können Irland und das Vereinigte Königreich zulassen , daß die Menge nur in Masseinheiten des Empire-Systems ausgedrückt wird , für die folgende Umrechnungssätze gelten :

- 1 ml = 0,0352 fluid ounces ,

- 1 l = 1,760 pints oder 0,220 gallons ,

- 1 g = 0,0353 ounces ( Avoirdupois ) ,

- 1 kg = 2,205 pounds ;

d ) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers , des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers .

Die Mitgliedstaaten können jedoch die einzelstaatlichen Bestimmungen , die die Angabe des Herstellungs - oder Verpackungsbetriebs für ihre inländische Produktion vorschreiben , beibehalten ;

e ) bei aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland ;

f ) das Herstellungsdatum oder eine Angabe , die die Identifizierung der Partie ermöglicht .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß in ihrem Hoheitsgebeit der Vertrieb von Nährkaseinen und Nährkaseinaten untersagt wird , wenn die in Absatz 1 Buchstaben a ) , b ) , e ) und f ) vorgesehenen Angaben nicht in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind , es sei denn , daß dessen Unterrichtung durch andere Maßnahmen gewährleistet ist . Dem steht nicht entgegen , daß die genannten Angaben in mehreren Sprachen abgefasst sind .

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b ) dritter Gedankenstrich und Buchstabe c ) , d ) und e ) brauchen nur auf dem Begleitpapier vermerkt zu sein .

Bei Beförderungen von Schüttgut kann diese Ausnahmeregelung auf Buchstabe b ) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe f ) Anwendung finden .

Artikel 5

Unbeschadet der auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Hygiene zu erlassenden Gemeinschaftsvorschriften für die in den Anhängen I und II genannten Grunderzeugnisse müssen diese einer Wärmebehandlung unterzogen werden , die zu einem negativen Phosphatasenachweis führt .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen , die den in dieser Richtlinie und ihren Anhängen vorgesehenen Beschreibungen und Bestimmungen entsprechen , nicht durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung , Herstellungsmerkmale , Aufmachung oder Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw . der Lebensmittel in allgemeinen behindert wird .

( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nicht harmonisierte Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutze

- der Gesundheit ,

- vor Täuschung , sofern diese nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird ,

- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnungen und der Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb .

Artikel 7

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer eingehenden Begründung anhand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlaß der Richtlinie fest , daß die Verwendung eines der in den Anhängen I und II genannten Stoffe bei einem der in diesen Anhängen genannten Erzeugnisse oder die höchstzulässige Zusatzmenge eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt , selbst wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen , so kann dieser Staat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für die Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

( 2 ) Die Kommission prüft die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeignten Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß die Richtlinie geändert werden muß , um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten , so leitet sie das Verfahren nach Artikel 10 ein , um diese Änderungen zu erlassen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen beibehalten .

Artikel 8

Auf Vorschlag der Kommission legt der Rat , soweit erforderlich , die Reinheitskriterien für die in den Anhängen genannten technologischen Hilfsstoffe fest .

Artikel 9

Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden bestimmt :

a ) die für die Überprüfung der in Artikel 8 genannten Reinheitskriterien erforderlichen Analysemethoden ;

b ) die Einzelheiten der Probenahme und die Analysemethoden für die Überprüfung von Zusammensetzung und Herstellungsmerkmalen , die bei der Herstellung der in den Anhängen definierten Erzeugnisse zu berücksichtigen sind .

Artikel 10

( 1 ) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren in Anspruch genommen , so befasst der Vorsitzende den durch den Beschluß 69/414/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf ebenfalls Stellung , und zwar innerhalb einer Frist , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Auschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 11

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für die in Artikel 1 genannten und zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Erzeugnisse .

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten ändern , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis ; die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt , daß das Inverkehrbringen

- von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe erlaubt ist ( 9 ) ;

- von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie untersagt ist .

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 25 . Juli 1983 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C . SIMITIS

( 1 ) ABl . Nr . C 50 vom 24 . 2 . 1979 , S . 5 .

( 2 ) ABl . Nr . C 140 vom 5 . 6 . 1979 , S . 174 .

( 3 ) ABl . Nr . C 247 vom 1 . 10 . 1979 , S . 54 .

( 4 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . C 92 vom 25 . 4 . 1975 , S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . L 291 vom 29 . 11 . 1969 , S . 9 .

( 7 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

( 8 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 204 .

( 9 ) Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 2 . August 1983 bekanntgegeben worden .

ANHANG I

NÄHRKASEINE

I . BEZEICHNUNGEN UND DEFINITIONEN

a ) " Säure-Nährkasein " : " Nährkasein ( Säurekasein ) " , das durch Fällung mit Hilfe der in Abschnitt II Buchstabe d ) genannten technologischen Hilfsstoffe und Bakterienkulturen gewonnen wird und den in Abschnitt II festgelegten Normen entspricht ;

b ) " Labnährkasein " : " Nährkasein ( Labnährkasein ) " , das durch Fällung mit Hilfe der in Abschnitt III Buchstabe d ) genannten technologischen Hilfsstoffe gewonnen wird und den in Abschnitt III festgelegten Normen entspricht .

II . NORMEN FÜR SÄURE-NÄHRKASEIN

a ) Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1 . Wassergehalt , höchstens 10,0 % m/m

2 . Milchproteingehalt in der Trockenmasse , mindestens 90 % m/m

davon Nährkaseingehalt , mindestens 95 % m/m

3 . Milchfettgehalt in der Trockenmasse , höchstens 2,25 % m/m

4 . titrierbare Säure , ausgedrückt in ml zehntelnormaler Natronlauge in g , höchstens 0,27

5 . Aschegehalt ( einschließlich P2O5 ) , höchstens 2,5 % m/m

6 . Wasserfreier Milchzucker , höchstens 1 % m/m

7 . Sedimente ( verbrannte Teilchen ) , höchstens 22,5 mg in 25 g

b ) Kontaminanten

Bleigehalt , höchstens 1 mg/kg

c ) Verunreinigungen

Fremdstoffe ( z . B . Holz - oder Metallpartikel , Haare oder Insektenfragmente ) keine in 25 g

d ) Harmlose und für die menschliche Ernährung geeignete technologische Hilfsstoffe und Bakterienkulturen

i ) - Milchsäure ( E 270 )

- Salzsäure

- Schwefelsäure

- Zitronensäure ( E 330 )

- Essigsäure ( E 260 )

- Orthophosphorsäure

ii ) - Molke

- milchsäurebildende Bakterienkulturen

e ) Organoleptische Merkmale

1 . Geruch : ohne Fremdgeruche .

2 . Ausseben : Farbe weiß bis cremeweiß ; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten , die leichtem Druck widerstehen .

III . NORMEN FÜR LABNÄHRKASEIN

a ) Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1 . Wassergehalt , höchstens 10 % m/m

2 . Milchproteingehalt in der Trockenmasse , mindestens 84 % m/m

davon Kaseingehalt , mindestens 95 % m/m

3 . Milchfettgehalt in der Trockenmasse , höchstens 2 % m/m

4 . Aschegehalt ( einschließlich P2O5 ) , mindestens 7,50 % m/m

5 . Wasserfreier Milchzucker , höchstens 1 % m/m

6 . Sedimente ( verbrannte Teilchen ) , höchstens 22,5 mg in 25 g

b ) Kontaminanten

Bleigehalt , höchstens 1 mg/kg

c ) Verunreinigungen

Fremdstoffe ( z . B . Holz - und Metallpartikel , Haare oder Insektenfragmente ) keine in 25 g

d ) Harmlose und für die menschliche Ernährung geeignete technologische Hilfsstoffe

- Lab ,

- sonstige milchkoagulierende Enzyme .

e ) Organoleptische Merkmale

1 . Geruch : ohne Fremdgerüche .

2 . Aussehen : Farbe weiß bis cremeweiß ; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten , die leichtem Druck widerstehen .

ANHANG II

NÄHRKASEINATE

I . BEZEICHNUNGEN UND DEFINITIONEN

" Nährkaseinat " : " aufgeschlossenes Milcheiweiß ( Kaseinat ) " , das aus Kasein gewonnen wird , welches mit den in Abschnitt II Buchstabe d ) genannten neutralisierenden Stoffen von Nahrungsmittelqualität behandelt worden ist und den in Abschnitt II festgelegten Normen entspricht .

II . NORMEN FÜR NÄHRKASEINATE

a ) Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1 . Wassergehalt , höchstens 8 m/m

2 . Milchkaseingehalt in der Trockenmasse , mindestens 88 m/m

3 . Milchfettgehalt in der Trockenmasse , höchtens 2,0 % m/m

4 . Wasserfreier Milchzucker , höchstens 1,0 % m/m

5 . pH-Wert 6 bis 8

6 . Sedimente ( verbrannte Teilchen ) , höchstens 22,5 mg in 25 g

b ) Kontaminanten

Blei , höchstens 1 mg/kg

c ) Verunreinigungen

Fremdstoffe ( z . B . Holz - und Metallpartikel ) , Haare oder Insektenfragmente ) keine in 25 g

d ) Technologische Hilfsstoffe von Nahrungsmittelqualität ( neutralisierende Stoffe und wahlweise Puffersubstanzen )

Natrium - hydroxide karbonate phosphate zitrate

Kalium - hydroxide karbonate phosphate zitrate

Calcium - hydroxide karbonate phosphate zitrate

Ammonium - hydroxide karbonate phosphate zitrate

Magnesium - hydroxide karbonate phosphate zitrate

e ) Merkmale

1 . Geruch : sehr geringe Aroma und sehr geringe Fremdgerüche .

2 . Aussehen : Farbe weiß bis cremeweiß ; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten , die leichtem Druck widerstehen .

3 . Löslichkeit : fast völlig löslich in destilliertem Wasser , ausgenommen Calciumkaseinat .