22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 80/1


BESCHLUSS (EU) 2019/476 DES EUROPÄISCHEN RATES,

im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst,

vom 22. März 2019

zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich teilte dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seine Absicht mit, nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, der nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) auch für die Europäische Atomgemeinschaft gilt, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

(2)

Am 22. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein Abkommen aufzunehmen, um unter Berücksichtigung des Rahmens für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union die Einzelheiten für den Austritt festzulegen.

(3)

Die Verhandlungen wurden auf der Grundlage der vom Europäischen Rat gegebenen Leitlinien vom 29. April und 15. Dezember 2017 sowie vom 23. März 2018 geführt und verfolgten das übergeordnete Ziel der Gewährleistung eines geordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und der Euratom.

(4)

Am 14. November 2018 leitete der Präsident der Europäischen Kommission dem Präsidenten des Europäischen Rates den Entwurf des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) zu, dessen Billigung die Regierung des Vereinigten Königreichs mitgeteilt hatte. Am 22. November 2018 legte der Präsident der Europäischen Kommission dem Präsidenten des Europäischen Rates den Entwurf der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Politische Erklärung“) vor, der vorbehaltlich der Zustimmung der Führungsspitzen auf Ebene der Verhandlungsführer und grundsätzlich auf politischer Ebene vereinbart worden war.

(5)

Am 25. November 2018 billigte der Europäische Rat das Austrittsabkommen und stimmte der Politischen Erklärung zu.

(6)

Am 11. März 2019 leitete der Präsident der Europäischen Kommission dem Präsidenten des Europäischen Rates das Rechtsinstrument zum Abkommen über den Austritt und die Gemeinsame Erklärung zur Ergänzung der Politischen Erklärung zu, die am selben Tag zwischen Premierministerin May und dem Präsidenten der Europäischen Kommission Juncker vereinbart und von der Europäischen Kommission gebilligt worden waren. Am 21. März 2019 billigte der Europäische Rat die beiden Dokumente.

(7)

Gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(8)

Mit einem Schreiben vom 20. März 2019 ersuchte das Vereinigte Königreich um eine Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 30. Juni 2019, um die Ratifizierung des Austrittsabkommens abschließen zu können.

(9)

Am 21. März 2019 stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 22. Mai 2019 unter der Voraussetzung zu, dass das Austrittsabkommen in der darauffolgenden Woche vom Unterhaus gebilligt wird. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 12. April 2019 zu und gab an, dass er vom Vereinigten Königreich vor dem 12. April 2019 zum Zwecke ihrer Prüfung Angaben zum weiteren Vorgehen erwartet.

(10)

Diese Fristverlängerung wird zur Folge haben, dass das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten gemäß den Verträgen und dem Unionsrecht bleiben wird. Das Vereinigte Königreich wird, sollte es im Zeitraum vom 23.-26. Mai 2019 noch ein Mitgliedstaat sein, nach dem Unionsrecht der Verpflichtung unterliegen, die Wahl zum Europäischen Parlament durchzuführen. Zudem wird festgestellt, dass das Vereinigte Königreich die Wahl bis zum 12. April 2019 bekannt machen müsste, um sie durchführen zu können.

(11)

Eine solche Fristverlängerung schließt jegliche erneute Verhandlung über das Austrittsabkommen aus. Jede einseitige Verpflichtung oder Erklärung oder jeder sonstige einseitige Akt des Vereinigten Königreichs sollte mit dem Geist und den Buchstaben des Austrittsabkommens vereinbar sein.

(12)

Gemäß Artikel 50 Absatz 4 EUV hat sich das Vereinigte Königreich nicht an den Beratungen des Europäischen Rates über diesen Beschluss und seine Annahme beteiligt. Es hat jedoch ausweislich des Schreibens des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union, Sir Tim Barrow, vom 22. März 2019 nach Artikel 50 Absatz 3 EUV der in diesem Artikel genannten Fristverlängerung und dem vorliegenden Beschluss zugestimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Falls das Unterhaus das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 billigt, wird die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 22. Mai 2019 verlängert.

Falls das Unterhaus das Austrittsabkommen nicht bis zum 29. März 2019 billigt, wird die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. In diesem Fall wird das Vereinigte Königreich vor dem 12. April 2019 Angaben zum weiteren Vorgehen machen, die der Europäische Rat prüfen wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2019.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

D. TUSK