31998D0235

98/235/EG: Beschluß der Kommission vom 11. März 1998 zur Arbeitsweise der Beratenden Ausschüsse im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtsblatt Nr. L 088 vom 24/03/1998 S. 0059 - 0071


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. März 1998 zur Arbeitsweise der Beratenden Ausschüsse im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (98/235/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Kommission ist es notwendig, die Ansichten der Wirtschaftskreise und der Verbraucher über Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise der einzelnen gemeinsamen Marktorganisationen und der anderen Bereiche, die unter die GAP fallen, kennenzulernen.

Allen Wirtschaftskreisen die von der Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisationen und den im Rahmen der GAP gefaßten Beschlüssen direkt betroffen sind, sowie den Verbrauchern muß die Möglichkeit gegeben werden, bei der Ausarbeitung der von der Kommission angeforderten Stellungnahmen mitzuwirken.

Die betroffenen Berufsverbände sowie die Verbraucherverbände der Mitgliedstaaten haben auf Ebene der Europäischen Union Organisationen gebildet, welche die betreffenden Kreise aller Mitgliedstaaten vertreten können.

In diesem Zusammenhang wurden seit 1962 mit mehreren Beschlüssen der Kommission (1) Beratende Ausschüsse im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt.

Infolge der GAP-Reform von 1992 müssen bestimmte Ausschüsse neu zusammengefaßt und neue Ausschüsse eingesetzt werden.

Eine Studie über die Funktionsweise der Beratenden Ausschüsse hat ergeben, daß hier Anpassungen vorgenommen werden können. Bestimmte Verfahren und Definitionen sowie die Verteilung der Sitze auf die betroffenen Gruppen und die Bestimmungen bezüglich der Erneuerung der Ausschüsse sind daher anzupassen.

Die Bestimmungen betreffend die Beratenden Ausschüsse im Bereich Landwirtschaft wurden mehrfach geändert und sind in 27 verschiedenen Rechtsvorschriften enthalten. Sie sind dadurch schwer anwendbar geworden, so daß es angebracht ist, sie in einem einzigen Beschluß zu kodifizieren -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Bei der Kommission werden die folgenden Beratenden Ausschüsse eingesetzt, nachstehend "Ausschuß" genannt:

- Beratender Ausschuß "Gemeinsame Agrarpolitik",

- Beratender Ausschuß "Ackerkulturen",

- Beratender Ausschuß "Non-food Kulturen und Faserpflanzen",

- Beratender Ausschuß "Tierische Erzeugnisse",

- Beratender Ausschuß "Obst, Gemüse und Blumen",

- Beratender Ausschuß "Erzeugnisse der Sonderkulturen",

- Beratender Ausschuß "Forst- und Korkwirtschaft",

- Beratender Ausschuß "Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung",

- Beratender Ausschuß "Ländliche Entwicklung",

- Beratender Ausschuß "Landwirtschaft und Umwelt".

(2) Diese Ausschüsse können von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die die Gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Politik für den ländlichen Raum betreffen, insbesondere die gemeinsamen Marktorganisationen und die Maßnahmen, die die Kommission im Rahmen dieser Marktorganisationen zu ergreifen hat.

(3) Der Vorsitzende des Ausschusses kann, insbesondere auf Antrag einer der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen, der Kommission empfehlen, den Ausschuß zu einer in seine Zuständigkeit fallenden Frage zu hören, für die er nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden ist.

Artikel 2

Den Ausschüssen gehören Vertreter folgender Wirtschaftsgruppen an: landwirtschaftliche Erzeuger und ihre Genossenschaften, Agrar- und Lebensmittelindustrie, Agrar- und Lebensmittelhandel, Arbeitnehmer aus dem Landwirtschafts- und dem Lebensmittelsektor sowie Verbraucher. In besonderen Fällen können Vertreter anderer Wirtschaftsgruppen benannt werden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse ist in den Anhängen zu dieser Entscheidung wiedergegeben.

Artikel 3

Ein Ausschuß besteht je nach Bedeutung des Sektors aus höchstens 40 Mitgliedern, ausgenommen der Beratende Ausschuß "Gemeinsame Agrarpolitik" und der Beratende Ausschuß "Ländliche Entwicklung", die 60 Mitglieder zählen. Die Zahl der Sitze und ihre Verteilung auf die einzelnen europäischen Organisationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind für jeden Ausschuß in den Anhängen dieser Entscheidung festgesetzt.

Artikel 4

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Kommission auf Vorschlag der auf Gemeinschaftsebene zusammengeschlossenen und in das Verzeichnis der Interessengruppen bei der Kommission eingetragenen Wirtschaftsverbände ernannt. Diese Verbände müssen für die in Artikel 2 genannten Wirtschaftsgruppen am repräsentativsten sein, und ihre Tätigkeit muß mit der Gemeinsamen Agrarpolitik, der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation bzw. dem jeweiligen Sektor in Zusammenhang stehen.

(2) Für jeden zu besetzenden Sitz schlagen diese Wirtschaftsverbände nach Aufforderung der Kommission drei Bewerber verschiedener Staatsangehörigkeit vor. Sie berücksichtigen in ihrem Vorschlag die einzelnen im betreffenden Sektor zu vertretenden Interessen.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Tätigkeit ist unentgeltlich.

Nach Ablauf der fünf Jahre üben die Mitglieder ihre Tätigkeit bis zu ihrer Ersetzung oder Wiederernennung weiter aus. Bei freiwilligem Rücktritt, im Todesfall oder falls der Berufsverband, der die Kandidatur eines Mitglieds vorgeschlagen hat, eine Ersetzung beantragt, erfolgt die Ersetzung nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren.

(4) Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission nach jeder Erneuerung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) veröffentlicht.

Artikel 5

(1) Im Rahmen eines Ausschusses können eingesetzt werden: eine oder mehrere Ständige Gruppe(n) und/oder Arbeitsgruppe(n). Eine Ständige Gruppe besteht aus Vertretern oder aus Sachverständigen, die von der Kommission auf Vorschlag der betreffenden Wirtschaftsverbände ernannt werden. Sie beschäftigt sich regelmäßig mit sektorspezifischen Fragen.

(2) Auf Antrag eines Beratenden Ausschusses kann die Zusammensetzung der in einer Ständigen Gruppe vertretenen Wirtschaftsgruppen von der Kommission geändert werden.

(3) Auf Antrag eines Beratenden Ausschusses kann eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden. Diese besteht aus Sachverständigen, die von der Kommission nach Konsultation der betreffenden Wirtschaftsverbände ernannt werden.

(4) Ist ein Mitglied einer Gruppe an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so kann es sich vertreten lassen. Der Wirtschaftsverband, dem das fernbleibende Mitglied angehört, schlägt dem Sekretariat der Gruppe gegebenenfalls einen Stellvertreter vor.

Artikel 6

(1) Nach Konsultation der Kommission wählt jeder Ausschuß aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei weiteren Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz.

Der Ausschuß kann nach der Hälfte der Amtszeit einen Wechsel des Vorsitzenden beschließen.

(2) Jeder Ausschuß wählt zwei stellvertretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Vertreter der Wirtschaftsgruppen ausgewählt, denen der Vorsitzende nicht angehört. Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren.

Nach dem gleichen Verfahren kann jeder Ausschuß sich ein Präsidium geben, dem neben dem Vorsitzenden ein Vertreter jeder im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppe angehört.

Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Ausschusses. Ein Mitglied des Präsidiums, das als "Berichterstatter" fungiert, erstellt über jede Ausschußsitzung einen Bericht.

(3) Eine Ständige Gruppe wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht derselben Wirtschaftsgruppe angehören. Der Vorsitzende der Gruppe erstellt einen Sitzungsbericht und informiert den Beratenden Ausschuß bei der folgenden Sitzung über die Ergebnisse.

Artikel 7

(1) Außer den Mitgliedern der Ausschüsse bzw. deren Stellvertretern und den Vertretern der Kommission können nur die gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 eingeladenen Personen an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(2) Außer den Mitgliedern der Gruppe bzw. deren Stellvertretern und dem Vorsitzenden des Ausschusses können nur die Vertreter der Kommission sowie die gemäß den Absätzen 4 und 6 eingeladenen Personen an den Sitzungen der Gruppen teilnehmen.

(3) Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, so können die Organisation bzw. die Organisationen, denen ein Sitz zugeteilt wurde, einen Stellvertreter entsenden, der aus einer Liste ausgewählt werden muß. Diese Liste wird in gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und der bzw. den betreffenden Organisationen festgelegt und enthält so viele Namen wie die Gesamtzahl der Mitglieder, die die Organisation bzw. die Organisationen vertreten, aber höchstens 10 Namen.

Bei Entsendung eines Stellvertreters muß das Sekretariat des Ausschusses mindestens 3 Arbeitstage vor der Sitzung unterrichtet werden.

(4) Auf Antrag einer Organisation, der in einem Ausschuß oder in einer Gruppe ein oder mehrere Sitze zugeteilt wurden, kann der Vorsitzende des Ausschusses oder der Gruppe im Einvernehmen mit der Kommission deren Generalsekretär als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses einladen.

Ist der Generalsekretär verhindert, kann er jedoch seinen Beobachtersitz einer anderen von ihm benannten Person übertragen.

(5) Die Beobachter haben kein Recht auf Wortmeldung. Sie können jedoch vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen.

(6) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt wurden, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Kommission einen oder mehrere Sachverständige zur Teilnahme an der Arbeit eines Ausschusses oder einer Gruppe einladen, wenn die Tagesordnungspunkte große Fachkenntnisse erfordern.

Die Kommission kann von sich aus jede Person, die über besondere Sachkenntnisse zu einem der Tagesordnungspunkte verfügt, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses bzw. der Gruppe einladen. Die Sachverständigen nehmen an den Arbeiten jedoch nur für die Frage teil, die zu ihrer Anwesenheit Veranlassung gegeben hat.

Artikel 8

Im Einvernehmen mit der Kommission kann jeder Ausschuß bzw. jede Ständige Gruppe Arbeitsgruppen bilden, um seine bzw. ihre Arbeit zu erleichtern.

Artikel 9

(1) Die Ausschüsse und Gruppen werden von der Kommission einberufen und treten in der Regel an deren Sitz zusammen. Das Präsidium tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission zusammen.

(2) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission können an den Sitzungen aller Ausschüsse, Präsidien und Gruppen teilnehmen.

(3) Das Sekretariat der Ausschüsse, der Präsidien und der Gruppen wird von der Kommission wahrgenommen.

Artikel 10

Die Kommission wird vom Vorsitzenden zwölf Arbeitstage vor der Ausschußsitzung über die Punkte unterrichtet, die er auf die Tagesordnung des Ausschusses setzen will. Die Einladungen und die Tagesordnung werden den Mitgliedern von der Kommission - möglichst auf elektronischem Wege - acht Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt.

Artikel 11

(1) Gegenstand der Beratungen des Ausschusses sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt. Die Kommission kann dem Ausschuß bei der Aufforderung zur Stellungnahme eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist.

Kommt im Ausschuß eine einstimmige Stellungnahme zustande, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen dokumentiert und dem Sitzungsbericht beigefügt. Die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses werden von der Kommission dem Rat übermittelt, sofern der Ausschuß dies vorschlägt.

(2) Die Stellungnahmen der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der den Kommissionsdienststellen übermittelt wird.

Artikel 12

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 214 EG-Vertrag dürfen die Mitglieder der Ausschüsse und der im Rahmen eines Ausschusses gebildeten Gruppen sowie die übrigen an den Sitzungen teilnehmenden Personen Auskünfte, von denen sie durch ihre Tätigkeit in den Ausschüssen oder den betreffenden Gruppen Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, wenn die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt. In diesem Fall nehmen an den Sitzungen nur die Mitglieder des Ausschusses und der betreffenden Gruppen bzw. deren Stellvertreter sowie die Vertreter der Kommissionsdienststellen teil.

Artikel 13

Die Beschlüsse 81/195/EWG, 87/70/EWG bis 87/93/EWG, 89/567/EWG sowie 90/351/EWG der Kommission werden aufgehoben.

Artikel 14

Dieser Beschluß tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Brüssel, den 11. März 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) Beschlüsse der Kommission 87/70/EWG bis 87/93/EWG (ABl. L 45 vom 14. 2. 1987, S. 1).

Beschluß der Kommission 89/567/EWG (ABl. L 309 vom26. 10. 1989).

Beschluß der Kommission 81/195/EWG (ABl. L 88 vom2. 4. 1981).

Beschluß der Kommission 90/351/EWG (ABl. L 172 vom5. 7. 1990).

ANHANG I

BERATENDER AUSSCHUSS "GEMEINSAME AGRARPOLITIK"

1. VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPEN (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

BERATENDER AUSSCHUSS "ACKERKULTUREN"

1. VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPEN (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. STÄNDIGE GRUPPEN UND IHRE ZUSAMMENSETZUNG

a) Ständige Gruppe Getreide

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b) Ständige Gruppe Öl- und Eiweißpflanzen

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c) Ständige Gruppe Trockenfutter

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Ständige Gruppe Zucker

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Ständige Gruppe Reis

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Ständige Gruppe Stärke

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ANHANG III

BERATENDER AUSSCHUSS "NON-FOOD UND FASERPFLANZEN"

1. VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPEN (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. STÄNDIGE GRUPPEN UND IHRE ZUSAMMENSETZUNG

a) Ständige Gruppe "Erneuerbare Energieträger"

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PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Ständige Gruppe "Baumwolle"

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c) Ständige Gruppe "Flachs und Hanf"

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ANHANG IV

BERATENDER AUSSCHUSS "TIERISCHE ERZEUGNISSE"

1. VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPEN (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. STÄNDIGE GRUPPEN UND IHRE ZUSAMMENSETZUNG

a) Ständige Gruppe "Milch"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Ständige Gruppe "Rindfleisch"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Ständige Gruppe "Schaf- und Ziegenfleisch"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Ständige Gruppe "Schweinefleisch"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Ständige Gruppe "Gefluegelfleisch und Eier"

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ANHANG V

BERATENDER AUSSCHUSS "OBST, GEMÜSE UND BLUMEN"

1. VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPEN (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. STÄNDIGE GRUPPEN UND IHRE ZUSAMMENSETZUNG

a) Ständige Gruppe "Frisches Obst und Gemüse"

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PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Ständige Gruppe "Verarbeitetes Obst und Gemüse"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Ständige Gruppe "Blumenhandel und Zierpflanzen"

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ANHANG VI

BERATENDER AUSSCHUSS "ERZEUGNISSE DER SONDERKULTUREN"

1. VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPEN (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. STÄNDIGE GRUPPEN UND IHRE ZUSAMMENSETZUNG

a) Ständige Gruppe "Wein"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Ständige Gruppe "Alkoholhaltige Getränke"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Ständige Gruppe "Oliven und Folgeerzeugnisse"

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d) Ständige Gruppe "Bienenzucht"

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e) Ständige Gruppe "Hopfen"

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f) Ständige Gruppe "Tabak"

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ANHANG VII

BERATENDER AUSSCHUSS "FORST- UND KORKWIRTSCHAFT"

1. VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPEN (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII

BERATENDER AUSSCHUSS "QUALITÄT UND GESUNDHEIT DER LAND-WIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG"

1. VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPEN (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. STÄNDIGE GRUPPEN UND IHRE ZUSAMMENSETZUNG

a) Ständige Gruppe "Ökologischer Landbau"

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b) Ständige Gruppe "Veterinärfragen"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Ständige Gruppe "Pflanzenschutzfragen"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Ständige Gruppe "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Ständige Gruppe "Tierisches Wohlergehen"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Ständige Gruppe "Saatgut"

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g) Ständige Gruppe "Tierernährung"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX

BERATENDER AUSSCHUSS "LÄNDLICHE ENTWICKLUNG"

1. VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPEN (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. STÄNDIGE GRUPPEN UND IHRE ZUSAMMENSETZUNG

a) Ständige Gruppe "Frauenfragen"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG X

BERATENDER AUSSCHUSS "LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT"

1. VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPEN (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>