19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 602/2006 DER KOMMISSION

vom 18. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Aktualisierung der Datenanforderungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ist ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Zahlungsbilanz, internationalen Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen festgelegt worden.

(2)

Die Datenanforderungen müssen regelmäßig aktualisiert werden, und die Gliederungstiefe, die zur Deckung des sich aufgrund wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen ändernden Bedarfs benötigt wird, muss angepasst werden.

(3)

Im Bereich der Wertpapieranlagen ist die direkte Messung der Extra-EU-Verbindlichkeiten schwierig. In der Praxis werden sie durch Subtraktion der Intra-EU-Nettoforderungen von den gesamten weltweiten Verbindlichkeiten errechnet. Folglich werden zur Berechnung von Extra-EU-Verbindlichkeiten Daten über Intra-EU-Nettoforderungen benötigt.

(4)

Um die Qualität der Zahlungsbilanzstatistik zu verbessern und den Nutzerbedarf effizienter zu decken, sollten einige geografische Aufgliederungen geändert werden.

(5)

Es sollten korrekte und genaue Definitionen aller im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 verwendeten Begriffe und Benennungen bereitgestellt werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eingesetzten Zahlungsbilanzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 2 „Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken“, Abschnitt III „Kapitalbilanz“ werden die Datenanforderungen für Wertpapieranlagen durch folgenden Text ersetzt:

 

Nettoforderungen

Nettoverbindlichkeiten

Saldo

Wertpapieranlagen

Intra-EU

Extra-EU

Welt“

 

2.

Betrifft nur die englische Fassung.

3.

In Tabelle 6 „Ebenen der geografischen Aufgliederung“ werden in der Spalte mit der Überschrift „Ebene 1“ gegenüber den entsprechenden Eintragungen in der Spalte mit der Überschrift „Ebene 2“ folgende Länder eingefügt:

a)

„RU

Russische Föderation“

b)

„BR

Brasilien“

c)

„CN

China“

d)

„HK

Hongkong“

e)

„IN

Indien“.

4.

In Tabelle 7 „Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen“ wird in der Spalte „Ebene 2“ die Definition von Abschnitt K, Abteilung 74, Klasse 7414 und 7415 durch folgenden Text ersetzt:

„Unternehmensberatung, einschließlich Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften“.