31997R0779

Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates vom 24. April 1997 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/1997 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 779/97 DES RATES vom 24. April 1997 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Beitrittsakte von 1994 sollte bis zur Einführung eines Gemeinschaftssystems spezieller Fangerlaubnisse eine Übergangsregelung für den Zugang zu den Gewässern gelten. Diese Regelung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kommission (4) getroffen.

Für diese Regelung sind Gemeinschaftsmaßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Fangtätigkeiten sowie für die Einführung des Gemeinschaftssystems spezieller Fangerlaubnisse erforderlich. Mit der vorliegenden Verordnung werden diese Maßnahmen festgelegt.

Es ist erforderlich, Daten zum Fischereiaufwand der Gemeinschaftsschiffe in den unter diese Regelung fallenden Fischereien zusammenzustellen, um eine bessere Kenntnis der Nutzung dieser Fischereien zu ermöglichen.

Die Einführung von Maßnahmen zur Überwachung des Fischereiaufwands ist Aufgabe der Flaggenmitgliedstaaten. Es ist daher erforderlich, die Transparenz und Ausgewogenheit der Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen.

Die Überwachung des Fischereiaufwands in der Ostsee präjudiziert nicht die Begrenzung des Fischereiaufwands, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (5) vor allem unter Berücksichtigung der Bestandslage in diesem Gebiet vornimmt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird das Verfahren für die Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in den IBSFC-Gebieten (Untergebiete 22-32) unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten festgelegt.

Diese Regelung gilt ab 1. Januar 1998.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen namentliche Verzeichnisse der unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge, die in den im Anhang genannten Fischereien Fangtätigkeiten ausüben dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in ihr Verzeichnis aufgenommenen Fischereifahrzeuge zu einem späteren Zeitpunkt durch andere ersetzen oder weitere Fischereifahrzeuge aufnehmen, sofern Fangberechtigungen bestehen und sofern die einschlägigen Bedingungen eingehalten werden, die sich aus der Anwendung des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ergeben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erteilen den Schiffen unter ihrer Flagge, die in den im Anhang aufgeführten Fischereien Fangtätigkeiten ausüben, spezielle Fangerlaubnisse in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (6).

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. März 1997 die neuesten Angaben zu den namentlichen Verzeichnissen gemäß Artikel 2.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig Änderungen zu den Angaben gemäß Absatz 1 mit.

(3) Die Kommission leitet die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 5

Der Rat kann den Fischereiaufwand insbesondere unter Berücksichtigung der Bestandslage in den im Anhang aufgeführten Fischereien nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 begrenzen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur nachträglichen Überwachung des Fischereiaufwands der Schiffe unter ihrer Flagge in den im Anhang aufgeführten Fischereien.

(2) Der Rat beschließt vor dem 31. Dezember 1997 über einen bis zum 30. Juni 1997 von der Kommission vorgelegten Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (7), vor allem von Titel II a über die Eintragung der Daten zum Fischereiaufwand in das Logbuch, die Verfahren zur Übermittlung der namentlichen Verzeichnisse an die Kommission, die Zusammenstellung der Daten zum Fischereiaufwand durch die Mitgliedstaaten sowie die Übermittlung der aggregierten Fischereiaufwandsdaten an die Kommission mit dem Ziel, die Einhaltung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands im Sinne der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.

Artikel 7

(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von mehr als 15 Metern oder von mehr als 18 Metern über alles.

(2) Der Fischereiaufwand, der den Fischereifahrzeugen mit einer Länge unterhalb dieses Grenzwerts entspricht, wird für jede einzelne Fischerei global berechnet.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. April 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. J. WIJERS

(1) ABl. Nr. C 342 vom 14. 11. 1996, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 132 vom 28. 4. 1997.

(3) ABl. Nr. C 133 vom 28. 4. 1997.

(4) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1, Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. Nr. L 171 vom 6. 7. 1994, S. 7.

(7) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1).

ANHANG

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