31990L0429

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

Amtsblatt Nr. L 224 vom 18/08/1990 S. 0062 - 0072
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0180
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0180


RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (90/429/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 64/432/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/360/EWG (5), sind Vorschriften zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen erlassen worden. Die Richtlinie 72/462/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/227/EWG (7), enthält ferner Vorschriften zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Drittländern.

Mit den genannten Vorschriften wurde beim innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen sowie bei deren Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft sichergestellt, daß das Herkunftsland die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkte garantiert, wodurch die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten fast vollständig beseitigt wurde. Für den Handelsverkehr mit Samen besteht jedoch noch ein gewisses Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten.

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Politik einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Tieren und Tiererzeugnissen ist nunmehr die Schaffung einer harmonisierten Regelung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und dessen Einfuhr in die Gemeinschaft erforderlich.

Beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen muß der Mitgliedstaat, in dem der Samen entnommen wurde, sicherstellen, daß dieser in zugelassenen und kontrollierten Besamungsstationen entnommen und aufbereitet wurde, daß er von Tieren stammt, deren Gesundheitszustand

so beschaffen ist, daß die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten ausgeschlossen ist, daß er nach Vorschriften entnommen, behandelt, gelagert und befördert wurde, die eine Bewahrung seines Zustandes in tiergesundheitlicher Hinsicht ermöglichen, und daß er auf seinem Transport in

das Bestimmungsland von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, durch die die Einhaltung dieser Garantien sichergestellt ist.

Wegen der unterschiedlichen Politiken, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Impfung gegen bestimmte Krankheiten verfolgt werden, ist die Beibehaltung von zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen gerechtfertigt, nach denen die Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Schutz gegen bestimmte Krankheiten vorschreiben können.

Im Hinblick auf die Einfuhr von Samen aus Drittländern in die Gemeinschaft sollte eine Liste von Drittländern auf der Grundlage von Gesundheitsnormen erstellt werden. Unabhängig von dem Bestehen dieser Liste sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen nur dann zulassen, wenn dieser aus Besamungsstationen stammt, die bestimmte Normen einhalten und amtlich kontrolliert werden. Weiterhin sollten je nach den Umständen für die in der Liste aufgeführten Länder spezifische tierseuchenrechtliche Normen festgelegt werden. Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Normen müssen ferner Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen werden können.

Die Regelungen der Kontrollverfahren nach der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (8) sollten auch für die vorliegende Richtlinie Anwendung finden.

Um die Übertragung bestimmter ansteckender Krankheiten zu verhindern, sollte unmittelbar nach der Ankunft einer Samensendung im Gebiet der Gemeinschaft eine Einfuhrkontrolle vorgenommen werden; dies gilt nicht für den Fall des externen Versandverfahrens.

Es muß den Mitgliedstaaten gestattet sein, Dringlichkeitsmaßnahmen bei Auftreten ansteckender Krankheiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zu treffen. Die Beurteilung der Gefahren solcher Krankheiten und die aufgrund dessen erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich vorgenommen werden. Hierfür sollte ein gemeinschaftliches Dringlichkeitsverfahren im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses geschaffen werden, nach dem die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind.

Der Erlaß bestimmter Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie sollte der Kommission übertragen werden. Dazu ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß ermöglicht.

Diese Richtlinie berührt nicht den Handelsverkehr mit Samen, der vor dem Zeitpunkt erzeugt wurde, ab dem die Mitgliedstaaten diese Richtlinie anwenden müssen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In dieser Richtlinie werden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen sowie für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

Artikel 2

Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richt-

linien 64/432/EWG, 72/462/EWG, 88/407/EWG (9) und 90/425/EWG (10).

Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung für "Samen": das von einem Hausschwein stammende unveränderte, aufbereitete oder verdünnte Ejakulat.

KAPITEL II

Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß zum Handel nur Samen bestimmt ist, der folgenden allgemeinen Anforderungen entspricht:

a) Er muß zum Zweck der künstlichen Besamung in einer Besamungsstation entnommen und aufbereitet worden sein, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 in tierseuchenrechtlicher Hinsicht für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen worden ist.

b)

Er muß Schweinen entnommen worden sein, deren Gesundheitszustand dem Anhang B entspricht.

c)

Er muß gemäß den Anhängen A und C entnommen, aufbereitet, aufbewahrt und befördert worden sein.

Artikel 4

(1) Bis zum 31. Dezember 1992 können diejenigen Mitgliedstaaten, in denen sich in sämtlichen Besamungsstationen ausschließlich nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf die Aujeszky-

Krankheit gemäß dieser Richtlinie zeigen,

- das Verbringen von Samen aus Besamungsstationen, die nicht denselben Status haben, in ihr Hoheitsgebiet verweigern,

- die Zulassung von Samen in Besamungsstationen von mit GI-Deletionsimpfstoff geimpften Ebern nicht verweigern, sofern

- ausschließlich Eber geimpft wurden, die in bezug

auf den Virus der Aujeszky-Krankheit seronegativ waren;

- die frühestens drei Wochen nach der Impfung vorgenommenen serologischen Untersuchungen an diesen Ebern nicht ergeben, daß vom Virus der Krankheit induzierte Antikörper vorhanden sind.

In diesem Fall kann eine Probe von zum Handel bestimmtem Samen von jeder Tagesentnahme einem Virusnachweistest in einem zugelassenen Laboratorium des Bestimmungsmitgliedstaats unterzogen werden.

Der vorstehende Absatz findet nur Anwendung, wenn die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. Juli 1991 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses insbesondere bezueglich der Häufigkeit der in den Besamungsstationen durchzuführenden Tests, der Virusisolationstests und der Wirksamkeit und Sicherheit des GI-Deletionsimpfstoffs die Nachweise über die für diese Untersuchungen anzuwendenden Tests erstellt hat.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann beschlossen werden, Absatz 1 für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten zu lassen, sofern sich in sämtlichen Besamungsstationen dieses Teils des Hoheitsgebiets ausschließlich Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf die Aujeszky-Krankheit zeigen.

(3) Der Rat überprüft diesen Artikel anhand eines gegebenenfalls mit Vorschlägen versehenen Berichts der Kommission vor dem 31. Dezember 1992.

Artikel 5

(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Besamungsstation befindet, trägt dafür Sorge, daß die Zulassung gemäß Artikel 3 Buchstabe a) nur dann gewährt wird, wenn die Bestimmungen des Anhangs A eingehalten werden und die Besamungsstation in der Lage ist, die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten.

Der Mitgliedstaat trägt ferner dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht. Letzterer schlägt die Aberkennung der Zulassung vor, wenn eine oder mehrere der Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden.

(2) Alle zugelassenen Besamungsstationen werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat übermittelt die Liste der Besamungsstationen und die entsprechenden Veterinärkontrollnummern den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission und unterrichtet sie gegebenenfalls über die Aberkennung der Zulassung.

(3) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede Samensendung von einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmemitgliedstaats ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang D begleitet ist.

Diese Bescheinigung muß

a) mindestens in einer der Amtssprachen des Entnahmemitgliedstaats und in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt sein;

b)

im Original die Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten;

c)

aus einem einzigen Blatt bestehen;

d)

für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß der Samen mit Tierseuchenerregern infiziert oder kontaminiert ist, ausser den in

Artikel 8

der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Maßnahmen die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Absonderung, sofern dadurch die Verwendungsfähigkeit des Samens nicht beeinträchtigt wird, treffen.

KAPITEL III

Einfuhr aus Drittländern

Artikel 7

(1) Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Samen nur aus Drittländern zulassen, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 19 zu erstellenden Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ergänzt oder geändert werden.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Drittland in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, ist unter anderem folgendes zu berücksichtigen:

a) der Gesundheitszustand des Viehbestands, der anderen Nutztiere und der Wildtiere des Drittlandes, wobei vor allem das Vorkommen exotischer Tierseuchen zu beachten ist, einerseits und die Tierseuchenlage im Umfeld dieses Landes, soweit sie eine Gefahr für die Gesundheit der Gesamtheit des Tierbestands der Mitgliedstaaten darstellen kann, andererseits;

b)

die Regelmässigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Auskünfte über das in seinem Hoheitsgebiet beobachtete Auftreten ansteckender Tierkrankheiten, die durch Samen übertragen werden können, insbesondere der in den Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamts genannten Krankheiten, erteilt;

c)

die Vorschriften dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;

d)

die Struktur und die Befugnisse der tierärztlichen Dienste in diesem Land;

e)

die Gestaltung und die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten;

f)

die Garantien, die das Drittland hinsichtlich der Einhaltung dieser Richtlinie bieten kann.

(3) Die in Absatz 1 genannte Liste sowie alle Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 8

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 19 wird eine Liste der Besamungsstationen erstelllt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen mit Ursprung in Drittländern zulassen können. Diese Liste kann nach dem gleichen Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Besamungsstation in einem Drittland in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, sind insbesondere die tierärztliche Überwachung der Samenerzeugungssysteme in dem Drittland, die Befugnisse der tierärztlichen Dienste und die Kontrollen, denen die Beamungsstationen unterworfen sind, zu berücksichtigen.

(3) Eine Besamungsstation darf nur dann in die Liste nach Absatz 1 aufgenommen werden, wenn sie

a) sich in einem in der Liste nach Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Land befindet,

b)

den Anforderungen der Kapitel I und II des Anhangs A entspricht,

c)

von den tierärztlichen Diensten des betreffenden Drittlandes für Ausfuhren nach der Gemeinschaft amtlich zugelassen ist,

d)

unter Aufsicht eines Stationstierarztes des betreffenden Drittlandes steht,

e)

von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlandes mindestens zweimal im Jahr kontrolliert wird.

Artikel 9

(1) Der Samen muß von Tieren stammen, die unmittelbar vor der Entnahme seit mindestens drei Monaten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes gehalten worden sind, das in der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen aus einem in der Liste aufgeführten Drittland nur dann zu, wenn der Samen den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entspricht, die nach dem Verfahren des Artikels 18 für die Einfuhr von Samen aus diesem Land festgelegt worden sind.

Beim Erlaß der Anforderungen nach Unterabsatz 1 ist folgendes zu beachten:

a) der Gesundheitszustand der die Besamungsstation umgebenden Zone, insbesondere im Hinblick auf die in der Liste A des Internationalen Tierseuchenamts genannten Krankheiten;

b)

der Gesundheitszustand des Bestands in der Besamungsstation und die Untersuchungsanforderungen;

c)

der Gesundheitszustand des Spendertiers und die Untersuchungsanforderungen;

d)

die Untersuchungsanforderungen für Samen.

(3) Bei der Festsetzung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen gelten die in Kapitel II und den entsprechenden Anhängen aufgeführten Normen als Bezugsgrundlage. Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann von Fall zu Fall beschlossen werden, von diesen Bestimmungen abzuweichen, sofern das betroffene Drittland den Nachweis entsprechender, mindestens gleichwertiger tierseuchenrechtlicher Garantien liefert.

(4) Artikel 4 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Samen

nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlandes ausgestellten und unterzeichneten Tiergesundheitsbescheinigung zu.

Diese Bescheinigung muß

a) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats aufgestellt sein, in welchem die Einfuhrkontrolle nach Artikel 11 vorgenommen wird;

b)

im Original den Samen bis zu seinem Bestimmungsort begleiten;

c)

aus einem einzigen Blatt bestehen;

d)

für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.

(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muß einem nach dem Verfahren des Artikels 19 erstellten Muster entsprechen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede Samensendung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem Zollverfahren einer Kontrolle unterzogen wird, und verbieten die Einfuhr des Samens in die Gemeinschaft, wenn aus der Einfuhrkontrolle hervorgeht, daß

- der Samen nicht aus dem Hoheitsgebiet eines in der

Liste nach Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Drittlandes stammt;

- der Samen nicht aus einer in der Liste nach Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Besamungsstation stammt;

- der Samen aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes stammt, aus dem die Einfuhr gemäß Artikel 15 Absatz 2 verboten ist;

- die dem Samen beigefügte Tiergesundheitsbescheinigung nicht den Bedingungen des Artikels 10 und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen entspricht.

Dieser Absatz gilt nicht für Samensendungen, die nach dem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu einem Zollgutversandverfahren mit Bestimmungsort ausserhalb dieses Zollgebiets abgefertigt werden.

Er ist jedoch anwendbar, wenn während der Beförderung durch das Gebiet der Gemeinschaft auf das Zollgutversandverfahren verzichtet wird.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß der Samen mit Tierseuchenerregern infiziert oder kontaminiert ist, die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Absonderung, sofern dadurch die Verwendungsfähigkeit des Samens nicht beeinträchtigt wird, treffen.

(3) Wenn die Einfuhr von Samen aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe verboten wurde und

das Ausfuhrdrittland die Rückbeförderung nicht binnen 30 Tagen im Fall von gefrorenem Samen oder unmittelbar im Fall von Frischsamen genehmigt, kann die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Vernichtung des Samens anordnen.

Artikel 12

Jeder Samensendung, deren Verbringen in die Gemeinschaft von einem Mitgliedstaat aufgrund der Kontrolle nach Artikel 11 Absatz 1 zugelassen worden ist, muß beim Weiterversand in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats die Originalbescheinigung oder eine beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung beigefügt werden; die Originalbescheinigung oder die Kopie muß den Sichtvermerk der zuständigen Behörde tragen, die für die Kontrolle nach Artikel 11 verantwortlich ist.

Artikel 13

Wird die Vernichtung nach Artikel 11 Absatz 3 beschlossen, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten; der Staat leistet keine Entschädigung.

KAPITEL IV

Schutz- und Kontrollmaßnahmen

Artikel 14

Die in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Regelungen finden insbesondere für die Kontrollen im Ursprungsland sowie für die Durchführung der vom Bestimmungsmitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen und die daraufhin zu treffenden Maßnahmen Anwendung.

Artikel 15

(1) Auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr finden die in Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Schutzmaßnahmen Anwendung.

(2) Wenn in einem Drittland eine ansteckende Tierkrankheit auftritt oder sich ausbreitet, die durch Samen übertragen werden und die Gesundheit des Viehbestandes in einem Mitgliedstaat gefährden kann, oder wenn ein anderer tierseuchenrechtlicher Grund dies rechtfertigt, verbietet der Bestimmungsmitgliedstaat unbeschadet der Artikel 8, 9 und 10 die direkte Einfuhr dieses Samens oder dessen indirekte Einfuhr über einen anderen Mitgliedstaat entweder aus dem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets dieses Drittlandes.

Die von den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen sowie die Aufhebung solcher Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann beschlossen werden, daß diese Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf ihre Koordinierung mit den Maßnahmen der anderen Mitgliedstaaten - geändert werden müssen oder daß sie aufzuheben sind.

Tritt die in Unterabsatz 1 beschriebene Lage ein und erscheint es notwendig, daß auch andere Mitgliedstaaten die gemäß Unterabsatz 1 getroffenen und gegebenenfalls gemäß Unterabsatz 3 geänderten Maßnahmen anwenden, so sind nach dem Verfahren des Artikels 18 geeignete Maßnahmen zu beschließen.

Die Wiederaufnahme der Einfuhren aus einem Drittland wird nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassen.

Artikel 16

(1) Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittländer Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.

Das Entnahmeland, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die

Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat bzw. das betreffende Entnahmeland über das Ergebnis der Kontrollen.

Das betreffende Entnahmeland ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen. Ergreift das Entnahmeland diese Maßnahme nicht, so kann die Kommission nach Prüfung der Lage im Ständigen Veterinärausschuß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 5 anwenden.

(2) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kontrollen, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

KAPITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 17

Die Anhänge dieser Richtlinie weren zur Anpassung an die technische Entwicklung nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert.

Artikel 18

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den durch den Beschluß 68/361/EWG (11) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß (nachstehend "Ausschuß" genannt).

(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten in dem Ausschuß werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vetrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zur Prüfung vorgelegten Fragen festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen

und wendet sie sofort an, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 19

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den Ausschuß.

(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten in dem Ausschuß werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und wendet sie sofort an, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 20

(1) Diese Richtlinie ist nicht auf Samen anwendbar, der vor dem 31. Dezember 1991 in einem Mitgliedstaat entnommen und aufbereitet worden ist.

(2) Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 8, 9 und 10 erlassenen Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf Sameneinfuhren aus Drittländern keine Bedingungen an, die vorteilhafter sind, als die sich aus der Anwendung des Kapitels II ergebenden Bedingungen.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kennntnis.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. C 267 vom 6. 10. 1983, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 342 vom 19. 12. 1983, S. 11.

(3) ABl. Nr. C 140 vom 28. 5. 1984, S. 6.

(4) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(5) ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 29.

(6) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(7) ABl. Nr. L 93 vom 6. 4. 1989, S. 25.(8) ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1989, S. 13.(9) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10.

(10) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.(11) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG A KAPITEL I Bedingungen für die Zulassung von Besamungsstationen Die Besamungsstation muß

a) ständig einem Stationstierarzt unterstehen;

b)

mindestens über folgende Anlagen und Räumlichkeiten verfügen:

iii) Anlagen zur Unterbringung der Tiere einschließlich Isoliermöglichkeiten,

iii) Samenentnahmeanlagen einschließlich eines getrennten Raums zur Reinigung und Desinfektion oder Sterilisation der Gerätschaften,

iii) einen Raum zur Aufbereitung des Samens, der sich nicht notwendigerweise am selben Ort befinden muß,

iv) einen Samenlagerungsraum, der sich nicht notwendigerweise am selben Ort befinden muß;

c)

so gebaut oder abgesondert sein, daß jede Berührung mit ausserhalb befindlichen Tieren verhindert wird;

d)

so gebaut sein, daß die Anlagen zur Unterbringung der Tiere und zur Entnahme, Aufbereitung und Lagerung des Samens leicht gereinigt und desinfiziert werden können;

e)

für die Isolierung über Unterbringungsmöglichkeiten verfügen, die keine direkte Verbindung zu den gewöhnlichen Tierunterkünften haben;

f)

so angelegt sein, daß die Tierunterkünfte vom Samenaufbereitungsraum getrennt und beide vom Samenlagerungsraum getrennt sind.

KAPITEL II Bedingungen betreffend die Überwachung der Besamungsstation Die Besamungsstation muß

a) so überwacht werden, daß sich nur männliche Tiere der Art darin befinden, deren Samen entnommen werden soll;

b)

so überwacht werden, daß für alle in der Besamungsstation befindlichen Schweine in einem Verzeichnis, einer Datei oder auf einem Datenträger Rasse, Geburtsdatum und Kennzeichen jedes der Tiere erfasst werden und daß ein Verzeichnis, eine Datei oder ein Datenträger vorhanden ist, in dem alle Gesundheitskontrollen und alle Impfungen sowie Angaben aus dem Gesundheitsdossier der einzelnen Tiere vermerkt sind;

c)

mindestens zweimal jährlich regelmässigen Kontrollen durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden; dabei sind die Zulassungs- und Überwachungsbedingungen zu überprüfen;

d)

so überwacht werden, daß der Zutritt unbefugter Personen verhindert wird. Zugelassene Besucher haben gemäß den vom Stationstierarzt vorgeschriebenen Bedingungen Zutritt;

e)

fachlich befähigtes technisches Personal beschäftigen, das in einschlägigen Desinfektions- und Hygieneverfahren zur Bekämpfung von Seuchenausbreitungen angemessen unterrichtet worden ist;

f)

so überwacht werden, daß

iiii) nur in einer zugelassenen Besamungsstation entnommener Samen in den zugelassenen Besamungsstationen aufbereitet und gelagert wird, ohne mit anderem Samen in Berührung zu kommen;

iiii)

die Entnahme, Aufbereitung und Lagerung des Samens nur in hierfür vorbehaltenen Räumlichkeiten unter strengsten Hygienebedingungen stattfindet;

iiii)

alle mit dem Samen oder dem Spendertier während der Entnahme und Aufbereitung in Berührung kommenden Ausrüstungsgegenstände vor jeder Verwendung angemessen desinfiziert oder sterilisiert werden;

iiv)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die bei der Samenaufbereitung verwendet werden - einschließlich Zusätzen oder Verdünnungsmitteln -, aus Quellen stammen, die keine Gefahr für die Gesundheit der betreffenden Tierart darstellen, oder vor ihrer Verwendung so behandelt werden, daß eine solche Gefahr vermieden wird;

iiv)

die Lagerungs- und Transportbehälter vor ihrer Verwendung angemessen desinfiziert oder sterilisiert werden;

ivi)

das verwendete Kältemittel zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet worden ist;

vii)

jede Samenentnahme, sei sie in Einzeldosen aufgeteilt oder nicht, deutlich so gekennzeichnet wird, daß Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie - gegebenenfalls über einen Code - Name und Registriernummer der Besamungsstation, denen der Name des Ursprungslandes voranzustellen ist, leicht zu entnehmen sind; die Kennzeichen und das Modell dieser Markierung werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

ANHANG B KAPITEL I Bedingungen für die Aufnahme der Tiere in zugelassenen Besamungsstationen 1. Alle in der Besamungsstation ankommenden Eber müssen

a) einer mindestens 30tägigen Absonderung in Räumlichkeiten unterzogen worden sein, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für diesen Zweck zugelassen worden sind und in denen sich nur Eber zumindest desselben Gesundheitszustandes befinden,

b)

vor ihrer Aufnahme in die unter Buchstabe a) beschriebenen Räumlichkeiten Beständen oder Betrieben angehört haben,

iii) die amtlich als frei von klassischer Schweinepest anerkannt sind,

iii)

die brucellosefrei sind,

iii)

zu denen in den vorangegangenen zwölf Monaten kein gegen Maul- und Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat,

iv)

in denen während der vorangegangenen zwölf Monate keine serologischen oder virologischen klinischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit aufgetreten sind,

iv)

die gemäß den Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG in bezug auf die afrikanische Schweinepest, die vesikuläre Schweinekrankheit, die Teschenkrankheit und die Maul- und Klauenseuche keinerlei Verbot unterliegen.

Die Tiere dürfen sich vorher nicht in anderen Beständen mit geringerem Gesundheitszustand aufgehalten haben;

c)

in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Absonderungszeitraum nach Buchstabe a) folgenden Untersuchungen mit negativem Befund unterzogen worden sein:

iii) einem Komplementbindungstest gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG auf Brucellose,

iii)

bis zur Einführung einer Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche: einem ELISA-Test auf Maul- und Klauenseuche,

iii)

- im Fall nicht geimpfter Schweine einem Serumsneutralisationstest oder einem ELISA-Test unter Verwendung aller Virus-Antigene,

- im Fall mit GI-Deletionsimpfstoff geimpfter Schweine einem ELISA-Test auf GI-Antigene,

iv)

einem ELISA-Test oder einem Serumneutralisationstest auf klassische Schweinepest.

Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die unter Buchstabe c) genannten Kontrollen in der Absonderungsstation durchgeführt werden, sofern die Ergebnisse vor Beginn der 30 Tage dauernden Absonderung nach Buchstabe d) vorliegen;

d)

während der letzten 15 Tage der mindestens 30 Tage dauernden Absonderung gemäß Buchstabe a) folgenden Untersuchungen mit negativem Befund unterzogen worden sein:

iii) einem Serumagglutionationstest nach dem Verfahren der Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG, wobei der Brucellosegehalt unter 30 internationalen Einheiten (IE) je Milliliter liegen muß, und einer Komplementbindungsreaktion, wobei der Brucellosegehalt unter 20 EWG-Einheiten je Milliliter (20 ICFT-Einheiten) liegen muß;

iii)

- im Fall nicht geimpfter Schweine einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test unter Verwendung aller Virus-Antigene,

- im Fall mit GI-Deletionsimpfstoff geimpfter Schweine einem ELISA-Test auf GI-Antigene;

iii)

bis zur Einführung einer Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche: einem ELISA-Test auf Maul- und Klauenseuche;

iv)

einem Mikroagglutinationstest auf Leptospirose (folgende Serotypen: Pomona, Grippotyphosa, Tarassovi, Hardjo, Bratislava und Ballum) oder einer Behandlung gegen Leptospirose durch zwei zwei Wochen auseinanderliegende Streptomycin-Injektionen (25 mg pro kg Lebendgewicht).

Unbeschadet der bei Auftreten von Maul- und Klauenseuche oder Schweinepest geltenden Vorschriften müssen Tiere, die bei einem der vorgenannten Tests einen positiven Befund zeigen, sofort aus der Isolationsunterbringung entfernt werden. Stammen sie aus einer Gruppenabsonderung, so trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um die Aufnahme der verbleibenden Tiere in die Besamungsstation gemäß diesem Anhang zu ermöglichen.

2. Alle Untersuchungen müssen in einem vom Mitgliedstaat zugelassenen Laboratorium durchgeführt werden.

3. Eingänge von Tieren in die Besamungsstation setzen eine ausdrückliche Genehmigung des Stationstierarztes voraus. Alle Eingänge und Ausgänge müssen aufgezeichnet werden.

4. Alle in der Besamungsstation ankommenden Tiere müssen am Aufnahmetag frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein und unbeschadet der Nummer 5 aus einer Isolationsunterbringung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) stammen, die am Versandtag folgende Bedingungen amtlich erfuellt:

a) Sie muß im Mittelpunkt einer Zone mit einem Radius von zehn km liegen, in der seit mindestens 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche oder von Schweinepest aufgetreten ist;

b) sie muß seit mindestens drei Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Brucellose sein;

c)

es darf seit mindestens 30 Tagen keine Aujeszky-Krankheit sowie keine gemäß Anlage E der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtige Schweinekrankheit aufgetreten sein.

5. Sind die Bedingungen nach Nummer 4 erfuellt und sind die Routineuntersuchungen gemäß Kapitel II während der vorhergehenden zwölf Monate durchgeführt worden, so können die Tiere ohne Absonderung und ohne Untersuchungen von einer zugelassenen Besamungsstation zu einer anderen mit den gleichen Gesundheitsverhältnissen versandt werden, sofern der Versand unmittelbar erfolgt. Das betreffende Tier darf mit Paarhufern eines geringen Gesundheitszustandes nicht in mittelbare oder unmittelbare Berührung kommen, und das Beförderungsmittel muß vor der Benutzung desinfiziert worden sein. Geschieht der Versand von einer Besamungsstation zur anderen zwischen Mitgliedstaaten, so wird er im Einklang mit der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.

KAPITEL II Routineuntersuchungen, denen alle Eber in einer zugelassenen Besamungsstation zu unterziehen sind 1. Alle Eber in einer zugelassenen Besamungsstation werden zu dem Zeitpunkt, da sie die Besamungsstation verlassen, folgenden Untersuchungen mit negativem Befund unterzogen:

iii) - im Fall nicht geimpfter Schweine einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test unter Verwendung aller Virus-Antigene,

- im Fall mit GI-Deletionsimpfstoff geimpfter Schweine einem ELISA-Test auf GI-Antigene;

iii)

bis zur Einführung einer Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche: einem ELISA-Test auf Maul- und Klauenseuche;

iii)

einem Komplementbindungstest gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG auf Brucellose;

iv)

einem ELISA-Test oder einem Serumneutralisationstest auf klassische Schweinepest.

Eber, die länger als zwölf Monate in der Besamungsstation bleiben, müssen den unter den Ziffern i) und iii) genannten Untersuchungen ausserdem spätestens 18 Monate nach ihrer Aufnahme unterzogen werden.

2. Alle Untersuchungen müssen in einem im Mitgliedstaat zugelassenen Laboratorium durchgeführt werden.

3. Unbeschadet der bei Auftreten von Maul- und Klauenseuche oder Schweinepest geltenden Vorschriften müssen Tiere, die bei einem der vorgenannten Tests einen positiven Befund zeigen, abgesondert werden, und der seit dem letzten negativen Test entnommene Samen dieser Tiere darf nicht zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden.

Der Samen aller anderen Tiere der Besamungsstation, der vom Zeitpunkt des mit positivem Befund durchgeführten Tests an entnommen wird, ist gesondert zu lagern und darf bis zur Wiederherstellung der gesundheitlichen Verhältnisse der Besamungsstation nicht zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden.

ANHANG C Bedingungen für den in zugelassenen Besamungsstationen entnommenen Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 1. Der Samen wird von Tieren entnommen, die

a) am Entnahmetag frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sind;

b)

nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft sind;

c)

den Anforderungen von Anhang B Kapitel I entsprechen;

d)

nicht für den natürlichen Sprung verwendet werden dürfen;

e)

in Besamungsstationen gehalten werden, in denen mindestens in den drei Monaten vor der Entnahme keine Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist und die in einer Zone mit einem Radius von zehn km liegen, in der seit mindestens 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, und die ausserdem nicht in einer Verbotszone liegen, welche nach den Richtlinien über ansteckende Schweinekrankheiten abgegrenzt worden ist;

f)

in Besamungsstationen gehalten worden sind, in denen in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme

keine gemäß Anlage E der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtige Schweinekrankheit und keine Aujezsky-Krankheit aufgetreten sind.

2. Eine Kombination von insbesondere gegen Leptospiren und Mykoplasmen wirksamen Antibiotika ist der endgültigen Samenlösung hinzuzufügen. Diese Kombination muß eine mindestens gleichwertige Wirkung haben wie folgende Lösungen:

mindestens 500 IE je ml Streptomycin,

500 IE je ml Penicillin,

150 mg je ml Lincomycin,

300 mg je ml Spectinomycin.

Unmittelbar nach der Beigabe der Antibiotika ist die Samenlösung mindestens 45 Minuten lang bei einer Temperatur von mindestens 15 °C zu halten.

3. Der Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr wird

ii) vor dem Versand gemäß den Kapiteln I und II des Anhangs A gelagert;

ii) in den Bestimmungsmitgliedstaat in Transportbehältern befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt, desinfiziert oder sterilisiert und vor dem Versand aus den zugelassenen Lagerräumlichkeiten versiegelt worden sind.

ANHANG D

1. Absender (Name und vollständige Anschrift)

3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

Anmerkungen

a) Für jede Samensendung ist eine eigene Bescheinigung auszustellen.

b)

Das Original dieser Bescheinigung muß die Sendung bis zum Bestimmungsort begleiten.

6. Verladeort

8. Transportmittel

9. Bestimmungsort und -mitgliedstaat

11. Nummer und Kode der Samenbehältnisse

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

Nr.ORIGINAL

2. Entnahmemitgliedstaat

4. Zuständige Behörde

5. Zuständige örtliche Behörde

7. Name und Anschrift der Besamungsstation

10. Registriernummer der Besamungsstation

12. Angaben zur Identifizierung der Samensendung

a) Anzahl der Dosen

d) Identifizierung des Spendertieres

b) Entnahmedatum (-daten)

c) Rasse

13. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß:

a) der vorstehend bezeichnete Samen unter Bedingungen entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, die den Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG entsprechen;

b)

der vorstehend bezeichnete Samen Ebern in einer Besamungsstation entnommen wurde,

ii) in der sich ausschließlich nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf die Aujeszky-Krankheit gemäß der Richtlinie 90/429/EWG zeigen,

oder (¹)

ii)

in der einige oder alle Eber mit GI-Deletionsimpfstoff gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft wurden, die vor der Impfung in bezug auf die Aujeszky-Krankheit seronegativ waren und drei Wochen nach der Impfung erneut einer serologischen Untersuchung unterzogen wurden, bei der keine vom Virus der Krankheit induzierten Antikörper festgestellt wurden, wobei in diesem Fall der Samen jeder Sendung im .................. Laboratorium .................. (²) einem Virusisolationstest in bezug auf die Aujeszky-Krankheit mit negativem Befund unterzogen wurde;

c)

der vorstehend bezeichnete Samen in einem verschlossenen Behältnis und unter Bedingungen zum Versandort verbracht wurde, die den Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG entsprechen.

Ausgefertigt in ........................................................................... am .

Unterschrift .

Name und Amtsbezeichnung (in Druckbuchstaben) .

.

.

(¹) Je nach Fall ist Ziffer i) oder Ziffer ii) zu streichen.

(²) Name des Laboratoriums gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG.

Siegel