1.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2011

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU der Kommission über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7744)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/718/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene fest. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften. Dazu zählen Hygieneanforderungen, denen die Lebensmittelunternehmer bei der Erzeugung von für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Samen und Bohnen entsprechen müssen.

(3)

Bestimmte, aus Ägypten eingeführte Chargen mit Bockshornkleesamen wurden als ursächlich für einen Ausbruch von Shiga-Toxin bildenden Escherichia-coli-Bakterien (STEC) des Serotyps O104:H4 in der EU ermittelt. Dementsprechend wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU der Kommission (3) die Überführung von Samen und Bohnen aus Ägypten mit den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten KN-Codes in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union verboten. Das Verbot läuft am 31. Oktober 2011 aus.

(4)

Vom 21. bis 25. August 2011 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission ein Audit in Ägypten durch, um die mögliche Infektionsquelle der vor kurzem in Norddeutschland und in Bordeaux (Frankreich) aufgetretenen E.-coli-Ausbrüche (Serotyp O104:H4) zu ermitteln und die Erzeugungs- und Verarbeitungsbedingungen der als ursächlich vermuteten Samen in diesem Drittland zu bewerten.

(5)

Die Ergebnisse des Audits und die von Ägypten getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel bei der Erzeugung von Samen für den menschlichen Verzehr, die möglicherweise angekeimt werden, wurden ausgewertet. Dabei hat sich herausgestellt, dass den festgestellten Risiken mit den von den ägyptischen Behörden getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann.

(6)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sollte die Hygiene eingeführter Lebensmittel unter anderem den Anforderungen in Anhang I der genannten Verordnung entsprechen. Die von den ägyptischen Behörden genannten Maßnahmen gewährleisten jedoch nicht in ausreichendem Maße, dass sie sich aktiv für die Erzeugung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einsetzen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wird bis Ende Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu dem von Shiga-Toxin bildenden Escherichia-coli-Bakterien (STEC) und anderen pathogenen Bakterien in Samen sowie Keimen, Sprossen und Kresse, die aus Samen gewonnen werden, erstellen.

(7)

Bis aufgrund des EFSA-Gutachtens möglicherweise zusätzliche Kontrollmaßnahmen ergriffen werden und um den zuständigen Behörden Ägyptens die erforderliche Zeit für weitere Rückmeldungen an die Kommission und wirksame Garantien hinsichtlich zusätzlicher Risikomanagementmaßnahmen einzuräumen, sollte das vorläufige Verbot der Überführung von Samen und Bohnen aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, das mit dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU festgelegt wurde, bis 31. März 2012 verlängert werden.

(8)

Damit dieser Beschluss die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren wirksam verhindert, gilt er ab 1. November 2011, weil mit dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU die Überführung der im Anhang aufgeführten Samen aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr bis 31. Oktober 2011 verboten wurde.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2011/402/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2011/402/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Überführung der im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist bis zum 31. März 2012 verboten.“

(2)

Der Anhang wird durch den im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Text ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 179 vom 7.7.2011, S. 10.


ANHANG

„ANHANG

Samen und Bohnen aus Ägypten, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bis zum 31. März 2012 verboten ist:

KN-Kode (1)

Beschreibung

ex 0704 90 90

Raukensprossen

ex 0706 90 90

Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen

ex 0708

Sprossen von Leguminosen, frisch oder gekühlt

ex 0709 90 90

Sprossen von Sojabohnen

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

0910 99 10

Samen von Bockshornklee

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet

1207 50

Senfsamen

1207 99 97

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat

1209 21 00

Samen von Luzerne, zur Aussaat

1209 91

Samen von Gemüse, zur Aussaat

ex 1214 90 90

Sprossen von Luzerne


(1)  Die in diesem Durchführungsbeschluss der Kommission aufgeführten ‚KN-Codes‘ entsprechen den in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) festgelegten Codes.“