31994D0069

94/69/EG: Beschluß des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluß des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Amtsblatt Nr. L 033 vom 07/02/1994 S. 0011 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0027


BESCHLUSS DES RATES vom 15. Dezember 1993 über den Abschluß des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (94/69/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben an den Verhandlungen im Rahmen des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingesetzten Zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses für ein Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (4) teilgenommen.

Auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro vom 3. bis 14. Juni 1992 haben die Gemeinschaft und alle ihre Mitgliedstaaten das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unterzeichnet.

Die Zielsetzung des Übereinkommens besteht nach Artikel 2 darin, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert, und zwar innerhalb eines Zeitraums, der den Ökosystemen ausreichend Zeit zu einer natürlichen Anpassung an die Klimaänderungen gibt, um sicherzustellen, daß die Lebensmittelproduktion nicht gefährdet wird, und um eine dauerhafte und umweltgerechte Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen.

Das Übereinkommen verpflichtet nach seiner Ratifizierung die Industrieländer und die sonstigen Parteien der Liste in Anhang I, Maßnahmen zu ergreifen, um anthropogene Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen, die nicht unter das Protokoll von Montreal fallen, bis zum Ende dieses Jahrzehnts so zu begrenzen, daß sie einzeln oder gemeinsam wieder auf den Stand von 1990 zurückgeführt werden.

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens haben die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten das in den Schlußfolgerungen des Rates vom 29. Oktober 1990, 13. Dezember 1991, 5. Mai 1992 und 26. Mai 1992 genannte Ziele einer Stabilisierung der Co2-Emissionen bis zum Jahr 2000 auf dem Stand von 1990 in der gesamten Gemeinschaft erneut bestätigt.

Das Übereinkommen liegt gemäß Artikel 22 zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten sowie Organisationen der regionalen wirtschaftlichen Integration auf, die das Übereinkommen unterzeichnet haben.

Vorbeugende Maßnahmen gegen gefährliche anthropogene Klimaänderungen müssen auf internationaler und einzelstaatlicher Ebene getroffen werden.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind für bestimmte von dem Übereinkommen erfasste Bereiche zuständig. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen Vertragsparteien werden, damit sämtliche Verpflichtungen des Überkommens ordnungsgemäß erfuellt werden können.

Die Verpflichtung zur Einschränkung der anthropogenen CO2-Emissionen nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens wird von der Gemeinschaft insgesamt im Wege von Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten erfuellt.

Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Mitgliedstaaten so rasch wie möglich und nach Möglichkeit gleichzeitig die für die Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das im Juli 1992 in Rio de Janeiro unterzeichnete Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist in Anhang A dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1) Der Präsident des Rates hinterlegt im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(2) Gleichzeitig hinterlegt der Präsident des Rates die in Anhang B dieses Beschlusses enthaltene Erklärung zu den Zuständigkeiten gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens sowie die in Anhang C dieses Beschlusses enthaltene Erklärung.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DE GALAN

(1) ABl. Nr. C 44 vom 16. 2. 1993, S. 1.(2) ABl. Nr. C 194 vom 19. 7. 1993, S. 358.(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 1.(4) Resolution 45/212 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1990 zum Schutz des Weltklimas für heutige und künftige Generationen.