19.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 47/1


BESCHLUSS (EU) 2019/274 DES RATES

vom 11. Januar 2019

über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland teilte dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seine Absicht mit, nach Artikel 50 EUV, der nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) auch für die Europäische Atomgemeinschaft gilt, aus der Europäischen Union und der Euratom auszutreten.

(2)

Am 22. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein Abkommen aufzunehmen, um unter Berücksichtigung des Rahmens für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union die Einzelheiten für den Austritt festzulegen.

(3)

Die Verhandlungen wurden auf der Grundlage der vom Europäischen Rat gegebenen Leitlinien vom 29. April und 15. Dezember 2017 sowie vom 23. März 2018 geführt und verfolgten das übergeordnete Ziel der Gewährleistung eines geordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und der Euratom.

(4)

Am 25. November 2018 billigte der Europäische Rat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“).

(5)

Da die Verhandlungen abgeschlossen sind, sollte das Abkommen im Namen der Union — vorbehaltlich der Erledigung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet werden.

(6)

Gemäß Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt Artikel 50 EUV für die Euratom.

(7)

Im Abkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem unbeschadet aller Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung findet. Daher sollte die Kommission den anderen Vertragsparteien dieser Übereinkünfte im Namen der Union und der Euratom notifizieren, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums für die Zwecke dieser Übereinkünfte als Mitgliedstaat zu behandeln ist.

(8)

Nach Artikel 185 Absatz 2 des Abkommens kann die Union bei der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren für jeden Mitgliedstaat, der Gründe zu den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats dargelegt hat, mitteilen, dass die vollstreckenden Justizbehörden dieses Mitgliedstaats neben den Gründen für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (1) die Auslieferung seiner Staatsbürger an das Vereinigte Königreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Übergangszeitraum verweigern können. Daher ist es angezeigt, eine Frist festzulegen innerhalb derer diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit wahrnehmen möchten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates davon unterrichten sollten.

(9)

Gemäß Artikel 50 Absatz 4 EUV hat sich das Vereinigte Königreich nicht an den Beratungen des Rates über diesen Beschluss und seine Annahme beteiligt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission werden ermächtigt, das Abkommen im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Abkommens teilt die Kommission den anderen Vertragsparteien der internationalen Übereinkünfte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens mit, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens für die Zwecke dieser Übereinkünfte als Mitgliedstaat zu behandeln ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 185 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, teilen der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates die Absicht, dies zu tun, bis zum 15. Februar 2019 mit.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Januar 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JHA des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(2)  ABl. C 66 I vom 19.2.2019, S. 1.