8.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. März 2007

zur Aufhebung der Entscheidung 2005/317/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismus „Bt10“ in Maiserzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 674)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/157/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich Lebensmitteln und Futtermitteln getroffen werden können, die aus einem Drittland eingeführt wurden, sofern dem Risiko nicht durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten zufrieden stellend begegnet werden kann.

(2)

Nach der Mitteilung durch die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, der zufolge wahrscheinlich mit dem nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Mais der Sorte Bt10 verunreinigte Maiserzeugnisse in die Gemeinschaft ausgeführt worden waren, und angesichts der Erklärung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass eine vollständige Risikobewertung von Bt10 nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Standards mangels ausreichender Daten unmöglich war, erließ die Kommission am 18. April 2005 die Entscheidung 2005/317/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, genetisch veränderten Organismus „Bt10“ in Maiserzeugnissen (3).

(3)

Gemäß der Entscheidung 2005/317/EG dürfen Sendungen von wahrscheinlich verunreinigten Maiserzeugnissen mit Ursprung in den USA (insbesondere Maisgluten-Futtermittel und Treber zur Verwendung als Futtermittel) nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein Analysebericht vorliegt, der nachweist, dass die Erzeugnisse nicht mit dem gentechnisch veränderten Mais der Sorte Bt10 verunreinigt sind.

(4)

Im Sinne der Verhältnismäßigkeit und zur Vermeidung etwaiger Handelshemmnisse, die über das zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt erforderliche Maß hinausgehen, enthält die Entscheidung 2005/317/EG eine Revisionsklausel zur Überprüfung, ob die Dringlichkeitsmaßnahmen weiterhin erforderlich sind.

(5)

Die Maßnahmen wurden zweimal überprüft, und zwar im Oktober 2005 und im März 2006, und die Kommission kam in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zur der Schlussfolgerung, dass sie aufrechterhalten werden sollten, bis weitere Informationen über Ausfuhren von wahrscheinlich mit Bt10 verunreinigten Maiserzeugnissen vorliegen.

(6)

Nach den Analysedaten von Syngenta, dem Unternehmen, das den gentechnisch veränderten Mais der Sorte Bt10 entwickelt hatte, zeigen die in den USA gemäß einer von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission validierten Testmethode und vom US-amerikanischen Landwirtschaftsministerium verifizierten durchgeführten Tests, dass seit Anfang November 2005 bei keiner Probe Bt10 nachgewiesen wurde. Die Eignung der Nachweismethode wurde von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission weiter analysiert und vor kurzem bestätigt.

(7)

Anhand der Informationen, die der Kommission jüngst von den US-amerikanischen Behörden vorgelegt wurden, hat Syngenta zusammen mit dem US-amerikanischen Landwirtschaftsministerium eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Bt10 nicht mit dem Keimplasma des Unternehmens weiter verbreitet und/oder auf dem Wege gewerblicher Produktion vermarktet wird.

(8)

Seit Inkrafttreten der Entscheidung 2005/317/EG wurde nur ein einziger Fall der Einfuhr von Bt10 in die Gemeinschaft registriert, und zwar am 24. Mai 2005. Eine Sendung mit Bt10 verunreinigter Maiserzeugnisse hatte die Vereinigten Staaten verlassen, bevor die Ergebnisse der Analysetests vorlagen, und wurde vom Importeur vor Ankunft des Schiffs in Irland gemeldet. Damit wurde das Inverkehrbringen der verunreinigten Erzeugnisse verhindert.

(9)

Abgesehen von diesem Einzelfall wurde von den Mitgliedstaaten anhand der von den einzelstaatlichen zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen kein Nachweis von Bt10 gemeldet.

(10)

Aufgrund dieser Informationen kann geschlossen werden, dass die Aufrechterhaltung der Bescheinigungsvorschrift nicht mehr erforderlich ist. Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 2005/317/EG aufzuheben.

(11)

Dennoch ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten weitere sechs Monate lang anhand geeigneter Stichprobentests überwachen, ob mit Bt10 verunreinigte Maiserzeugnisse noch auf dem Markt sind. Positive Befunde (Bt10-Nachweise) sind umgehend über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel mitzuteilen; in diesem Fall wird die Kommission etwaigen weiteren Handlungsbedarf beurteilen.

(12)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/317/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen weitere sechs Monate lang für Stichprobentests in geeignetem Umfang, um zu überprüfen, dass in folgenden aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Erzeugnissen kein gentechnisch veränderter Mais der Sorte Bt10 enthalten ist:

Maisgluten-Futtermittel, die genetisch veränderten Mais gemäß KN-Code 2309 90 20 enthalten oder daraus hergestellt sind;

Treber, der genetisch veränderten Mais gemäß KN-Code 2303 30 00 enthält oder daraus hergestellt ist.

Positive Befunde (Bt10-Nachweise) sind umgehend über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel mitzuteilen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(3)  ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 14.