7.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/644


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1152 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2017

zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein in der Verordnung der Kommission (EU) 2017/1151 (2) festgelegtes neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen — das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] — wird den derzeit geltenden und mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (3) eingeführten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) mit Wirkung vom 1. September 2017 ersetzen. Das WLTP soll CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte liefern, die realen Fahrbedingungen besser entsprechen.

(2)

Um der Differenz zwischen den nach dem geltenden NEFZ-Verfahren und nach dem neuen WLTP-Verfahren gemessenen CO2-Emissionen Rechnung zu tragen, sollte ein Verfahren zur Korrelation dieser Werte eingeführt werden, damit ermittelt werden kann, inwieweit die Hersteller die Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 einhalten.

(3)

Für leichte Nutzfahrzeuge wird das WLTP stufenweise in zwei gesonderten Schritten eingeführt, beginnend ab dem 1. September 2017 für neue Fahrzeugtypen der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. September 2018 für alle neuen Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I. Ein Jahr später wird das WLTP für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III angewandt, d. h. für neue Fahrzeugtypen ab dem 1. September 2018 und für alle neuen Fahrzeuge ab dem 1. September 2019. Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die zur genannten Klasse N1 Gruppen II und III gehören, dürfen allerdings in Einklang mit Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG bis spätestens 28. Februar 2021 auf dem Markt bleiben.

(4)

Während es sich empfiehlt, während der einzelnen Schritte der stufenweisen Anwendung des WLTP die Einhaltung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen weiter anhand der nach dem NEFZ gemessenen CO2-Emissionswerten zu überprüfen, ist es auch wünschenswert sicherzustellen, dass der Wechsel zu WLTP-basierten Zielvorgaben für alle leichten Nutzfahrzeuge zum gleichen Zeitpunkt erfolgt. Deswegen muss den Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie, die bis 2021 auf dem Markt bleiben, Rechnung getragen und ihnen ein WLTP-Standardwert für CO2-Emissionen zugeteilt werden. Dieser Standardwert sollte so festgelegt werden, dass er die Fähigkeit des Herstellers, seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 zu erfüllen, nicht beeinträchtigt.

(5)

Auch die besondere Lage von Herstellern von unvollständigen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2007/46/EG, die in mehreren Stufen typgenehmigt werden, sollte berücksichtigt werden. Für Korrelationszwecke sollte unvollständigen Fahrzeugen ein und derselben Fahrwiderstandsmatrix-Familie im Sinne von Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 5.2 der Verordnung (EU) 2017/1151 ein einheitlicher korrelierter NEFZ-CO2-Emissionswert zugewiesen werden.

(6)

Darüber hinaus sollten Hersteller die Möglichkeit haben, im Falle von Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von 3 000 kg oder mehr nach Wahl den NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten entweder aus den WLTP-Prüfungen abzuleiten oder die Tabellenwerte in Tabelle 3 des Anhangs 4a der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (5) zu verwenden.

(7)

Es ist wünschenswert, den Prüfaufwand sowohl für Hersteller als auch Typgenehmigungsbehörden zu begrenzen; daher sollte die Möglichkeit bestehen, die NEFZ-Bezugswerte für CO2-Emissionen mittels Simulationen festzulegen. Zu diesem Zweck wurde ein spezielles Simulationsinstrument für Fahrzeuge (Korrelationsinstrument) entwickelt. Die Eingabedaten für das Korrelationsinstrument sollten keine zusätzlichen Prüfungen erfordern, sondern von den WLTP-Typgenehmigungsprüfungen abgeleitet werden.

(8)

Nach dem Wechsel zum WLTP muss im Einklang mit Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die Strenge der CO2-Reduktionsauflagen für Hersteller und Fahrzeuge mit unterschiedlichem Nutzwert weiterhin mit derjenigen vergleichbar sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 mit Bezug auf die nach dem NEFZ ermittelten CO2-Emissionswerte festgelegt wurde. Das Korrelationsverfahren sollte daher jenen NEFZ-Prüfbedingungen Rechnung tragen, die ausdrücklich für die Erteilung der Typgenehmigung erforderlich sind.

(9)

Für moderne Fahrzeugtechnologien oder spezifische technologische Konfigurationen kann das Korrelationsinstrument möglicherweise keine hinreichend genauen NEFZ-CO2-Werte liefern. In solchen Fällen sollte der Hersteller die Möglichkeit haben, stattdessen eine physische Fahrzeugprüfung durchzuführen. Um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, sollten für diese Prüfungen dieselben NEFZ-Prüfbedingungen gelten, die für das Korrelationsinstrument festgelegt wurden.

(10)

Um eine vergleichbare Strenge zu gewährleisten, ist es angezeigt, bei der Berechnung der Ökoinnovationseinsparungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 bestimmte Anpassungen vorzunehmen. Die Rahmenbedingungen für diese Maßnahme stehen jedoch nicht in direkter Abhängigkeit von dem anzuwendenden Prüfverfahren und sollten folglich ohne Anpassungen beibehalten werden, einschließlich der für die Ökoinnovationseinsparungen festgelegten Obergrenzen.

(11)

Es ist wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass verfahrenstechnische Toleranzen und die Ergebnisse des Korrelationsinstruments wie vorgesehen angewandt werden und nicht, um die CO2-Emissionswerte zur Erreichung der Zielvorgabe künstlich zu senken. Daher sollte eine begrenzte Zahl stichprobenartiger physischer Prüfungen durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die Eingabedaten und die NEFZ-Bezugswerte auf der Grundlage der Ergebnisse des Korrelationsinstruments korrekt ermittelt wurden. Sollte eine Stichprobenprüfung ergeben, dass ein Hersteller für die Typgenehmigung einen NEFZ-CO2-Wert angegeben hat, der unter der zulässigen Toleranz für das Messergebnis liegt, oder sollten falsche Eingabedaten übermittelt worden sein, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, einen Korrekturfaktor zu bestimmen und anzuwenden, um die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers heraufzusetzen. Dies sollte auch von Missbrauch oder übermäßiger Ausnutzung der Messtoleranzen abschrecken.

(12)

Die Überwachung der CO2-Emissionswerte ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission (6) geregelt. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung müssen an das neue Prüfverfahren angepasst werden. Ferner empfiehlt es sich, die Überwachungsbestimmung für leichte Nutzfahrzeuge mit den Überwachungsbestimmungen für Personenkraftwagen der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission (7) abzustimmen. Mit dem WLTP wird ein spezifischer CO2-Emissionswert berechnet und in der Übereinstimmungsbescheinigung jedes einzelnen Fahrzeugs erfasst; diese Werte sollten zusätzlich zu den bereits bestehenden Datenparametern überwacht werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Angesichts der erforderlichen umfassenden Anpassungen der Fahrzeugzulassungs- und CO2-Überwachungssysteme ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur schrittweisen Einführung der neuen Überwachungsparameter im Jahr 2017 zu geben und erst ab 2018 den vollständigen neuen Datensatz zu verlangen. Die 2017 zu meldenden Daten sollten mindestens jene Angaben umfassen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Zielvorgabe zu prüfen und den Missbrauch des Korrelationsinstruments zu verhindern.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält

a)

ein Verfahren für die Korrelation der CO2-Emissionen, die im Einklang mit Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 gemessen werden, und jenen, die im Einklang mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ermittelt werden;

b)

ein Verfahren für die Anwendung des unter Buchstabe a genannten Verfahrens für die Ermittlung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der einzelnen Hersteller;

c)

die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012, die zur Anpassung der CO2-Emissionsdatenüberwachung erforderlich sind, um der Änderung der Emissionswerte Rechnung zu tragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„NEFZ-CO2-Werte“ die CO2-Emissionen, die im Einklang mit Anhang I ermittelt und in den Übereinstimmungsbescheinigungen erfasst wurden;

2.

„gemessene NEFZ-CO2-Werte“ die CO2-Emissionen (Phasen und kombiniert), die im Einklang mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 im Wege einer physischen Fahrzeugprüfung ermittelt wurden;

3.

„WLTP-CO2-Werte“ die CO2-Emissionen (kombiniert), die im Einklang mit dem in Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegten Prüfverfahren ermittelt wurden;

4.

„WLTP-Fahrzeugfamilie“ die Fahrzeugfamilie, die im Einklang mit Anhang XXI Nummer 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmt wurde;

5.

„Korrelationsinstrument“ das in Anhang I Nummer 2 genannte Simulationsmodell.

Artikel 3

Ermittlung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zur Einhaltung der Zielvorgabe im Zeitraum 2017-2020

(1)   Für die Kalenderjahre 2017 bis einschließlich 2020 werden die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers unter Verwendung der folgenden CO2-Massenemissionswerte (kombiniert) ermittelt:

a)

für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1, deren Typgenehmigung gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 erteilt wurde: NEFZ-CO2-Werte;

b)

für bestehende Typen von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppe I, für die eine Typgenehmigung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 erteilt wurde: bis zum 31. August 2018 die gemessenen NEFZ-CO2-Werte und vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2020 die NEFZ-CO2-Werte;

c)

für bestehende Typen von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III, für die eine Typgenehmigung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 erteilt wurde: bis zum 31. August 2019 die gemessenen NEFZ-CO2-Werte und vom 1. September 2019 bis zum 31. Dezember 2020 die NEFZ-CO2-Werte;

d)

für Fahrzeuge einer auslaufenden Serie gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG: die gemessenen NEFZ-CO2-Werte.

(2)   Hersteller, die in den Kalenderjahren 2017 bis einschließlich 2020 jeweils für mehr als 1 000, aber weniger als 22 000 in der Union neu zugelassene leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind, können entweder die NEFZ-CO2-Werte oder die gemessenen NEFZ-CO2-Werte verwenden.

Artikel 4

Ermittlung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen auf Grundlage der WLTP-CO2-Werte

(1)   Die unter Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung als „kombiniert“ oder gegebenenfalls „gewichtet, kombiniert“ angegebenen WLTP-CO2-Emissionen werden ab dem 1. Januar 2018 für alle Neuzulassungen erfasst.

(2)   Für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie, für die die Typgenehmigung nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 erteilt wurde, die jedoch im Jahr 2020 oder 2021 zugelassen wurden, werden jedem zugelassenen Fahrzeug für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die folgenden WLTP-CO2-Werte zugewiesen:

a)

vollständigen Fahrzeugen der Klasse N1 der für den Hersteller in dem betreffenden Kalenderjahr ermittelte WLTP-Durchschnittswert der spezifischen CO2-Emissionen;

b)

vervollständigten Fahrzeugen der Klasse N1 der WLTP-Durchschnittswert der spezifischen CO2-Emissionen der in dem betreffenden Kalenderjahr neu zugelassenen vervollständigten Fahrzeuge, wenn der Hersteller für die für die vervollständigten Fahrzeuge verwendeten Basisfahrzeuge verantwortlich ist.

(3)   Ab dem 1. Januar 2019 werden für jeden Hersteller die auf der Grundlage von WLTP-CO2-Werten berechneten, durchschnittlichen spezifischen Emissionen erfasst. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 werden diese durchschnittlichen spezifischen Emissionen genutzt, um festzustellen, inwieweit der Hersteller seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen einhält.

Artikel 5

Anwendung des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 — Ökoinnovationen

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 werden bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers nur CO2-Einsparungen aufgrund von Ökoinnovationen im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 berücksichtigt, die nicht unter das in Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegte Prüfverfahren fallen.

(2)   Die Gesamteinsparungen eines Herstellers aufgrund von Ökoinnovationen (eco-innovations, EI) in den Kalenderjahren 2021, 2022 und 2023 werden wie folgt angepasst:

a)   2021: Formula;

b)   2022: Formula;

c)   2023: Formula.

Dabei ist

Formula

die Einsparungen aufgrund von Ökoinnovationen in dem betreffenden Jahr, die bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen zu berücksichtigen sind;

Formula

die Einsparungen aufgrund von Ökoinnovationen in dem betreffenden Jahr, die nach dem WLTP ermittelt und in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen wurden.

Ab dem Kalenderjahr 2024 werden die Einsparungen aufgrund von Ökoinnovationen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen ohne Anpassung berücksichtigt.

Artikel 6

Ermittlung und Korrektur der NEFZ-CO2-Werte für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen

(1)   Ab dem Kalenderjahr 2017 bis einschließlich 2020 werden die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers unter Verwendung der NEFZ-CO2-Werte berechnet, die — bei unvollständigen Fahrzeugen — im Einklang mit Anhang I Nummer 3.2 Buchstabe b oder — bei vollständigen oder gegebenenfalls bei vervollständigten Fahrzeugen — nach dem in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Verfahren ermittelt werden, sofern nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c bzw. Absatz 2 Anwendung findet.

(2)   Übersteigt gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Abweichungsfaktor (De) für eine WLTP-Fahrzeugfamilie den Wert 0,04 oder beträgt der gemäß dieser Nummer ermittelte Prüffaktor „1“, so werden die durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen des für diese Fahrzeugfamilie verantwortlichen Herstellers mit dem folgenden Korrekturfaktor multipliziert:

Formula

Dabei ist

Dei

der im Einklang mit Anhang I Nummer 3.2.8 ermittelte Wert;

ri

die Zahl der jährlichen Zulassungen von Fahrzeugen der jeweiligen betreffenden WLTP-Fahrzeugfamilie i;

δз,i

gleich 0, sofern Dei fehlt, und sonst gleich 1;

N

die Zahl der WLTP-Fahrzeugfamilien, für die ein Hersteller verantwortlich ist.

Artikel 7

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10)   Im Jahr 2020 oder 2021 zugelassenen Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie werden zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen die WLTP-CO2-Werte zugewiesen, die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission (*1) ermittelt wurden.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 664).“."

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Vorbereitung der Daten durch die Mitgliedstaaten

Bei der Zusammenstellung der ausführlichen Überwachungsdaten berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a)

für jedes Fahrzeug, das mit innovativen Technologien ausgestattet ist, die spezifischen CO2-Emissionen ohne Berücksichtigung der Reduktion der CO2-Emissionen aufgrund innovativer Technologien, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genehmigt wurden;

b)

für jedes Fahrzeug den Abweichungsfaktor und den Prüffaktor, die gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission ermittelt wurden;

Ungeachtet der in Anhang II Teil A der Verordnung (EU Nr. 510/2011 genannten detaillierten Angaben, melden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2017 erfassten Daten neben den in dem genannten Teil bereits vorgeschriebenen Parametern nur den in Buchstabe b genannten Abweichungsfaktor und Prüffaktor. Ab dem 1. Januar 2018 werden alle in Anhang II Teil A der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 aufgeführten detaillierten Angaben überwacht und in den in Anhang II Teil C der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 vorgegebenen Formaten gemeldet.“

3.

Artikel 7 wird gestrichen.

4.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.

b)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

5.

Artikel 10b erhält folgende Fassung:

„Artikel 10b

Vorbereitung der vorläufigen Daten

(1)   Der einem Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 mitzuteilende vorläufige Datensatz umfasst die Aufzeichnungen, die diesem Hersteller anhand seines Namens und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zugeordnet werden können.

Das zentrale Verzeichnis gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 enthält keine Daten zu Fahrzeug-Identifizierungsnummern.

(2)   Die Bearbeitung der Fahrzeug-Identifizierungsnummern geht nicht mit der Bearbeitung von personenbezogenen Daten, die mit diesen Nummern in Verbindung gebracht werden könnten, oder mit der Bearbeitung anderer Daten einher, durch die die Fahrzeug-Identifizierungsnummern mit personenbezogenen Daten in Verbindung gebracht werden könnten.“

6.

Anhang I erhält die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8 Nummern 4 und 5 sind ab 1. Januar 2018 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(4)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(5)  Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. L 172 vom 3.7.2015, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15).


ANHANG I

1.   EINFÜHRUNG

In diesem Anhang wird das Verfahren für die Ermittlung des NEFZ-CO2-Werts von Einzelfahrzeugen der Klasse N1 festgelegt.

2.   ERMITTLUNG DES NEFZ-CO2-WERTS FÜR DIE WLTP-INTERPOLATIONSFAMILIE

2.1.   Korrelationsinstrument

Die Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die NEFZ-CO2-Werte, die als Bezugswerte für die Zwecke des Abschnitts 3 verwendet werden sollen, mittels Simulationen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Anhangs ermittelt werden.

Die Kommission stellt zu diesem Zweck ein Simulationsinstrument (im Folgenden „Korrelationsinstrument“) in Form einer herunterladbaren, ausführbaren Software bereit. Außerdem gibt die Kommission Hinweise zur Fähigkeit des Korrelationsinstruments, Fahrzeuge mit modernen Technologien zu simulieren, und empfiehlt gegebenenfalls, physische Messungen anstelle von Simulationen vorzunehmen.

2.1.1.   Zugang zum Korrelationsinstrument

Das Korrelationsinstrument wird gemäß den Anweisungen auf der nachstehend genannten Website auf einem Computer der Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls des technischen Diensts installiert:

[http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/documentation_de.htm]

Die Typgenehmigungsbehörde sorgt dafür, dass das Korrelationsinstrument im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung und den in der Bedienungsanleitung (1) erteilten Anweisungen betrieben wird.

Die Genehmigungsbehörden und technischen Dienste, die das Korrelationsinstrument für die Zwecke dieser Verordnung nutzen, erhalten auf Anfrage Unterstützung durch die Kommission. Unterstützungsanfragen sind an die folgende funktionelle Mailbox zu richten (2):

co2mpas@jrc.ec.europa.eu

Das Korrelationsinstrument ist auch anderen Nutzern zugänglich; diese erhalten jedoch nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen Unterstützung.

2.1.2.   Benennung der Nutzer des Korrelationsinstruments

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweiligen Kontaktstellen mit, die bei der Genehmigungsbehörde und gegebenenfalls beim technischen Dienst für die Ausführung der Durchläufe des Korrelationsinstruments zuständig sind. Je Behörde oder Dienst darf nur eine Kontaktstelle ernannt werden. Die Mitteilung an die Kommission umfasst folgende Angaben: Name der Organisation, Name der verantwortlichen Person, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Diese Angaben sind an die folgende funktionelle Mailbox zu senden (3):

EC-CO2-LDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu

Ausschließlich auf Anfrage der Kontaktstelle werden elektronische Signierschlüssel für die Ausführung des Korrelationsinstruments zur Verfügung gestellt (4). Die Kommission veröffentlicht Anweisungen zu dem für solche Anfragen zu verwendenden Verfahren.

2.1.3.   Jährliche Aktualisierung des Korrelationsinstruments

Die Leistung des Korrelationsinstruments wird fortlaufend überprüft, wobei insbesondere die von den unter Nummer 2.1.2 genannten Personen übermittelten Informationen berücksichtigt werden. Gegebenenfalls arbeitet die Kommission eine neue Version aus, die einmal im Jahr am 1. September veröffentlicht wird. Die neue Version berührt nicht die Gültigkeit der Ergebnisse früherer Versionen.

Die neue Version kann ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für das in Abschnitt 3 festgelegte Verfahren genutzt werden. Mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes kann die frühere Version des Korrelationsinstruments allerdings für eine Dauer von höchstens zwei Monaten nach der Veröffentlichung der neuen Version weitergenutzt werden.

Die verwendete Version sowie das Betriebssystems des Computers, auf dem die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst das Korrelationsinstrument ausgeführt hat, sind in dem Ausgabebericht des Korrelationsinstruments anzugeben.

Erfordert die Anwendbarkeit der neuen Version die Anpassung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen, wird die neue Version erst veröffentlicht, wenn die Verordnung entsprechend geändert worden ist.

2.1.4.   Ad-hoc-Anpassung des Korrelationsinstruments

Ungeachtet der Nummer 2.1.3 wird im Falle einer schwerwiegenden Fehlfunktion des Korrelationsinstruments in Bezug auf das Verfahren nach Abschnitt 3 baldmöglichst nach Feststellung der Fehlfunktion eine neue Version des Instruments ausgearbeitet und veröffentlicht. Die neue Version findet ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Anwendung und berührt nicht die Gültigkeit der Ergebnisse früherer Versionen.

Erfordert die Anwendbarkeit der neuen Version die Anpassung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen, wird die neue Version erst veröffentlicht, wenn die Verordnung entsprechend geändert worden ist.

2.2.   Bestimmung der WLTP-Prüfergebnisse zur Festlegung der Eingabedaten für das Simulationsmodell

Die Eingabedaten für die Simulationen mit dem Korrelationsinstrument sind den einschlägigen WLTP-Prüfergebnissen für das im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.2.1.2 der Verordnung (EU) 2017/1151 definierte Fahrzeug H und gegebenenfalls Fahrzeug L zu entnehmen. Wird im Einklang mit Anhang XXI Tabelle A6/2 der genannten Verordnung mehr als eine WLTP-Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs H oder L durchgeführt, werden die folgenden Prüfergebnisse zur Ermittlung der Eingabedaten herangezogen:

a)

Werden zwei Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt, sind die Prüfergebnisse mit den höchsten kombinierten CO2-Emissionswerten zu verwenden;

b)

werden drei Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt, sind die Prüfergebnisse mit den mittleren kombinierten CO2-Emissionswerten zu verwenden.

2.3.   Ermittlung der Eingabedaten und Bedingungen für den Betrieb des Korrelationsinstruments

Bei den Simulationen mit dem Korrelationsinstrument werden die Prüfbedingungen gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 berücksichtigt, einschließlich der Erläuterungen unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.8 des vorliegenden Anhangs.

Die physischen Messungen am Fahrzeug gemäß Abschnitt 3 werden im Einklang mit den in der genannten Verordnung enthaltenen Bedingungen unter Berücksichtigung der Erläuterungen des vorliegenden Anhangs und gegebenenfalls der unter Nummer 2.4 festgelegten Eingabedaten durchgeführt.

2.3.1.   Ermittlung der Schwungmasse des Fahrzeugs nach NEFZ

2.3.1.1.   NEFZ-Bezugsmasse des Fahrzeugs H und gegebenenfalls des Fahrzeugs L und des repräsentativen Fahrzeugs einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie bei vervollständigten Fahrzeugen

Die NEFZ-Bezugsmasse der Fahrzeuge H und L der WLTP-Interpolationsfamilie und des Fahrzeugs R der WLTP-Fahrwiderstandsmatrix-Familie wird wie folgt ermittelt:

Formula

Formula

Formula

Dabei ist

MRO die jeweilige Masse des Fahrzeugs H, L bzw. R in fahrbereitem Zustand im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 510/2011.

Die für die Simulation und gegebenenfalls eine physische Fahrzeugprüfung einzugebende Bezugsmasse ist der in Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 festgelegte Schwungmassewert, der der Bezugsmasse (reference mass — RM) entspricht, die gemäß der vorliegenden Nummer ermittelt wurde und die Bezeichnung TMn,L bzw. TMn,H und TMn,R erhält.

2.3.1.2.   NEFZ-Bezugsmasse des repräsentativen Fahrzeugs einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie bei einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren zu unterziehenden unvollständigen Fahrzeugen

Bei unvollständigen Fahrzeugen der Klasse N1 wird die NEFZ-Bezugsmasse (RMn,MSV) des repräsentativen Fahrzeugs einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie wie folgt ermittelt:

Formula

Dabei ist

MRO in Nummer 2.3.1.1 definiert und

DAM in Anhang XII Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 definiert.

Die für die Simulationen und gegebenenfalls eine physische Fahrzeugprüfung einzugebende Bezugsmasse ist der in Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 festgelegte Schwungmassewert, der der Bezugsmasse (RM) entspricht, die gemäß der vorliegenden Nummer ermittelt wurde und die Bezeichnung TMn,R erhält.

2.3.2.   Ermittlung des Vorkonditionierungseffekts

Bei der Vorbereitung des Rollenprüfstands für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung wird das Fahrzeug vorkonditioniert, um ähnliche Bedingungen wie bei der Ausrollprüfung zu erzielen. Das Vorkonditionierungsverfahren beim WLTP unterscheidet sich von jenem beim NEFZ, sodass angenommen wird, dass das Fahrzeug bei gleichem Fahrwiderstand beim WLTP höheren Kräften ausgesetzt ist. Diese Differenz wird auf 6 Newton festgelegt; dieser Wert ist für die Berechnung des Fahrwiderstands nach dem NEFZ gemäß Nummer 2.3.8 zu verwenden.

2.3.3.   Umgebungsbedingungen gemäß Nummer 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83

Für die Zwecke des Korrelationsinstruments beträgt der Sollwert der Prüfkammertemperatur 25 °C.

Auch im Falle einer physischen Messung am Fahrzeug gemäß Nummer 3 beträgt der Sollwert der Prüfkammertemperatur 25 °C. Auf Antrag des Herstellers kann für die physische Messung jedoch die Prüfkammertemperatur auf einen Sollwert zwischen 20 und 25 °C festgesetzt werden.

2.3.4.   Ermittlung des anfänglichen Batterieladezustands

Der Sollwert des anfänglichen Batterieladezustands beträgt für die Zwecke der Prüfung mit dem Korrelationsinstrument mindestens 99 %. Das Gleiche gilt im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug.

2.3.5.   Ermittlung der Differenz bei den Reifendruckvorgaben

Gemäß Anhang I Anlage 3 Nummer 6.6.3 der Verordnung (EU) 2017/1151 ist für die Ermittlung des Fahrwiderstands beim Ausrollen der niedrigste für die Prüfmasse des Fahrzeugs empfohlene Reifendruck zu verwenden; der NEFZ hingegen enthält keine solche Vorgabe. Zur Ermittlung des für die Zwecke der Berechnung des NEFZ-Fahrwiderstands gemäß Nummer 2.3.8 zu berücksichtigenden Reifendrucks ist dieser — unter Beachtung des unterschiedlichen Reifendrucks je nach Fahrzeugachse — der Durchschnittswert der für die beiden Achsen berechneten Durchschnittswerte des Höchst- und Mindestreifendrucks, der für die ausgewählten Reifen auf der jeweiligen Achse für die NEFZ-Bezugsmasse des Fahrzeugs zulässig ist. Die Berechnung erfolgt für das Fahrzeug H und gegebenenfalls für das Fahrzeug L nach den folgenden Formeln:

für das Fahrzeug H:

Formula

für das Fahrzeug L:

Formula

für das Fahrzeug R:

Formula

Dabei ist

Pmax,

der Durchschnittswert des Höchstreifendrucks für die ausgewählten Reifen auf den beiden Achsen;

Pmin,

der Durchschnittswert des Mindestreifendrucks für die ausgewählten Reifen auf den beiden Achsen.

Die entsprechende Wirkung in Bezug auf den auf das Fahrzeug wirkenden Widerstand wird für das Fahrzeug H und das Fahrzeug L jeweils nach den folgenden Formeln berechnet:

für das Fahrzeug H:

Formula

für das Fahrzeug L:

Formula

für das Fahrzeug R:

Formula

2.3.6.   Ermittlung der Profiltiefe der Reifen

Gemäß Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.2.2.2 der Verordnung (EU) 2017/1151 beträgt bei der WLTP-Prüfung die Mindestreifenprofiltiefe 80 %; für die Zwecke der NEFZ-Prüfung liegt gemäß Anhang 4a Anlage 7 Nummer 4.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 die zulässige Mindestprofiltiefe der Reifen jedoch bei 50 % des Nennwertes. Daraus ergibt sich zwischen den beiden Verfahren eine durchschnittliche Profiltiefendifferenz von 2 mm. Die entsprechende Wirkung in Bezug auf den auf das Fahrzeug wirkenden Widerstand wird für die Zwecke der Berechnung des Fahrwiderstands nach NEFZ gemäß Nummer 2.3.8 für die Fahrzeuge H, L und R jeweils nach den folgenden Formeln berechnet:

für das Fahrzeug H:

Formula

für das Fahrzeug L:

Formula

für das Fahrzeug R:

Formula

Dabei ist

RMn,H, RMn,L bzw. RMn,R die Bezugsmasse des Fahrzeugs H, L bzw. R, ermittelt gemäß Nummer 2.3.1.1.

2.3.7.   Ermittlung der Schwungmasse sich drehender Teile

Für die Zwecke des Korrelationsinstruments:

Bei der Simulation im Rahmen der WLTP-Prüfung sind vier sich drehende Räder zu berücksichtigen; für die Zwecke der NEFZ-Prüfungen sind es hingegen nur zwei. Der Wirkung auf die auf das Fahrzeug wirkenden Kräfte ist entsprechend den Formeln unter Nummer 2.3.8.1.1 Buchstabe a Nummer 3 Rechnung zu tragen.

Die Beschleunigungs- und Verzögerungskräfte werden mit dem Korrelationsinstrument für die NEFZ-Simulation anhand der Schwungmasse von nur zwei sich drehenden Rädern berechnet.

Für die Zwecke einer physischen Prüfung:

Bei der Ermittlung der Ausrollwerte nach WLTP sind die Ausrollzeiten auf die Kräfte zu übertragen und umgekehrt, indem die zutreffende Prüfmasse sowie die Wirkung der Rotationsmasse (3 % der Summe der MRO und 25 kg) berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der Ausrollwerte nach NEFZ sind die Ausrollzeiten auf die Kräfte zu übertragen und umgekehrt, indem die Wirkung der Rotationsmasse unberücksichtigt bleibt (nur die gemäß Nummer 2.3.1 berechnete Schwungmasse des Fahrzeugs wird verwendet).

2.3.8.   Ermittlung der Fahrwiderstände (Straße) nach NEFZ

2.3.8.1.   Im Falle von WLTP-Fahrwiderständen, die im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 für vollständige Fahrzeuge der Klasse N1 ermittelt werden

Die NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten für vollständige Fahrzeuge der Klasse N1 werden anhand der im vorliegenden Anhang Nummer 2.3.8.1.1 (für Fahrzeug H) bzw. Nummer 2.3.8.1.2 (für Fahrzeug L) berechnet.

Soweit nicht anders angegeben gelten die Formeln sowohl bei Simulationen als auch bei physischen Prüfungen am Fahrzeug.

2.3.8.1.1   Ermittlung des NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten für das Fahrzeug H

a)

Der Fahrwiderstandskoeffizient F0,n ausgedrückt in Newton (N), für das Fahrzeug H wird wie folgt ermittelt:

1.

Wirkung anderer Schwungmassen:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.1, mit folgender Ausnahme:

F 0w,H ist der für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs H ermittelte Fahrwiderstandskoeffizient F0; TMw,H ist die für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs H ermittelte Prüfmasse.

2.

Wirkung eines anderen Reifendrucks:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.5.

3.

Wirkung der Schwungmasse sich drehender Teile:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug ist folgende Formel anzuwenden:

Formula

4.

Wirkung einer anderen Reifenprofiltiefe:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.6.

5.

Wirkung der Vorkonditionierung:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug entfällt die Korrektur für die Wirkung der Vorkonditionierung.

b)

Der Fahrwiderstandskoeffizient F1n für das Fahrzeug H wird wie folgt ermittelt:

Wirkung der Schwungmasse sich drehender Teile:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug ist folgende Formel anzuwenden:

Formula

c)

Der Fahrwiderstandskoeffizient F2n für das Fahrzeug H wird wie folgt ermittelt:

Wirkung der Schwungmasse sich drehender Teile:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug ist folgende Formel anzuwenden:

Formula

Dabei ist der Faktor Formula der für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs H ermittelte Fahrwiderstandskoeffizient F2, aus dem die Wirkung jedweder aerodynamischer Zusatzausrüstung herausgerechnet wurde.

2.3.8.1.2   Ermittlung des NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten für das Fahrzeug L

a)

Der Fahrwiderstandskoeffizient F0,n für das Fahrzeug L wird wie folgt ermittelt:

1.

Wirkung anderer Schwungmassen:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.1, mit Ausnahme von F 0w,L (für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs L ermittelter Fahrwiderstandskoeffizient F0) und TMw,L (für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs H ermittelte Prüfmasse).

2.

Wirkung eines anderen Reifendrucks:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.5.

3.

Wirkung der Schwungmasse sich drehender Teile:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug ist folgende Formel anzuwenden:

Formula

4.

Wirkung einer anderen Reifenprofiltiefe:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.6.

5.

Wirkung der Vorkonditionierung:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug entfällt die Korrektur für die Wirkung der Vorkonditionierung.

b)

Der Fahrwiderstandskoeffizient F1n für das Fahrzeug L wird wie folgt ermittelt:

Wirkung der Schwungmasse sich drehender Teile:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug ist folgende Formel anzuwenden:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.7, mit Ausnahme von F1w,L (für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs L ermittelter Fahrwiderstandskoeffizient F1).

c)

Der Fahrwiderstandskoeffizient F2n für das Fahrzeug L wird wie folgt ermittelt:

Wirkung der Schwungmasse sich drehender Teile:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug ist folgende Formel anzuwenden:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.7, mit Ausnahme von Formula (für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs L ermittelter Fahrwiderstandskoeffizient F2, aus dem die Wirkung jedweder aerodynamischer Zusatzausrüstung herausgerechnet wurde).

2.3.8.2.   Ermittlung der NEFZ-Fahrwiderstände, wenn diese für die Zwecke der WLTP-Prüfung im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 5.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 für vollständige und unvollständige Fahrzeuge der Klasse N1 ermittelt wurden

2.3.8.2.1   Fahrwiderstandsmatrix-Familie im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 5.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 — vollständige Fahrzeuge der Klasse N1

Sofern der Fahrwiderstand eines Fahrzeugs im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 5.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 berechnet wurde, wird der als Eingabe für die Simulationen mit dem Korrelationsinstrument zu verwendende NEFZ-Fahrwiderstand wie folgt ermittelt:

a)

Tabellenwerte für den NEFZ-Fahrwiderstand gemäß Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83

Fahrzeug H:

Formula Formula Formula

Fahrzeug L:

Formula Formula Formula

Dabei sind

F 0n,I , F 1n,i , F 2n,i , mit i=H,L,

die NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten für das Fahrzeug H bzw. L;

T 0n,i , T 2n,i mit i=H,L

die im Einklang mit Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelten NEFZ-Rollenprüfstandskoeffizienten für das Fahrzeug H bzw. L;

AW,H/L, BW,H/L, CW,H/L

die Rollenprüfstandskoeffizienten für das Fahrzeug, das im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Vorbereitung des Rollenprüfstands verwendet wurde.

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug wird diese unter Verwendung der im Einklang mit Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelten NEFZ-Rollenprüfstandskoeffizienten für die Fahrzeuge L und H durchgeführt.

b)

Vom repräsentativen Fahrzeug abgeleiteter NEFZ-Fahrwiderstand

Im Falle von Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von 3 000 kg oder mehr, können die NEFZ-Fahrwiderstände auf Antrag des Herstellers und als Alternative zu Buchstabe a wie folgt ermittelt werden:

1.

Ermittlung der Fahrwiderstandskoeffizienten für das repräsentative Fahrzeug der Fahrwiderstandsmatrix-Familie

i)

Wirkung anderer Schwungmassen:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.1, mit folgender Ausnahme:

F0w,R ist der für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs R ermittelte Fahrwiderstandskoeffizient F0; TMw,R ist die für die WLTP-Prüfung des repräsentativen Fahrzeugs H ermittelte Prüfmasse.

ii)

Wirkung eines anderen Reifendrucks:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.5.

iii)

Wirkung der Schwungmasse sich drehender Teile:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug ist folgende Formel anzuwenden:

Formula

iv)

Wirkung einer anderen Reifenprofiltiefe:

Formula

Dabei entsprechen die Faktoren in der Formel der Definition in Nummer 2.3.6.

v)

Wirkung der Vorkonditionierung:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug entfällt die Korrektur für die Wirkung der Vorkonditionierung.

vi)

Der Fahrwiderstandskoeffizient F1n für das Fahrzeug R wird wie folgt ermittelt:

Wirkung der Schwungmasse sich drehender Teile:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug ist folgende Formel anzuwenden:

Formula

vii)

Der Fahrwiderstandskoeffizient F2n für das Fahrzeug R wird wie folgt ermittelt:

Wirkung der Schwungmasse sich drehender Teile:

Formula

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug ist folgende Formel anzuwenden:

Formula

Dabei ist der Faktor Formula der für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs R ermittelte Fahrwiderstandskoeffizient F2, aus dem die Wirkung jedweder aerodynamischer Zusatzausrüstung herausgerechnet wurde.

2.

Ermittlung des NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten für das Fahrzeug H

Die NEFZ-Fahrwiderstände des Fahrzeugs H werden nach folgenden Formeln berechnet:

i)

F0n,H für das Fahrzeug H wird wie folgt ermittelt:

Formula

Dabei ist

F0n,R

der konstante Fahrwiderstandskoeffizient des Fahrzeugs R in N;

RMn,H

die Bezugsmasse des Fahrzeugs H;

RMn,R

die Bezugsmasse des Fahrzeugs R;

RRH

der Reifenrollwiderstand des Fahrzeugs H in kg/Tonne;

RRR

der Reifenrollwiderstand des Fahrzeugs R in kg/Tonne;

ii)

F2n,H für das Fahrzeug H wird wie folgt ermittelt:

Formula

Dabei ist

F2n,R

der Fahrwiderstandskoeffizient zweiter Ordnung für das Fahrzeug R in N/(km/h)2;

Af,H

die Fläche der Fahrzeugfront des Fahrzeugs H (m2);

Af,R

die Fläche der Fahrzeugfront des Fahrzeugs R (m2).

Der Sollwert von F1n,H für das Fahrzeug H beträgt 0.

3.

Ermittlung des NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten für das Fahrzeug L

Die NEFZ-Fahrwiderstände des Fahrzeugs L werden nach folgenden Formeln berechnet:

i)

F0n,L für das Fahrzeug L wird wie folgt ermittelt:

Formula

Dabei ist

F0n,R

der konstante Fahrwiderstandskoeffizient des Fahrzeugs R in N;

RMn,L

die Bezugsmasse des Fahrzeugs L;

RMn,R

die Bezugsmasse des Fahrzeugs R;

RRL

der Reifenrollwiderstand des Fahrzeugs L in kg/Tonne;

RRR

der Reifenrollwiderstand des Fahrzeugs R in kg/Tonne;

ii)

F2n,L für das Fahrzeug L wird wie folgt ermittelt:

Formula

Dabei ist

F2n,R

der Fahrwiderstandskoeffizient zweiter Ordnung für das Fahrzeug R in N/(km/h)2;

Af,L

die Fläche der Fahrzeugfront des Fahrzeugs L (m2);

Af,R

die Fläche der Fahrzeugfront des Fahrzeugs R (m2).

iii)

Der Sollwert von F1n,L für das Fahrzeug L beträgt 0.

2.3.8.2.2   Ermittlung des Fahrwiderstands für unvollständige Fahrzeuge der Klasse N1 im Einklang mit Anhang XII Nummer 5.2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Sofern im Falle eines unvollständigen Fahrzeugs der Klasse N1 der Fahrwiderstand des repräsentativen Fahrzeugs im Einklang mit Anhang XII Nummer 5.2 und Unteranhang 4 Absatz 5.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurde, wird der als Eingabe für die Simulationen mit dem Korrelationsinstrument zu verwendende NEFZ-Fahrwiderstand wie folgt ermittelt:

Formula

Formula

Formula

Dabei sind

F 0n,R , F 1n,R , F 2n,R

die NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten für das repräsentative Fahrzeug;

T 0n,R , T 2n,R

die im Einklang mit Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelten NEFZ-Rollenprüfstandskoeffizienten für das repräsentative Fahrzeug;

AW,R, BW,R, CW,R

die Rollenprüfstandskoeffizienten für das Fahrzeug, das im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Vorbereitung des Rollenprüfstands verwendet wurde.

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug wird diese unter Verwendung der im Einklang mit Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelten NEFZ-Rollenprüfstandskoeffizienten für Fahrzeug R durchgeführt.

2.3.8.3.   Standardfahrwiderstand (Straße) im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 5.2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Wenn im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 5.2 der Verordnung (EU) 2017/1151 ein Standardfahrwiderstand berechnet wurde, wird der NEFZ-Fahrwiderstand im Einklang mit Nummer 2.3.8.2.1 Buchstabe a des vorliegenden Anhangs berechnet.

Im Falle einer physischen Prüfung am Fahrzeug wird diese unter Verwendung der im Einklang mit Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelten NEFZ-Rollenprüfstandskoeffizienten für Fahrzeug H oder L durchgeführt.

2.4.   Eingabedatenmatrix

Der Hersteller ermittelt die Eingabedaten für das Fahrzeug H und das Fahrzeug L im Einklang mit Nummer 2.2 und legt die ausgefüllte Matrix in Tabelle 1 der Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls dem zur Durchführung der Prüfung benannten technischen Dienst vor; davon ausgenommen sind die Einträge 31, 32 und 33 (NEFZ-Fahrwiderstände), die im Einklang mit der unter Nummer 2.3.8 genannten Formel durch die Typgenehmigungsbehörde oder den technischen Dienst berechnet werden.

Die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst überprüft und bestätigt unabhängig die Richtigkeit der vom Hersteller bereitgestellten Eingabedaten. In Zweifelsfällen ermittelt die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst die einschlägigen Eingabedaten unabhängig von den vom Hersteller bereitgestellten Informationen oder geht gegebenenfalls im Einklang mit den Nummern 3.2.7 und 3.2.8 vor.

Tabelle 1

Eingabedatenmatrix für das Korrelationsinstrument

Nr.

Eingabeparameter für das Korrelationsinstrument

Einheit

Quelle

Anmerkungen

1

Kraftstofftyp

Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.2.1 der Verordnung (EU) 2017/1151

Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel

2

Unterer Kraftstoffheizwert

kJ/kg

Angabe des Herstellers und/oder des technischen Dienstes

 

3

Kohlenstoffgehalt des Kraftstoffs

%

Angabe des Herstellers und/oder des technischen Dienstes

Massenanteil (%) Kohlenstoff im Kraftstoff, z. B. 85,5 %

4

Motortyp

 

Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.1 der Verordnung (EU) 2017/1151

Fremdzündung oder Selbstzündung

5

Hubraum

cc

Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.3 der Verordnung (EU) 2017/1151

 

6

Kolbenhub

mm

Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.2.2 der Verordnung (EU) 2017/1151

 

7

Motornennleistung

kW bei ...min–1

Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.8 der Verordnung (EU) 2017/1151

 

8

Motordrehzahl bei Nennleistung

min–1

Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.8 der Verordnung (EU) 2017/1151

Motordrehzahl bei maximaler Nutzleistung

9

Erhöhte Leerlaufdrehzahl (*1)

min–1

Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.6.1 der Verordnung (EU) 2017/1151

 

10

Maximales Nettodrehmoment

Nm bei … min–1

Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.1.10 der Verordnung (EU) 2017/1151

 

11

T1 Kennfeld Drehzahl (*1)

UpM

Anhang XXI Unteranhang 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Datenreihe

12

T1 Kennfeld Drehmoment (*1)

Nm

Anhang XXI Unteranhang 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Datenreihe

13

T1 Kennfeld Leistung (*1)

kW

Anhang XXI Unteranhang 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Datenreihe

14

Leerlaufdrehzahl des Motors

UpM

Anhang XXI Unteranhang 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Leerlaufdrehzahl in warmem Zustand

15

Kraftstoffverbrauch des Motors im Leerlauf

g/s

Angabe des Herstellers

Kraftstoffverbrauch im Leerlauf in warmem Zustand

16

Endantriebsübersetzungen

Anhang I Anlage 3 Nummer 4.6 der Verordnung (EU) 2017/1151

Endantriebsübersetzung

17

Reifencode (*2)

Anhang I Anlage 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1151

Reifencode (z. B. P195/55R1685H) der in der WLTP-Prüfung verwendeten Reifen

18

Getriebetyp

Anhang I Anlage 3 Nummer 4.5 der Verordnung (EU) 2017/1151

automatisch/Handschaltung/stufenlos

19

Drehmomentwandler

Angabe des Herstellers

0 = nein, 1 = ja. Nutzt das Fahrzeug einen Drehmomentwandler?

20

Kraftstoffspargang für Automatikgetriebe

Angabe des Herstellers

0 = nein, 1 = ja.

Festsetzung dieses Wertes auf 1 ermöglicht dem Korrelationsinstrument die Nutzung eines höheren Gangs bei konstanter Drehzahl als im Falle von Übergangszuständen

21

Antriebsmodus

Anhang XXI Unteranhang 5 Absatz 2.3.1 der Verordnung (EU) 2017/1151

Zweiradantrieb, Vierradantrieb.

22

Aktivierungszeit Start-Stopp-System

s

Angabe des Herstellers

Seit Prüfbeginn verstrichene Aktivierungszeit Start-Stopp-System

23

Nennspannung des Generators

V

Anhang I Anlage 3 Nummer 3.4.4.5 der Verordnung (EU) 2017/1151

 

24

Batteriekapazität

Ah

Anhang I Anlage 3 Nummer 3.4.4.5 der Verordnung (EU) 2017/1151

 

25

Umgebungstemperatur zu Beginn (WLTP)

°C

 

Standardwert = 23 °C

WLTP-Prüfmesswerte nicht gerundet

26

Maximale Leistung des Generators

kW

Angabe des Herstellers

 

27

Wirkungsgrad des Generators

Angabe des Herstellers

Standardwert = 0,67

28

Getriebeübersetzungen

Anhang I Anlage 3 Nummer 4.6 der Verordnung (EU) 2017/1151

Datenreihe: Übersetzung 1. Gang, Übersetzung 2. Gang usw.

29

Verhältnis Fahrzeuggeschwindigkeit zu Motordrehzahl (*2)

(km/h)/UpM

Angabe des Herstellers

Datenreihe: [konstantes Verhältnis Geschwindigkeit/Drehzahl 1. Gang, Verhältnis Geschwindigkeit/Drehzahl 2. Gang, ...]; Alternative zu Getriebeübersetzungen

30

NEFZ-Schwungmasse des Fahrzeugs

kg

Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83, Auszufüllen von Typgenehmigungsbehörde oder technischem Dienst

Abzuleiten im Einklang mit Nummer 2.3.1 des vorliegenden Anhangs.

31

F0 NEFZ

N

Nummer 2.3.8 des vorliegenden Anhangs Auszufüllen von Typgenehmigungsbehörde oder technischem Dienst

F0 Fahrwiderstandskoeffizient

32

F1 NEFZ

N/(km/h)2

Ebenda

F1 Fahrwiderstandskoeffizient

33

F2 NEFZ

N/(km/h)2

Ebenda

F2 Fahrwiderstandskoeffizient

34

Schwungmasseneinstellung WLTP

kg

Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 2.5.3 der Verordnung (EU) 2017/1151

Schwungmasse am Rollenprüfstand während der WLTP-Prüfung

35

F0 WLTP

N

Nummer 2.4.8 der Anlage zum Beschreibungsbogen in Anhang I Anlage 3 der Verordnung (EU) 2017/1151

F0 Fahrwiderstandskoeffizient

36

F1 WLTP

N/(km/h)2

Ebenda

F1 Fahrwiderstandskoeffizient

37

F2 WLTP

N/(km/h)2

Ebenda

F2 Fahrwiderstandskoeffizient

38

WLTP-CO2-Wert Phase 1

g CO2/km

Nummer 2.1.1 des Prüfberichts in Anhang I Anlage 8a der Verordnung (EU) 2017/1151

Niedrigwertphase, keine RCB-Korrektur der Beutelwerte, WLTP-Prüfmesswerte nicht gerundet

39

WLTP-CO2-Wert Phase 2

g CO2/km

Ebenda

Mittelwertphase, keine RCB-Korrektur der Beutelwerte, WLTP-Prüfmesswerte nicht gerundet

40

WLTP-CO2-Wert Phase 3

g CO2/km

Ebenda

Hochwertphase, keine RCB-Korrektur der Beutelwerte, WLTP-Prüfmesswerte nicht gerundet

41

WLTP-CO2-Wert Phase 4

g CO2/km

Ebenda

Höchstwertphase, keine RCB-Korrektur der Beutelwerte,

WLTP-Prüfmesswerte nicht gerundet

42

Turbolader oder Kompressor

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1 = ja – Ist der Motor mit einem Ladesystem ausgestattet?

43

Start-Stopp-System

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1 = ja – Ist das Fahrzeug mit einem Start-Stopp-System ausgestattet?

44

Bremsenergierückgewinnung

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1 = ja – Ist das Fahrzeug mit Energierückgewinnungstechnik ausgestattet?

45

Variable Ventilsteuerung

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1 = ja – Verfügt der Motor über variable Ventilsteuerung?

46

Thermomanagement

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1= ja – Ist das Fahrzeug mit Technologien zur aktiven Steuerung der Getriebetemperatur ausgestattet?

47

Direkteinspritzung/Saugrohreinspritzung

Angabe des Herstellers

0 = Saugrohreinspritzung | 1 = Direkteinspritzung

48

Magerverbrennung

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1 = ja – Nutzt der Motor Magerverbrennung?

49

Zylinderabschaltung

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1 = ja – Nutzt der Motor ein Zylinderabschaltungssystem?

50

Abgasrückführung

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1 = ja – Ist das Fahrzeug mit einem externen Abgasrückführungssystem ausgestattet?

51

Partikelfilter

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1 = ja – Ist das Fahrzeug mit einem Partikelfilter ausgestattet?

52

selektive katalytische Reduktion (selective catalytic reduction)

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1 = ja – Ist das Fahrzeug mit einem System für selektive katalytische Reduktion ausgestattet?

53

NOx-Speicherkatalysator

Angabe des Herstellers

0 = nein | 1 = ja – Ist das Fahrzeug mit einem NOx-Speicherkatalysator ausgestattet?

54

WLTP-Zeit

s

WLTP-Prüfmessung (ermittelt im Einklang mit Nummer 2.2 des vorliegenden Anhangs)

Datenreihe: OBD- und Rollenprüfstandsdaten, 1 Hz

55

WLTP-Geschwindigkeit (theoretisch)

km/h

gemäß Definition in Anhang XXI Unteranhang 1 der Verordnung (EU) 2017/1151

Datenreihe: 1 Hz, Auflösung von 0,1 km/h. Falls nicht angegeben, findet das Geschwindigkeitsprofil gemäß Anhang XXI Unteranhang 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1151, insbesondere die Tabellen A1/7–A1/9, A1/11 und A1/12, Anwendung.

56

WLTP-Geschwindigkeit (tatsächlich)

km/h

WLTP-Prüfmessung (ermittelt im Einklang mit Nummer 2.2 des vorliegenden Anhangs)

Datenreihe: OBD- und Rollenprüfstandsdaten, 1 Hz, Auflösung von 0,1 km/h.

57

WLTP-Gang (theoretisch)

gemäß Definition in Anhang XXI Unteranhang 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Datenreihe: 1 Hz. Falls nicht angegeben, erfolgt die Berechnung mithilfe des Korrelationsinstruments.

58

WLTP-Motordrehzahl

UpM

WLTP-Prüfmessung (ermittelt im Einklang mit Nummer 2.2 des vorliegenden Anhangs)

Datenreihe: 1 Hz, Auflösung von 10 UpM vom OBD-System

59

WLTP-Motorkühlmitteltemperatur

°C

Ebenda

Datenreihe: OBD-Daten, 1 Hz, Auflösung von 1 °C

60

Stromstärke des Generators (WLTP)

A

gemäß Definition für Niederspannungsbatteriestrom in Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Datenreihe: 1 Hz, Auflösung von 0,1 A, externe Messvorrichtung mit Rollenprüfstand synchronisiert

61

WLTP-Niederspannungsbatteriestrom

A

gemäß Definition in Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Datenreihe: 1 Hz, Auflösung von 0,1 A, externe Messvorrichtung mit Rollenprüfstand synchronisiert

62

berechnete Motorlast (WLTP)

Gemäß Definition in Anhang 11 der UN/ECE-Regelung Nr. 83

Datenreihe: OBD-Daten, mindestens 1 Hz (höhere Frequenzen möglich, Auflösung von 1 %), WLTP-Prüfmessung

63

Angegebene kombinierte NEFZ-CO2-Emissionen

g CO2/km

Für die Zwecke der Nummer 3.2 des vorliegenden Anhangs

Angegebener Wert für NEFZ-Prüfung. Bei Fahrzeugen mit periodisch arbeitendem Regenerationssystem wird der Korrekturfaktor Ki angewandt.

64

NEFZ-Geschwindigkeit (theoretisch)

km/h

Gemäß Definition in Anhang 4 Nummer 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 83

Datenreihe: 1 Hz, Auflösung von 0,1 km/h. Falls nicht angegeben findet das Geschwindigkeitsprofil gemäß Anhang 4 Nummer 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 Anwendung.

65

NEFZ-Gang (theoretisch)

Gemäß Definition in Anhang 4 Nummer 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 83

Datenreihe: 1 Hz. Falls nicht angegeben findet das Geschwindigkeitsprofil gemäß Anhang 4 Nummer 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 Anwendung.

66

Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie

 

Anhang XXI Nummer 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151

 

67

Ki Regenerativer Faktor

Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151

Bei Fahrzeugen ohne periodisch arbeitendes Regenerationssystem ist dieser Wert gleich 1. Bei Fahrzeugen mit periodisch arbeitendem Regenerationssystem ist dieser Wert gleich 1,05.

3.   ERMITTLUNG DER NEFZ-CO2-EMISSIONSWERTE UND KRAFTSTOFFVERBRAUCHSWERTE FÜR DIE FAHRZEUGE H UND L

3.1.   Ermittlung der NEFZ-CO2-Bezugswerte, phasenspezifischen Werte und Kraftstoffverbrauchswerte für die Fahrzeuge H und L

Die Typgenehmigungsbehörde sorgt dafür, dass der NEFZ-CO2-Bezugswert des Fahrzeugs H und gegebenenfalls des Fahrzeugs L einer WLTP-Interpolationsfamilie sowie die phasenspezifischen Werte und der Kraftstoffverbrauch im Einklang mit den Nummern 3.1.2 und 3.1.3 ermittelt werden.

Ist die Differenz zwischen dem Fahrzeug H und dem Fahrzeug L ausschließlich auf unterschiedliche Zusatzausrüstung (d. h. Masse in fahrbereitem Zustand, Karosserieform und Fahrwiderstandskoeffizient sind identisch) zurückzuführen, ist der NEFZ-CO2-Bezugswert nur für das Fahrzeug H zu ermitteln.

3.1.1.   Eingabe- und Ausgabedaten des Korrelationsinstruments

3.1.1.1.   Originalausgabebericht des Korrelationsinstruments

Die Typgenehmigungsbehörde oder der benannte technische Dienst stellt sicher, dass die Eingabedatei für das Korrelationsinstrument vollständig ist. Nach erfolgter Prüfung mit dem Korrelationsinstrument wird der Originalausgabebericht des Korrelationsinstruments erstellt und mit einem Hashcode versehen. Der Bericht enthält die folgenden Unterdateien:

a)

Eingabedaten gemäß Nummer 2.4;

b)

die bei der Simulation generierten Ausgabedaten;

c)

zusammenfassende Datei mit

i)

der Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie;

ii)

der Differenz zwischen dem vom Hersteller angegebenen CO2-Wert und dem vom Korrelationsinstrument errechneten Wert (CO2-Emissionen kombiniert);

iii)

nichtvertraulichen technischen Daten (d. h. Kraftstofftyp, Hubraum, Getriebetyp, Turbolader).

3.1.1.2.   Vollständige Korrelationsdatei

Sobald der Originalausgabebericht des Korrelationsinstruments gemäß Nummer 3.1.1.1 erstellt und mit einem Hashcode versehen wurde, sendet die Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls der benannte technische Dienst mit den entsprechenden Befehlen des Korrelationsinstruments die zusammenfassende Datei an einen Zeitstempelserver, vom dem aus eine zeitgestempelte Rückmail zusammen mit einer zufällig generierten ganzen Zahl zwischen 1 und 99 an den Absender (und als Kopie an die zuständigen Kommissionsdienststellen) gesandt wird.

Es wird eine vollständige Korrelationsdatei generiert, die die zeitgestempelte Rückmail und den Originalausgabebericht des Korrelationsinstruments gemäß Nummer 3.1.1.1 umfasst. Der vollständigen Korrelationsdatei wird ein Hashcode zugeordnet. Die Datei wird von der Typgenehmigungsbehörde als Prüfbericht im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG aufbewahrt.

3.1.2.   NEFZ-CO2-Bezugswert für das Fahrzeug H

Das Korrelationsinstrument wird eingesetzt, um die simulierte NEFZ-Prüfung des Fahrzeugs H unter Verwendung der einschlägigen Eingabedatenmatrix gemäß Nummer 2.4 durchzuführen.

Der NEFZ-CO2-Bezugswert für das Fahrzeug H wird wie folgt ermittelt:

Formula

Dabei ist

CO2,H

der NEFZ-CO2-Bezugswert für das Fahrzeug H;

NEFZ CO2,C,H ·

der kombinierte NEFZ-CO2-Wert für das Fahrzeug H, der sich durch Simulation mit dem Korrelationsinstrument ergibt (ohne Berichtigung um den Faktor Ki);

Ki , H

der gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151 für das Fahrzeug H ermittelte Wert.

Neben dem NEFZ-CO2-Bezugswert liefert das Korrelationsinstrument auch die phasenspezifischen Werte für das Fahrzeug H.

3.1.3.   NEFZ-CO2-Bezugswert für das Fahrzeug L

Gegebenenfalls wird die simulierte NEFZ-Prüfung des Fahrzeugs L unter Verwendung des Korrelationsinstruments und der einschlägigen Eingabedaten durchgeführt, wie sie in der Matrix gemäß Nummer 2.4 erfasst sind.

Der NEFZ-CO2-Bezugswert für das Fahrzeug L wird wie folgt ermittelt:

Formula

Dabei ist

CO2,L

der NEFZ-CO2-Bezugswert für das Fahrzeug L;

NEFZ CO2,C,L·

das mit dem Korrelationsinstrument simulierte Ergebnis der kombinierten NEFZ-CO2-Emissionen des Fahrzeugs L (ohne Berichtigung um den Faktor Ki);

Ki,L

der gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151 für das Fahrzeug L ermittelte Wert.

Neben dem NEFZ-CO2-Bezugswert liefert das Korrelationsinstrument auch die phasenspezifischen Werte für das Fahrzeug L.

3.1.4.   NEFZ-CO2-Bezugswert für unvollständige Fahrzeuge der Klasse N1

Im Falle unvollständiger Fahrzeuge der Klasse N1 wird die simulierte NEFZ-Prüfung des repräsentativen Fahrzeugs (Fahrzeug RMSV) unter Verwendung des Korrelationsinstruments und der einschlägigen Eingabedaten durchgeführt, wie sie in der Matrix gemäß Nummer 2.4 erfasst sind.

Der NEFZ-CO2-Bezugswert für das Fahrzeug RMSV wird wie folgt ermittelt:

Formula

Dabei ist

CO2,RMSV

der NEFZ-CO2-Bezugswert für das Fahrzeug RMSV;

NEDC CO2,RMSV

das Ergebnis der kombinierten NEFZ-CO2-Emissionen aus der Simulation mit dem Korrelationsinstrument für das Fahrzeug RMSV;

K i,RMSV

der gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151 für das Fahrzeug RMSV ermittelte Wert.

3.2.   Auslegung der NEFZ-CO2-Bezugswerte für die Fahrzeuge H, L oder RMSV

Für jede WLTP-Interpolationsfamilie und gegebenenfalls jede Fahrwiderstandsmatrix-Familie gibt der Hersteller bei der Typgenehmigungsbehörde die kombinierten NEFZ-CO2-Massenemissionswerte für das Fahrzeug H und gegebenenfalls für das Fahrzeug L oder RMSV an. Die Typgenehmigungsbehörde sorgt dafür, dass die NEFZ-CO2-Bezugswerte des Fahrzeugs H und gegebenenfalls des Fahrzeugs L oder RMSV im Einklang mit den Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4 ermittelt und diese Werte des jeweiligen Fahrzeugs im Einklang mit den Nummern 3.2.1 bis 3.2.5 ausgelegt werden. Der im Einklang mit diesen Nummern ermittelte NEFZ-CO2-Wert wird wie folgt verwendet:

a)

im Fall der Fahrzeuge H und L für die Berechnungen gemäß Abschnitt 4;

b)

im Fall des Fahrzeugs RMSV wird der Wert in den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung der unter die einschlägige Fahrwiderstandsmatrix-Familie fallenden unvollständigen Fahrzeuge eingetragen.

3.2.1   Der NEFZ-CO2-Wert des Fahrzeugs H, L oder RMSV ist der vom Hersteller angegebene Wert, sofern der NEFZ-CO2-Bezugswert diesen nicht um mehr als 4 % überschreitet. Nach unten ist der Bezugswert nicht begrenzt.

3.2.2   Überschreitet der NEFZ-CO2-Bezugswert den vom Hersteller angegebenen Wert um mehr als 4 %, kann für die unter den Buchstaben a und b genannten Zwecke der Bezugswert verwendet werden, oder der Hersteller kann beantragen, dass eine physische Messung im Einklang mit dem Verfahren gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter der Verantwortung der Typgenehmigungsbehörde durchgeführt wird, wobei die Erläuterungen des Abschnitts 2 dieses Anhangs zu berücksichtigen sind.

3.2.3   Wenn die physische Messung gemäß Nummer 3.2.2, multipliziert mit dem Faktor Ki, den vom Hersteller angegebenen Wert nicht um mehr als 4 % überschreitet, ist für die unter den Buchstaben a und b genannten Zwecke der angegebene Wert zu verwenden.

3.2.4   Wenn die physische Messung, multipliziert mit dem Faktor Ki, den vom Hersteller angegebenen Wert um mehr als 4 % überschreitet, ist eine weitere physische Messung an demselben Fahrzeug durchzuführen, deren Ergebnisse mit dem Ki-Faktor multipliziert werden. Wenn der Durchschnittswert dieser beiden Messungen den vom Hersteller angegebenen Wert nicht um mehr als 4 % überschreitet, ist für die unter den Buchstaben a und b genannten Zwecke der angegebene Wert zu verwenden.

3.2.5   Wenn der in Nummer 3.2.4 genannte Durchschnittswert der beiden Messungen den vom Hersteller angegebenen Wert um mehr als 4 % überschreitet, ist eine dritte Messung durchzuführen, deren Ergebnisse mit dem Faktor Ki multipliziert werden. Für die unter den Buchstaben a und b genannten Zwecke ist der Durchschnittswert der drei Messungen zu verwenden.

3.2.6   Liegt die zufällig generierte Zahl gemäß Nummer 3.1.1.2 zwischen 90 und 99, wird das Fahrzeug für eine physische Messung im Einklang mit dem Verfahren gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ausgewählt, wobei die Erläuterungen des Abschnitts 2 des Anhangs zu berücksichtigen sind. Die Prüfergebnisse sind gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG zu dokumentieren.

Wird der NEFZ-CO2-Wert für die beiden Fahrzeuge H und L oder für das Fahrzeug RMSV im Einklang mit Nummer 3.2.1. bestimmt, so wird für die physische Messung folgende Fahrzeugkonfiguration ausgewählt:

a)

das Fahrzeug L bei einer Zufallszahl zwischen 90 und 94;

b)

das Fahrzeug H bei einer Zufallszahl zwischen 95 und 99;

c)

das Fahrzeug RMSV bei einer Zufallszahl zwischen 90 und 99.

Wird der NEFZ-CO2-Wert lediglich für eines der Fahrzeuge H oder L der Interpolationsfamilie im Einklang mit Nummer 3.2.1 bestimmt, so wird dieses Fahrzeug für eine physische Messung ausgewählt, wenn die Zufallszahl zwischen 90 und 99 liegt.

Werden die NEFZ-CO2-Werte nicht im Einklang mit Nummer 3.2.1 bestimmt, das Fahrzeug H, L oder RMSV wird jedoch physisch geprüft, bleibt die Zufallszahl unberücksichtigt.

3.2.7   Unbeschadet der Nummer 3.2.6 verlangt die Typgenehmigungsbehörde gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vorschlags eines technischen Dienstes in den Fällen, in denen der NEFZ-CO2-Wert im Einklang mit Nummer 3.2.1 ermittelt wird, die Durchführung einer einmaligen physischen Messung an einem Fahrzeug, sofern aufgrund ihrer unabhängigen fachlichen Einschätzung berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der angegebene NEFZ-CO2-Wert im Vergleich zu einem gemessenen NEFZ-CO2-Wert zu gering ist. Die Prüfergebnisse sind gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG zu dokumentieren.

3.2.8   Wird eine physische Prüfung gemäß Nummer 3.2.6 oder Nummer 3.2.7 durchgeführt, erfasst die Typgenehmigungsbehörde für jede WLTP-Interpolationsfamilie oder gegebenenfalls für jede Fahrwiderstandsmatrix-Familie die relative Abweichung (relative deviation — De) des gemessenen Werts von dem vom Hersteller angegebenen Wert wie folgt:

Formula

Dabei ist

RTr

das Ergebnis der Stichprobenprüfung, multipliziert mit dem Faktor Ki;

DV

der vom Hersteller angegebene Wert.

Der Abweichungsfaktor De wird mit drei Dezimalstellen berechnet und im Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung erfasst.

Stellt die Typgenehmigungsbehörde fest, dass die Ergebnisse der physischen Prüfung die vom Hersteller bereitgestellten Eingabedaten nicht bestätigen, insbesondere die unter den Einträgen 20, 22 und 44 der Nummer 2.4 Tabelle 1 genannten Daten, wird der Prüffaktor auf 1 festgesetzt und im Typgenehmigungsbogen sowie der Übereinstimmungsbescheinigung erfasst. Werden die Eingabedaten bestätigt oder ist der Eingabedatenfehler nicht zum Vorteil des Herstellers, wird der Prüffaktor auf 0 festgesetzt.

3.3.   Berechnung der phasenspezifischen NEFZ-CO2-Emissionswerte und Kraftstoffverbrauchswerte für die Fahrzeuge H, L und RMSV

Die Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls der technische Dienst ermittelt die phasenspezifischen NEFZ-Werte und die Kraftstoffverbrauchswerte für die Fahrzeuge H, L oder RMSV im Einklang mit den Nummern 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3.

3.3.1.   Berechnung der phasenspezifischen NEFZ-CO2-Emissionswerte für das Fahrzeug H

Die phasenspezifischen NEFZ-Werte für das Fahrzeug H werden wie folgt berechnet:

Formula

Dabei ist

p

die NEFZ-Phase „UDC“ (städtischer Fahrzyklus) oder „EUDC“ (außerstädtischer Fahrzyklus);

NEFZ CO2,p,H,c

das mit dem Korrelationsinstrument simulierte NEFZ-CO2-Prüfergebnis gemäß Nummer 3.1.2 für Phase p oder das Ergebnis einer physischen Messung gemäß Nummer 3.2.2. für das Fahrzeug H;

NEFZ CO2,p,H

der phasenspezifische NEFZ-Wert der anzuwendenden Phase p für das Fahrzeug H (gCO2/km);

CO2,AF,H

der Anpassungsfaktor für das Fahrzeug H, berechnet anhand des Verhältnisses zwischen dem im Einklang mit Nummer 3.2 ermittelten NEFZ-CO2-Wert und dem NEFZ-Prüfergebnis aus der Simulation mit dem Korrelationsinstrument gemäß Nummer 3.1.2.

3.3.2.   Berechnung der phasenspezifischen NEFZ-CO2-Emissionswerte für das Fahrzeug L

Die phasenspezifischen NEFZ-Werte für das Fahrzeug L werden wie folgt berechnet:

Formula

Dabei ist

p

die NEFZ-Phase „UDC“ (städtischer Fahrzyklus) oder „EUDC“ (außerstädtischer Fahrzyklus);

NEFZ CO2,p,L,c

das NEFZ-CO2-Prüfergebnis aus der Simulation mit dem Korrelationsinstrument gemäß Nummer 3.1.3 für Phase p oder das Ergebnis einer physischen Messung gemäß Nummer 3.2.2. für das Fahrzeug L;

NEFZ CO2,p,L

der phasenspezifische NEFZ-Wert der anzuwendenden Phase p für das Fahrzeug L (gCO2/km);

CO2,AF,L

der Anpassungsfaktor für das Fahrzeug L, berechnet anhand des Verhältnisses zwischen dem im Einklang mit Nummer 3.2 ermittelten NEFZ-CO2-Wert und dem NEFZ-Prüfergebnis aus der Simulation mit dem Korrelationsinstrument gemäß Nummer 3.1.3.

3.3.3.   Berechnung der phasenspezifischen NEFZ-CO2-Emissionswerte für das Fahrzeug RMSV

Die phasenspezifischen NEFZ-Werte für das Fahrzeug RMSV werden wie folgt berechnet:

Formula

Dabei ist

p

die NEFZ-Phase „UDC“ (städtischer Fahrzyklus) oder „EUDC“ (außerstädtischer Fahrzyklus);

NEFZ CO2,p,R,c

das NEFZ-CO2-Prüfergebnis aus der Simulation mit dem Korrelationsinstrument gemäß Nummer 3.1.3 für Phase p oder das Ergebnis einer physischen Messung gemäß Nummer 3.2.2. für das Fahrzeug RMSV;

NEFZ CO2,p,R

der phasenspezifische NEFZ-Wert der anzuwendenden Phase p für das Fahrzeug RMSV (gCO2/km);

CO2,AF,R

der Anpassungsfaktor für das Fahrzeug RMSV, berechnet anhand des Verhältnisses zwischen dem im Einklang mit Nummer 3.2 ermittelten NEFZ-CO2-Wert und dem NEFZ-Prüfergebnis aus der Simulation mit dem Korrelationsinstrument gemäß Nummer 3.1.3.

3.3.4.   Berechnung des NEFZ-Kraftstoffverbrauchs für die Fahrzeuge H, L und RMSV

3.3.4.1.   Berechnung des NEFZ-Kraftstoffverbrauchs (kombiniert)

Der NEFZ-Kraftstoffverbrauch (kombiniert) für das Fahrzeug H und gegebenenfalls das Fahrzeug L oder RMSV wird unter Verwendung der kombinierten NEFZ-CO2-Emissionswerte berechnet, die im Einklang mit Nummer 3.2 sowie den Vorgaben und Formeln in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ermittelt wurden. Die Emissionen anderer Schadstoffe, die bei Berechnung des Kraftstoffverbrauchs von Bedeutung sind (Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxid), werden als Nullemissionen (0 g/km) betrachtet.

3.3.4.2.   Berechnung des phasenspezifischen NEFZ-Kraftstoffverbrauchs

Der phasenspezifische NEFZ-Kraftstoffverbrauch für das Fahrzeug H und gegebenenfalls das Fahrzeug L oder RMSV wird unter Verwendung der phasenspezifischen NEFZ-CO2-Emissionswerte berechnet, die im Einklang mit Nummer 3.3 sowie den Vorgaben und Formeln in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ermittelt wurden. Die Emissionen anderer Schadstoffe, die bei Berechnung des Kraftstoffverbrauchs von Bedeutung sind (Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxid), werden als Nullemissionen (0 g/km) betrachtet.

4.   BERECHNUNG DER PHASENSPEZIFISCHEN NEFZ-CO2-EMISSIONSWERTE UND KRAFTSTOFFVERBRAUCHSWERTE, DIE VOLLSTÄNDIGEN EINZELFAHRZEUGEN DER KLASSE N1 ZUZUORDNEN SIND

Der Hersteller berechnet die (phasenspezifischen und kombinierten) NEFZ-CO2-Werte und Kraftstoffverbrauchswerte, die einzelnen leichten Nutzfahrzeugen zuzuordnen sind, im Einklang mit den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 und trägt diese Werte in die Übereinstimmungsbescheinigungen ein.

Es gelten die Vorschriften über die Rundung gemäß Anhang XXI Unteranhang 7 Absatz 1.3 der Verordnung (EU) 2017/1151.

4.1.   Ermittlung der NEFZ-CO2-Emissionswerte und Kraftstoffverbrauchswerte im Falle einer WLTP-Interpolationsfamilie, der das Fahrzeug H zugrunde liegt

In dem Fall, dass die CO2-Emissionswerte der WLTP-Interpolationsfamilie unter Bezug auf das Fahrzeug H ausschließlich gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.3.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt werden bzw. im Falle eines unvollständigen Fahrzeugs ist der in die Überstimmungsbescheinigungen der Fahrzeuge dieser Familie oder des Basisfahrzeugs einzutragende NEFZ-CO2-Wert der NEFZ-CO2-Emissionswert, der im Einklang mit Nummer 3.2 des vorliegenden Anhangs ermittelt und in den Typgenehmigungsbogen des Fahrzeugs H eingetragen wurde. Die NEFZ-Kraftstoffverbrauchswerte sind die Werte, die im Einklang mit Nummer 3.3.4 des vorliegenden Anhangs ermittelt und in den Typgenehmigungsbogen des Fahrzeugs H eingetragen wurden.

4.2.   Ermittlung des NEFZ-CO2-Emissionswerts und des Kraftstoffverbrauchswerts im Falle einer WLTP-Interpolationsfamilie, der das Fahrzeug L und das Fahrzeug H zugrunde liegen

4.2.1.   Berechnung des Fahrwiderstands für ein Einzelfahrzeug

4.2.1.1.   Masse des betreffenden Fahrzeugs

Die NEFZ-Bezugsmasse des Einzelfahrzeugs (RMn,ind) wird wie folgt bestimmt:

Formula

Dabei ist MRO ind die jeweilige Masse des Einzelfahrzeugs in fahrbereitem Zustand im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 510/2011.

Die für die Berechnung der NEFZ-CO2-Werte des Einzelfahrzeugs zu verwendende Masse ist der in Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 festgelegte Schwungmassewert, der der Bezugsmasse entspricht, die gemäß dieser Nummer ermittelt wurde und die Bezeichnung TMn,ind erhält.

4.2.1.2.   Rollwiderstand des Einzelfahrzeugs

Die im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 7 Absatz 3.2.3.2.2.2 der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Reifenrollwiderstand wird für die Interpolation des NEFZ-CO2-Werts des Einzelfahrzeugs herangezogen.

4.2.1.3.   Luftwiderstand eines Einzelfahrzeugs

Der Luftwiderstand des Einzelfahrzeugs wird unter Berücksichtigung der Differenz des Luftwiderstands zwischen einem Einzelfahrzeug und dem Fahrzeug L aufgrund unterschiedlicher Karosserieformen (m2) berechnet:

Formula

Dabei ist

Cd

Cd der Luftwiderstandskoeffizient;

Af

die Fläche der Fahrzeugfront (m2).

Die Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls der technische Dienst prüft, ob die in Anhang XXI Unteranhang 7 Absatz 3.2.3.2.2.3 der Verordnung (EU) 2017/1151 genannte Windkanalanlage die genaue Bestimmung von Δ(C_d × A_f) für Karosserieformen zwischen dem Fahrzeug L und dem Fahrzeug H zulässt. Lässt die Windkanalanlage dies nicht zu, gilt für das Einzelfahrzeug der Wert von Formula für das Fahrzeug H.

Haben die Fahrzeuge L und H die gleiche Karosserieform, ist der Wert von Formula für das Interpolationsverfahren auf null zu setzen.

4.2.1.4.   Berechnung des Fahrwiderstands (Straße) für ein Einzelfahrzeug einer WLTP-Interpolationsfamilie

Die im Einklang mit Nummer 2.3.8 ermittelten Fahrwiderstandskoeffizienten F0,n, F1,n und F2,n für die Prüffahrzeuge H und L werden als F0n,H, F1n,H und F2n,H bzw. F0n,L, F1n,L und F2n,L bezeichnet.

Die Fahrwiderstandskoeffizienten f0n,ind, f1n,ind und f2n,ind für ein Einzelfahrzeug werden nach folgenden Formeln berechnet:

Formel 1

Formula

Dabei ist

Formula

Oder, wenn Formula ist Formel 2 anzuwenden:

Formel 2

Formula

Formula

Formula

Dabei ist

Formula

Oder, wenn Formula = 0, ist Formel 3 anzuwenden:

Formel 3

Formula

4.2.1.5.   Berechnung des Zyklusenergiebedarfs

Der Zyklusenergiebedarf des anzuwendenden NEFZ Ek,n und der Energiebedarf für alle anzuwendenden Zyklusphasen Ek,p,n für Einzelfahrzeuge der WLTP-Interpolationsfamilie sind für die nachstehenden Kombinationen k der Fahrwiderstandskoeffizienten und Massen nach dem Verfahren des Anhangs XXI Unteranhang 7 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2017/1151 zu berechnen:

k=1

:

Formula

(Prüffahrzeug L)

k=2

:

Formula

(Prüffahrzeug H)

k=3

:

Formula

(ein Einzelfahrzeug einer WLTP-Interpolationsfamilie).

Werden die in Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 spezifizierten Rollenprüfstandskoeffizienten angewendet, sind die folgenden Formeln zu verwenden:

Formula

Formula

Formula

4.2.1.6.   Vom repräsentativen Fahrzeug einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie abgeleiteter NEFZ-Fahrwiderstand

Wurde der NEFZ-Fahrwiderstand des repräsentativen Fahrzeugs im Einklang mit Nummer 2.3.8.2.1 Buchstabe b anhand eines nach WLTP repräsentativen Fahrzeugs berechnet, so wird der NEFZ-Fahrwiderstand eines Einzelfahrzeugs nach folgenden Formeln berechnet:

a)

f0n,ind für das Einzelfahrzeug wird wie folgt ermittelt:

Formula

Dabei ist

F0n,R

der konstante Fahrwiderstandskoeffizient des Fahrzeugs R in N;

RMn,ind

die Bezugsmasse des Einzelfahrzeugs;

RMn,R

die Bezugsmasse des Fahrzeugs R;

RRind

der Reifenrollwiderstand des Einzelfahrzeugs in kg/Tonne;

RRR

der Reifenrollwiderstand des Fahrzeugs R in kg/Tonne.

b)

f2n,ind für das Einzelfahrzeug wird wie folgt ermittelt:

Formula

Dabei ist

F2n,R

der Fahrwiderstandskoeffizient zweiter Ordnung für das Fahrzeug R in N/(km/h)2;

Af,ind

die Fläche der Fahrzeugfront des Einzelfahrzeugs (m2);

Af,R

die Fläche der Fahrzeugfront des Fahrzeugs R (m2).

c)

Der Sollwert von f1n,ind für das Einzelfahrzeug beträgt 0.

4.2.1.7.   Berechnung des NEFZ-CO2-Werts für ein Einzelfahrzeug anhand des CO2-Interpolationsverfahrens

Für jede für Einzelfahrzeuge in der WLTP-Interpolationsfamilie anwendbare Zyklusphase p des NEFZ ist der Beitrag eines Einzelfahrzeugs zur Gesamtmasse der CO2-Emissionen wie folgt zu berechnen:

Formula

Die einem Einzelfahrzeug der WLTP-Interpolationsfamilie Formula zugeordnete CO2-Emissionsmasse (g/km), ist wie folgt zu berechnen:

Formula

Die Bezeichnungen E1,p,n, E2,p,n, E3,p,n und E1,n, E2,n, E3,n werden jeweils in Nummer 4.2.1.5 definiert.

4.2.1.8.   Berechnung des NEFZ-Kraftstoffverbrauchswerts für ein Einzelfahrzeug anhand des Interpolationsverfahrens

Für jede für Einzelfahrzeuge in der WLTP-Interpolationsfamilie anwendbare Zyklusphase p des NEFZ ist der Kraftstoffverbrauch (l/100 km) eines Einzelfahrzeugs wie folgt zu berechnen:

Formula

Der Kraftstoffverbrauch (l/100 km) des vollständigen Zyklus für ein Einzelfahrzeug der WLTP-Interpolationsfamilie ist wie folgt zu berechnen:

Formula

Die Bezeichnungen E1,p,n, E2,p,n, E3,p,n und E1,n, E2,n, E3,n werden jeweils in Nummer 4.2.1.5 definiert.

4.3.   NEFZ-CO2-Emissionswert und Kraftstoffverbrauchswert eines unvollständigen Einzelfahrzeugs der Klasse N1

Der gemäß Nummer 3.2 ermittelte NEFZ-CO2-Emissionswert und der Kraftstoffverbrauchswert und die gemäß Nummer 3.3 ermittelten phasenspezifischen Werte für das repräsentative Fahrzeug RMSV werden unvollständigen Fahrzeugen zugewiesen, die zur Fahrwiderstandsmatrix-Familie des repräsentativen Fahrzeugs gehören.

5.   DATENERFASSUNG

Die Typgenehmigungsbehörde oder der benannte technische Dienst stellt sicher, dass die folgenden Informationen erfasst werden:

a)

die vollständige Korrelationsdatei gemäß Nummer 3.1.1 als Prüfbericht im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG;

b)

die NEFZ-CO2-Werte aus den physischen Messungen gemäß Nummer 3.2 des vorliegenden Anhangs im Typgenehmigungsbogen entsprechend der Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151;

c)

der Abweichungsfaktor (De) und der Prüffaktor, ermittelt im Einklang mit Nummer 3.2.8 des vorliegenden Anhangs (falls verfügbar), im Typgenehmigungsbogen entsprechend der Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 und in Eintrag 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG;

d)

die phasenspezifischen NEFZ-CO2-Werte sowie die phasenspezifischen und kombinierten Kraftstoffverbrauchswerte, ermittelt im Einklang mit Nummer 3.3 des vorliegenden Anhangs, im Typgenehmigungsbogen entsprechend der Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151;

e)

die NEDC-CO2-Werte (alle Phasen und kombiniert) und Kraftstoffverbrauchswerte (alle Phasen und kombiniert), ermittelt im Einklang mit Nummer 4.2 des vorliegenden Anhangs, als Eintrag 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG.


(1)  https://co2mpas.io/

(2)  Ab dem 1. August 2017: JRC-CO2MPAS@ec.europa.eu. Änderungen der Mailbox-Adresse sind auf der Website abrufbar.

(3)  Änderungen der Mailbox-Adresse werden auf der Website bekannt gemacht.

(4)  Elektronische Signierschlüssel werden von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

(*1)  Es sind entweder normale Leerlaufdrehzahl, erhöhte Leerlaufdrehzahl und maximales Nettodrehmoment oder T1 Kennfeld Drehzahl, Drehmoment und Leistung erforderlich (für Gangwechsel).

(*2)  Es sind entweder Reifenabmessungen oder das Verhältnis Geschwindigkeit/Drehzahl erforderlich (für Gangwechsel).


ANHANG II

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile „Spezifische CO2-Emissionen (g/km)“ erhält folgende Fassung:

„Spezifische NEFZ-CO2-Emissionen (g/km)

Ziffer 49.1

Anhang VIII Abschnitt 3“

2.

Folgende Zeile wird gestrichen:

„Innovative Technologie oder Gruppe innovativer Technologien und CO2 -Emissionsreduktion infolge dieser Technologie

Ziffer 49.3

Anhang VIII Abschnitt 4“

3.

Die folgenden sieben Zeilen werden angefügt:

„Spezifische WLTP-CO2-Emissionen (g/km)

Ziffer 49.4

Keine Angabe

NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt

Ziffer 49.3.2.1

Anhang VIII Abschnitt 4

WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt

Ziffer 49.3.2.2

 

WLTP-Prüfmasse

Ziffer 47.1.1

Keine Angabe

Abweichungsfaktor De

Ziffer 49.1

Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151

Prüffaktor (‚1‘ oder ‚0‘)

Ziffer 49.1

Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151

Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie

 

Anhang XXI Absatz 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151“