9.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2010

zur Aufhebung der Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen und zur Gewährleistung der stichprobenartigen Untersuchung von Reiserzeugnissen auf diesen Organismus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3527)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/315/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/601/EG der Kommission (2) dürfen Sendungen mit Reiserzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, bei denen eine Beimischung wahrscheinlich ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen bestimmte Unterlagen beigefügt sind, die belegen, dass die betreffenden Erzeugnisse den gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ nicht enthalten. Die Entscheidung sieht ferner bestimmte andere Kontrollmaßnahmen vor.

(2)

Das US-Landwirtschaftsministerium (USDA) hat die Ergebnisse seiner Untersuchung vor allem des Vorkommens von „LL REIS 601“ in kommerziellem US-amerikanischem Reis veröffentlicht. Wie genau es zu einer Beimischung kommen kann, konnte zwar nicht ermittelt werden, doch weisen die Ergebnisse darauf hin, dass die Quelle der Beimischung von „LL REIS 601“ begrenzt war.

(3)

Darüber hinaus hat der amerikanische Reisanbauverband einen Plan zur Beseitigung von „LL REIS 601“ aus den amerikanischen Ausfuhrkanälen erstellt. Dieser Plan umfasst die Untersuchung des Saatguts vor der Auspflanzung sowie Dokumentenkontrollen und Analysen an den Abnahmestellen.

(4)

Nach der jüngsten Änderung der Entscheidung 2006/601/EG durch die Entscheidung 2008/162/EG der Kommission (3) fielen die Ergebnisse der 2008 gemäß dem genannten Plan in den fünf Reis anbauenden Bundesstaaten Arkansas, Mississippi, Louisiana, Texas und Missouri durchgeführten Untersuchungen des Saatguts auf „LL REIS 601“ alle negativ aus.

(5)

Aus den Ergebnissen und Schlussfolgerungen des Berichts des Lebensmittel- und Veterinäramtes aus dem Jahr 2008 über die Bewertung der in den Vereinigten Staaten getroffenen Kontrollmaßnahmen bezüglich der Dringlichkeitsmaßnahmen für Reisausfuhren in die EU [Vereinigte Staaten, Az. 2008-7857] geht hervor, dass das vorhandene System zur Umsetzung der in der Entscheidung 2006/601/EG vorgesehenen Maßnahmen angemessen war.

(6)

Bei den vom amerikanischen Reisanbauverband durchgeführten Untersuchungen der Reisernte 2009 (green rice) wurden keine „LL REIS 601“ enthaltenden Partien nachgewiesen. Darüber hinaus hat die Branche verlauten lassen, dass sie ihren Plan auch auf die Ernte 2010 anwenden und vor der Ausfuhr weiterhin Untersuchungen durchführen und Bescheinigungen ausstellen werde, auch wenn die Maßnahme aufgehoben werden sollte, sofern die Marktinteressen weitere Maßnahmen erfordern sollten.

(7)

Insofern entfallen die Gründe, auf die die Entscheidung 2006/601/EG gestützt war. Diese Entscheidung sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Überwachung aber anhand von in geeignetem Umfang durchgeführten Stichprobenuntersuchungen fortsetzen, um sicherzustellen, dass sich keine mit „LL REIS 601“ vermischten Reiserzeugnisse auf dem Markt befinden. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) umgehend der Kommission zu melden, die dann prüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/601/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten gewährleisten Stichprobenuntersuchungen in geeignetem Umfang, um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sicherzustellen, dass sich keine Reiserzeugnisse auf dem Markt befinden, die die gentechnisch veränderte Sorte „LL REIS 601“ enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 27.

(3)  ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 25.