31992L0035

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest

Amtsblatt Nr. L 157 vom 10/06/1992 S. 0019 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0126
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0126


RICHTLINIE 92/35/EWG DES RATES vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (4) zielt auf die Liberalisierung der Verbringung von Equiden auf dem Gebiet der Gemeinschaft ab. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 jener Richtlinie sind gemeinschaftliche Maßnahmen zur Harmonisierung der Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest festzulegen.

Derartige Maßnahmen gewährleisten eine rationelle Entwicklung des Agrarsektors und tragen zum Tiergesundheitsschutz in der Gemeinschaft bei.

Ein Seuchenherd der Pferdepest kann rasch epizootische Ausmasse annehmen, zu einer hohen Mortalität und zu Krisen führen, die die Rentabilität der Pferdezucht drastisch verringern.

Bekämpfungsmaßnahmen sind bereits bei Seuchenverdacht einzuleiten, so daß bei Seuchenbestätigung unverzueglich wirksam vorgegangen werden kann, um den Tiergesundheitsschutz in der Gemeinschaft sicherzustellen.

Die zu treffenden Maßnahmen müssen darauf abzielen, die Verbreitung der Pferdepest zu verhüten. Dazu müssen strenge Verbringungskontrollen für Tiere, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sowie Entwesungsmaßnahmen in den befallenen Betrieben durchgeführt werden.

Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen gegen die Pferdepest geimpft werden darf und nach welchen Regeln diese Impfung zu erfolgen hat.

Zur Verbesserung der Seuchenbekämpfung müssen die Schutz- und Kontrollzonen unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren festgelegt werden.

Um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern, ist eine gründliche epidemiologische Untersuchung unerläßlich.

Im Fall des Ausbruchs der Pferdepest gelten die Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (5) -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Richtlinie sind die Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest festgelegt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten, soweit erforderlich, die Begriffsbestimungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/426/EWG.

Es gelten jedoch als "Betrieb" Betriebe im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG und die Naturreservate, in denen die Equiden frei leben.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Besitzer/Halter": jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer von Equiden ist bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;

b) "Vektor": Insekten der Spezies "culicoïdes imicola" oder jedes andere Insekt der Spezies culicoïda, die die Pferdepest übertragen kann; die Feststellung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 19 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses;

c) "Seuchenbestätigung": die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der zuständigen Behörden über das Auftreten der Pferdepest; bei epidemischem Auftreten kann die zuständige Behörde die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen.

d) "zuständige Behörde": für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Veterinärstelle;

e) "amtlicher Tierarzt": von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde zwingend und unverzueglich von einem Auftreten oder Verdacht auf Ausbruch der Pferdepest benachrichtigt werden muß.

Artikel 4

(1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere pferdepestverdächtige Equiden, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt unverzueglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder zu widerlegen.

(2) Nach Eingang der Verdachtsmeldung ergreift der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

a) Er stellt jeden seuchenverdächtigen Betrieb unter amtliche Überwachung.

b) Er veranlasst, daß

i) alle Equidenarten jeweils unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere amtlich erfasst werden und diese Zählung ständig auf den neuesten Stand gebracht wird, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Equiden zu erfassen; diese Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden,

ii) die Orte erfasst werden, die das Überleben des Vektors begünstigen oder ermöglichen, und geeignete Entwesungsmaßnahmen eingeleitet werden,

iii) Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß Artikel 7 angestellt werden.

c) Er stattet den betreffenden Betrieben regelmässige Kontrollbesuche ab; dabei

i) untersucht er alle Equiden, die sich in dem Betrieb befinden,

ii) führt er eine gründliche klinische Untersuchung bzw. eine Autopsie der seuchenverdächtigen bzw. verendeten Tiere durch und nimmt die für Laboruntersuchungen erforderlichen Proben.

d) Er sorgt dafür, daß

i) alle Equiden des Betriebs in ihren Stallungen oder anderenorts so untergebracht werden, daß sie vor dem Eindringen des Vektors geschützt sind,

ii) jede Verbringung von Equiden aus dem oder den betroffenen Betrieben oder in diesen oder diese Betriebe verboten wird,

iii) geeignete Entwesungsmaßnahmen in den Stallungen für die Equiden und in unmittelbarer Umgebung dieser Stallungen durchgeführt werden,

iv) die Körper von im Betrieb verendeten Equiden gemäß der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (6) vernichtet, beseitigt, verbrannt oder vergraben werden.

(3) Bis die Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen sind, ergreift der Besitzer bzw. Halter von seuchenverdächtigen Tieren die erforderlichen Schutzmaßnahmen, um den Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe d) nachzukommen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 2 auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geographische Lage oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

(5) Über die Bestimmungen von Absatz 2 hinaus können für Naturreservate, in denen Equiden frei leben, nach dem Verfahren des Artikels 19 besondere Vorschriften festgelegt werden.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden von dem amtlichen Tierarzt erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht von der zuständigen Behörde entkräftet wurde.

Artikel 5

Impfungen gegen die Pferdepest dürfen nur nach den Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Artikel 6

(1) Wird das Vorliegen der Pferdepest amtlich bestätigt, so trifft der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

a) Er lässt die erkrankten oder klinische Anzeichen der Pferdepest aufweisenden Equiden des befallenen Betriebs unverzueglich töten.

b) Er lässt die Körper dieser Tiere gemäß der Richtlinie 90/667/EWG vernichten, beseitigen, verbrennen oder vergraben.

c) Er dehnt die Maßnahmen nach Artikel 4 auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 km (innerhalb der Schutzzone) um den (die) befallenen Betrieb(e) aus.

d) Er leitet in der unter Buchstabe c) bezeichneten Zone eine systematische Impfung aller Equiden mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff sowie deren deutliche und dauerhafte Markierung mit einer nach dem Verfahren des Artikels 19 zugelassenen Methode in die Wege. Unter Berücksichtigung epidemiologischer, meteorologischer, geographischer oder klimatologischer Faktoren kann die zuständige Behörde jedoch Ausnahmen von der Impfverpflichtung vorsehen. Sie unterrichtet davon die Kommission.

e) Er lässt Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß Artikel 7 anstellen.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen über die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Zone hinaus ausdehnen, wenn die geographischen, ökologischen oder meteorologischen Verhältnisse oder die Verbringung von Tieren aus einem oder in einen Betrieb, in dem das Auftreten der Seuche bestätigt wurde, eine mögliche Ausbreitung der Pferdepest vermuten lassen. Sie unterrichtet davon die Kommission.

(3) Liegt die in Absatz 1 genannte Zone im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zone zusammen. Erforderlichenfalls wird die Zone nach dem Verfahren des Artikels 19 abgegrenzt.

Artikel 7

(1) Die Nachforschungen zur Epizootiologie beziehen sich auf

- die Bestimmung der mutmaßlichen Zeitspanne seit der Infektion des Betriebs;

- die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Betrieb sowie die Ermittlung weiterer Betriebe, deren Equidenbestände sich ebenfalls aus dieser Quelle infiziert oder angesteckt haben könnten;

- Vorkommen und Verteilung der Krankheitsvektoren;

- die Verbringung der Equiden aus den oder in Richtung der betroffenen Betriebe oder die etwaige Verbringung verendeter Equiden aus diesen Betrieben.

(2) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen und für die Durchführung der epizootiologischen Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.

Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 6 eine Schutz- und eine Kontrollzone abgrenzt. Bei der Abgrenzung dieser Zonen sind die mit der Pferdepest in Zusammenhang stehenden geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen.

(2) a) Die Schutzzone umfasst innerhalb des Gemeinschaftsgebiets eine Fläche im Umkreis von mindestens 100 km um jeden befallenen Betrieb.

b) Die Kontrollzone umfasst innerhalb des Gemeinschaftsgebiets eine Fläche von mindestens 50 km, die über die Schutzzone hinausgeht und in der während der vorangegangenen 12 Monate nicht systematisch geimpft wurde.

c) Befinden sich diese Zonen auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Zonen zusammen. Erforderlichenfalls können die Schutz- und die Kontrollzone jedoch auch nach dem Verfahren des Artikels 19 abgegrenzt werden.

(3) Die Abgrenzung der Zonen gemäß Absatz 2 kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 19 unter Berücksichtigung folgender Parameter geändert werden:

- geographische Lage und ökologische Faktoren;

- Witterungsverhältnisse;

- Vorkommen und Verteilung des Vektors;

- Ergebnisse der gemäß Artikel 7 angestellten Nachforschungen zur Epizootiologie;

- Laborbefunde;

- Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere Entwesung.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:

a) Es sind innerhalb der Zone sämtliche Betriebe zu ermitteln, in denen Equiden gehalten werden.

b) Der amtliche Tierarzt führt

- regelmässige Kontrollbesuche in allen Betrieben mit Equiden durch;

- eine klinische Untersuchung dieser Equiden durch und nimmt gegebenenfalls Proben für Laboruntersuchungen; die Kontrollbesuche und -ergebnisse sind zu protokollieren.

c) Die Verbringung von Equiden aus dem Haltungsbetrieb ist verboten, es sei denn, sie werden unter amtlicher Überwachung auf direktem Wege zur Notschlachtung in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof oder, wenn sich in dieser Zone kein Schlachthof befindet, in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof innerhalb der Kontrollzone verbracht.

(2) In Ergänzung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 19 die systematische Impfung der Equiden gegen die Pferdepest und ihre Kennzeichnung für die Schutzzone angeordnet werden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

1. die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in der Kontrollzone zur Anwendung gelangen. Befindet sich innerhalb der Kontrollzone jedoch kein Schlachthof, so können die Equiden in einem von der zuständigen Behörde genannten Schlachthof innerhalb der Schutzzone geschlachtet werden;

2. in der Kontrollzone Impfungen gegen die Pferdepest verboten sind.

Artikel 11

Die Laufzeit der in den Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen Maßnahmen und ihre Fortdauer werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt. Die Laufzeit darf in keinem Fall weniger als 12 Monate betragen, wenn eine Impfung nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 vorgenommen wurde.

In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) sowie Artikel 10 Absatz 1

a) dürfen Equiden die Schutz- und die Kontrollzone verlassen, wenn sie unter amtlicher Überwachung und unter Beachtung der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG in eine gemäß Buchstabe d) jener Bestimmung vorgesehene Quarantänestation transportiert werden;

b) unterliegt die Verbringung von Equiden innerhalb der Zonen mit demselben Status der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

i) Die Equiden müssen

- einer vorherigen amtlichen Kontrolle unterzogen werden,

- gekennzeichnet werden,

- ein amtliches Begleitdokument erhalten.

ii) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß auf jeden Fall Equiden, die vor weniger als 60 Tagen geimpft wurden, den Betrieb, in dem sie zum Zeitpunkt der Impfung gehalten wurden, nicht verlassen dürfen.

iii) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses von den diesbezueglich getroffenen Maßnahmen.

Artikel 12

Erweist sich die Pferdepest in einer bestimmten Region als aussergewöhnlich virulent, so werden alle zusätzlichen von den betroffenen Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 19 beschlossen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde die erforderlichen zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um die Bewohner der Schutz- und Kontrollzonen umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren, und alle notwendigen Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen trifft.

Artikel 14

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt. Diese nationalen Laboratorien sowie ihre Aufgaben und Befugnisse sind in Anhang I aufgeführt.

(2) Die nationalen Laboratorien gemäß Anhang I arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

Artikel 15

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Pferdepest ist in Anhang II aufgeführt. Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28, sind die Aufgaben dieses Laboratoriums in Anhang III festgelegt.

Artikel 16

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie durch die Kontrolle einer repräsentativen Zahl von Betrieben nachprüfen, ob die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie kontrollieren. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

Artikel 17

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan, aus dem hervorgeht, wie er die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durchführt.

Dieser Plan sollte den Zugang zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von Personal und anderen Mitteln regeln, die zur schnellen und nachhaltigen Tilgung der Seuche benötigt werden.

(2) Für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Pläne gelten die Kriterien nach Anhang IV.

Die gemäß diesen Kriterien erstellten Pläne sind der Kommission spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.

Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen und schlägt den Mitgliedstaaten die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, daß die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

Die Kommission genehmigt die gegebenenfalls geänderten Pläne nach dem Verfahren des Artikels 19.

Die Pläne können nach demselben Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

Artikel 18

Die Anhänge werden nach dem Verfahren des Artikels 19 geändert.

Artikel 19

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit Beschluß 68/361/EWG des Rates (7) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses, im folgenden "Ausschuß" genannt, diesen Ausschuß unverzueglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 21

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Oktober 1993 anhand der gewonnenen Erfahrungen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES GUNHA

(1) ABl. Nr. C 312 vom 3. 12. 1991, S. 12.(2) Stellungnahme vom 10. April 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) Stellungnahme vom 29. April 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(4) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/130/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992, S. 26).(5) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1).(6) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.(7) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG I

A. VERZEICHNIS DER NATIONALEN LABORATORIEN FÜR DIE PFERDEPEST

Belgien

Institut National de Recherche Vétérinaire (INRV)

Gröselenberg 99 - 1180 Bruxelles

Nationaal Instituut voor Diergeneeskundig Onderzök (NIDO)

Gröselenbergstraat 99 - 1180 Brüssel

Dänemark

Statens Veterinäre Institut for Virusforskning Lindholm

4771 Kalvehave - Danmark

Deutschland

Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere

Paul-Ehrlich-Strasse, 7400 Tübingen

Frankreich

Laboratoire Central de Recherches Vétérinaires

22, rü Pierre Curie BP 67 - 94703 Maisons Alfort Cedex

Griechenland

Institut de fièvre aphteuse et des maladies exotiques du Centre des Instituts Vétérinaires d'Athènes

Rü Neapoleos 25, KA 15 310 Aghia Paraskevi - Athènes

Irland

Central Veterinary Research Laboratory, Department of Agriculture and Food

Abbotstown, Castleknock, Dublin, Ireland

Italien

Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell'Abruzzo e del Molise

Via Campo Boario, Teramo

Luxemburg

Laboratoire de Médecine Vétérinaire de l'État

54, Avenü Gaston Diederich, L-Luxembourg

Niederlande

Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad, Nederland

Portugal

Laboratório Nacional de Investigaçao Veterinária

Estrada de Benfica no. 102, Lisboa

Spanien

Laboratorio de sanidad y producción animal

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

28110 Algete, Madrid - España

Vereinigtes Königreich

Institute of Animal Health

Ash Road - Pirbright, Woking, Surrey - GU 24 ONF

B. AUFGABEN DER NATIONALEN LABORATORIEN FÜR DIE PFERDEPEST Die nationalen Laboratorien für die Pferdepest sind für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien angewandten Standards und Diagnoseverfahren, der Verwendung von Reagenzien und der Vakzinprüfung zuständig. Zu diesem Zweck

a) können sie Diagnosereagenzien an Diagnoselaboratorien abgeben, die dies beantragen;

b) kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;

c) veranlassen sie die regelmässige Durchführung von Vergleichstests;

d) halten sie Pferdepestvirus-Isolate aus bestätigten Seuchenfällen des betreffenden Mitgliedstaats vorrätig;

e) bestätigen sie positive Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien.

ANHANG II

GEMEINSCHAFTLICHES REFERENZLABORATORIUM Laboratorio de sanidad y producción animal

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

28110 Algete, Madrid - España.

ANHANG III

AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN REFERENZLABORATORIUMS FÜR DIE PFERDEPEST Das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Pferdepest hat folgende Aufgaben:

1. Es koordiniert im Benehmen mit der Kommission die Methoden zur Diagnose der Pferdepest in den Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Spezifizierung, Haltung und Abgabe von Pferdepestvirusstämmen für die serologischen Tests und zur Herstellung eines Antiserums;

b) Abgabe von Referenzseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der Tests und der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Reagenzien;

c) Anlage und Aufbewahrung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten des Pferdepestvirus;

d) regelmässige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;

e) Sammlung und vergleichende Analyse der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft verwendeten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;

f) Charakterisierung der Pferdepestvirusisolate mit den fortgeschrittensten Methoden, um zu einem besseren Verständnis der Epizootiologie der Pferdepest zu gelangen;

g) Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Prophylaxe der Pferdepest auf der ganzen Welt.

2. Es hilft durch die Untersuchung der Virusisolate, die ihm zur Diagnosebestätigung zugehen, sowie durch Viruscharakterisierung und Nachforschungen zur Epizootiologie aktiv bei der Ermittlung der Pferdepestherde in den Mitgliedstaaten mit.

3. Es hilft bei der Ausbildung bzw. der Nachschulung der Labordiagnosesachverständigen, damit eine Harmonisierung der Diagnosetechniken in der gesamten Gemeinschaft erreicht wird.

4. Es nimmt einen gemeinsamen und gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Weltlaboratorium für Pferdepest vor, das von dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE) bestimmt wird, um insbesondere die weltweite Entwicklung auf dem Gebiet der Pferdepest beurteilen zu können.

ANHANG IV

MINDESTKRITERIEN FÜR KRISENPLÄNE Die Krisenpläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:

1. Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert.

2. Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Überwachungsmaßnahmen verfügen.

3. Ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befassten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten.

4. Schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen/Organisationen.

5. Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.

6. Genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, einschließlich der Arten der Beseitigung der Tierkörper, die bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht und -bestätigung zu treffen sind.

7. Aufstellung von Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse.

8. Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Schnelldiagnose in Diagnoselaboratorien (dazu ist die Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial erforderlich).

9. Angaben über die bei Wiedereinführung der Notimpfung voraussichtlich erforderliche Pferdepest-Impfstoffmenge.

10. Gewähr der zur Durchführung der Krisenpläne erforderlichen gesetzlichen Grundlage.