11.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/1


BESCHLUSS (EU) 2019/584 DES EUROPÄISCHEN RATES,

im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst,

vom 11. April 2019

zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich teilte dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seine Absicht mit, nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, der nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) auch für die Europäische Atomgemeinschaft gilt, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

(2)

Die Europäische Union hat mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen gemäß Artikel 50 EUV ausgehandelt, in dem unter Berücksichtigung des Rahmens für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union die Einzelheiten für den Austritt festgelegt sind.

(3)

Der Europäische Rat billigte am 25. November 2018 den Entwurf des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) sowie die Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Der Rat nahm am 11. Januar 2019 den Beschluss (EU) 2019/274 (1) über die Unterzeichnung des Austrittsabkommens (2) an.

(4)

Gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(5)

Mit einem Schreiben vom 20. März 2019 ersuchte das Vereinigte Königreich um eine Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 30. Juni 2019, um die Ratifizierung des Austrittsabkommens abschließen zu können.

(6)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 (3) hat der Europäische Rat – im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich – beschlossen, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 22. Mai 2019 zu verlängern, falls das Unterhaus das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 billigt. Für den Fall, dass dies nicht geschehen sollte, stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 12. April 2019 zu und gab an, dass er vom Vereinigten Königreich vor dem 12. April 2019 zum Zwecke ihrer Prüfung Angaben zum weiteren Vorgehen erwartet.

(7)

Das Unterhaus hat das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt.

(8)

Mit Schreiben vom 5. April 2019 ersuchte das Vereinigte Königreich um eine weitere Verlängerung der vom Europäischen Rat verlängerten Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 30. Juni 2019, um die Ratifizierung des Austrittsabkommens abschließen zu können.

(9)

Der Europäische Rat stimmte am 10. April 2019 einer weiteren Fristverlängerung zu, um eine Ratifizierung des Austrittsabkommens durch beide Parteien zu ermöglichen. Diese Verlängerung sollte nur so lange wie nötig dauern und keinesfalls über den 31. Oktober 2019 hinausgehen. Der Europäische Rat wies ferner darauf hin, dass das Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten kann, sofern die Parteien ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren vor dem 31. Oktober 2019 abschließen. Folglich sollte der Austritt am ersten Tag des Monats nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren oder am 1. November 2019 erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

(10)

Diese weitere Verlängerung darf die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Union und ihrer Institutionen nicht beeinträchtigen. Außerdem wird sie zur Folge haben, dass das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 EUV bis zum neuen Austrittsdatum ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleiben wird, und dass es berechtigt ist, sein Austrittsgesuch zu jedem Zeitpunkt zurückzuziehen. Wenn das Vereinigte Königreich im Zeitraum vom 23.-26. Mai 2019 noch ein Mitgliedstaat sein und das Austrittsabkommen bis zum 22. Mai 2019 noch nicht ratifiziert haben sollte, unterliegt es der Verpflichtung nach dem Unionsrecht, die Wahl zum Europäischen Parlament abzuhalten. Für den Fall, dass diese Wahl im Vereinigten Königreich nicht stattfindet, sollte die Verlängerung am 31. Mai 2019 enden. Der Europäische Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich zusagt, während des Verlängerungszeitraums getreu der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit konstruktiv und verantwortungsvoll zu handeln, und erwartet, dass das Vereinigte Königreich dieser Zusage und dieser Verpflichtung gemäß den Verträgen in einer Weise nachkommt, die seine Situation als austretender Mitgliedstaat widerspiegelt. In diesem Sinne wird das Vereinigte Königreich die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, insbesondere wenn es an den Beschlussfassungsprozessen der Union mitwirkt.

(11)

Die laufenden Mandate der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union werden enden, sobald die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, d. h. am Tag des Austritts.

(12)

Diese Fristverlängerung schließt jegliche erneute Verhandlung über das Austrittsabkommen aus. Jede einseitige Verpflichtung oder Erklärung oder jeder sonstige einseitige Akt des Vereinigten Königreichs sollte mit den Buchstaben und dem Geist des Austrittsabkommens vereinbar sein und darf dessen Durchführung nicht beeinträchtigen. Eine solche Fristverlängerung kann nicht dazu genutzt werden, Verhandlungen über die künftigen Beziehungen einzuleiten.

(13)

Der Europäische Rat wird den Fortschritt auf seiner Sitzung im Juni 2019 überprüfen.

(14)

Gemäß Artikel 50 Absatz 4 EUV hat das Vereinigte Königreich nicht an den Beratungen des Europäischen Rates über diesen Beschluss und seine Annahme teilgenommen. Das Vereinigte Königreich hat jedoch, wie in dem Schreiben des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union, Sir Tim Barrow vom 11. April 2019 ausgeführt, gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV der in diesem Artikel genannten Fristverlängerung und dem vorliegenden Beschluss zugestimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die durch den Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates verlängerte Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV wird weiter bis zum 31. Oktober 2019 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss tritt am 31. Mai 2019 außer Kraft, falls das Vereinigte Königreich nicht gemäß dem geltenden Unionsrecht die Wahl zum Europäischen Parlament durchgeführt hat und das Austrittsabkommen bis zum 22. Mai 2019 noch nicht ratifiziert hat.

Geschehen zu Brüssel am 11. April 2019.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

D. TUSK


(1)  Beschluss (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl L. 47 I vom 19.2.2019, S. 1).

(2)  Der dem Beschluss (EU) 2019/274 beigefügte Wortlaut des Austrittsabkommens wurde im ABl. C 66 I vom 19.2.2019, S. 1, veröffentlicht.

(3)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).