7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 110/2014 DER KOMMISSION

vom 30. September 2013

über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 209,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Institutionalisierung öffentlich-privater Partnerschaften als Einrichtungen der Union nach Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (2) wurden in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zusätzliche Kategorien von öffentlich-privaten Partnerschaften eingeführt, um die Zahl der zur Auswahl stehenden Instrumente zu erhöhen und Einrichtungen vorzusehen, deren Vorschriften flexibler sind als die der Organe der Union und die dadurch für privatwirtschaftliche Partner besser zugänglich sind. Zu diesen zusätzlichen Kategorien zählen die in Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“).

(2)

Um die wirtschaftliche Verwendung von Mitteln der Union zu gewährleisten und die PPP-Einrichtungen in die Lage zu versetzen, ihre eigene Finanzregelung zu erlassen, muss für die genannten Einrichtungen eine Musterfinanzregelung erlassen werden.

(3)

PPP-Einrichtungen sollten ihren Haushaltsplan nach den Haushaltsgrundsätzen der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aufstellen und ausführen; dies erfordert eine wirksame und effiziente interne Kontrolle sowie Transparenz.

(4)

Um die vollständige Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten einer PPP-Einrichtung zu gewährleisten, sollte diese die Möglichkeit haben, die nicht verwendeten Mittel für ein bestimmtes Jahr in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der maximal drei folgenden Haushaltsjahre einzusetzen.

(5)

Da die der PPP-Einrichtung zur Verfügung gestellten Mittel der Union im Wege der indirekten Mittelverwaltung nach Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auszuführen sind, sollten die Bestimmungen für Finanzplanung und Berichterstattung mit der genannten Art der Ausführung des Haushaltsplans im Einklang stehen. Die Entlastung für den Haushaltsvollzug in Bezug auf den Beitrag der Union zu PPP-Einrichtungen muss Teil der Entlastung sein, die das Europäische Parlament der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union gewährt. Um der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Entlastung zu erleichtern, sollte daher eine angemessene jährliche Berichterstattung, einschließlich der Vorlage einer Verwaltungserklärung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfolgen.

(6)

Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Rechnungsführers und der Anweisungsbefugten sind unter Berücksichtigung des öffentlich-privaten Charakters von PPP-Einrichtungen festzulegen. Die Anweisungsbefugten sollten für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, voll verantwortlich sein; sie sollten über diese Vorgänge rechenschaftspflichtig sein, gegebenenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren.

(7)

Die Funktionen der internen Prüfung und internen Kontrolle müssen geklärt und die Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung gestrafft werden. Das Amt des internen Prüfers innerhalb der PPP-Einrichtungen sollte vom internen Prüfer der Kommission ausgeübt werden, der Prüfungen durchführen sollte, wenn dies aufgrund der gegebenen Risiken gerechtfertigt ist. Es sollten Bestimmungen über Einrichtung und Funktionsweise interner Prüfstellen vorgesehen werden.

(8)

Um zu gewährleisten, dass jede Einrichtung für die Ausführung ihres Haushaltsplans verantwortlich ist und sich an die bei ihrer Gründung festgelegten Ziele hält, sollten PPP-Einrichtungen die Möglichkeit haben, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben externe privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, jedoch nur im Bedarfsfall und ausschließlich für Aufgaben, die weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

(9)

Die Grundsätze, die in Bezug auf die Einnahmen- und Ausgabenvorgänge der PPP-Einrichtung zu befolgen sind, sollten festgelegt werden.

(10)

Angesichts des öffentlich-privaten Charakters der PPP-Einrichtungen und insbesondere des Beitrags des Privatsektors zu ihrem Haushalt sollten flexible Verfahren für die Vergabe von Aufträgen zulässig sein. Die einschlägigen Verfahren sollten den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung entsprechen, aber teilweise von den einschlägigen Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (3) abweichen. Durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der PPP-Einrichtungen sind eine bessere und preisgünstigere Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie die Vermeidung übermäßiger Kosten im Bereich der Auftragsvergabe sicherzustellen. PPP-Einrichtungen sollten daher mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt, ohne Rückgriff auf Dritte, zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen können, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

(11)

Zur Verbesserung der Kosteneffizienz sollte die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Leistungen oder ihre Übertragung auf eine andere Einrichtung oder die Kommission vorgesehen werden, wobei es insbesondere zulässig sein sollte, dass der Rechnungsführer der Kommission mit der Gesamtheit oder einem Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der PPP-Einrichtung betraut wird.

(12)

Für die Bewertung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten sowie für die Abgabe von Stellungnahmen und Ratschlägen in bestimmten Fällen sollten die PPP-Einrichtungen externe Sachverständige in Anspruch nehmen können. Die Auswahl dieser Sachverständigen sollte nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten erfolgen.

(13)

Für die Vergabe von Finanzhilfen und Preisgeldern sollten — vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts der PPP-Einrichtung oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist — die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gelten, um zu gewährleisten, dass ihre Umsetzung mit den direkt von der Kommission verwalteten Maßnahmen kohärent ist.

(14)

Müssen die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtungen nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden, so sollten die von den PPP-Einrichtungen angewandten Rechnungsführungsvorschriften eine solche Konsolidierung ermöglichen.

(15)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die überarbeiteten Finanzregelungen der PPP-Einrichtungen ab dem 1. Januar 2014 erlassen und kohärente Regeln für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen gewährleistet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die wichtigsten Grundsätze, anhand derer öffentlich-private Partnerschaftseinrichtungen (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“) ihre eigene Finanzregelung erlassen. Nach Artikel 209 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 darf die Finanzregelung von PPP-Einrichtungen von der vorliegenden Verordnung nur abweichen, wenn dies aufgrund besonderer Merkmale erforderlich ist und die Kommission dem vorab zustimmt.

PPP-Einrichtungen nehmen in ihre Finanzregelungen detaillierte Bestimmungen zur Umsetzung dieser Grundsätze auf.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

—   „Lenkungsausschuss“: das wichtigste interne Beschlussorgan der PPP-Einrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;

—   „Direktor“: die für die Durchführung der Beschlüsse des Lenkungsausschusses und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;

—   „Mitglied“: ein Mitglied der PPP-Einrichtung nach Maßgabe ihres Gründungsakts;

—   „Gründungsakt“: den Akt des EU-Rechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der PPP-Einrichtung regelt;

—   „Haushaltsplan der PPP-Einrichtung“: den Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche für erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung veranschlagt und bewilligt werden.

Artikel 3

Umfang des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung beinhaltet Folgendes:

a)

die Einnahmen der PPP-Einrichtung, bestehend aus:

i)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;

ii)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten;

iii)

bestimmten Ausgaben zugewiesenen Einnahmen.

iv)

den von der PPP-Einrichtung erzielten Einnahmen;

b)

die Ausgaben der PPP-Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.

KAPITEL 2

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Artikel 4

Wahrung der Haushaltsgrundsätze

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle erfordert, und der Transparenz.

Artikel 5

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

(1)   Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie der PPP-Einrichtung veranschlagt sind.

(2)   Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

(3)   In den Haushaltsplan der PPP-Einrichtung können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

(4)   Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der PPP-Einrichtung gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der PPP-Einrichtung ein.

Artikel 6

Grundsatz der Jährlichkeit

(1)   Die im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2)   Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

(3)   Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(4)   Bei den Verwaltungsmitteln dürfen die Ausgaben nicht höher sein als die erwarteten Einnahmen für das Jahr nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i.

(5)   In Anbetracht der Bedürfnisse der PPP-Einrichtung können die nicht verwendeten Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der maximal drei folgenden Haushaltsjahre eingesetzt werden. Diese Mittel werden vorrangig verwendet.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 stehen der Möglichkeit nicht entgegen, dass Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Gründungsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

Artikel 7

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

(1)   Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.

(2)   Die Mittel für Verpflichtungen dürfen nicht höher liegen als der entsprechende jährliche Beitrag der Union gemäß der mit der Kommission geschlossenen Vereinbarung über die jährlichen Mittelübertragungen, zuzüglich der jährlichen Beiträge anderer Mitglieder als der Union, etwaiger anderer Einnahmen nach Artikel 3 und des Betrags der nicht in Anspruch genommenen Mittel nach Artikel 6 Absatz 5.

(3)   PPP-Einrichtungen sind nicht befugt, im Rahmen ihres Haushaltsplans Kredite aufzunehmen.

(4)   Ist das Haushaltsergebnis positiv, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Einnahme verbucht.

Ist das Haushaltsergebnis negativ, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Mittel für Zahlungen verbucht.

Artikel 8

Grundsatz der Rechnungseinheit

Die Aufstellung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung ist der Rechnungsführer jedoch befugt, nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung Transaktionen in anderen Währungen vorzunehmen.

Artikel 9

Grundsatz der Gesamtdeckung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung zu Fällen, in denen bestimmte Beträge von Zahlungsanträgen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden.

(2)   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.

(3)   Der Direktor kann zugunsten der PPP-Einrichtung Zuwendungen annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.

Die Annahme von Zuwendungen, die zu erheblichen Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Lenkungsausschuss, der sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Lenkungsausschusses, so gilt die Zuwendung als angenommen.

Der Lenkungsausschuss legt fest, ab welchem Betrag eine Aufwendung als erheblich anzusehen ist.

Artikel 10

Grundsatz der Spezialität

(1)   Die Mittel werden mindestens nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert.

(2)   Der Direktor kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel unbeschränkt und von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung erfolgt, vornehmen.

Über die Obergrenze nach Unterabsatz 1 hinaus kann der Direktor dem Lenkungsausschuss Mittelübertragungen von Titel zu Titel vorschlagen. Der Lenkungsausschuss kann sich binnen drei Wochen gegen derartige Mittelübertragungen aussprechen. Anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

Der Direktor unterrichtet den Lenkungsausschuss so rasch wie möglich über die nach Unterabsatz 1 vorgenommenen Mittelübertragungen.

Artikel 11

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden.

(2)   Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von der betreffenden PPP-Einrichtung für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit betrifft die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Der Grundsatz der Wirksamkeit betrifft das Erreichen konkreter Ziele und Ergebnisse.

(3)   Für alle vom Haushaltsplan der PPP-Einrichtung abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert; die Informationen werden dem Lenkungsausschuss vom Direktor jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung enthalten.

(4)   Sieht der Gründungsakt keine von der Kommission durchzuführenden Bewertungen vor, nimmt die PPP-Einrichtung im Hinblick auf die Verbesserung der Beschlussfassung Bewertungen, einschließlich Ex-post-Bewertungen, ihrer mit erheblichen Ausgaben verbundenen Programme und Tätigkeiten vor; die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Lenkungsausschuss übermittelt.

Artikel 12

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1)   Der Haushalt der PPP-Einrichtung wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2)   Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts der PPP-Einrichtung ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

eine zuverlässige Berichterstattung;

c)

die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d)

die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)

eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3)   Die wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere die Merkmale in Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf; berücksichtigt werden die Struktur und Größe der PPP-Einrichtung, die Art der ihr übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge und finanziellen und operativen Risiken.

Artikel 13

Grundsatz der Transparenz

(1)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne in ihrer festgestellten Form, einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel 15 Absatz 1, werden auf der Website der PPP-Einrichtung innerhalb von vier Wochen nach ihrer Annahme veröffentlicht und der Kommission und dem Rechnungshof vorgelegt.

(3)   Die PPP-Einrichtung veröffentlicht auf ihrer Website spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres nach einem einheitlichen Muster Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel nach Maßgabe von Artikel 21 Absätze 2, 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen zu beachten.

(4)   Die nach Artikel 34 der vorliegenden Verordnung beauftragten Sachverständigen werden auf einer Website der Union veröffentlicht.

KAPITEL 3

FINANZPLANUNG

Artikel 14

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

(1)   Die PPP-Einrichtung übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedern spätestens am 31. Januar des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung zusammen mit dem Entwurf des Arbeitsprogramms nach Artikel 31 Absatz 4.

(2)   Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung umfasst:

a)

Eine Schätzung der Anzahl der im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen, einschließlich der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

b)

bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen;

c)

eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen;

d)

Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten Ziele;

e)

die Zielvorgaben, die für das Haushaltsjahr festgelegt wurden, auf das sich der Voranschlag bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs im Hinblick auf das Erreichen dieser Zielvorgaben;

f)

die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel der PPP-Einrichtung im vorangehenden Haushaltsjahr;

g)

die Höhe der finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Wert der Sachleistungen der Mitglieder mit Ausnahme der Union;

h)

Informationen über die nicht verwendeten Haushaltsmittel, die in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben pro Jahr nach Artikel 6 Absatz 5 eingehen.

Artikel 15

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung und der Stellenplan, in dem die Anzahl der Dauer- und Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppen, ergänzt durch die Anzahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ausgewiesen ist, werden im Einklang mit dem Gründungsakt der PPP-Einrichtung vom Lenkungsausschuss angenommen. Detaillierte Bestimmungen können in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegt werden. Jede Änderung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung oder ihres Stellenplans erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts der PPP-Einrichtung, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan der PPP-Einrichtung geltenden Verfahren angenommen wird. Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung und gegebenenfalls die Berichtigungshaushaltspläne der PPP-Einrichtung werden angepasst, um der im Haushaltsplan der Union festgesetzten Höhe des Beitrags der Union Rechnung zu tragen.

(2)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung umfasst einen Einnahmenplan und einen Ausgabenplan.

(3)   Im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung ist Folgendes ausgewiesen:

a)

im Einnahmenplan:

i)

die geschätzten Einnahmen der PPP-Einrichtung für das betreffende Haushaltsjahr („Jahr n“);

ii)

die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahres n-2;

iii)

die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien;

b)

im Ausgabenplan:

i)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n;

ii)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr sowie die gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben im Jahr n-2, wobei letztere auch als prozentualer Anteil am Haushaltsplan der PPP-Einrichtung des Jahres n ausgedrückt werden;

iii)

eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen;

iv)

die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

(4)   Im Stellenplan werden neben der für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Stellenzahl auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Die gleichen Angaben sind für die Vertragsbediensteten und die abgeordneten nationalen Sachverständigen zu machen.

KAPITEL 4

FINANZAKTEURE

Artikel 16

Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in eigener Verantwortung und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Der Direktor ist verantwortlich für die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit.

Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt die PPP-Einrichtung an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) teil.

(2)   Gilt das Statut auch für die Bediensteten der PPP-Einrichtung, kann der Direktor unter den in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegten Voraussetzungen seine Haushaltsvollzugsbefugnis an Bedienstete der PPP-Einrichtung delegieren, auf die das Statut Anwendung findet. Die derart Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 17

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

(1)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung wird vom Direktor in den ihm unterstellten Dienststellen ausgeführt.

(2)   Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

(3)   Der Direktor führt nach den vom Lenkungsausschuss festgelegten Mindeststandards unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind. Die Einrichtung dieser Struktur und dieser Systeme erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse, in der der Kostenwirksamkeit der Struktur und der Systeme Rechnung getragen wird.

Der Direktor kann in seinen Dienststellen das Amt eines Gutachters und Beraters einrichten, der ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.

(4)   Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise für die abgewickelten Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses über die Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Haushaltsjahr. In den Nachweisen enthaltene personenbezogene Daten sind nach Möglichkeit zu entfernen, wenn sie nicht für Kontrollen und Prüfungen benötigt werden. Dabei sind in jedem Fall die Bestimmungen für die Aufbewahrung von Verkehrsdaten nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.

Artikel 18

Ex-ante-Kontrollen

(1)   Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, bei der dessen operative und finanzielle Aspekte auf der Grundlage von Unterlagen und der verfügbaren Ergebnisse früherer Kontrollen geprüft werden.

Die Ex-ante-Kontrollen erstrecken sich auf die Einleitung und die Überprüfung eines Vorgangs.

Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(2)   Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von auf die PPP-Einrichtung bezogenen Haushaltsvollzugshandlungen des zuständigen Anweisungsbefugten zu verstehen.

(3)   Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingeführten Ex-ante-Prüfungen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

(4)   Bei den Ex-ante-Kontrollen wird geprüft, ob die angeforderten Belege und sonstigen verfügbaren Informationen kohärent sind.

Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Risiko- und Kostenwirksamkeitsaspekten fest. Im Zweifelsfalle fordert der für die Feststellung der betreffenden Ausgabe zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

Mit den Ex-ante-Kontrollen soll insbesondere Folgendes festgestellt werden:

a)

die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;

b)

die Anwendung des in Artikel 11 aufgeführten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Für die Kontrollen kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

Artikel 19

Ex-post-Kontrollen

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um im Zuge von Ex-ante-Kontrollen bereits genehmigte Vorgänge zu überprüfen. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln.

Die Ex-post-Kontrollen können auf der Grundlage von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden.

(2)   Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen zuständigen Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Artikel 20

Jahresberichte

Der Anweisungsbefugte erstattet dem Lenkungsausschuss jährlich über die Wahrnehmung seiner Aufgaben Bericht. Zu diesem Zweck legt der Anweisungsbefugte dem Lenkungsausschuss und der Kommission spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres Folgendes vor:

a)

einen Bericht über die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms der PPP-Einrichtung, die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung und die personellen Ressourcen;

b)

die vorläufigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung einschließlich des in Artikel 39 genannten Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement;

c)

eine Verwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass der Anweisungsbefugte angemessene Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte:

i)

die Informationen ordnungsgemäß vorgelegt wurden sowie vollständig und sachlich richtig sind (wahrheitsgetreues und vollständiges Bild);

ii)

die Ausgaben entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet wurden;

iii)

die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten;

d)

eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

Der Bericht gibt an, inwieweit bei den Maßnahmen die vorgegebenen Ziele erreicht wurden, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet wurden und wie effizient und wirksam die Systeme der internen Kontrolle sind, und ist im Verhältnis zur Art der übertragenen Aufgaben und zu den einschlägigen Beträgen angemessen.

Spätestens am 1. Juli jedes Jahres übermittelt der Direktor der Kommission die im ersten Unterabsatz Buchstaben c und d genannten Unterlagen und ihre Bewertung durch den Lenkungsausschuss, den genehmigten jährlichen Tätigkeitsbericht und die endgültigen Jahresrechnungen zusammen mit ihrer Billigung durch den Lenkungsausschuss nach Artikel 43 Absatz 2. Die Kommission leitet diese Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

Artikel 21

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den Direktor schriftlich darüber; der Direktor antwortet schriftlich auf diese Unterrichtung. Wird der Direktor nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass die Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken darstellt, informiert der Bedienstete das in Artikel 23 Absatz 3 genannte relevante Gremium schriftlich. Das in Artikel 23 Absatz 3 genannte Gremium unterrichtet unverzüglich den Lenkungsausschuss.

(2)   Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder handeln könnte, unterrichtet der Bedienstete die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der PPP-Einrichtung durchführen, ist festzulegen, dass der externe Rechnungsprüfer verpflichtet ist, den Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder zu unterrichten.

Artikel 22

Der Rechnungsführer

(1)   Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt, sofern das Statut auch für das Personal der PPP-Einrichtung gilt, und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Der Rechnungsführer ist in der PPP-Einrichtung für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

Rechnungsführung sowie Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen nach Kapitel 8;

c)

Umsetzung der Rechnungsführungsvorschriften und des Kontenplans nach Kapitel 8;

d)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; in diesem Zusammenhang ist der Rechnungsführer ermächtigt, die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit zu überprüfen;

e)

Kassenführung.

(2)   Zwei oder mehr PPP-Einrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen.

PPP-Einrichtungen können mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der PPP-Einrichtung fungiert.

Unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen können sie auch den Rechnungsführer der Kommission mit einem Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der PPP-Einrichtung betrauen.

In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall treffen sie die zur Vermeidung von Interessenskonflikten erforderlichen Vorkehrungen.

(3)   Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Jahresrechnungen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Situation der PPP-Einrichtung und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Der Anweisungsbefugte garantiert die Zuverlässigkeit dieser Informationen.

(4)   Die Jahresrechnungen werden, bevor sie vom Direktor angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Rechnungen ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der finanziellen Situation der PPP-Einrichtung vermitteln.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die Jahresrechnungen nach den in Artikel 38 genannten Rechnungsführungsvorschriften erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.

Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(5)   Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes Bediensteten, auf die das Statut Anwendung findet — sofern das Statut auch für das Personal der PPP-Einrichtung gilt — bestimmte Aufgaben übertragen, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit der Finanzregelung der PPP-Einrichtung unbedingt erforderlich ist.

(6)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Lenkungsausschuss jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. In einem solchen Fall ernennt der Lenkungsausschuss einen vorläufigen Rechnungsführer.

Artikel 23

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

(1)   Artikel 16 bis 25 berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2)   Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere das OLAF.

(3)   Das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten, das von der Kommission eingesetzt wurde oder an dem die Kommission im Einklang mit Artikel 73 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beteiligt ist, besitzt gegenüber der PPP-Einrichtung dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen, sofern der Lenkungsausschuss nicht beschließt, ein unabhängiges Fachgremium einzusetzen oder sich an einem gemeinsamen Fachgremium mehrerer Einrichtungen zu beteiligen. Bei der Behandlung von Fällen, die von PPP-Einrichtungen vorgelegt werden, ist in dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten, das von der Kommission eingesetzt wurde oder an dem die Kommission beteiligt ist, ein Bediensteter einer PPP-Einrichtung vertreten.

Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme des in Unterabsatz 1 genannten Gremiums über die Einleitung eines Disziplinar- oder Schadensersatzverfahrens. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, legt es dem Anweisungsbefugten einen Bericht mit Empfehlungen vor. Geht aus der Stellungnahme die Beteiligung des Direktors hervor, so übermittelt das Gremium sie dem Lenkungsausschuss und dem internen Prüfer der Kommission. Der Direktor verweist in seinem Bericht nach Artikel 20 in anonymer Form auf die Stellungnahmen des Gremiums und führt die getroffenen Folgemaßnahmen auf.

(4)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die PPP-Einrichtung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der in den geltenden Rechtsvorschriften für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.

Artikel 24

Interessenkonflikte

(1)   Finanzakteure im Sinne der Artikel 16 bis 25 und sonstige Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug und Finanzmanagement — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der PPP-Einrichtung in Konflikt geraten könnten.

Besteht ein solches Risiko, hat der betreffende Handlungsträger von derartigen Handlungen abzusehen und den Direktor zu befassen, der schriftlich feststellt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Der betreffende Handlungsträger unterrichtet auch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ist der Handlungsträger der Direktor, muss er die Angelegenheit dem Lenkungsausschuss unterbreiten.

Liegt ein Interessenkonflikt vor, stellt der betreffende Handlungsträger alle seine Tätigkeiten in der Angelegenheit ein. Der Direktor oder der Lenkungsausschuss im Falle des Direktors trifft alle weiteren geeigneten Maßnahmen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Artikel 25

Aufgabentrennung

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

KAPITEL 5

INTERNE PRÜFUNG

Artikel 26

Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des internen Prüfers

(1)   Die PPP-Einrichtung verfügt über das Amt eines internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss.

(2)   Das Amt des internen Prüfers wird vom internen Prüfer der Kommission ausgeübt. Der interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

(3)   Der interne Prüfer berät die PPP-Einrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem internen Prüfer obliegt es insbesondere,

a)

die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und

b)

die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

(4)   Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der PPP-Einrichtung. Der interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.

(5)   Der interne Prüfer nimmt Kenntnis vom Bericht des Anweisungsbefugten nach Artikel 20 sowie von allen vorliegenden Informationen.

(6)   Der interne Prüfer teilt dem Lenkungsausschuss und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit.

Der interne Prüfer erstattet zudem in den folgenden Fällen Bericht:

kein Eingehen auf kritische Risiken und Empfehlungen,

erhebliche Verzögerungen bei der Umsetzung der in den vorangegangenen Jahren gegebenen Empfehlungen.

Der Lenkungsausschuss und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der Prüfungen abgegebenen Empfehlungen. Der Lenkungsausschuss prüft die Informationen nach Artikel 20 und stellt fest, ob die Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt wurden.

(7)   Die PPP-Einrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum internen Prüfer die Kontaktangaben des internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(8)   Die Berichte und Feststellungen des internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

Artikel 27

Unabhängigkeit des internen Prüfers

Die Unabhängigkeit des internen Prüfers, die Verantwortlichkeit des internen Prüfers bei der Erfüllung seiner Aufgaben und das Recht des internen Prüfers, beim Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen, werden nach Artikel 100 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geregelt.

Artikel 28

Einrichtung einer internen Prüfstelle

(1)   Der Lenkungsausschuss kann unter gebührender Berücksichtigung der Kostenwirksamkeit und des Mehrwertes eine interne Prüfstelle einrichten, die ihre Aufgaben im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen wahrnimmt.

Aufgabenstellung, Befugnisse und Verantwortung der internen Prüfstelle werden in der Charta des internen Prüfers festgelegt und unterliegen der Zustimmung des Lenkungsausschusses.

Der jährliche Prüfplan einer internen Prüfstelle wird von ihrem Leiter erstellt, wobei unter anderem die Einschätzung des Risikos in der PPP-Einrichtung durch den Direktor berücksichtigt wird.

Er wird vom Lenkungsausschuss überprüft und genehmigt.

Die interne Prüfstelle teilt dem Lenkungsausschuss und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit.

Wenn die interne Prüfstelle einer PPP-Einrichtung nicht wirtschaftlich oder nicht in der Lage ist, die internationalen Normen zu erfüllen, kann die PPP-Einrichtung beschließen, mit anderen, in demselben Politikbereich tätigen PPP-Einrichtungen eine Prüfstelle zu teilen.

In solchen Fällen vereinbaren die Lenkungsausschüsse der betreffenden PPP-Einrichtungen die praktischen Modalitäten der gemeinsamen internen Prüfstellen.

Die Akteure der internen Prüfung arbeiten in effizienter Weise zusammen, und zwar durch Austausch von Informationen und Prüfberichten und gegebenenfalls durch Erstellung gemeinsamer Risikobewertungen und Durchführung gemeinsamer Prüfungen.

(2)   Der Lenkungsausschuss und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen der internen Prüfstelle.

KAPITEL 6

EINNAHMEN- UND AUSGABENVORGÄNGE

Artikel 29

Ausführung der Einnahmen

(1)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(2)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Ist zu dem in der Zahlungsaufforderung vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, auch gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung.

Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden. Er enthält die Feststellung, dass zwecks Einziehung der Forderung Maßnahmen getroffen wurden, sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt.

Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der PPP-Einrichtung. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Der Rechnungsführer führt auch Beschlüsse an, denen zufolge ganz oder teilweise auf die Einziehung festgestellter Forderungen verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Bericht der PPP-Einrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

(3)   Für jede Forderung, die nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, sind nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 Zinsen zu zahlen.

(4)   Für Forderungen der PPP-Einrichtung gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der PPP-Einrichtung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Artikel 30

Beitrag der Mitglieder

(1)   Die PPP-Einrichtung legt ihren Mitgliedern Anträge zur Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils ihres Beitrags vor; dies erfolgt zu den Bedingungen und in den zeitlichen Abständen, die im Gründungsakt festgelegt sind oder mit den Mitgliedern vereinbart wurden.

(2)   Für die Beträge, die die Mitglieder der PPP-Einrichtung als Beiträge an die Einrichtung zahlen, fallen Zinsen zugunsten des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung an.

Artikel 31

Ausführung der Ausgaben

(1)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(2)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Finanztransaktion bestätigt.

Die Anordnung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer nach Überprüfung der Verfügbarkeit der Mittel anweist, die festgestellte Ausgabe zu zahlen.

(3)   Für alle für die PPP-Einrichtung haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(4)   Mit der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms der PPP-Einrichtung genehmigt der Lenkungsausschuss die operativen Ausgaben der PPP-Einrichtung für die von ihr abgedeckten Tätigkeiten, sofern die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien eindeutig erfüllt sind.

Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst die genauen Ziele und die erwarteten Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahme(n) und Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge.

Jede wesentliche Änderung des jährlichen Arbeitsprogramms wird in Übereinstimmung mit dem Gründungsakt nach demselben Verfahren festgestellt wie das ursprüngliche Arbeitsprogramm.

Der Lenkungsausschuss kann die Befugnis, nicht substanzielle Änderungen am Arbeitsprogramm vorzunehmen, an den Anweisungsbefugten der PPP-Einrichtung delegieren.

Artikel 32

Fristen

Die Zahlung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 festgelegt sind, und im Einklang mit diesen Verordnungen.

KAPITEL 7

AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS DER PPP-EINRICHTUNG

Artikel 33

Vergabeverfahren

(1)   In Bezug auf die Auftragsvergabe gelten Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich dieses Artikels Absätze 3 bis 6.

(2)   Die PPP-Einrichtung beteiligt sich an der zentralen Ausschlussdatenbank, die nach Artikel 108 der Haushaltsordnung von der Kommission errichtet und betrieben wird.

(3)   Bei Aufträgen, deren Wert zwischen 60 000 EUR und den Schwellenwerten in Artikel 118 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 liegt, kann das Verfahren, das in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 für Aufträge im Wert von höchstens 60 000 EUR vorgesehen ist, angewendet werden.

(4)   Die PPP-Einrichtung kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an den interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren anderer Unions- oder PPP-Einrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.

(5)   Die PPP-Einrichtung kann mit der Kommission, den interinstitutionellen Ämtern, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (5) geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union und anderen PPP-Einrichtungen Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

Die PPP-Einrichtung kann mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt, ohne Rückgriff auf Dritte, zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 beschafften Güter, erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten gelten nicht als Teil des Beitrags der Mitglieder zum Haushaltsplan der PPP-Einrichtung.

(6)   Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaats durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken, oder mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten, der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation oder mit Kandidatenländern der Union, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind. In diesem Fall gilt Artikel 133 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 entsprechend.

Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit ihren privaten Mitgliedern oder mit öffentlichen Auftraggebern aus an Programmen der Union teilnehmenden Ländern, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, durchführen. In diesem Fall gilt Artikel 133 Unterabsatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 entsprechend.

Artikel 34

Sachverständige

Artikel 287 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung beauftragt ist, festgelegt sind. Die Sachverständigen werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt.

Die PPP-Einrichtung kann die von der Kommission oder anderen Unions- oder PPP-Einrichtungen erstellten Listen nutzen.

Die PPP-Einrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in den Listen aufgeführte Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

Die Auswahl externer Sachverständiger erfolgt auf der Grundlage der für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Erfahrungen und Kenntnissen, und unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.

Artikel 35

Finanzhilfen

In Bezug auf Finanzhilfen gelten Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts.

Artikel 36

Preisgelder

(1)   In Bezug auf Preisgelder gelten Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels.

(2)   Wettbewerbe für Preisgelder mit einem Einheitswert ab 1 000 000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Entwurf des Arbeitsprogramms vorgesehen sind.

Artikel 37

Rechtsbehelfsbelehrung

(1)   Wird ein Antragsteller oder Bieter, Begünstigter oder Auftragnehmer durch einen Verfahrensakt eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, ist dem betreffenden Verfahrensakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Verfahrensakt angefochten werden kann, beizufügen.

(2)   In der Rechtsbehelfsbelehrung sind insbesondere die Art des Rechtsbehelfs, die Stellen, bei denen er eingelegt werden kann, sowie die Rechtsbehelfsfrist anzugeben.

(3)   Auf die Absätze 1 und 2 finden etwaige besondere Verfahren Anwendung, die in den Basisrechtsakten des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung beauftragt wurde, festgelegt sind.

KAPITEL 8

RECHNUNGSFÜHRUNG

Artikel 38

Rechnungsführungsvorschriften

Die PPP-Einrichtung richtet ein Rechnungsführungssystem ein, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten bereitstellt.

Die Rechnungsführung der PPP-Einrichtung muss den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften entsprechen.

Artikel 39

Gliederung der Jahresrechnungen

Die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung umfassen:

a)

den Jahresabschluss der PPP-Einrichtung;

b)

die Berichte über die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung (Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement).

Die PPP-Einrichtung erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres. Dieser Bericht gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltslinien.

Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, übermittelt die PPP-Einrichtung den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement spätestens am 31. März des folgenden Haushaltsjahres an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof.

Artikel 40

Rechnungsführungsgrundsätze

Die in den Jahresabschlüssen enthaltenen Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, sachlich richtig, vergleichbar und verständlich sind. Die Jahresabschlüsse werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen, die in den Rechnungsführungsvorschriften nach Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dargelegt sind, oder gemäß den auf der Periodenrechnung beruhenden internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (nachstehend „IPSAS“) erstellt.

Artikel 41

Jahresabschlüsse

(1)   Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt. Sie umfassen

a)

die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen sämtliche Aktiva und Passiva, die Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden gemäß den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften oder gemäß den auf der Periodenrechnung beruhenden IPSAS erstellt;

b)

die Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

c)

die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

(2)   Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der PPP-Einrichtung von Belang sind.

Artikel 42

Bericht über den Haushaltsvollzug

Die Berichte über den Haushaltsvollzug werden in Euro erstellt. Sie bestehen aus:

a)

Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;

b)

Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

Die Berichte über den Haushaltsvollzug folgen der Gliederung des Haushaltsplans.

Artikel 43

Vorläufige Jahresrechnungen und Billigung der endgültigen Jahresrechnungen

(1)   Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung die vorläufigen Jahresrechnungen spätestens am 15. Februar des folgenden Jahres an den Rechnungshof.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 15. Februar des folgenden Jahres ein Berichterstattungspaket nach einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

(2)   Der Rechnungsführer erstellt die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung. Der Direktor legt sie zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des externen Prüfers nach Artikel 46 am 15. März dem Lenkungsausschuss zur Genehmigung vor.

Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer die endgültigen Jahresrechnungen zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des externen Prüfers nach Artikel 46 und der Genehmigung des Lenkungsausschusses spätestens am 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In diesem Fall übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 1. Juli zudem ein Berichterstattungspaket nach dem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung der endgültigen Jahresrechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen Jahresrechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.

Den endgültigen Jahresrechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Jahresrechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

Die gebilligten endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung werden innerhalb eines Monats nach ihrer Billigung auf der Website der PPP-Einrichtung veröffentlicht.

Artikel 44

Rechnungsführungssystem

(1)   Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer der Kommission den von der PPP-Einrichtung anzuwendenden einheitlichen Kontenplan nach Artikel 152 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 fest.

(2)   Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Diese werden nach Kalenderjahren in Euro erstellt.

(3)   In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der PPP-Einrichtung auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

(4)   Die Haushaltsbuchführung bietet eine ausführliche Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung. Sie dokumentiert alle Einnahmen- und Ausgabenvorgänge.

Artikel 45

Bestandsverzeichnisse

Die PPP-Einrichtung führt mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen ihr Vermögen oder das Vermögen der Union besteht. Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, führt die PPP-Einrichtung diese Bestandsverzeichnisse nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster. Die PPP-Einrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

KAPITEL 9

EXTERNE PRÜFUNG UND BETRUGSBEKÄMPFUNG

Artikel 46

Externe Prüfung

Die PPP-Einrichtung muss sich einer unabhängigen externen Prüfung unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer unabhängigen Prüfstelle durchgeführt wird. Im Bestätigungsvermerk des externen Prüfers wird festgestellt, ob die Jahresrechnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. Im Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Artikel 20 enthaltenen Feststellungen aufkommen. Der Bestätigungsvermerk wird dem Lenkungsausschuss vorgelegt. Er wird der Kommission zusammen mit den endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung spätestens am 15. März übermittelt.

Artikel 47

Prüfung der Jahresrechnungen durch den Rechnungshof

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Gründungsakt der PPP-Einrichtung kontrolliert der Rechnungshof die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Bei der Prüfung kann der Rechnungshof die Prüftätigkeit des unabhängigen externen Prüfers nach Artikel 46 dieser Verordnung und die auf der Grundlage von dessen Feststellungen getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.

(2)   Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 158 bis 163 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 48

Kontrollen vor Ort durch Kommission, Rechnungshof und OLAF

(1)   Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 1 gewährt die PPP-Einrichtung Bediensteten der Kommission und anderen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfung erforderlich sind.

(2)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (7) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der PPP-Einrichtung finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 enthalten Verträge, Vereinbarungen und Beschlüsse der PPP-Einrichtung Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

KAPITEL 10

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Auskunftsrecht

Die Kommission und die Mitglieder der PPP-Einrichtung mit Ausnahme der Union sind befugt, von der PPP-Einrichtung zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Erläuterungen anzufordern.

Artikel 50

Annahme der Finanzregelung der PPP-Einrichtung

Jede Einrichtung nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlässt eine neue Finanzregelung, die am 1. Januar 2014 bzw. in jedem Fall innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die jeweilige PPP-Einrichtung in den Anwendungsbereich von Artikel 209 der genannten Verordnung fällt, in Kraft tritt.

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).