31966L0402

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut /* KODIFIZERTE FASSUNG CF 374Y0608(03) */

Amtsblatt Nr. 125 vom 11/07/1966 S. 2309 - 2319
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0125
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0143
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0185
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0185
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0142
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0142


RICHTLINIE DES RATES vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (66/402/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Getreide nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen äusserst wichtigen Platz ein.

Der Erfolg des Anbaus von Getreide hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab. Daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmässigen Verkehr mit Getreidesaatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt. Sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzuechtungsarbeiten bedient, die seit mehreren Jahrzehnten betrieben worden sind und zu hinreichend beständigen und homogenen Getreidesorten geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaften für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen.

Eine höhere Produktivität beim Anbau von Getreide in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmässigen Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

Eine Beschränkung des gewerbsmässigen Verkehrs auf bestimmte Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Landwirt auch wirklich Saatgut dieser Sorten erhält.

Zu diesem Zweck wenden einige Mitgliedstaaten Anerkennungssysteme an, welche eine Sicherung der Sortenechtheit und -reinheit durch amtliche Überwachung zum Gegenstand haben.

Solche Systeme bestehen schon auf internationaler Ebene. Die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft hat Mindestnormen für die Anerkennung von Maissaatgut in europäischen und Mittelmeerländern empfohlen. Ausserdem hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein System für die sortenmässige Anerkennung von Futterpflanzensaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, geschaffen.

Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit diesen Systemen ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen.

Es ist angebracht, daß dieses System im gewerbsmässigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten gilt.

Im allgemeinen darf Getreidesaatgut gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist. Bei der Wahl der technischen Begriffe des "Basissaatguts" und des "zertifizierten Saatguts" knüpft das System an eine bereits bestehende internationale Terminologie an.

Es ist angebracht, Getreidesaatgut, das nicht gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen. Das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Saatgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen.

Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Um neben den genetischen Eigenschaften die äussere Beschaffenheit des Getreidesaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und des Gesundheitszustands vorgesehen werden.

Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen die Etikette die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung des Landwirts notwendigen (1)AB Nr. 109 vom 9.7.1964, S. 1760/64. Angaben tragen und auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.

Einige Mitgliedstaaten brauchen für besondere Saatzwecke Mischungen von Getreidesaatgut mehrerer Arten. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen, müssen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, solche Mischungen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

Um zu gewährleisten, daß im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Saatgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden, und zwar unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages, abgesehen von den Fällen, in denen die Gemeinschaftsregelung Toleranzen für Schadorganismen vorsieht.

Es ist angebracht, daß während eines ersten Zeitabschnitts - und zwar bis zur Schaffung eines gemeinsamen Sortenkatalogs - diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, den Saatgutverkehr auf Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen.

Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat vermehrten Saatgut anzuerkennen.

Andererseits ist es angebracht vorzusehen, daß in dritten Ländern geerntetes Getreidesaatgut innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.

Um die technischen Methoden der Anerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmässig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsfelder zur jährlichen Nachkontrolle des zertifizierten Saatguts der verschiedenen Kategorien anzulegen.

Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saatund Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf Saatgut von Getreide, das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Getreide : Pflanzen der folgenden Arten:

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B. Sorten, Hybriden und Inzuchtlinien von Mais: a) Frei abblühende Sorte : Hinreichend homogene und beständige Sorte.

b) Inzuchtlinie : Hinreichend homogene und beständige Linie, die durch mehrere aufeinanderfolgende Generationen im Wege der künstlichen Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese oder durch gleichwertige Maßnahmen erlangt worden ist.

c) Einfach-Hybride : Erste Generation aus einer vom Zuechter definierten Kreuzung zweier Inzuchtlinien.

d) Doppel-Hybride : Erste Generation aus einer vom Zuechter definierten Kreuzung zweier Einfach-Hybriden.

e) Dreiweg-Hybride : Erste Generation aus einer vom Zuechter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride.

f) Top-Croß-Hybride : Erste Generation aus einer vom Zuechter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei abblühenden Sorte.

g) Sortenkreuzungshybride : Erste Generation aus einer vom Zuechter definierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut von zwei frei abblühenden Sorten.

C. Basissaatgut (Hafer, Gerste, Reis, Weizen, Spelz, Roggen) : Samen, a) der unter der Verantwortung des Zuechters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

b) der zur Erzeugung von Saatgut entweder der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" oder der Kategorien "zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung" beziehungsweise "zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz (1) Buchstabe a) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

D. Basissaatgut (Mais): 1. von frei abblühenden Sorten : Samen, a) der unter der Verantwortung eines Zuechters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" dieser Sorte, von Top-Croß-Hybriden oder von Sortenkreuzungshybriden bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

2. von Inzuchtlinien : Samen, a) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

b) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

3. von Einfach-Hybriden : Samen, a) der zur Erzeugung von Doppel-Hybriden, Dreiweg-Hybriden oder Top-Croß-Hybriden bestimmt ist;

b) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

c) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

E. Zertifiziertes Saatgut (Roggen, Mais) : Samen, a) der unmittelbar von Basissaatgut stammt;

b) der zur Erzeugung von anderem als Saatgetreide bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz (1) Buchstabe b) und Absatz (2) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Saatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

F. Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Hafer, Gerste, Reis, Weizen, Spelz) : Samen, a) der unmittelbar von Basissaatgut einer Sorte stammt;

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" oder von anderem als Saatgetreide bestimmt ist;

c) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

G. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Hafer, Gerste, Reis, Weizen, Spelz) : Samen, a) der unmittelbar von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung einer Sorte stammt;

b) der zur Erzeugung von anderem als Saatgetreide bestimmt ist;

c) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

H. Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch die Behörden eines Staates oder

b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

(2) Die Mitgliedstaaten können: a) mehrere Generationen in die Kategorie "Basissaatgut" einbeziehen und diese Kategorie nach Generationen unterteilen;

b) vorsehen, daß sich die amtliche Prüfung der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit im Verfahren der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt, es sei denn, daß Zweifel an der Erfuellung der diesbezueglichen Voraussetzungen der Anlage II bestehen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Getreide nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut, zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung oder zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage II erfuellt.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut aller Art für die Anerkennung und den Verkehr den Hoechstfeuchtigkeitsgehalt fest.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Absätzen (1) und (2) vorsehen: a) für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen;

b) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke;

c) für Zuechtungsvorhaben;

d) für nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten, a) daß Basissaatgut von Getreide, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird ; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) daß Saatgut von Mais der Kategorien "Basissaatgut" oder "zertifiziertes Saatgut", bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung ausserhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

(2) Die Mitgliedstaaten können für Saatgut von Mais die in Anlage II vorgesehene Mindestkeimfähigkeit bis auf 85 v.H. der reinen Körner herabsetzen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat legt eine Liste der in seinem Gebiet amtlich zur Anerkennung zugelassenen Sorten von Getreide an.

(2) Eine Sorte wird zur Anerkennung erst zugelassen, wenn im Laufe von zwei und bei Roggen und frei abblühenden Maissorten von drei aufeinanderfolgenden Jahren in amtlichen oder amtlich beaufsichtigten Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, festgestellt worden ist, a) bei Hafer, Gerste, Reis, Weizen und Spelz, daß die Sorte hinreichend homogen und beständig ist. Die Liste gibt die wesentlichen morphologischen oder physiologischen Merkmale an, nach denen die Sorte identifiziert werden kann;

b) bei Roggen und frei abblühenden Maissorten, daß die Sorte hinreichend homogen und beständig ist ; die Liste gibt die wesentlichen morphologischen oder physiologischen Merkmale an, durch die die Sorten in den unmittelbar aus Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" stammenden Pflanzen voneinander zu unterscheiden sind;

c) bei Hybridsorten von Mais, daß die zugrunde liegenden Inzuchtlinien hinreichend homogen und beständig sind und daß die Sorte das Ergebnis vom Zuechter definierter Kreuzungen ist. Die Liste gibt die wesentlichen morphologischen oder physiologischen Merkmale an, durch die die Sorten in den unmittelbar aus Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" stammenden Pflanzen voneinander zu unterscheiden sind. Wenn bei genealogischen Komponenten von Hybriden, synthetischen und ähnlichen Sorten eine Anerkennung des Basissaatguts verlangt wird, so muß die Beschreibung der wesentlichen morphologischen oder physiologischen Merkmale von diesen Komponenten angegeben werden.

(3) Bei Hybriden und synthetischen Sorten sind die genealogischen Komponenten den für die Zulassung und Anerkennung zuständigen Behörden bekanntzugeben. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Prüfung und Beschreibung der genealogischen Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten werden.

(4) Die zugelassenen Sorten werden laufend amtlich überwacht. Ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anerkennung nicht mehr erfuellt, so wird die Zulassung zurückgenommen und die Sorte in der Liste gestrichen. Ändert sich ein unwesentliches Merkmal oder ändern sich mehrere unwesentliche Merkmale einer Roggenoder frei abblühenden Maissorte, so wird die Beschreibung in der Liste unverzueglich geändert.

(5) Die Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen werden der Kommission unverzueglich mitgeteilt, die sie den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß im Verfahren der Überwachung der Sorten sowie der Inzuchtlinien von Mais und bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Hoechstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut aller Art nur in ausreichend homogenen Lieferungen und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpakkung des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut aller Art amtlich so verschlossen werden, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Eine Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz (1) vorgesehenen Etikett auch die Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut aller Art a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage IV in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden. Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei zertifiziertem Saatgut und zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung, rot bei zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung. Im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt das Etikett das Datum der amtlichen Verschließung an. Wenn in den Fällen des Artikels 4 Absatz (1) Buchstabe a) und Absatz (2) Basissaatgut und Saatgut von Mais die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt;

b) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage IV vorgesehenen Angaben enthalten. Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können: a) vorschreiben, daß das Etikett in allen Fällen das Datum der amtlichen Verschließung angibt;

b) für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz (1) vorsehen.

Artikel 11

Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut aller Art im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten auch in anderen Fällen als denen des Artikels 4 mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut aller Art entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Pakkung vermerkt wird.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß Saatgut von Getreide in Mischungen von Saatgut verschiedener Arten in den Verkehr gebracht wird, wenn die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen.

(2) Artikel 8, 9 und 11 finden entsprechende Anwendung, desgleichen Artikel 10, mit der Maßgabe, daß das Etikett bei Mischungen grün ist.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut aller Art, das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Pakkung amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten können: a) den Verkehr mit zertifiziertem Saatgut von Hafer, Gerste, Reis, Weizen oder Spelz auf Saatgut der ersten Vermehrung beschränken;

b) bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann - diese Einführung muß spätestens am 1. Januar 1970 erfolgen -, den Verkehr mit Saatgut von Getreide auf Saatgut von Sorten beschränken, die in eine nationale Liste, welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat, eingetragen sind. Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie für die nationalen Sorten.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Getreide, welches unmittelbar aus in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut oder aus zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist, dem zertifizierten Saatgut beziehungsweise dem zertifizierten Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung gleichsteht, wenn dieses Saatgut im Erzeugerstaat des Basissaatguts oder des zertifizierten Saatguts der ersten Vermehrung geerntet worden ist, und wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für zertifiziertes Saatgut beziehungsweise zertifiziertes Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung erfuellt sind.

Artikel 16

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest, a) ob im Falle des Artikels 15 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen;

b) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Getreide, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem zertifizierten Saatgut beziehungsweise dem zertifizierten Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die Mitgiedstaaten können die in Absatz (1) genannten Feststellungen selbst treffen, bis sich der Rat gemäß Absatz (1) geäussert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1969.

Artikel 17

(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut oder mit zertifiziertem Saatgut aller Art ermächtigt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 einen oder mehrere Mitgliedstaaten, für einen von ihr bestimmten Zeitraum Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen.

(2) Handelt es sich um eine Kategorie von Sorten- oder Inzuchtliniensaatgut, so ist die Farbe des amtlichen Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist ; andernfalls ist die Farbe dunkelgelb. In jedem Fall gibt das Etikett an, daß es sich um Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt.

Artikel 18

Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Getreide, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzung bei Saatgut von Getreide zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

Artikel 20

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsfelder angelegt, auf denen in jedem Jahr eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut und von zertifiziertem Saatgut aller Art durchgeführt wird. Diese Felder unterliegen der Prüfung durch den in Artikel 21 genannten Ausschuß.

(2) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Vergleichsprüfungen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Vergleichsprüfungen erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Die Kommission bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 21 den Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum ersten Male erstellt wird.

(3) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 21 die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen. In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Getreide kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.

Artikel 21

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 (1) eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden "Ausschuß" genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz (2) des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr (1)Siehe Seite 2289/66 dieses Amtsblatts. beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 22

Vorbehaltlich der in Anlage II Nummer 2 vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Schadorganismen, berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz (1) nachzukommen, und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinien und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1966.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WERNER

ANLAGE I

Voraussetzungen für die Anerkennung hinsichtlich des Bestandes

1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Diese Voraussetzung findet entsprechende Anwendung auf Inzuchtlinien von Mais.

2. An amtlichen Feldbesichtigungen finden mindestens statt:

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3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands und bei Mais auch der Echtheit und Reinheit von Inzuchtlinien und der Entfahnung für die Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten.

4. Bei Roggen und Mais betragen die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen anderer Sorten oder Inzuchtlinien derselben Art und zu Beständen derselben Sorte oder Inzuchtlinie, welche die Voraussetzungen hinsichtlich der Reinheit für die Erzeugung von Saatgut derselben Kategorie nicht erfuellen, bei >PIC FILE= "T0001596">

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

5. Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, insbesondere von Ustilagineä, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

6. Besondere Voraussetzungen für Mais: A. Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit typischen Abweichungen überschreitet nicht folgende Hundertsätze: >PIC FILE= "T9000270">

B. Hinsichtlich der Entfahnung für die Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten überschreitet der Anteil an weiblichen Elternpflanzen, die Pollen abgegeben haben, bei einer amtlichen Feldbesichtigung nicht 1 v.H. und bei der Gesamtzahl der durchgeführten amtlichen Feldbesichtigungen nicht 2 v.H.

C. Für die Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten sollen alle Elternpflanzen hinreichend gleichzeitig blühen.

ANLAGE II

Anforderungen, denen das Saatgut genügen muß

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Diese Voraussetzung findet entsprechende Anwendung auf Inzuchtlinien von Mais.

2. Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Bei zertifiziertem Saatgut werden in 500 g 2 Stück oder Bruchstücke von Claviceps purpurea geduldet.

3. A. Das Saatgut erfuellt folgende Normen: >PIC FILE= "T0001597"> B. Die Einhaltung der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit wird in der Regl im Feldbestand geprüft.

ANLAGE III

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ANLAGE IV

Etikett

A. Vorgeschriebene Angaben a) für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut 1. "Nach den Bestimmungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anerkanntes Saatgut"

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat

3. Bezugsnummer der Partie

4. Art

5. Sorte oder Inzuchtlinie von Mais

6. Kategorie

7. Erzeugerland

8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

9. Bei Hybridsorten von Mais : Zusatz "Hybrid"

b) für Mischungen von Saatgut 1. >PIC FILE= "T9000263">

2. Verschließungsstelle und Mitgliedstaat

3. Bezugsnummer der Partie

4. Arten, Kategorien, Sorten und Erzeugerländer sowie Gewichtsverhältnis der Bestandteile

5. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

B. Mindestgrösse 110 mm X 67 mm