26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/740


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. November 2012

zur Annahme einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8234)

(2013/30/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 92/43/EWG genannte biogeografische Schwarzmeerregion umfasst gemäß der biogeografischen Karte, die der nach Artikel 20 der Richtlinie eingesetzte Ausschuss (nachstehend „Habitatausschuss“) am 20. April 2005 gebilligt hat, Teile der EU-Hoheitsgebiete Bulgariens und Rumäniens.

(2)

Im Rahmen des 1995 eingeleiteten Prozesses sind weitere Fortschritte bei der konkreten Errichtung des Netzes Natura 2000 erforderlich, das für den Schutz der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union von großer Bedeutung ist.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/92/EG der Kommission (2) wurde für die biogeografische Schwarzmeerregion eine erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG verabschiedet. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weist der betreffende Mitgliedstaat die Gebiete, die in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion aufgeführt sind, sobald wie möglich — spätestens aber binnen sechs Jahren — als besondere Schutzgebiete aus und legt die Erhaltungsprioritäten sowie die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen fest.

(4)

Im Rahmen einer dynamischen Anpassung des Natura-2000-Netzes werden die Listen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung überarbeitet. Daher ist eine Aktualisierung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion erforderlich.

(5)

Zum einen ist die Aktualisierung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion erforderlich, um weitere Gebiete aufzunehmen, die die Mitgliedstaaten seit 2010 für die biogeografische Schwarzmeerregion als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorgeschlagen haben. Für diese zusätzlichen Gebiete sollte den Verpflichtungen aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren nach Verabschiedung dieses Beschlusses, nachgekommen werden.

(6)

Zum anderen muss die ursprüngliche Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion aktualisiert werden, um Änderungen gebietsbezogener Informationen zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten nach Verabschiedung der ersten EU-Liste übermittelt haben. In diesem Sinne ist diese aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion eine konsolidierte Fassung der Liste dieser Gebiete. Es sei darauf hingewiesen, dass den Verpflichtungen aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG für jedes in diesem Beschluss genannte Gebiet so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren nach Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, in die sie als solche zuerst aufgenommen wurden, nachgekommen werden sollte.

(7)

Für die biogeografische Schwarzmeerregion wurden der Kommission zwischen März 2007 und Oktober 2011 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG Listen von Gebieten übermittelt, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie vorgeschlagen wurden.

(8)

Den Listen der vorgeschlagenen Gebiete waren Informationen zu jedem Gebiet beigefügt, die in dem Format vorgelegt wurden, das mit der Entscheidung 97/266/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von Natura 2000 vorgeschlagenen Gebieten (3) festgelegt wurde.

(9)

Diese Informationen umfassen die vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelte kartografische Darstellung des Gebiets, seine Bezeichnung, seine geografische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III der Richtlinie 92/43/EWG genannten Kriterien ergeben.

(10)

Auf der Grundlage des Entwurfs der Liste, der von der Kommission im Einvernehmen mit den einzelnen Mitgliedstaaten erstellt wurde und in dem die Gebiete mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder prioritären Arten ausgewiesen sind, sollte eine aktualisierte Liste der Gebiete angenommen werden, die für die biogeografische Schwarzmeerregion als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.

(11)

Die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und natürlicher Arten entwickeln sich aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG ständig weiter. Deshalb erfolgten Bewertung und Auswahl von Gebieten auf EU-Ebene auf der Grundlage der besten derzeit verfügbaren Informationen.

(12)

Einige Mitgliedstaaten haben jedoch nicht genug Gebiete vorgeschlagen, um die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG im Hinblick auf bestimmte Lebensraumtypen und Arten zu erfüllen. Daher kann für diese Arten und Lebensraumtypen nicht davon ausgegangen werden, dass das Natura-2000-Netz vollständig ist. Unter Berücksichtigung der Verzögerungen beim Eingang der Informationen und bei der Erzielung einer Einigung mit den Mitgliedstaaten muss eine aktualisierte Liste von Gebieten verabschiedet werden, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu überarbeiten sein wird.

(13)

Da die Kenntnisse über Existenz und Verteilung einiger in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG genannter natürlicher Lebensraumtypen sowie einiger in Anhang II der Richtlinie genannter Arten unvollständig sind, sollte keine Feststellung darüber getroffen werden, ob das Netz für diese Lebensraumtypen und Arten vollständig ist oder nicht. Die Liste ist erforderlichenfalls gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu überarbeiten.

(14)

Im Interesse der Klarheit und Transparenz ist die Entscheidung 2009/92/EG aufzuheben.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Habitatausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/92/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. November 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)  ABl. L 43 vom 13.2.2009, S. 59.

(3)  ABl. L 107 vom 24.4.1997, S. 1.


ANHANG

Erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion

Jedes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) wird anhand der im Natura-2000-Format gelieferten Informationen, einschließlich kartografischer Darstellung, ausgewiesen. Diese Informationen wurden von den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG übermittelt.

Der nachstehenden Tabelle können folgende Informationen entnommen werden:

A

:

Code des GGB, der sich aus neun Zeichen zusammensetzt, von denen die ersten beiden die ISO-Codes des betreffenden Mitgliedstaats sind;

B

:

Bezeichnung des GGB;

C

:

*= Vorhandensein von einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder einer oder mehrerer prioritärer Arten im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG;

D

:

Fläche oder Länge des GGB in Hektar bzw. Kilometer;

E

:

geografische Koordinaten des GGB (Längen- und Breitengrad) in Dezimalgraden.

Sämtliche Informationen der nachstehenden EU-Liste basieren auf den von Bulgarien und Rumänien vorgeschlagenen, übermittelten und validierten Daten.

A

B

C

D

E

Code des GGB

Bezeichnung des GGB

*

Fläche des GGB (ha)

Länge des GGB (km)

Geografische Koordinaten des GGB

 

 

 

 

 

Längengrad

Breitengrad

BG0000100

Plazh Shkorpilovtsi

*

5 125,6526

 

27,8653

42,9453

BG0000102

Dolinata na reka Batova

*

18 459,2388

 

27,9261

43,3764

BG0000103

Galata

*

1 623,7186

 

27,9411

43,1378

BG0000110

Ostrovi Sv. Ivan i Sv. Petar

 

30,04

 

27,6919

42,4383

BG0000116

Kamchia

*

12 919,9374

 

27,7536

43,0217

BG0000118

Zlatni pyasatsi

*

1 374,44

 

28,0364

43,3044

BG0000119

Trite bratya

*

1 021,99

 

27,2883

42,7117

BG0000130

Kraymorska Dobrudzha

*

6 520,74

 

28,3333

43,6200

BG0000132

Pobitite kamani

*

231,35

 

27,6925

43,2322

BG0000133

Kamchiyska i Emenska planina

*

63 678,468

 

27,5081

42,9231

BG0000141

Reka Kamchia

*

158,84

 

27,4783

43,0381

BG0000143

Karaagach

*

64,16

 

27,7725

42,2233

BG0000146

Plazh Gradina — Zlatna ribka

*

1 153,12

 

27,6672

42,4233

BG0000151

Aytoska planina

*

29 379,4

 

27,4414

42,6892

BG0000154

Ezero Durankulak

*

5 050,7948

 

28,5775

43,6828

BG0000198

Sredetska reka

*

707,78

 

27,0475

42,3153

BG0000208

Bosna

*

16 225,8881

 

27,6447

42,1869

BG0000219

Derventski vazvishenia 2

*

55 036,13

 

27,0536

42,1297

BG0000230

Fakiyska reka

*

4 104,72

 

27,2911

42,2942

BG0000242

Zaliv Chengene skele

*

190,0154

 

27,5119

42,4292

BG0000270

Atanasovsko ezero

*

7 210,0163

 

27,4547

42,5836

BG0000271

Mandra — Poda

*

6 139,1738

 

27,4042

42,4150

BG0000273

Burgasko ezero

 

3 066,8992

 

27,3922

42,4975

BG0000573

Kompleks Kaliakra

*

44 128,2643

 

28,3217

43,3469

BG0000574

Aheloy — Ravda — Nesebar

*

3 928,38

 

27,6986

42,6586

BG0000620

Pomorie

*

2 085,15

 

27,6364

42,5989

BG0000621

Ezero Shabla — Ezerets

*

2 623,53

 

28,5875

43,5753

BG0001001

Ropotamo

*

12 815,82

 

27,7000

42,3033

BG0001004

Emine — Irakli

*

11 282,7954

 

27,8397

42,7383

BG0001007

Strandzha

*

118 225,03

 

27,6283

42,0678

ROSCI0065

Delta Dunării

*

454 037,3

 

28,9203

44,9003

ROSCI0066

Delta Dunării — zona marină

 

123 373,7

 

29,2489

44,7789

ROSCI0073

Dunele marine de la Agigea

*

11,4

 

28,6433

44,0883

ROSCI0094

Izvoarele sulfuroase submarine de la Mangalia

 

382

 

28,5986

43,8136

ROSCI0114

Mlaștina Hergheliei — Obanul Mare și Peștera Movilei

*

232,2

 

28,5717

43,8344

ROSCI0157

Pădurea Hagieni — Cotul Văii

*

3 617,7

 

28,4500

43,7889

ROSCI0197

Plaja submersă Eforie Nord — Eforie Sud

 

140,4

 

28,6517

44,0503

ROSCI0237

Structuri submarine metanogene — Sf. Gheorghe

 

6 121,5

 

29,7600

44,8700

ROSCI0269

Vama Veche — 2 Mai

 

6 255

 

28,6511

43,7564

ROSCI0273

Zona marină de la Capul Tuzla

 

1 737,9

 

28,6872

43,9889

ROSCI0281

Cap Aurora

 

13 071

 

28,7031

43,8497

ROSCI0293

Costinesti — 23 August

 

4 877,8

 

28,7208

43,9256