32003H0217

Empfehlung der Kommission vom 26. März 2003 über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 848)

Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/2003 S. 0033 - 0034


Empfehlung der Kommission

vom 26. März 2003

über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 848)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/217/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission soll der Richtlinie 1999/94/EG zufolge Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen für Werbeschriften auf andere Medien und anderes Material zu ermöglichen.

(2) Die Kommission hat untersucht, welche Bedeutung andere Medien für das Marketing und die Werbung für Fahrzeuge in der Öffentlichkeit haben. Zu diesen Medien gehören Fernsehen, Radio und Internet sowie elektronische Speichermedien wie Videobänder, DVD und CD-ROM.

(3) Im Anschluss an diese Prüfung und nach Konsultationen des relevanten Ausschusses, von Sachverständigen aus den betroffenen Industrie- und Gewerbesektoren sowie Nichtregierungsorganisationen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Empfehlungen für den Einsatz von Internetmarketing und elektronischen Speichermedien wie Videobändern, DVD und CD-ROM zu Zwecken des Marketings und der Werbung für Fahrzeuge in der Öffentlichkeit zu erstellen sind.

(4) Eine Empfehlung für diese Medien sollte so bald wie möglich verabschiedet werden, um den Verbrauchern die Möglichkeit einer wohl informierten Entscheidung zu bieten und eine einheitliche Anwendung bestimmter Prinzipien in der gesamten Gemeinschaft zu fördern.

(5) Für diese Empfehlung sprechen auch die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor(2), die wahrscheinlich zu einer Zunahme des elektronischen Marketing für neue Personenkraftwagen führen werden.

(6) Verbraucherverbände und interessierte Stellen wurden befragt und haben ihr Einverständnis mit den vorgeschlagenen Maßnahmen signalisiert.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 1999/94/EG eingesetzten Ausschusses -

EMPFIEHLT:

1. Um sicherzustellen, dass Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen zur Verfügung stehen, wenn diese Wagen in der Gemeinschaft über elektronische Medien zu Verkauf oder Leasing angeboten werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial folgenden Hinweis enthält: "Weitere Informationen über spezifischen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können (...Verweis auf den entsprechenden Leitfaden...) entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (...Verweis auf die benannte nationale Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist...) gratis erhältlich ist."

Wird in diesem Werbematerial auf ein bestimmtes Modell eines neuen Personenkraftwagens oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon verwiesen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Informationen zumindest Angaben über den offiziellen spezifischen Kraftstoffverbrauch (kombinierter Testzyklus) und die offiziellen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen (kombinierter Testzyklus) des genannten Fahrzeugs enthalten, wobei die Angabe in gleicher Form erfolgen sollte wie bei dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch gemäß der Richtlinie 1999/94/EG.

Die Angaben sollten auch bei fluechtigem Lesen leicht verständlich sein und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Empfänger des Werbematerials sollte diese Informationen automatisch erhalten, sobald das Werbematerial zum ersten Mal auf der Internetseite angezeigt wird.

2. Um sicherzustellen, dass Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen zur Verfügung stehen, wenn diese Wagen in der Gemeinschaft über elektronische Medien zu Verkauf oder Leasing angeboten werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, die zum Marketing oder zur Werbung für neue Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden, folgenden Hinweis enthalten: "Weitere Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können (... Verweis auf den entsprechenden Leitfaden...) entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (... Verweis auf die benannte nationale Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist...) gratis erhältlich ist".

Wird in elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedien, die zum Marketing oder zur Werbung verwendet werden, auf ein bestimmtes Modell eines neuen Personenkraftwagens oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon verwiesen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Medien zumindest Angaben über den offiziellen spezifischen Kraftstoffverbrauch (kombinierter Testzyklus) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen (kombinierter Testzyklus) des genannten Fahrzeugs enthalten, wobei die Angabe in gleicher Form erfolgen sollte wie bei dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch gemäß der Richtlinie 1999/94/EG.

Enthalten die elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedien lediglich Hinweise auf die Marke, nicht aber auf bestimmte Modelle, so ist eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.

Der im ersten Absatz genannte Hinweis kann in gesprochener oder visueller Form erfolgen. Die Angaben sollten auch bei fluechtigem Lesen/Zuhören leicht verständlich sein und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.

3. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass für alle neuen Personenkraftwagen, die auf ihrem Hoheitsgebiet vertrieben werden, Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen in elektronischer Form verfügbar sind.

4. Für diese Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Verbreitung in elektronischer Form" ist die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden.

2. "Werbematerial" ist jede Form von Informationen, die für Marketing und Werbung für Kauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden. Dazu gehören auch Text und Bilder von Internetseiten, deren Inhalt der gesetzlichen Kontrolle von Fahrzeugherstellern bzw. Unternehmen, Organisationen und Personen unterliegt, die neue Personenkraftwagen für Kauf und Leasing anbieten, sowie der Inhalt von Internetseiten von Handelsmessen, auf denen der Öffentlichkeit neue Personenkraftwagen präsentiert werden.

3. "Werbeempfänger" ist jede natürliche oder juristische Person, die Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt.

4. "Elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" sind alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgenommen werden können und die zur Informierung der Öffentlichkeit genutzt werden.

Diese Empfehlung gilt nicht für

- Hörfunkdienste,

- Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG(4).

5. Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

(2) ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

(3) ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1.

(4) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.