32001D0018

2001/18/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 95/232/EG zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4023)

Amtsblatt Nr. L 004 vom 09/01/2001 S. 0036 - 0036


Entscheidung der Kommission

vom 21. Dezember 2000

zur Änderung der Entscheidung 95/232/EG zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4023)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/18/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG(2), insbesondere auf Artikel 12a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 95/232/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/84/EG(4), wurde ein befristeter Versuch unter spezifischen Bedingungen gestartet, um die Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsenhybriden sowie an Verbundsorten dieser Arten festzulegen. Dieser Versuch wird nach bisheriger Planung am 31. Dezember 2000 enden.

(2) Im Laufe des Versuchszeitraums haben sich die Technologien für die Erzeugung von solchem Saatgut, insbesondere hinsichtlich der Hybriden durch Nutzug von männlicher Sterilität, weiterentwickelt.

(3) Insofern war es bislang weder möglich, geeignete Schlussfolgerungen zu ziehen noch die geplanten endgültigen Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsenhybriden sowie an Verbundsorten dieser Arten festzulegen.

(4) Der derzeitige Versuch sollte daher verlängert werden, um zu prüfen, ob etwaige künftige Änderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorzunehmen sind.

(5) Eine Unterbrechung des Versuchs sollte vermieden werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 5 der Entscheidung 95/232/EG wird das Datum "31. Dezember 2000" durch das Datum "30. Juni 2002" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 31. Dezember 2000 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.

(2) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

(3) ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 22.

(4) ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 31.