31996L0005

Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 049 vom 28/02/1996 S. 0017 - 0028


RICHTLINIE 96/5/EG DER KOMMISSION vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der in der Richtlinie 89/398/EWG genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder werden als Teil einer abwechslungsreichen Kost verabreicht und bilden nicht den einzigen Bestandteil der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.

Das umfangreiche Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zeigt, daß Säuglinge, die abgestillt werden, und Kleinkinder aufgrund der sozialen und kulturellen Verhältnisse in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ernährt werden.

Die Grundzusammensetzung der Erzeugnisse muß unter Berücksichtigung obengenannter Faktoren den nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten ermittelten Anforderungen an die Ernährung von gesunden Säuglingen und Kleinkindern gerecht werden.

Die grundlegenden ernährungswissenschaftlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der beiden großen Kategorien dieser Erzeugnisse, also Getreidebeikost und andere Beikost, sollten festgelegt werden.

Obwohl der Gehalt an Vitaminen, Mineralien und anderen Nährstoffen aufgrund der Art der Erzeugnisse teilweise vorgeschrieben und begrenzt werden sollte, kann der Hersteller von sich aus solche Stoffe zusetzen, die allerdings in der Liste in Anhang 4 dieser Richtlinie aufgeführt sein müssen.

Es kann davon ausgegangen werden, daß die Verwendung dieser Erzeugnisse, denen Nährstoffe in den in der Gemeinschaft üblichen Mengen zugesetzt werden, nicht zu überhöhten Einnahmen dieser Nährstoffe durch Säuglinge und Kleinkinder führt. Die weitere Entwicklung wird sorgfältig beobachtet, und erforderlichenfalls werden geeignete Maßnahmen getroffen.

Die Verwendung von Zusatzstoffen bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost wird in einer Richtlinie des Rates geregelt.

Die Verwendung neuartiger Lebensmittelzutaten wird in einem separaten Rechtsakt für alle Lebensmittel gemeinsam behandelt.

Dieser Richtlinie liegt der gegenwärtige Stand der Wissenschaft im Hinblick auf diese Erzeugnisse zugrunde. Über jede Änderung im Sinne neuer Entwicklungen aufgrund des Fortschritts von Wissenschaft und Technik wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 13 der Richtlinie 89/398/EWG entschieden.

Wegen der besonderen Zielgruppe, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, sollten unverzüglich mikrobiologische Kriterien und Hoechstwerte für Schadstoffe festgelegt werden.

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/398/EWG unterliegen die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse den allgemeinen Regeln der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG der Kommission (3).

Mit dieser Richtlinie werden die Abweichungen und Änderungen zu diesen allgemeinen Regeln erlassen und erweitert, sofern dies angemessen ist.

Die Art und die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erfordern insbesondere eine Nährwertkennzeichnung hinsichtlich des Brennwerts und der wichtigsten enthaltenen Nährstoffe. Ferner muß die Gebrauchsanleitung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 und Artikel 10 der Richtlinie 79/112/EWG angegeben werden, um einer unangemessenen, der Gesundheit der Säuglinge eventuell abträglichen Verwendung vorzubeugen.

Im allgemeinen und entsprechend den Vorschriften des Lebensmittelrechts dürfen zwar nicht ausdrücklich verbotene Werbebehauptungen über die betreffenden Erzeugnisse gemacht werden, doch sollten diese Behauptungen gegebenenfalls den in dieser Richtlinie festgelegten Zusammensetzungskriterien gerecht werden.

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG wurde der wissenschaftliche Lebensmittelausschuß zu den Bestimmungen gehört, die möglicherweise die Volksgesundheit beeinträchtigen könnten.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 89/398/EWG.

(2) Diese Richtlinie betrifft für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder in der Gemeinschaft gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder und/oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Diese Lebensmittel umfassen:

a) "Getreidebeikost", die in vier Kategorien unterteilt ist:

i) Einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen.

ii) Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen.

iii) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

iv) Zwiebacke und Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

b) Andere Beikost als Getreidebeikost.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist.

(4) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

- "Säuglinge": Kinder unter zwölf Monaten;

- "Kleinkinder": Kinder von ein bis drei Jahren.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

Artikel 4

(1) Getreidebeikost muß die in Anhang I aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfuellen.

(2) Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muß die dort aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfuellen.

Artikel 5

Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV aufgeführten Nährstoffe zugesetzt werden. Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie werden gegebenenfalls zusätzliche Hoechstwerte festgelegt.

Reinheitsanforderungen für diese Stoffe werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Artikel 6

In Getreidebeikost und anderer Beikost darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Hoechstwerte werden unverzüglich festgelegt.

Die mikrobiologischen Anforderungen werden ebenfalls, soweit notwendig, festgelegt.

Artikel 7

(1) Außer den zwingend vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG muß das Etikett des betreffenden Produkts folgende Angaben enthalten:

a) Einen Hinweis darauf, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf. Für kein Erzeugnis darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Erzeugnisse, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen medizinischen Ernährungs- oder Pharmazeutikexperten oder sonstigen Fachleuten für Mutterschaft und Kinderfürsorge vorliegen.

b) Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheit, wenn das Alter, ab dem das Erzeugnis verwendet werden kann, unter sechs Monaten liegt.

c) Den Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts.

d) Den durchschnittlichen Gehalt - ausgedrückt in Zahlen - an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts.

e) Erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

(2) Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten:

a) Den durchschnittlichen Gehalt an in Anhang IV aufgeführten Nährstoffen (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe d) fällt.

b) Zusätzlich zu den Zahlenangaben Angaben über die in Anhang V enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe (ausgedrückt in den dort angegebenen Referenzwerten) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts, sofern der Gehalt mehr als 15 % der Referenzwerte beträgt.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden so angewandt, daß

- der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, ab 1. Oktober 1997 zugelassen ist;

- der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 31. März 1999 verboten ist.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27.

(2) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14.

ANHANG I

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1. Getreideanteil

Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- und/oder Knollenstärkeprodukten hergestellt.

Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muß mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2. Protein

2.1. Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe a) Ziffer iv) genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

2.2. Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Produkten muß der Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

2.3. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer iv) genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

2.4. Der chemische Index des zugesetzten Proteins muß mindestens 80 % des Referenzproteins (Kasein, wie in Anhang III beschrieben) betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muß mindestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

3. Kohlenhydrate

3.1. Werden den Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe a) Ziffer iv) Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

- der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) betragen;

- der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.

3.2. Werden den Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

- der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal) betragen;

- der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen.

4. Fette

4.1. Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe a) Ziffer iv) genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

4.2. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

a) darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen;

b) darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen;

c) muß der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal) erreichen.

5. Mineralstoffe

5.1. Natrium

- Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

- Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.

5.2. Calcium

5.2.1. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

5.2.2. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer iv) genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6. Vitamine

6.1. Getreidebeikost muß einen Thiamingehalt von mindestens 25 ìg/100 kJ (100 ìg/100 kcal) aufweisen.

6.2. Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Produkte gelten folgende Gehalte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, daß Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

ANHANG II

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1. Proteine

1.1. Sind Fleisch, Gefluegel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muß

- der genannte Anteil an Fleisch, Gefluegel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 40 % des Gesamtproduktgewichts betragen;

- der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Gefluegel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen;

- der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kJ (7g/100 kcal) betragen.

1.2. Stehen Fleisch, Gefluegel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,

- der genannte Anteil an Fleisch, Gefluegel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 10 % des Gesamtproduktgewichts betragen;

- der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Gefluegel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen;

- der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

1.3. Sind Fleisch, Gefluegel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muß, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,

- der genannte Anteil an Fleisch, Gefluegel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 8 % des Gesamtproduktgewichts betragen;

- der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Gefluegel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen;

- der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

- der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4. Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Gefluegel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, muß der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.5. Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2. Kohlenhydrate

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:

- 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft;

- 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken;

- 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;

- 25 g/100 g bei Desserts und Puddings;

- 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind.

3. Fett

3.1. Für Erzeugnisse gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt:

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

3.2. Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4. Natrium

4.1. Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2. Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5. Vitamine

Vitamin C

Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

Vitamin A

Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindestens 25 ìg RE/100 kJ (100 ìg RE/100 kcal) (1) betragen.

Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

Vitamin D

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

(1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

ANHANG III

AMINOSÄURENZUSAMMENSETZUNG VON KASEIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

NÄHRSTOFFE

1. Vitamine

Vitamin A

Retinol

Retinyl-acetat

Retinyl-palmitat

beta-Carotin

Vitamin D

Vitamin D2 (= Ergocalciferol)

Vitamin D3 (= Cholecalciferol)

Vitamin B1

Thiaminhydrochlorid

Thiaminnitrat

Vitamin B2

Riboflavin

Riboflavin-5'-phosphat-Natrium

Niacin

Nicotinsäureamid

Nicotinsäure

Vitamin B6

Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5-phosphat

Pyridoxindipalmitat

Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

Dexpanthenol

Folat

Folsäure

Vitamin B12

Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

Biotin

D-Biotin

Vitamin C

L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Calcium-L-ascorbat

6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat)

Kalium-ascorbat

Vitamin K

Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin E

D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol

D-alpha-Tocopherylacetat

DL-alpha-Tocopherylacetat

2. Aminosäuren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

L-Methionin

L-Phenylalanin

L-Threonin

L-Tryptophan

L-Tyrosin

L-Valin

3. Sonstige

Cholin

Cholinchlorid

Cholincitrat

Cholinbitartrat

Inositol

L-Carnitin

L-Carnitinhydrochlorid

4. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente)

Calcium

Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitrate

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlactat

Calciumoxid

Calciumhydroxid

Calciumorthophosphate

Magnesium

Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumcitrate

Magnesiumgluconat

Magnesiumoxid

Magnesiumhydroxid

Magnesiumorthophosphate

Magnesiumsulfat

Magnesiumlactat

Magnesiumglycerophosphat

Kalium

Kaliumchlorid

Kaliumcitrate

Kaliumgluconat

Kaliumlactat

Kaliumglycerophosphat

Eisen

Eisen-(II)-citrat

Eisen-(III)-ammoniumcitrat

Eisen-(II)-gluconat

Eisen-(II)-lactat

Eisen-(II)-sulfat

Eisen-(II)-fumarat

Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat)

Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen)

Eisen-(III)-saccharat

Eisennatriumdiphosphat

Eisen-(II)-carbonat

Kupfer

Kupfer-Lysin-Komplex

Kupfer-(II)-carbonat

Kupfer-(II)-citrat

Kupfer-(II)-gluconat

Kupfer-(II)-sulfat

Zink

Zinkacetat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinkacetat

Zinksulfat

Zinkoxid

Zinkgluconat

Mangan

Mangan-(II)-carbonat

Mangan-(II)-chlorid

Mangan-(II)-citrat

Mangan-(II)-gluconat

Mangan-(II)-sulfat

Mangan-(II)-glycerophosphat

Iod

Natriumiodid

Kaliumiodid

Kaliumiodat

Natriumiodat

ANHANG V

REFERENZWERTE FÜR DIE KENNZEICHNUNG DES NÄHRWERTS VON BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>