31991L0068

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen

Amtsblatt Nr. L 046 vom 19/02/1991 S. 0019 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0155
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0155


RICHTLINIE DES RATES vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (91/68/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch wird solange nicht die gewünschte Wirkung zeigen, wie der innergemeinschaftliche Handel durch auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Unterschiede behindert wird.

Um den Handel mit Schafen und Ziegen zu erleichtern, müssen diese Unterschiede beseitigt und auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für die Vermarktung von Schafen und Ziegen im innergemeinschaftlichen Handel festgelegt werden. Die Verwirklichung dieses Ziels dient gleichzeitig der Vollendung des Binnenmarktes.

Um Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sein zu können, müssen die Schafe und Ziegen bestimmte tierseuchenrechtliche Anforderungen erfuellen, so daß die Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten verhindert wird.

Es ist angezeigt, je nach dem Bestimmungszweck der Tiere unterschiedliche tierseuchenrechtliche Anforderungen festzulegen.

Der Gesundheitszustand der Schafe und Ziegen ist nicht im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gleich. Als Teilgebiete der Gemeinschaft sind die Regionen in der Definition durch die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG (5), zugrunde zu legen.

Der Handel zwischen Regionen, die in bezug auf die Gesundheitslage gleichwertige Merkmale aufweisen, darf nicht behindert werden.

Es sollte vorgesehen werden, daß die Kommission angesichts der Erfolge eines Mitgliedstaats bei der Tilgung bestimmter Krankheiten diesem zusätzlich Garantien einräumen kann, die jedoch nicht über diejenigen hinausgehen dürfen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

Um die Verschleppung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sind die Bedingungen für die Verbringung der Tiere zum Bestimmungsort festzulegen.

Um die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu gewährleisten, ist die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt vorzusehen, die die Schafe und Ziegen bis zum Bestimmungsort begleitet.

Für die Organisation der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen sowie die Folge- und Schutzmaßnahmen wird auf die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt verwiesen.

Es ist vorzusehen, daß die Kommission Kontrollen durchführen kann.

Es ist ein Verfahren festzulegen, das eine enge und wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Veterinärausschuß gewährleistet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen fest.

Artikel 2

Für diese Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG. Ferner gelten als:

1. "Schlachtschafe und -ziegen": Schafe und Ziegen, die dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über einen zugelassenen Markt bzw. eine zugelassene Sammelstelle einem Schlachthof zugeführt zu werden, um dort gemäß den Vorschriften des Artikels 6 der Richtlinie 64/432/EWG geschlachtet zu werden;

2. "Zucht- und Mastschafe und -ziegen": Schafe und Ziegen, die nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummer 1 fallen und dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über einen zugelassenen Markt bzw. eine zugelassene Sammelstelle an ihren Bestimmungsort verbracht zu werden;

3. "Haltung": Betrieb im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 90/425/EWG;

4. "amtlich anerkannte brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung": Haltung, die den Bedingungen in Anhang A Kapitel 1 Ziffer I entspricht;

5. "brucellosefreie Schaf- und Ziegenhaltung": Haltung, die den Bedingungen in Anhang A Kapitel 2 entspricht;

6. "Handel": der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages;

7. "anzeigepflichtige Krankheiten": die in Anhang B Ziffer I oder II aufgeführten Krankheiten, die der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats gemeldet werden müssen, wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt bzw. die Krankheit ausbricht;

8. "amtlicher Tierarzt": der von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichnete Tierarzt;

9. "zugelassener Markt bzw. zugelassene Sammelstelle": jeder Ort, der keine Haltung ist, an dem Schafe oder Ziegen verkauft oder gekauft und zusammengetrieben bzw. verladen oder verschifft werden, und der dem Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 64/432/EWG und dem Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 90/425/EWG für zugelassene Märkte bzw. Sammelstellen entspricht;

10. "Gebiet": Teil des Gebiets der Gemeinschaft gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe o) der Richtlinie 64/432/EWG.

Artikel 3

(1) Schlachtschafe und -ziegen dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie den Bedingungen des Artikels 4 entsprechen.

(2) Zucht- und Mastschafe und -ziegen dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie den Bedingungen der Artikel 4, 5 und 6 entsprechen; dies gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Garantien, die in Anwendung der Artikel 7 und 8 gefordert werden.

Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten können jedoch allgemeine oder beschränkte Ausnahmen zugestehen für die Verbringung von Zucht- und Mastschafen und -ziegen, die sich ausschließlich zu Weidezwecken vorübergehend in der Nähe von Binnengrenzen der Gemeinschaft befinden. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen, unterrichten die Kommission über den Inhalt der gewährten Ausnahmeregelungen.

Artikel 4

(1) Die Schafe und Ziegen

a) müssen nach den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet und registriert sein; die Frist für die Mitteilung der einzelstaatlichen Kennzeichnungs- und Registriersysteme beginnt mit dem Tag der Annahme der vorliegenden Richtlinie;

b) müssen bei der Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein; die Kontrolle muß innerhalb der 48 Stunden vor der Verladung oder

Verschiffung der Schafe oder Ziegen erfolgen;

c) dürfen nicht in einer Haltung erworben worden oder mit Tieren aus einer Haltung in Kontakt gekommen sein, über die aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Sperre verhängt wurde;

ii) diese Sperre wird beim Auftreten einer der folgenden Krankheiten verhängt, für die die Tiere empfänglich sind:

- Brucellose,

- Tollwut,

- Milzbrand;

ii) nach Beseitigung des letzten erkrankten oder möglicherweise erkrankten Tieres beträgt die Dauer der Sperre noch mindestens

- 42 Tage bei Brucellose,

- 30 Tage bei Tollwut,

- 15 Tage bei Milzbrand;

und sie dürfen nicht aus einer Haltung stammen oder mit Tieren einer Haltung in Kontakt gekommen sein, die in einer gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 64/432/EWG gebildeten Schutzzone liegt und aus der die Tiere nach derselben Bestimmung nicht entfernt werden dürfen;

d) dürfen nicht Gegenstand viehseuchenrechtlicher Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (1), geändert durch die Richtlinie 90/423/EWG (2), sein.

Ausserdem gilt Artikel 4a der Richtlinie 64/432/EWG.

(2) Die Mitgliedstaaten achten ferner darauf, daß keine Schafe und Ziegen gehandelt werden, die

- im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung der nicht in Anhang C der Richtlinie 90/425/EWG oder in Anhang B Ziffer I der vorliegenden Richtlinie genannten Krankheiten beseitigt werden müssten;

- aus durch Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigten gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem eigenen Gebiet nicht vermarktet werden dürfen.

(3) Die Schafe und Ziegen müssen ferner

- entweder im Gebiet der Gemeinschaft geboren und seit der Geburt dort gehalten worden sein

- oder, falls sie eingeführt wurden, aus einem Drittland der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 72/462/ des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG, erstellten Liste stammen und

ii) entweder die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 72/462/EWG aufgestellten tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfuellen

ii) oder, in Ermangelung solcher Bedingungen, den in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 90/425/EWG festgelegten Bedingungen entsprechen.

Artikel 5

Unbeschadet der zusätzlichen Garantien nach den Artikeln 7 und 8 müssen Zucht- und Mastschafe und -ziegen für die Aufnahme in eine amtlich anerkannte brucellosefreie oder in eine brucellosefreie Schaf- und Ziegenhaltung ausser den Bedingungen des Artikels 4 die Anforderungen des Anhangs A Kapitel 1 Buchstabe D oder Kapitel 2 Buchstabe D erfuellen.

Artikel 6

Unbeschadet der zusätzlichen Garantien nach den Artikeln 7 und 8 müssen Zuchttiere zusätzlich folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie müssen in einer Haltung erworben worden sein und dürfen nur mit Tieren aus einer Haltung in Kontakt gekommen sein,

iii) in der

- in den letzten sechs Monaten kein Fall von infektiöser Agalaktie des Schafes (Mycoplasma agalactiä) bzw. infektiöser Agalaktie der Ziege (Mycoplasma agalactiä, M. capricolum, M. mycoïdes subsp mycoïdes "large Colony") klinisch festgestellt wurde;

- in den letzten zwölf Monaten kein Fall von Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa klinisch festgestellt wurde;

- in den letzten drei Jahren kein Fall von Lungenadenomatose, Mädi Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege klinisch festgestellt wurde. Dieser Zeitraum beträgt zwölf Monate, wenn die von Mädi Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege befallenen Tiere geschlachtet und die verbleibenden Tiere zwei

nach dem Verfahren des Artikels 15 anerkannten Untersuchungen mit negativem Befund unterzogen wurden;

oder die für eine oder mehrere der vorgenannten Krankheiten - unbeschadet der Einhaltung der Anforderungen für die anderen Krankheiten - im Rahmen eines nach den Artikeln 7 und 8 genehmigten Programms Gesundheitsgarantien liefert, die in bezug auf die betreffende Krankheit bzw. betreffenden Krankheiten gleichwertig sind;

iii) für die dem mit der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung betrauten amtlichen Tierarzt keine Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, die auf die Nichteinhaltung der unter Ziffer i) genannten Anforderungen schließen lassen;

iii) deren Besitzer erklärt hat, daß ihm keine derartigen Umstände bekannt sind, und der ferner schriftlich erklärt hat, daß das bzw. die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere die unter Ziffer i) genannten Kriterien erfuellen.

b) Sie müssen ausserdem hinsichtlich der Traberkrankheit (Scrapie)

iii) aus einer Haltung stammen, in der folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Die Haltung steht unter amtlicher Überwachung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 90/425/EWG;

- die Tiere müssen gekennzeichnet werden;

- seit mindestens zwei Jahren ist kein Fall von Traberkrankheit (Scrapie) bestätigt worden;

- eine Stichprobenkontrolle ist bei für die Ausmerzung vorgesehenen alten Mutterschafen durchzuführen, die aus dieser Haltung stammen, sofern diese nicht in einem Gebiet oder Mitgliedstaat liegt, in dem nach Artikel 8 festzulegende Bedingungen gelten;

- weibliche Tiere dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie aus einer Haltung stammen, die den gleichen Anforderungen genügt;

iii) seit ihrer Geburt oder in den letzten zwei Jahren ununterbrochen in einer Haltung oder in Haltungen verblieben sein, die den Anforderungen der Ziffer i) genügen;

iii) wenn sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Artikel 7 und 8 zutreffen, den gemäß diesen Artikeln angewandten Garantien entsprechen.

c) Was die infektiöse Epidydimitis des Schafbocks (B. ovis) betrifft, so müssen nicht kastrierte Zuchtschafböcke

- aus einer Haltung stammen, in der während der letzten zwölf Monate kein Fall von infektiöser

Epidydimitis des Schafbocks (N. ovis) festgestellt wurde;

- während der letzten 60 Tage vor dem Versand ununterbrochen in dieser Haltung verblieben sein,

- innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Versand einer serologischen Untersuchung gemäß Anhang D mit negativem Befund unterzogen worden sein oder gleichwertigen, nach dem Verfahren des Artikels 15 anerkannten Gesundheitsgarantien genügen.

d) Die Erfuellung dieser Anforderungen muß in einer Bescheinigung gemäß dem Modell III des Anhangs E vermerkt sein.

Artikel 7

(1) Hat ein Mitgliedstaat ein zwingendes oder freiwilliges nationales Programm zur Bekämpfung oder Überwachung einer in Anhang B Ziffern II oder III genannten Tierseuche für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

- Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

- geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

- unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfuellende Normen sowie Testverfahren;

- die Kontrollverfahren für das Programm;

- Konsequenzen des Statusverlustes der Haltung, aus welchen Gründen auch immer;

- Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die in Absatz 1 genannten Programme werden unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 15 genehmigt. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können; dies erfolgt zu gleicher Zeit oder spätestens drei Monate nach der Genehmigung der Programme. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

(4) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der nach diesem Artikel genehmigten Programme nach Maßgabe des Artikels 24 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1) für die dort genannten Tierseuchen.

Artikel 8

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer bei Rindern und Schweinen vorkommenden, in Anhang B Ziffern II oder III genannten Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf in seinem Hoheitsgebiet;

- Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;

- Dauer der durchgeführten Überwachung;

- gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

- die Vorschriften, aufgrund deren sich nachprüfen lässt, daß die Krankheit erloschen ist.

(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem Verfahren des Artikels 15 können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet. Werden die Begründungen vor dem 1. Januar 1992 vorgelegt, so sind die Beschlüsse betreffend zusätzliche Garantien vor dem 1. Juli 1992 zu fassen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen bezueglich der Krankheit mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 9

Die Schafe und Ziegen müssen beim innergemeinschaftlichen Handel während des Versands zum Bestimmungsort von einer von einem amtlichen Tierarzt unterzeichneten Bescheinigung nach Anhang E (Muster I, II und III) begleitet werden, die am Tag der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Kontrolle mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt wird und von diesem Tag an zehn Tage gültig ist. Diese Bescheinigung darf nur aus einem Blatt bestehen.

Artikel 10

(1) Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG gelten insbesondere in bezug auf die Ursprungskontrollen, die

Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen sowie die Folge- und Schutzmaßnahmen.

(2) In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird unter Ziffer I folgende Bezugnahme hinzugefügt:

"Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen.

(ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19)."

(3) In Anhang B Buchstabe A der Richtlinie 90/425/EWG wird der erste Gedankenstrich gestrichen.

Artikel 11

(1) Veterinärsachverständige der Gemeinschaft können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, unterstützt die Sachverständigen in jeder erdenklichen Weise bei der Durchführung ihrer Aufgabe. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von den Ergebnissen dieser Kontrollen.

(2) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt.

Nach diesem Verfahren werden auch die Vorschriften festgelegt, die bei den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Kontrollen zu beachten sind.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten, die eine alternative Kontrollregelung mit Garantien einführen, die denjenigen gleichwertig sind, welche in Artikel 5 und in Artikel 6 Buchstaben a) und c) für das Verbringen von Schafen und Ziegen in ihr Hoheitsgebiet vorgesehen sind, können sich gegenseitig eine Abweichung hinsichtlich der Kontrolle des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b) und der Bescheinigungspflicht des Artikels 9 zugestehen. Sie unterrichten hierüber die Kommission.

Artikel 13

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden vor dem

1. Januar 1993 im Rahmen der Vorschläge für die Vollendung des Binnenmarktes, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, überprüft.

Artikel 14

Anhang A wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert.

Die Anhänge B, C und D werden nach dem Verfahren des Artikels 15 geändert.

Artikel 15

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der durch den Beschluß 68/361/EWG (1) eingesetzte Ständige Veterinärausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt) von seinem Vorsitzenden auf dessen eigene Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unverzueglich befasst.

(2) a) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit zustande, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

(2) b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 16

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 15 für einen Zeitraum von drei Jahren Übergangsmaßnahmen erlassen, die zur leichteren Anpassung an die in dieser Richtlinie vorgesehene neue Regelung erforderlich sind.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

ii) den Artikeln 7 und 8 zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie nachzukommen; die entsprechenden

einzelstaatlichen Bestimmungen gelten bis zur Genehmigung der Programme und - falls solche Programme nicht bestehen - längstens bis zu dem unter Ziffer ii) genannten Zeitpunkt weiter;

ii) den sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. Nr. C 48 vom 27. 2. 1989, S. 21.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 187.

(3) ABl. Nr. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 9.

(4) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(5) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(1) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.

(2) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13.

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(1) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG A

KAPITEL 1

II. Amtlich anerkannte brucellosefreie Schaf- und Ziegenhaltung (B. melitensis)

A. Zuerkennung des Status

Als amtlich anerkannte brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung gilt

1. eine Haltung, in der

a) alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen sind;

b) sich keine gegen Brucellose (B. melitensis) geimpften Schafe und Ziegen befinden; ausgenommen sind Tiere, die vor mindestens zwei Jahren mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff geimpft worden sind;

c) zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über sechs Monate alten Schafen und Ziegen der Haltung durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben und

d) sich nach Durchführung der unter Buchstabe c) genannten Untersuchungen nur noch Schafe und Ziegen befinden, die in der Haltung geboren sind oder die unter Einhaltung der unter Buchstabe D genannten Bedingungen aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Haltung oder aus einer brucellosefreien Haltung dorthin verbracht wurden,

und in der nach der Qualifikation die unter Buchstabe B genannten Anforderungen weiterhin erfuellt sind;

2. eine Haltung, die sich in einem amtlich anerkannten brucellosefreien Mitgliedstaat oder Gebiet gemäß Ziffer II befindet.

B. Aufrechterhaltung des Status

1. In allen amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- und Ziegenhaltungen (B. melitensis), die nicht in einem amtlich anerkannten brucellosefreien Teilgebiet der Gemeinschaft liegen und in denen nach ihrer Qualifizierung die Aufnahme von Tieren gemäß den Bedingungen des Buchstabens D erfolgt, wird jährlich eine repräsentative Stichprobe der Schafe und Ziegen im Alter von über sechs Monaten kontrolliert. Die Haltung behält ihren Status nur, wenn das Ergebnis der Untersuchungen negativ ist.

Zu der zu kontrollierenden repräsentativen Stichprobe gehören in jeder Haltung

- alle nicht kastrierten männlichen Tiere im Alter von über sechs Monaten,

- alle Tiere, die seit der letzten Kontrolle in die Haltung aufgenommen worden sind,

- 25 %, mindestens aber 50 der geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tiere der Haltung; in Haltungen mit weniger als 50 geschlechtsreifen oder laktierenden Tieren sind alle diese weiblichen Tiere zu kontrollieren.

2. Für ein Gebiet, das nicht amtlich brucellosefrei ist, in dem aber mehr als 99 % der Schaf- oder Ziegenhaltungen als amtlich brucellosefrei (B. melitensis) erklärt werden, kann der Zeitabstand für die Kontrolle der amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltungen auf drei Jahre verlängert werden, sofern die Haltungen, die nicht amtlich brucellosefrei sind, unter amtliche Kontrolle gestellt oder einem Tilgungsprogramm unterworfen werden.

C. Verdacht auf Brucellose bzw. Auftreten der Krankheit

1. Wenn in einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung

a) bei einem oder mehreren Schafen oder Ziegen ein Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) festgestellt wird, so wird dieser Haltung von der zuständigen Behörde die Qualifikation aberkannt. Die Qualifikation kann jedoch auch vorübergehend entzogen werden, wenn das oder die Tiere unverzueglich beseitigt oder bis zur amtlichen Bestätigung der Krankheit bzw. Entkräftung des Verdachts isoliert werden;

b) sich der Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) bestätigt, so wird der vorübergehende Entzug der Qualifikation durch die zuständige Behörde nur aufgehoben, wenn alle infizierten Tiere oder alle Tiere krankheitsverdächtiger Arten getötet wurden und wenn zwei gemäß Anhang C im Abstand von mindestens drei Monaten bei allen über sechs Monate alten Tieren der Haltung durchgeführte Untersuchungen ein negatives Ergebnis aufweisen.

2. Liegt eine Haltung nach Nummer 1 in einem amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Gebiet, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzueglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats veranlasst

a) die Tötung aller infizierten Tiere und aller Tiere krankheitsverdächtiger Arten in der betreffenden Haltung. Der Mitgliedstaat hält die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Entwicklung auf dem laufenden;

b) die Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung, wobei die mit dem infizierten Bestand epidemiologisch verbundenen Bestände den unter Nummer 1 Buchstabe b) vorgesehenen Untersuchungen unterzogen werden müssen.

3. Tritt ein bestätigter Fall von Brucellose gemäß Nummer 2 auf, so erlässt die Kommission nach Prüfung der Umstände, die zum erneuten Auftreten der Brucellose (B. melitensis) geführt haben, gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, um dem betreffenden Gebiet den Status abzuerkennen bzw. ihn vorübergehend zu entziehen. Wird der Status aberkannt, so werden die Bedingungen für eine neue Qualifikation nach dem gleichen Verfahren festgelegt.

D. Aufnahme von Tieren in eine amtlich anerkannte brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung

In eine amtlich anerkannte brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung dürfen nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die folgende Bedingungen erfuellen:

1. Die Tiere müssen entweder aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung stammen,

2. oder sie

- müssen aus einer brucellosefreien Haltung stammen,

- müssen einzeln gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) gekennzeichnet sein,

- dürfen noch nie gegen Brucellose geimpft worden sein oder müssen im Fall einer Impfung gegen Brucellose vor mehr als einem Jahr geimpft worden sein. Weibliche Tiere im Alter von über zwei Jahren, die vor Vollendung des siebten Lebensmonats geimpft wurden, können jedoch ebenfalls aufgenommen werden und

- müssen im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Kontrolle abgesondert und während dieser Zeit zweimal im Abstand von mindestens sechs Wochen gemäß Anhang C mit negativem Ergebnis untersucht worden sein.

II. Amtlich anerkannter brucellosefreier Mitgliedstaat bzw. amtlich anerkanntes brucellosefreies Gebiet eines Mitgliedstaats

Nach dem Verfahren des Artikels 15 kann als amtlich brucellosefrei anerkannt werden jeder Mitgliedstaat oder jedes Gebiet im Sinne des Artikels 2 Nummer 10,

1. a) in dem mindestens 99,8 % der Schaf- oder Ziegenhaltungen als amtlich brucellosefrei anerkannt sind oder

b) in dem die folgenden Bedingungen erfuellt sind:

iii) Schaf oder Ziegenbrucellose ist seit mindestens fünf Jahren anzeigepflichtig;

iii) seit mindestens fünf Jahren wurde kein Fall von Schaf- oder Ziegenbrucellose amtlich festgestellt;

iii) die Impfung ist seit mindestens drei Jahren untersagt; und

c) in dem die Einhaltung dieser Bedingungen nach dem Verfahren des Artikels 15 festgestellt wurde;

2. in dem die Bedingungen der Nummer 1 erfuellt sind und

ii) jedes Jahr durch entweder in der Haltung oder im Schlachthof vorgenommene Kontrollen mit Zufallsauswahl mit einem Zuverlässigkeitsgrad von 99 % nachgewiesen wird, daß weniger als 0,2 % der Haltungen infiziert sind oder mindestens 10 % der über sechs Monate alten Schafe und Ziegen gemäß

Anhang C mit negativem Ergebnis untersucht worden sind;

ii) die Bedingungen der Qualifikation weiterhin erfuellt sind.

KAPITEL 2 Brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung (B. melitensis)

A. Zuerkennung des Status

Als brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung gilt eine Haltung,

1. in der

a) alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen sind;

b) alle Schafe und Ziegen oder ein Teil davon mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff vor Vollendung des siebten Lebensmonats geimpft worden sind;

c) zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über 18 Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben;

d) zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäß Anhang C an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über sechs Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben; und

e) sich nach Durchführung der unter den Buchstaben c) oder d) genannten Untersuchungen nur noch Schafe und Ziegen befinden, die in der Haltung geboren sind oder die unter Einhaltung der unter Buchstabe D genannten Bedingungen aus einer brucellosefreien Haltung dorthin verbracht wurden; und

2. in der nach der Qualifikation die unter Buchstabe B genannten Anforderungen weiterhin erfuellt sind.

B. Aufrechterhaltung des Status

Jährlich wird eine repräsentative Stichprobe der Schafe und Ziegen in jeder Haltung untersucht. Die Haltung behält ihren Status nur, wenn die Ergebnisse dieser Untersuchungen negativ sind.

Zu der zu kontrollierenden repräsentativen Stichprobe gehören in jeder Haltung

- alle nicht kastrierten, nicht geimpften männlichen Tiere im Alter von über sechs Monaten,

- alle nicht kastrierten, geimpften Tiere im Alter von über 18 Monaten,

- alle Tiere, die seit der letzten Kontrolle in die Haltung aufgenommen worden sind,

- 25 %, mindestens aber 50 der geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tiere der Haltung; in Haltungen mit weniger als 50 geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tieren sind alle diese weiblichen Tiere zu kontrollieren.

C. Verdacht auf Brucellose bzw. Auftreten der Krankheit

1. Wird in einer brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung bei einem oder mehreren Schafen oder Ziegen ein Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) festgestellt, so wird dieser Haltung die Qualifikation vorübergehend entzogen. Das oder die infektionsverdächtigen Tiere werden unverzueglich beseitigt oder bis zur amtlichen Bestätigung der Krankheit bzw. Entkräftung des Verdachts isoliert.

2. Bestätigt sich der Verdacht auf Brucellose (B. melitensis), so wird der vorübergehende Entzug der Qualifikation nur aufgehoben, wenn alle infizierten Tiere oder alle Tiere krankheitsverdächtiger Arten getötet wurden und wenn zwei gemäß Anhang C im Abstand von mindestens drei Monaten durchgeführte Untersuchungen

- bei allen Tieren im Alter von über 18 Monaten, wenn es sich um geimpfte Tiere handelt,

- bei allen Tieren im Alter von über sechs Monaten, wenn es sich um nicht geimpfte Tiere handelt,

ein negatives Ergebnis aufweisen.

D. Aufnahme von Tieren in eine brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung

In eine brucellosefreie Schaf- oder Ziegenhaltung dürfen

1. nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung oder einer brucellosefreien Schaf- oder Ziegenhaltung (B. melitensis) stammen oder

2.

- bis zu dem Zeitpunkt, der im Rahmen der gemäß der Entscheidung 90/242/EWG (¹) genehmigten Tilgungsprogramme für die Qualifikation der Tierhaltungsbetriebe vorgesehen ist

- nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer anderen Haltung als den unter Nummer 1 genannten stammen und die folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie müssen einzeln gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe

a) der vorliegenden Richtlinie gekennzeichnet sein;

b) sie müssen aus einer Haltung stammen, in der alle Tiere der für Brucellose (B. melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen frei sind;

c)

ii) - sie dürfen im Lauf der letzten zwei Jahre nicht geimpft worden sein;

- sie müssen in der Herkunftshaltung unter tierärztlicher Kontrolle isoliert und während dieser Zeit zweimal im Abstand von mindestens sechs Wochen gemäß Anhang C mit negativem Ergebnis untersucht worden sein; oder

ii) sie müssen mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassenen Impfstoff vor Vollendung des siebten Lebensmonats, aber spätestens 15 Tage vor der Aufnahme in die Bestimmungshaltung geimpft worden sein.

E. Änderung des Status

Eine brucellosefreie (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung kann die Qualifikation einer amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenhaltung nach einer Mindestfrist von zwei Jahren erwerben, sofern

a) sich dort kein vor weniger als zwei Jahren gegen Brucellose (B. melitensis) geimpftes Tier befindet;

b) die Bedingungen nach Buchstabe D Nummer 2 während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfuellt waren;

c) die über sechs Monate alten Tiere nach Ablauf des zweiten Jahres bei einer gemäß Anhang C durchgeführten Untersuchung ein negatives Ergebnis aufweisen.

(¹) ABl. Nr. L 140 vom 1. 6. 1990, S. 123.

ANHANG B

I (1)

- Maul- und Klauenseuche

- Brucellose (B. melitensis)

- Infektiöse Epidydimitis des Schafbocks (B. ovis)

- Milzbrand

- Tollwut

II (1)

- Traberkrankheit (Scrapie)

III

- Infektiöse Agalaktie

- Paratuberkulose

- Lymphadenitis caseosa

- Lungenadenomatose

- Mädi Visna

- Virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege

ANHANG C

Testverfahren für die Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis)

Die für die Qualifikation einer Haltung erforderliche Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis) wird mittels des Rose-Bengal-Tests oder der im Anhang der Entscheidung 90/242/EWG beschriebenen Komplementbindungsreaktion oder jeder anderen Methode, die nach dem in Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren anerkannt wurde, durchgeführt. Die Komplementbindungsreaktion wird nur bei Untersuchung einzelner Tiere angewandt.

Wenn bei einer solchen Untersuchung mittels des Rose-Bengal-Tests mehr als 5 % der Tiere einer Haltung eine positive Reaktion zeigen, wird jedes einzelne Tier der Haltung einer zusätzlichen Untersuchung mittels der Komplementbindungsreaktion unterzogen.

Bei der Komplementbindungsreaktion ist ein Serum, das mindestens 20 ICFT-Einheiten pro ml enthält, als positiv anzusehen.

Die verwendeten Antigene müssen von dem nationalen Laboratorium zugelassen worden sein und gegenüber dem zweiten internationalen Brucella-abortus-Standardantiserum eingestellt werden.

(¹) Anzeigepflichtige Krankheiten.

ANHANG D

Amtliche Untersuchung auf infektiöse Epidydimitis des Schafbocks (B. ovis)

Komplementbindungsreaktion

Das verwendete spezifische Antigen muß von dem nationalen Laboratorium zugelassen worden sein und gegenüber dem internationalen Brucella-ovis-Standardantiserum eingestellt werden.

Das Arbeitsserum (für die tagtägliche Kontrolle) muß gegenüber dem vom Zentralen Veterinärlabor in Weybridge, Surrey, Vereinigtes Königreich, hergestellten internationalen Brucella-ovis-Standardantiserum eingestellt werden.

Ein Serum, das mindestens 50 internationale Einheiten pro ml enthält, ist als positiv anzusehen.

ANHANG E

MUSTER I

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG (¹)

für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Schlachtschafe und -ziegen -

Versandland: .

Zuständiges Ministerium: .

Ausstellende Behörde: .

III.

Zahl der Tiere: .

III.

Angaben zur Identifizierung der Tiere:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III.

Herkunft der Tiere

Die Tiere

a) sind im Gebiet der Gemeinschaft geboren und seitdem dort gehalten worden oder

b) sind aus einem Drittland eingeführt worden, das in der nach Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG erstellten Liste aufgeführt ist, und entsprechen

- den tierseuchenrechtlichen Bedingungen nach Artikel 8 der Richtlinie 72/462/EWG (2),

- den Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG (2).

IV.

Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Versandort)

nach

.

(Bestimmungsort)

mit (2): Eisenbahnwaggon - Lastkraftwagen - Flugzeug - Schiff (3).

Name und Anschrift des Absenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

IV.

Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:

a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.

b) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms ausgemerzt werden sollen.

c) Sie wurden nicht in einer Haltung erworben und sind nicht in Kontakt mit Tieren aus einer Haltung gekommen, über die aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/68/EWG eine Sperre verhängt worden ist.

d) Sie sind nicht Gegenstand viehseuchenrechtlicher Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 85/511/EWG und entsprechen den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 91/68/EWG.

e) Sie wurden erworben:

- in einer Haltung (2): . (4),

- auf einem zugelassenen Markt (2): . (4),

- in einem Drittland (2): . (4).

f) Sie sind - sind nicht (2) - unmittelbar (2) - über eine Sammelstelle (2) - über einen Verladeplatz (2) - über einen Händlerstall (2) - über eine zugelassene Grenzkontrollstelle (2)

- von der Haltung (2) - von der Haltung zum Markt und von dort (2),

- in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln, die einen wirksamen Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleisten, zur Verladestelle befördert worden.

VI.

Diese Bescheinigung ist vom Tag der Kontrolle an gerechnet zehn Tage gültig.

Ausgefertigt in .

am .

(Tag der Kontrolle)

.

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Siegel

(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)

MUSTER II

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG (¹)

für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Mastschafe und -ziegen -

Versandland: .

Zuständiges Ministerium: .

Ausstellende Behörde: .

III.

Zahl der Tiere: .

III.

Angaben zur Identifizierung der Tiere:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III.

Herkunft der Tiere

Die Tiere

a) sind im Gebiet der Gemeinschaft geboren und seitdem dort gehalten worden oder

b) sind aus einem Drittland eingeführt worden, das in der nach Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG erstellten Liste aufgeführt ist, und entsprechen

- den tierseuchenrechtlichen Bedingungen nach Artikel 8 der Richtlinie 72/462/EWG (2),

- den Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG (2).

IV.

Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Versandort)

nach

.

(Bestimmungsort)

mit (2): Eisenbahnwaggon - Lastkraftwagen - Flugzeug - Schiff (3) .

Name und Anschrift des Absenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

IV.

Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:

a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.

b) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms ausgemerzt werden sollen.

c) Sie wurden nicht in einer Haltung erworben und sind nicht in Kontakt mit Tieren aus einer Haltung gekommen, über die aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) oder Richtlinie 91/68/EWG eine Sperre verhängt worden ist.

d) Sie sind nicht Gegenstand viehseuchenrechtlicher Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 85/511/EWG und entsprechen den Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 91/68/EWG.

e) Sie können in eine gemäß Anhang A Kapitel 1 oder 2 Buchstabe D der Richtlinie 91/68/EWG - amtlich anerkannte brucellosefreie - brucellosefreie (2) Schaf- oder Ziegenhaltung aufgenommen werden.

f) Sie wurden erworben:

- in einer Haltung (2): . (4),

- auf einem zugelassenen Markt (2): . (4),

- in einem Drittland (2): . (4).

g) Sie sind - sind nicht (2) - unmittelbar (2) - über eine Sammelstelle (2) - über einen Verladeplatz (2) - über einen Händlerstall (2) - über eine zugelassene Grenzkontrollstelle (2)

- von der Haltung (2) - von der Haltung zum Markt und von dort (2),

- in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln, die einen wirksamen Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleisten, zur Verladestelle befördert worden.

VI. Diese Bescheinigung ist vom Tag der Kontrolle an gerechnet zehn Tage gültig.

Ausgefertigt in .

am .

(Tag der Kontrolle)

.

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Siegel

(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)

MUSTER III

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG (¹)

für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Zuchtschafe und -ziegen -

Versandland: .

Zuständiges Ministerium: .

Ausstellende Behörde: .

III.

Zahl der Tiere: .

III.

Angaben zur Identifizierung der Tiere:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III.

Herkunft der Tiere

Die Tiere

a) sind im Gebiet der Gemeinschaft geboren und seitdem dort gehalten worden oder

b) sind aus einem Drittland eingeführt worden, das in der nach Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG erstellten Liste aufgeführt ist, und entsprechen

- den tierseuchenrechtlichen Bedingungen nach Artikel 8 der Richtlinie 72/462/EWG (2),

- den Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG (2).

IV. Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Versandort)

nach

.

(Bestimmungsort)

mit (2): Eisenbahnwaggon - Lastkraftwagen - Flugzeug - Schiff (3) .

Name und Anschrift des Absenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

IV.

Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:

a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.

b) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms ausgemerzt werden sollen.

c) Sie wurden nicht in einer Haltung erworben und sind nicht in Kontakt mit Tieren aus einer Haltung gekommen, über die aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/68/EWG eine Sperre verhängt worden ist.

d) Sie sind nicht Gegenstand viehseuchenrechtlicher Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 85/511/EWG und entsprechen den Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 91/68/EWG.

e) Sie entsprechen den Anforderungen des Artikels 6 Buchstabe b) der Richtlinie 91/68/EWG bezueglich der Traberkrankheit.

f) Sie können in eine gemäß Anhang A Kapitel 1 oder 2 Buchstabe D der Richtlinie 91/68/EWG - amtlich anerkannte brucellosefreie - brucellosefreie (2) Schaf- oder Ziegenhaltung aufgenommen werden.

g) Bei nicht kastrierten Schafböcken: Sie entsprechen - entsprechen nicht - (2) den Anforderungen des Artikels 6 Buchstabe c) der Richtlinie 91/68/EWG.

h) Nach Kenntnis des Unterzeichneten und gemäß der schriftlichen Erklärung des Eigentümers wurden die Tiere nicht in einer Haltung erworben bzw. kamen sie nicht mit Tieren aus einer Haltung in Kontakt, in der eine in Artikel 6 Buchstabe a) der Richtlinie 91/68/EWG genannte Krankheit in den dort genannten Zeiträumen aufgetreten ist.

i) Sie wurden erworben

- in einer Haltung (2): . (4)

- auf einem zugelassenen Markt (2): . (4)

- in einem Drittland (2): . (4)

j) Sie sind - sind nicht (2) - unmittelbar (2) - über eine Sammelstelle (2) - über einen Verladeplatz (2) - über einen Händlerstall (2) - über eine zugelassene Grenzkontrollstelle (2)

- von der Haltung (2) - von der Haltung zum Markt und von dort (2),

- in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln, die einen wirksamen Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere gewährleisen, zur Verladestelle befördert worden.

VI. Diese Bescheinigung ist vom Tag der Kontrolle an gerechnet zehn Tage gültig.

Ausgefertigt in .

am .

(Tag der Kontrolle)

.

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Siegel

(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)

(1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für Tiere, die in jeweils einem Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.

(²) Streichen, falls unzutreffend.

(3) Bei Versand per Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand der Schiffe der Name des Schiffes einzutragen.

(%) Gegebenenfalls Bezeichnung eintragen.

EWG:L555UMBA13.97

(1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für Tiere, die in jeweils einem Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden, aus der gleichen Haltung stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.

(²) Streichen, falls unzutreffend.

(3) Bei Versand per Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.

(%) Gegebenenfalls Bezeichnung eintragen.

EWG:L555UMBA14.96

(1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für Tiere, die in jeweils einem Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden, aus der gleichen Haltung stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.

(²) Streichen, falls unzutreffend.

(3) Bei Versand per Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.

(%) Gegebenenfalls Bezeichnung eintragen.

EWG:L555UMBA15.97