32002R0494

Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e

Amtsblatt Nr. L 077 vom 20/03/2002 S. 0008 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission

vom 19. März 2002

mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001(2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im November 2000 wies der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) darauf hin, dass der Seehechtbestand in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht ist.

(2) Der größte Teil dieses Bestands kommt in den ICES-Gebieten V, VI, und VII sowie VIII a, b, d, e vor.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge(3) enthält eine Reihe für die Erholung dieses Bestands wichtiger technischer Maßnahmen.

(4) Diese technischen Maßnahmen bleiben bis 1. März 2002 in Kraft. Bis dahin wird jedoch die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht abgeschlossen sein. Eine Unterbrechung in der Anwendung der Maßnahmen aber würde dem Seehechtbestand ernsten Schaden zufügen.

(5) Daher muss unverzüglich gehandelt werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 weiterhin gelten, bis der Rat die überarbeitete Fassung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 angenommen hat.

(6) Der Einsatz von Baumkurren mit einer Maschenöffnung von unter 100 mm in Gebieten, in denen ansonsten nur Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr zugelassen sind, dürfte die Erhaltung des Seehechtbestands nicht gefährden, weil bei der Fischerei mit Baumkurren nur ein sehr geringer Anteil an Seehechtbeifängen anfällt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die geringen Beifangraten nicht überschritten werden und diese Fischerei zeitlich und geografisch beschränkt bleibt.

(7) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 sieht eine Ausnahmeregelung vor, weil die Begrenzung der Seehechtfänge kleine Fischereifahrzeuge, die täglich auslaufen und in den Hafen zurückkehren, vor ernste wirtschaftliche Probleme stellen würde. Diese Ausnahmeregelung ist für die Erhaltung und Wiederauffuellung des Seehechtbestands ohne nennenswerte Folgen. Sie sollte daher erhalten bleiben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in den ICES-Gebieten V und VI sowie VII b, c, f, g, h, j, k und VIII a, b, d, e.

Artikel 2

(1) Ungeachtet der Bedingungen in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dürfen die Fänge an Seehecht (Merluccius merluccius) an Bord von Schiffen, die andere Schleppnetze als Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 55 mm bis 99 mm mitführen, höchstens 20 % des Gewichts der an Bord befindlichen Gesamtfänge an marinen Lebewesen ausmachen, und die Fänge an Seehecht an Bord von Schiffen, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 55 mm bis 99 mm mitführen, höchstens 5 % des Gewichts der an Bord befindlichen Gesamtfänge mariner Lebewesen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die innerhalb von 24 Stunden nach ihrem letzten Auslaufen in den Hafen zurückkehren.

Artikel 3

Die Verwendung folgender Netze und Netzteile ist verboten:

a) außer in den ICES-Gebieten V und VI Steerte und/oder Tunnel von Schleppnetzen, Baumkurren ausgenommen, mit einer Maschenöffnung von mehr als 55 mm, deren Netztuch nicht aus Einfachzwirn mit einer Garnstärke von maximal 6 mm oder aus Doppelzwirn mit einer Stärke von maximal 4 mm je Einzelzwirn gearbeitet ist;

b) Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerten des Maschenöffnungsbereichs 70 bis 89 mm, die im Steertumfang mehr als 120 Maschen aufweisen, Verbindungsstellen und Laschverstärkungen ausgenommen;

c) Grundschleppnetze mit Maschen, deren vier Seiten nicht nahezu gleich lang sind;

d) Grundschleppnetze, an denen ein Steert mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm auf andere Weise angebracht ist als in den vorderen Teil des Netzes eingenäht.

Artikel 4

Es ist verboten, Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr an Bord mitzuführen oder auszubringen, es sei denn, die gesamte obere Hälfte des Vorderteils eines solchen Netzes besteht aus einem Netzblatt, das keine Masche mit einer geringeren Öffnung als 180 mm aufweist und wie folgt angeschlagen ist:

- unmittelbar am Kopftau oder

- an höchstens drei Reihen Netztuch beliebiger Maschenöffnung, das unmittelbar am Kopftau angeschlagen ist.

Das Netzblatt erstreckt sich zum hinteren Ende des Netzes über eine Mindestanzahl von Maschen, die wie folgt berechnet wird:

a) die Länge des Kurrbaums in Metern wird durch 12 geteilt,

b) das Ergebnis aus a) wird mit 5400 multipliziert,

c) das Ergebnis aus b) wird durch die Millimeterzahl der kleinsten Maschenöffnung im Netzblatt geteilt, und

d) das Ergebnis aus c) wird auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet.

Artikel 5

(1) Im Sinne von Absatz 2 gelten folgende Abgrenzungen geografischer Gebiete:

a) das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten begrenzt wird, die Teile ausgenommen, die innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien Irlands liegen:

53°30'N, 11°00'W

53°30'N, 12°00'W

53°00'N, 12°00'W

51°00'N, 11°00'W

49°30'N, 11°00'W

49°30'N, 07°00'W

51°00'N, 07°00'W

51°00'N, 10°30'W

51°30'N, 11°00'W

53°30'N, 11°00'W;

b) das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten begrenzt ist, die Teile ausgenommen, die innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien Frankreichs liegen:

48°00'N, 06°00'W

48°00'N, 07°00'W

45°00'N, 02°00'W

44°00'N, 02°00'W

ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 44°00'N

ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 45°30'N

45°30'N, 02°00'W

45°45'N, 02°00'W

48°00'N, 06°00'W.

(2) In den in Absatz 1 definierten Gebieten

- ist es verboten, Schleppnetze - Baumkurren ausgenommen - mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm für die Fischerei einzusetzen;

- ist es verboten, Schleppnetze - Baumkurren ausgenommen - mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck einzusetzen;

- müssen alle Schleppnetze - Baumkurren ausgenommen - mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(4), festgezurrt und verstaut sein.

In dem Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe a)

- ist es verboten, Fischfang mit stationären Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm zu betreiben;

- ist es verboten, stationäres Fanggerät mit Maschenöffnungen von weniger als 120 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck auszubringen;

- müssen alle stationären Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

In dem Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b)

- ist es verboten, Fischfang mit stationären Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm zu betreiben;

- ist es verboten, stationäres Fanggerät mit Maschenöffnungen von weniger als 100 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck auszubringen;

- müssen alle stationären Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

Artikel 6

(1) In dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) dürfen Baumkurren mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm nur von April bis Oktober und nur in dem östlich von 7°30'W gelegenen Teil des Gebiets ganz oder teilweise zu Wasser gelassen werden.

(2) In dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen Baumkurren mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm nur von Juni bis September und nur in dem südlich von 46°00'N gelegenen Teil des Gebiets ganz oder teilweise zu Wasser gelassen oder eingesetzt werden.

(3) In den Teilen der Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) oder b), die außerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete liegen, müssen Baumkurren mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab 1. März 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(2) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1.

(3) ABl. L 159 vom 14.6.2001, S. 4.

(4) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.