23.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/74 DES RATES

vom 22. Januar 2016

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 46,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 17. Januar 2016 zwei Einrichtungen von der Liste der Personen und Organisationen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß Ziffer 6 Buchstaben c und d der Anlage B der Resolution 2231(2015) des VN-Sicherheitsrates unterliegen. Diese Einrichtungen sollten auch von der in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Einrichtungen werden von der Liste der Einrichtungen in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


ANHANG

1.

Bank Sepah und Bank Sepah International