31984D0133

84/133/EWG: Entscheidung des Rates vom 2. März 1984 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern

Amtsblatt Nr. L 070 vom 13/03/1984 S. 0016 - 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0018
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0018


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 2. März 1984

zur Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern

(84/133/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem ersten Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (4) müssen die dem Verbraucher angebotenen Erzeugnisse so beschaffen sein, daß sie bei einem Verbrauch unter normalen oder vorhersehbaren Bedingungen die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers nicht gefährden. Wenn sie solche Gefahren mit sich bringen, müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Verbraucher über die mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken zu unterrichten, die Bedingungen für die Verwendung der Erzeugnisse zu verbessern, oder sie mit Hilfe eines raschen und einfachen Verfahrens aus dem Handel zu ziehen.

Wenn festgestellt wird, daß Konsumgüter, die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Verkehr gebracht sind, die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden und deshalb dringende Vorkehrungen getroffen werden müssen, ist es erforderlich, daß auf Gemeinschaftsebene rasch Informationen über diese Erzeugnisse ausgetauscht werden können und zu diesem Zweck ein festgefügtes System zur Verfügung steht.

Ein derartiges Informationssystem erscheint notwendig, um eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes und der Unterrichtung der Verbraucher zu verwirklichen. Im Vertrag sind entsprechende besondere Befugnisse nicht vorgesehen.

Ausschließlich zur beruflichen Verwendung bestimmte Erzeugnisse sind von dieser Maßnahme auszunehmen. Ferner sind diejenigen Erzeugnisse auszunehmen, die aufgrund anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte gleichartigen Meldeverfahren unterliegen.

Zur Beurteilung der Bedingungen für das Funktionieren eines derartigen Informationssystems empfiehlt es sich, zu Beginn seiner Anwendung während eines begrenzten Zeitraums einen Versuch durchzuführen.

Ausserdem ist bei der Kommission ein Beratender Ausschuß einzusetzen, der bei allen Fragen der Handhabung des Systems konsultiert werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Sofortmaßnahmen beschließt, um die tatsächliche oder mögliche Vermarktung oder Verwendung eines Erzeugnisses oder eines Postens eines Erzeugnisses in seinem Gebiet zu unterbinden, zu beschränken oder besonderen Auflagen zu unterwerfen, weil das betreffende

Erzeugnis oder der Posten eines Erzeugnisses bei normaler und vorhersehbarer Verwendung eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher darstellt, teilt dies der Kommission auf schnellstem Wege mit. Nach Möglichkeit wird der Erzeuger, der Verteiler oder der Importeur des Erzeugnisses oder des Postens eines Erzeugnisses zuvor angehört.

(2) Diese Information enthält

- Angaben zur Feststellung des Erzeugnisses oder des Postens eines Erzeugnisses, insbesondere der Art und der Merkmale,

- eine Beschreibung der Art und des Umfangs der betreffenden Gefahren,

- Einzelheiten über die von dem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahmen.

(3) Gleich nach Erhalt der Information überprüft die Kommission, ob diese Information im Sinne dieser Entscheidung erfolgt ist und leitet sie an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt für alle zur Verwendung durch die Verbraucher bestimmten Erzeugnisse; davon ausgenommen sind

a) ausschließlich zur beruflichen Verwendung bestimmte Erzeugnisse;

b) Erzeugnisse, die aufgrund anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte gleichartigen Meldeverfahren unterliegen.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die Kommission binnen kürzester Frist über die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach Erhalt der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Information getroffen hat. Die Kommission leitet diese Meldung gleich nach Erhalt an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 4

Die Einzelheiten der Verfahren zur Übermittlung der Information im Sinne des Artikels 1 werden von der Kommission im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschlossen.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission darüber, welche staatliche(n) Behörde(n) er für Übermittlung oder Empfang der in den Artikeln 1 und 3 genannten Informationen bestimmt hat. Die Kommission leitet die entsprechende Meldung nach Erhalt an die Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 6

Sofern eine staatliche Behörde, die gemäß dieser Entscheidung Informationen übermittelt, dies wünscht, werden die Informationen in begründeten Fällen vertraulich behandelt.

Artikel 7

(1) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß - im folgenden »Ausschuß" genannt - eingesetzt; ihm gehören zwei Vertreter je Mitgliedstaat an; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Die Vertreter der Mitgliedstaaten können sich von Sachverständigen begleiten lassen, wobei je Mitgliedstaat zwei Sachverständige zugelassen sind.

(2) Der Ausschuß kann jede Frage der Durchführung und Handhabung des Informationssystems prüfen, die sein Vorsitzender entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats aufwirft.

(3) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses nimmt die Kommission wahr.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe (1) nachzukommen.

(2) Diese Entscheidung gilt für vier Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Vor Ablauf dieses Zeitraums legt die Kommission im Lichte der gesammelten Erfahrungen einen Bericht mit Vorschlägen vor; auf dieser Grundlage kann der Rat über die Fortführung oder Änderung des Systems entscheiden.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. LALUMIÈRE

(1) ABl. Nr. C 321 vom 22. 12. 1979, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 182 vom 19. 7. 1982, S. 118.

(3) ABl. Nr. C 182 vom 21. 7. 1980, S. 13.

(4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1.

(1) Diese Entscheidung ist den Mitgliedstaaten am 7. März 1984 bekanntgegeben worden.