31980D1073

80/1073/EWG: Beschluß der Kommission vom 24. Oktober 1980 zur Einführung einer neuen Satzung des Beratenden Lebensmittelausschusses

Amtsblatt Nr. L 318 vom 26/11/1980 S. 0028 - 0031
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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24 . Oktober 1980

zur Einführung einer neuen Satzung des Beratenden Lebensmittelausschusses

( 80/1073/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Kommission muß die Berufs - und Verbraucherkreise zu den Fragen in Zusammenhang mit der Angleichung des Lebensmittelrechts konsultieren und informieren können .

Der Beratende Lebensmittelausschuß , der durch den Beschluß 75/420/EWG der Kommission ( 1 ) geändert durch Beschluß 78/758/EWG ( 2 ) eingesetzt wurde , gibt ihr die Möglichkeit , die Stellungnahmen der Berufs - und Verbraucherkreise zu den von ihren Dienststellen vorbereiteten Verordnungsentwürfen einzuholen , insbesondere zu ihren wirtschaftlichen Auswirkungen .

Dieser Ausschuß kann den Berufs - und Verbraucherkreisen ausserdem die Möglichkeit geben , Themen im Zusammenhang mit der Angleichung des Lebensmittelrechts zu behandeln .

Die im Ausschuß seit seiner Einsetzung am 26 . Juni 1975 gemachten Erfahrungen machen eine Anpassung seiner Satzung erforderlich . Nach der Auflösung des Ausschusses der Handelsverbände der EWG ( COCCEE ) , einer der in Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 75/420/EWG erwähnten Organisationen , muß berücksichtigt werden , daß es neue Organisationen gibt , die den Handel auf Gemeinschaftsebene vertreten .

BESCHLIESST :

Artikel 1

( 1 ) Bei der Kommission wird ein Beratender Lebensmittelausschuß eingesetzt . Dieser kann von der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Angleichung des Lebensmittelrechts konsultiert werden .

( 2 ) Die ständigen Mitglieder des Ausschusses können die Kommission darauf hinweisen , daß es angebracht ist , den Ausschuß zu einer in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheit , in der er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde , anzuhören oder zu unterrichten .

Artikel 2

( 1 ) Der Ausschuß besteht aus zehn ständigen Mitgliedern und zwanzig Sachverständigen , die sich auf die fünf die Landwirtschaft , den Handel , die Verbraucher , die Industrie und die Arbeitnehmer vertretenden Wirtschaftsgruppen verteilen .

( 2 ) Jede der oben erwähnten Gruppen verfügt über zwei ständige Mitglieder , denen vier Sachverständige beistehen .

( 3 ) Die ständigen Mitglieder haben die Aufgabe , für die Koordinierung der Arbeiten in ihrer Gruppe zu sorgen .

Sie werden für drei Jahre ernannt . Ihre Wiederernennung ist zulässig .

Sie bleiben so lange im Amt , bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat erneuert wird .

Ihr Mandat erlischt im Todesfall oder bei freiwilligem Rücktritt vor Ablauf der drei Jahre .

Das Mandat eines ein ständiges Mitglied ersetzendes Mitglieds endet gleichzeitig mit dem der übrigen ständigen Mitglieder .

( 4 ) Die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen und Organisationen schlagen der Kommission für ihre Wirtschaftsgruppe die Kandidaten für die ständigen Sitze vor und bestellen die Sachverständigen , die ihnen zur Seite stehen .

Sie schlagen der Kommission jeweils vier Kandidaten verschiedener Staatsangehörigkeit vor , unter denen diese die ständigen Mitglieder auswählt .

Sie können die Kommission während des Mandats um Ersatz eines ständigen Mitglieds ersuchen und einem Kandidaten vorschlagen .

Sie unterrichten das Sekretariat des Ausschusses durch Einschreiben mindestens acht Tage vor jeder Sitzung über die Namen und Anschriften der Sachverständigen , deren Ernennung für die einzelnen auf der Tagesordnung stehenden Themen sie vorschlagen .

( 5 ) Fehlt eine gemeinsame Einrichtung oder Organisation der Gemeinschaft , die eine der den Ausschuß bildenden Gruppe vertritt , so ernennt die Kommission die ständigen Mitglieder dieser Gruppe auf der Grundlage der Vorschläge der vorhandenen Organisationen , die auf Gemeinschaftsebene am repräsentativsten sind , nach dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren .

In diesem Fall bestellen die von der Kommission ernannten ständigen Mitglieder zusammen mit diesen Organisationen die Sachverständigen , die den Auftrag haben , sie zu unterstützen .

( 6 ) Die Einrichtungen und Organisationen , die einen Kandidaten zur Ernennung zum ständigen Mitglied vorschlagen , können die Kommission während der Dauer des Mandats um seine Ablösung ersuchen .

Artikel 3

( 1 ) Den Vorsitz des Ausschusses übernimmt drei Jahre lang ein ständiges Mitglied einer der Wirtschaftsgruppen , aus denen der Ausschuß besteht .

( 2 ) Der Vorsitzende wird im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ständigen Mitglieder und in den folgenden Wahlgängen mit der Mehrheit der anwesenden ständigen Mitglieder gewählt .

( 3 ) Die ständigen Mitglieder wählen zwei stellvertretende Vorsitzende unter den ständigen Mitgliedern der Wirtschaftsgruppen , denen der Vorsitzende nicht angehört , nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren aus .

Artikel 4

Die Kommission übernimmt die Sekretariatsarbeiten des Ausschusses .

Sie stellt die Tagesordnung auf , beruft die Mitglieder ein und versorgt sie mit Unterlagen .

Artikel 5

Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen für die Prüfung technischer Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Entwurfs einer Regelung für den Lebensmittelbereich einsetzen .

Die Kommission übernimmt den Vorsitz und das Sekretariat der Arbeitsgruppen .

Artikel 6

Zu den Arbeiten des Ausschusses und der Arbeitsgruppen kann die Kommission Sachverständige mit besonderen Kenntnissen über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand einladen , die keiner Gruppe des Ausschusses angehören .

Die Sachverständigen nehmen nur an den Beratungen über die Frage teil , zu deren Erörterung sie eingeladen wurden .

Artikel 7

Die Vertreter der beteiligten Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil .

Artikel 8

( 1 ) Die Kommission kann auf Vorschlag der im Anhang aufgeführten Einrichtungen und Organisationen für die Dauer des Mandats der ständigen Mitglieder Beobachter bestellen , die die Aufgabe haben , für die administrative Verbindung mit dem Sekretariat des Ausschusses zu sorgen .

( 2 ) Die Beobachter können an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen , nicht jedoch an den Beratungen teilnehmen .

Artikel 9

( 1 ) Nach den Beratungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen findet keine Abstimmung statt .

( 2 ) Wenn der Ausschuß zu dem Entwurf einer Regelung konsultiert wird oder die Kommission eine Stellungnahme der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gruppen über einen Gegenstand anfordert , für den der Ausschuß zuständig ist , so arbeitet das Sekretariat einen Entwurf aus , der den ständigen Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt wird .

Innerhalb einer von der Kommission nach Anhörung der ständigen Mitglieder festzulegenden Frist holt das Sekretariat die Berichtigungswünsche der Teilnehmer an die Sitzung des Ausschusses ein . Der Entwurf einer Stellungnahme gilt als angenommen , soweit solche Wünsche innerhalb der festgelegten Frist nicht erhoben werden .

( 3 ) Über die in Artikel 5 vorgesehenen Betratungen der Arbeitsgruppen wird ein Bericht verfasst , der den Mitgliedern der Arbeitsgruppen sowie den ständigen Mitgliedern des Ausschusses und den Beobachtern unter den in Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen vorgelegt wird .

Artikel 10

Die Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses und der Arbeitsgruppen wird nicht vergutet .

Artikel 11

Die Stellungnahmen und/oder Berichte über die Beratungen werden auf Wunsch dem Rat oder dem Ständigen Lebensmittelausschuß zugesandt .

Artikel 12

Unbeschadet von Artikel 214 des Vertrages dürfen die Teilnehmer an den Ausschußsitzungen Informationen , die sie infolge ihrer Tätigkeit im Ausschuß oder in seinen Arbeitsgruppen erhalten haben , nicht weitergeben , wenn ihnen die Kommission mitteilt , daß die angeforderte Stellungnahme oder die zu beratende Frage einen vertraulich zu behandelden Gegenstand betrifft .

Artikel 13

Der Beschluß 75/420/EWG wird aufgehoben .

Artikel 14

Dieser Beschluß tritt am 26 . November 1980 in Kraft .

Brüssel , den 24 . Oktober 1980

Für die Kommission

Etienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 182 vom 12 . 7 . 1975 , S . 35 .

( 2 ) ABl . Nr . L 251 vom 14 . 9 . 1978 , S . 18 .

ANHANG

Die in Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung der Kommission vom 24 . Oktober 1980 bezeichneten Einrichtungen und Organisationen

Wirtschaftsgruppen * Einrichtungen und Organisationen *

Landwirtschaft * Der Ausschuß der berufsständischen Landwirtschaftlichen Organisationen der EWG ( COPA ) in Verbindung mit dem allgemeinen Ausschuß des ländlichen Genossenschaftswesens der EWG ( COGECA ) *

Handel * Die repräsentativsten Stellen und Organisationen *

Verbraucher * Beratender Verbraucherausschuß ( CCC ) *

Industrie * Union der Industrien der EWG ( UNICE ) *

Arbeitnehmer * Europäischer Gewerkschaftsbund ( CES )