27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 85/25


VERORDNUNG (EU) 2019/498 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Das Austrittsabkommen, das am 19. Februar 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (2), enthält Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Tritt dieses Abkommen in Kraft, so gilt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für das Vereinigte Königreich während des in dem Abkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am Ende dieses Zeitraums außer Kraft.

(3)

Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. Ohne ein Austrittsabkommen besteht somit die Gefahr, dass Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs die für 2019 festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht in vollem Umfang ausschöpfen können.

(4)

Um die Nachhaltigkeit der Fischerei sicherzustellen und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften in der Union und im Vereinigten Königreich große Bedeutung hat, sollte die Möglichkeit, den umfassenden gegenseitigen Zugang von Fischereifahrzeugen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu regeln, ab dem Tag, an dem die GFP auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, für einen begrenzten Zeitraum weiterbestehen. Mit dieser Verordnung soll ein geeigneter Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang geschaffen werden.

(5)

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.

(6)

Die Fangmöglichkeiten für 2019 wurden — mit Zustimmung des Vereinigten Königreichs — gemäß den Verordnungen (EU) 2019/124 (3) und (EU) 2018/2025 (4) des Rates festgelegt, während das Vereinigte Königreich Mitglied der Union war. Bei der Festlegung dieser Fangmöglichkeiten wurden die Bestimmungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in vollem Umfang eingehalten. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, sollten die vereinbarten Quotenzuweisungen und die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verfügbar bleiben.

(7)

Da Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern und umgekehrt eine lange Tradition haben, sollte die Union einen Mechanismus schaffen, durch den Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs durch Genehmigung der Zugang zu den Unionsgewässern gewährt wird, damit sie im Rahmen der ihnen gemäß den Verordnungen (EU) 2019/124 und (EU) 2018/2025 zugewiesenen Quotenanteile für einen begrenzten Zeitraum unter den für Fischereifahrzeugen der Union geltenden Bedingungen Fischfang betreiben können. Solche Fanggenehmigungen sollten nur erteilt werden, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeuge der Union weiterhin Genehmigungen erteilt, mit denen sie die ihnen gemäß den einschlägigen Verordnungen zugewiesenen Fangmöglichkeiten auch künftig nutzen können.

(8)

Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Schiffe in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.

(9)

In der Verordnung (EU) 2017/2403 sind Vorschriften für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines Fischereiabkommens ausüben, das Recht eines Flaggenmitgliedstaats, direkte Genehmigungen zu erteilen, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen festgelegt. Angesichts der Anzahl von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischereitätigkeiten betreiben, würden diese Bedingungen und Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, falls kein Austrittsabkommen oder Fischereiabkommen geschlossen wird. Daher müssen besondere Bedingungen und Verfahren festgelegt werden, damit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union leichter die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen kann.

(10)

Von den für Fischereifahrzeuge aus Drittländern geltenden Vorschriften muss abgewichen werden, und besondere Bedingungen und Verfahren müssen festgelegt werden, damit die Union Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilen kann.

(11)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten befugt, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise zu tauschen. Jährlich werden in rund 1 000 Fällen Quoten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich getauscht. Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist für die Zeit, wenn die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein flexibles System erforderlich, durch das die Union Quoten mit dem Vereinigten Königreich tauschen kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher mit dem Vereinigten Königreich über eine geplante Quotenübertragung bzw. einen geplanten Quotentausch diskutieren und gegebenenfalls einen möglichen Entwurf dafür erstellen können. Für die Quotenübertragung und den Quotentausch sollte auch weiterhin die Kommission zuständig sein. Fangmöglichkeiten, die im Rahmen der Quotenübertragung oder des Quotentauschs vom Vereinigten Königreich übernommen oder an das Vereinigte Königreich übertragen wurden, sollten als Fangmöglichkeiten gelten, die zur Quote des betreffenden Mitgliedstaats hinzugerechnet oder davon abgezogen werden.

(12)

Die Verordnung (EU) 2017/2403 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union einen Rechtsrahmen zu schaffen, der zum Ziel hat, eine Unterbrechung von Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in Unionsgewässern und von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs an dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, was der 30. März 2019 sein könnte, zu vermeiden, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(14)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Sie sollte bis zum 31. Dezember 2019 gelten.

(15)

Damit sowohl Marktteilnehmer aus der Union als auch aus dem Vereinigten Königreich weiterhin gemäß den ihnen zugeteilten einschlägigen Fangmöglichkeiten Fischereitätigkeiten betreiben können, sollten Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs nur Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilt werden, wenn und soweit die Kommission Gewissheit hat, dass das Vereinigte Königreich die Zugangsrechte von Fischereifahrzeugen der Union zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verlängert —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2403

Die Verordnung (EU) 2017/2403 wird wie folgt geändert:

1.

In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt angefügt:

Abschnitt 4

Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs

Artikel 18a

Anwendungsbereich

Abweichend von Abschnitt 3 gilt dieser Abschnitt bis zum 31. Dezember 2019 für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.

Artikel 18b

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnen „Gewässer des Vereinigten Königreichs“ die Gewässer, die gemäß dem Völkerrecht der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen.

Artikel 18c

Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen vom Vereinigten Königreich

(1)   Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, übermittelt der Kommission den entsprechenden Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigung durch das Vereinigte Königreich.

(2)   Jeder Antrag oder jede Liste von Anträgen muss die vom Vereinigten Königreich für die Erteilung der Genehmigung angeforderten Informationen im erforderlichen Format enthalten, wobei diese Erfordernisse der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt werden müssen.

(3)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Informationen und das Format gemäß Absatz 2. Die Kommission kann beim Flaggenmitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

(4)   Nach Eingang des Antrags bzw. aller gemäß Absatz 3 angeforderten zusätzlichen Informationen leitet die Kommission den Antrag unverzüglich an das Vereinigte Königreich weiter.

(5)   Sobald das Vereinigte Königreich der Kommission mitteilt, dass es beschlossen hat, eine Genehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen oder zu verweigern, informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.

(6)   Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, dem betreffenden Fischereifahrzeug der Union eine Genehmigung zu erteilen.

(7)   Die Fischereitätigkeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn sowohl der Flaggenmitgliedstaat als auch das Vereinigte Königreich eine Fanggenehmigung erteilt haben.

(8)   Setzt das Vereinigte Königreich die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend. Der Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.

(9)   Setzt das Vereinigte Königreich den Flaggenmitgliedstaat direkt davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Kommission entsprechend. Der Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.

Artikel 18d

Überwachung

Die Kommission überwacht die Erteilung von Fanggenehmigungen durch das Vereinigte Königreich für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.“

2.

Folgender Titel wird eingefügt:

„TITEL IIIa

FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IN DEN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 38a

Anwendungsbereich

Abweichend von Titel III gilt dieser Titel bis zum 31. Dezember 2019 für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern.

Artikel 38b

Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs

Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen im Einklang mit den Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) 2019/124 (*1) und (EU) 2018/2025 (*2) des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben.

Artikel 38c

Allgemeine Grundsätze

(1)   Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Absatz 2 erfüllt.

(2)   Die Kommission kann Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs eine Fanggenehmigung erteilen, wenn

a)

das Fischereifahrzeug im Besitz einer von der Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellten gültigen Fanglizenz ist;

b)

das Fischereifahrzeug vom Vereinigten Königreich in einem der Kommission zugänglichen Flottenregister geführt wird;

c)

das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe die einschlägige Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO anwenden, wenn dies nach Unionsrecht vorgeschrieben ist;

d)

das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer RFO und/oder der Union gemäß der IUU-Verordnung steht;

e)

das Vereinigte Königreich nicht gemäß der IUU-Verordnung als nichtkooperierend auf die Liste gesetzt wurde und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltige Fangmöglichkeiten einräumt;

f)

dem Vereinigten Königreich Fangmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

(3)   Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.

Artikel 38d

Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen

(1)   Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission den Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigungen für seine Fischereifahrzeuge.

(2)   Die Kommission kann vom Vereinigten Königreich zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind.

(3)   Wenn festgestellt wurde, dass die Bedingungen gemäß Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind, kann sie eine Fanggenehmigung ausstellen und das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich entsprechend informieren.

Artikel 38e

Verwaltung von Fanggenehmigungen

(1)   Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 38c Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend.

(2)   Die Kommission kann die Erteilung von Fanggenehmigungen verweigern oder die einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs erteilte Fanggenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn

a)

eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist;

b)

eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresschätze besteht;

c)

dies im Hinblick auf die Verhinderung oder Unterbindung von IUU-Fischerei wichtig ist;

d)

die Kommission dies auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18d für angemessen hält;

e)

das Vereinigte Königreich Fanggenehmigungen von Fischereifahrzeugen der Union für die Gewässer des Vereinigten Königreichs ungerechtfertigt ablehnt, aussetzt oder widerruft.

(3)   Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Absatz 2 verweigert, aussetzt oder widerruft, hat sie das Vereinigte Königreich davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 38f

Schließung von Fischereitätigkeiten

(1)   Gelten die dem Vereinigten Königreich eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Vereinigten Königreich und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, fordert die Kommission das Vereinigte Königreich auf, ihr technische Maßnahmen zu unterbreiten, durch die die negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten vermieden werden.

(2)   Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigungen, die Schiffen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben.

(3)   Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Tätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.

Artikel 38g

Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern

Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von anderen dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quoten vor. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden.

Artikel 38h

Kontrolle und Durchsetzung

(1)   Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.

(2)   Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat die Daten, die Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Kontrollverordnung an den Flaggenmitgliedstaat übermitteln müssen.

(3)   Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten an den Küstenmitgliedstaat.

(4)   Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, legt der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle auf Anfrage die im Rahmen von geltenden Beobachterprogrammen erstellten Beobachterberichte vor.

(5)   Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung ein.

Artikel 38i

Quotenübertragung und Quotentausch

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann mit dem Vereinigten Königreich in eine informelle Diskussion eintreten und gegebenenfalls einen möglichen Entwurf für eine geplante Quotenübertragung oder einen geplanten Quotentausch erstellen.

(2)   Nach Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission kann die Kommission die entsprechende Quotenübertragung oder den entsprechenden Quotentausch vornehmen.

(3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Quotenübertragung bzw. dem vereinbarten Quotentausch in Kenntnis.

(4)   Fangmöglichkeiten, die im Rahmen der Quotenübertragung oder des Quotentauschs vom Vereinigten Königreich übernommen oder an das Vereinigte Königreich übertragen wurden, gelten als Fangmöglichkeiten, die mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch wirksam wird, zur Quote des betreffenden Mitgliedstaats hinzugerechnet oder davon abgezogen werden. Eine solche Zuteilung bzw. ein solcher Abzug darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten nicht beeinflussen.“

(*1)  Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7)."

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.

(2)  ABl C 66 I vom 19.2.2019, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).