31990L0496

Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

Amtsblatt Nr. L 276 vom 06/10/1990 S. 0040 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0007


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24. September 1990

über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

(90/496/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist wichtig, daß Maßnahmen getroffen werden, um den Binnenmarkt schrittweise bis zum 31. Dezember 1992 zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Es besteht ein zunehmendes öffentliches Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung.

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erklärten in ihrer Entschließung vom 7. Juli 1986 über das Europäische Aktionsprogramm gegen den Krebs eine Verbesserung der Ernährung zur Priorität.

Die Kenntnis von Ernährungsgrundsätzen und eine angemessene Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln würden weitgehend dazu beitragen, die Verbraucher bei ihrer Wahl zu unterstützen.

Die Nährwertkennzeichnung soll weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen fördern.

Zum Nutzen der Verbraucher einerseits und zur Vermeidung möglicher technischer Handelsschranken andererseits sollte die Nährwertkennzeichnung in einer gemeinschaftsweit angewandten Standardform erfolgen.

Lebensmittel, bei denen die Nährwertkennzeichnung erfolgt, sollten den in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften entsprechen.

Alle anderen Formen der Nährwertkennzeichnung sollten verboten sein; Lebensmittel ohne Nährwertkennzeichnung sollten jedoch frei verkehren dürfen.

Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Angaben angesichts des derzeitig geringen Kenntnisstandes über das Thema Ernährung einfach und leicht verständlich sein.

Die Anwendung dieser Richtlinie während einer gewissen Zeit wird es ermöglichen, wertvolle Erfahrungen zu sammeln und die Reaktionen der Verbraucher auf die Form der Ernährungsinformationen zu bewerten; dies erlaubt der Kommission, die Vorschriften zu überprüfen und zweckdienliche Änderungen vorzuschlagen.

Es besteht das Ziel, die beteiligte Wirtschaft und insbesondere auch Klein- und Mittelbetriebe zu veranlassen, eine Nährwertkennzeichnung bei einer möglichst grossen Anzahl von Erzeugnissen anzubringen. Hierzu ist es notwendig, die Maßnahmen, welche die Unterrichtung vollständiger und ausgeglichener gestalten sollen, schrittweise einzuführen.

Bei den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten auch die Leitlinien des Codex Alimentarius für die Nährwertkennzeichnung berücksichtigt werden.

Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG (5), enthält bereits allgemeine Etikettierungsvorschriften und Definitionen. Die vorliegende Richtlinie kann somit auf Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung beschränkt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die in unverändertem Zustand an den Endverbraucher abgegeben werden. Sie gilt auch für die für Restaurants, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen, nachstehend »Gemeinschaftseinrichtungen" genannt, bestimmten Lebensmittel.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

- natürliches Mineralwasser sowie anderes für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser,

- Nahrungsergänzungen.

(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Etikettierungsbestimmungen der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), sowie der in Artikel 4 derselben Richtlinie vorgesehenen Einzelrichtlinien.

(4) Im Sinne dieser Richtlinie gilt folgendes:

a) »Nährwertkennzeichnung" bedeutet alle in der Etikettierung erscheinenden Angaben über

i) Energiewert;

ii) folgende Nährstoffe:

- Eiweiß,

- Kohlenhydrate,

- Fett,

- Ballaststoffe,

- Natrium,

- die im Anhang aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.

Änderungen der Liste der Vitamine und Mineralstoffe sowie ihrer empfohlenen Tagesdosis werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt;

b) »nährwertbezogene Angabe": jegliche Darstellung und jegliche Aussage in der Werbung, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie (Brennwert)

- liefert,

- in vermindertem bzw. erhöhtem Masse liefert

- oder nicht liefert,

und/oder weil es Nährstoffe

- enthält,

- in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält

- oder nicht enthält.

Die Angabe der Art oder der Menge eines Nährstoffs ist keine nährwertbezogene Angabe, soweit sie in Vorschriften vorgeschrieben ist.

In bestimmten Fällen kann nach dem Verfahren des Artikels 10 entschieden werden, ob die Bedingungen des vorliegenden Buchstabens erfuellt sind;

c) »Eiweiß" bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25;

d) »Kohlenhydrat" bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;

e) »Zucker" bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;

f) »Fett" bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden;

g) »gesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung;

h) »einfach ungesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;

i) »mehrfach ungesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;

j) »Ballaststoffe" bedeutet das nach dem Verfahren des Artikels 10 zu bestimmende und nach der gemäß diesem Verfahren festzulegenden Analysemethode gemessene Material;

k) »Durchschnittswert" bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

Artikel 2

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Nährwertkennzeichnung freiwillig.

(2) Wird auf dem Etikett, in der Aufmachung oder in der Werbung mit Ausnahme produktübergreifender Werbekampagnen eine nährwertbezogene Angabe gemacht, so ist die Nährwertkennzeichnung zwingend vorgeschrieben.

Artikel 3

Zugelassen sind nur nährwertbezogene Angaben über den Energiewert und die Nährstoffe gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer ii) sowie über die Stoffe, die einer dieser Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden. Bestimmungen über die etwaige Einschränkung oder Untersagung bestimmter nährwertbezogener Angaben im Sinne dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 10 erlassen werden.

Artikel 4

(1) Erfolgt eine Nährwertkennzeichnung, so muß diese entweder die Angaben der Gruppe 1 oder der Gruppe 2 in der genannten Reihenfolge enthalten:

Gruppe 1

a) Energiewert,

b) Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fett;

Gruppe 2

a) Energiewert,

b) Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Kochsalz (Natrium).

(2) Wenn sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Kochsalz (Natrium) bezieht, so sind die Angaben nach Maßgabe der Gruppe 2 zu machen.

(3) Die Nährwertkennzeichnung kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:

- Stärke;

- mehrwertige Alkohole;

- einfach ungesättigte Fettsäuren;

- mehrfach ungesättigte Fettsäuren;

- Cholesterin;

- die im Anhang aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.

(4) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in den Absätzen 1 und 3 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehalts zwingend vorgeschrieben.

Darüber hinaus muß bei Angabe des Gehalts an mehrfach ungesättigten und/oder einfach ungesättigten Fettsäuren und/oder Cholesterin auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren angegeben werden; dessen Angabe stellt jedoch in diesem Fall keine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Absatzes 2 dar.

Artikel 5

(1) Der anzugebende Energiewert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:

Kohlenhydrate (ausgenommen

mehrwertige Alkohole)

4 kcal/g - 10 kJ/g,

mehrwertige Alkohole 2,4 kcal/g - 10 kJ/g,

Eiweiß 4 kcal/g - 17 kJ/g,

Fett 9 kcal/g - 37 kJ/g,

Äthylalkohol 7 kcal/g - 29 kJ/g,

organische Säuren 3 kcal/g - 13 kJ/g.

(2) Die folgenden Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 erlassen:

- Änderungen der Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 1;

- die Hinzufügung zur Liste des Absatzes 1 von Stoffen, die einer der dort genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile sind, mit ihren Umrechnungsfaktoren zur genaueren Berechnung des Energiewerts der Lebensmittel.

Artikel 6

(1) Die Angabe des Energiewerts und des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat in Zahlen zu erfolgen. Dabei sind folgende Einheiten zu verwenden:

1.2 // Energiewert - kJ und kcal // // Eiweiß // // Kohlenhydrate // // Fett (ausgenommen Cholesterin) // Gramm (g) // Ballaststoffe // // Kochsalz (Natrium) // // Cholesterin // Milligramm (mg) // Vitamine und Mineralstoffe // die im Anhang spezifizierten Einheiten.

(2) Die Angaben erfolgen je 100 g bzw. je 100 ml. Zusätzlich kann diese Angabe je Portion erfolgen, die mengenmässig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 10 kann entschieden werden, daß die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 auch in Form einer graphischen Darstellung nach festzulegenden Mustern gemacht werden können.

(4) Die genannten Mengen entsprechen den Mengen, in denen die Lebensmittel verkauft werden. Sofern dies angemessen ist, können diese Angaben auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

(5) a) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der im Anhang empfohlenen Tagesdosen (Recommended Daily Allowances - RDA) je in Absatz 2 aufgeführter Menge ausgedrückt werden.

b) Der Prozentsatz der empfohlenen Tagesdosis von Vitaminen und Mineralstoffen kann auch als bildliche Darstellung angegeben werden. Die Durchführungsvorschriften zu vorliegendem Buchstaben können gemäß dem Verfahren des Artikels 10 erlassen werden.

(6) In den Fällen, in denen Zucker und/oder mehrwertige Alkohole und/oder Stärke angegeben werden, folgt diese Angabe direkt auf die Angabe des Kohlenhydratgehalts in folgender Weise:

1.2 // - Kohlenhydrate // g, // davon // // - Zucker // g, // - mehrwertige Alkohole // g, // - Stärke // g.

(7) In den Fällen, in denen die Menge und/oder die Art der Fettsäuren und/oder die Menge des Cholesterins angegeben ist, folgt diese Angabe direkt auf die Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise:

1.2 // - Fett // g, // davon // // - gesättigte Fettsäuren // g, // - einfach ungesättigte Fettsäuren // g, // - mehrfach ungesättigte Fettsäuren // g, // - Cholesterin // mg.

(8) Die angegebenen Zahlen sind hergeleitete Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf:

a) der Lebensmittelanalyse der Hersteller; b) der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte auf verwendeten Zutaten;

c) der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

Die Einzelheiten der Anwendung des Unterabsatzes 1, insbesondere hinsichtlich der Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Werten, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

Artikel 7

(1) Die Angaben gemäß dieser Richtlinie sind in einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander aufzuführen, sofern genügend Platz vorhanden ist. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.

Sie sind an einer gut sichtbaren Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift anzubringen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Angaben gemäß dieser Richtlinie in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Diese Vorschrift steht einer Angabe dieser Hinweise in mehreren Sprachen nicht entgegen.

(3) Die Mitgliedstaaten verzichten auf die Festlegung genauerer als der in dieser Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung enthaltenen Vorschriften.

Artikel 8

Für Lebensmittel, die ohne Vorverpackung zum Verkauf an den Endverbraucher und an Gemeinschaftseinrichtungen angeboten werden, bzw. für Lebensmittel, die beim Verkauf auf Wunsch des Käufers verpackt werden bzw. für im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel kann - bis zum etwaigen Erlaß gemeinschaftlicher Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 10 - durch einzelstaatliche Bestimmungen festgelegt werden, worauf sich die Angaben nach Artikel 4 zu erstrecken haben und in welcher Weise sie erfolgen müssen.

Artikel 9

Vor der Festlegung von Maßnahmen, die sich auf die Volksgesundheit auswirken könnten, ist der mit dem Beschluß 74/234/EWG (1) eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß anzuhören.

Artikel 10

(1) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den mit dem Beschluß 69/414/EWG (2) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß, im folgenden »Ausschuß" genannt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Die genannten Maßnahmen werden so angewandt, daß sie

- den Handel mit den dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens ab 1. April 1992 ermöglichen;

- den Handel mit den nicht dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 untersagen.

(2) Bis zum 1. Oktober 1995 führt die Angabe eines oder mehrerer der Nährstoffe Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe und Natrium in der freiwilligen Nährwertkennzeichnung oder als Folge einer nährwertbezogenen Angabe nicht zu der Verpflichtung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, die Gesamtheit dieser Nährwertstoffe anzugeben.

(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Oktober 1998 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Gegebe

nenfalls legt sie dem Rat dabei auch geeignete Änderungsvorschläge vor.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SACCOMANDI

(1) ABl. Nr. C 282 vom 5. 11. 1988, S 8, und ABl. Nr C 296 vom 24. 11. 1989, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 250, und ABl. Nr. C 175 vom 16. 7. 1990, S. 76.

(3) ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989, S. 41.

(4) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 17.

(1) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27.

(1) ABl. Nr. L 136 vom 20. 5. 1974, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

ANHANG

Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance - RDA)

Vitamin A µg 800

Vitamin D µg 5

Vitamin E mg 10

Vitamin C mg 60

Thiamin mg 1,4

Riboflavin mg 1,6

Niacin mg 18

Vitamin B6 mg 2

Folacin µg 200

Vitamin B12 µg 1

Biotin mg 0,15

Pantothensäure mg 6

Kalzium mg 800

Phosphor mg 800

Eisen mg 14

Magnesium mg 300

Zink mg 15

Jod µg 150.

In der Regel sollte eine Menge von 15 % der in diesem Anhang angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden.