7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/152


VERORDNUNG (EU) Nr. 561/2014 DES RATES

vom 6. Mai 2014

zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehen.

(2)

In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (3) wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten, unter anderem öffentlich-private Partnerschaften in den technischen Bereichen der gemeinsamen Technologieinitiativen Nanoelektronik (ENIAC) und eingebettete Computersysteme (Artemis).

(3)

In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“), die vom Europäischen Parlament und vom Rat unterstützt wurde, wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) eingerichtet. Mit Horizont 2020 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel aus Horizont 2020 und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Schlüsselbereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 kann die Union sich an diesen Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (5) sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet wurden, unter den Bedingungen des Beschlusses 2013/743/EU weiter unterstützt werden. Die Priorität „Führende Rolle der Industrie“ zielt auf zwei besondere Tätigkeitsbereiche innerhalb der Informations- und Kommunikationstechnologien ab: „Mikro- und Nanoelektronik“ und „eine neue Generation von Komponenten und Systemen, Entwicklung fortgeschrittener und intelligenter eingebetteter Komponenten und Systeme“. Artemis und ENIAC sollten zu einer einzigen Initiative zusammengefasst werden.

(6)

In der Mitteilung der Kommission vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ werden Schlüsseltechnologien definiert, unter anderem auch die Mikro- und Nanoelektronik, die als unverzichtbare Innovationsquellen eingestuft werden. Gegenwärtig besteht eine Kluft zwischen dem Aufbau von Grundlagenwissen und dessen anschließender Vermarktung in Form von Waren und Dienstleistungen. Dagegen muss etwas getan werden, unter anderem durch gezielte Anstrengungen in den Bereichen Pilot-Fertigungslinien und Innovationspilotprojekte, darunter auch solche von größerem Umfang, mit Blick auf eine Technologie- und Produktvalidierung unter industriellen Bedingungen sowie auf eine stärkere Integration und gegenseitige Befruchtung zwischen den verschiedenen Schlüsseltechnologien.

(7)

Laut der Mitteilung der Kommission vom 23. Mai 2013 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Mikro- und Nanoelektronikkomponenten und -systeme“ tragen Mikro- und Nanoelektronikkomponenten und -systeme zu Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in allen wichtigen Wirtschaftszweigen bei. Angesichts der Bedeutung dieses Gebiets und der Herausforderungen, die von den Interessenträgern in der Union zu bewältigen sind, muss dringend gehandelt werden, damit in der europäischen Innovations- und Wertschöpfungskette kein schwaches Glied verbleibt. Deshalb wird vorgeschlagen, einen Mechanismus auf Unionsebene einzurichten, mit dem die Förderung der Forschung und Innovation im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme durch die Mitgliedstaaten, die Union und den Privatsektor gebündelt und gezielter eingesetzt werden kann.

(8)

Um Europa wieder eine Führungsrolle im Ökosystem der Nanoelektronik zu verschaffen, haben Interessenträger aus Industrie und Forschung ein strategisches Forschungs- und Innovationsprogramm mit einem Investitionsvolumen von insgesamt 100 Mrd. EUR für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 vorgeschlagen, mit dem die weltweit durch Nanoelektronik erzielten Einkünfte Europas jährlich um mehr als 200 Mrd. EUR gesteigert und 250 000 zusätzliche direkte und indirekte Arbeitsplätze in Europa geschaffen werden sollen.

(9)

Der Ausdruck „Elektronikkomponenten und -systeme“ sollte die Bereiche Mikro- und Nanoelektronik sowie eingebettete/cyber-physische und intelligente integrierte Systeme und Anwendungen umfassen.

(10)

Das durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates (6) gegründete Gemeinsame Unternehmen ENIAC hat erfolgreich eine Forschungsagenda zur Stärkung der einschlägigen Bereiche der Nanoelektronik durchgeführt, in denen Europa seine Wettbewerbsfähigkeit durch verstärkte Investitionen in Schwerpunktbereiche und durch Einbindung des gesamten wirtschaftlichen Ökosystems gesteigert hatte.

(11)

Das durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates (7) gegründete Gemeinsame Unternehmen Artemis hat erfolgreich seine strategische Stärke bewiesen, indem es eine Top-down-Führung mit einer Bottom-up-Festlegung der technischen Problembereiche kombiniert, bei denen Handlungsbedarf besteht, und Projekte ins Leben gerufen werden, die unmittelbar relevante Ergebnisse für die Industrie liefern.

(12)

Die Zwischenbewertungen der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis haben gezeigt, dass es sich hierbei um nützliche, sachgerechte Instrumente handelt, um Kräfte zu bündeln und durchschlagende Wirkung auf den jeweiligen Gebieten zu erzielen. Deshalb sollten die von den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis abgedeckten Forschungsbereiche weiterhin gefördert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie für Elektronikkomponenten und -systeme weiter zu verbessern und die Anstrengungen auf eine Reihe strategischer Maßnahmen konzentrieren zu können, auf die sich die an den Initiativen beteiligten privaten und öffentlichen Interessenträger geeinigt haben.

(13)

Die Anschlussförderung für Forschungsprogramme in den Bereichen Nanoelektronik und eingebettete Computersysteme sollte auf den Erfahrungen der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis aufbauen, unter anderem auch auf den Ergebnissen ihrer Zwischenbewertungen, den Empfehlungen der Interessenträger und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer wirksamen Koordinierung und der Nutzung von Synergien im Bereich der Ressourcen.

(14)

Zwischen den Teilnehmern der europäischen Technologieplattformen Artemis und ENIAC und der europäischen Technologieplattform für die Integration intelligenter Systeme (EPoSS) besteht eine verstärkte Interaktion; dies geht auch aus ihrer 2012 veröffentlichten hochrangigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des IKT-Sektors für Komponenten und Systeme hervor. Um die dabei entstehenden Synergien am besten zu nutzen und auf ihnen aufzubauen, sollte ein einziges gemeinsames Unternehmen für den Bereich Elektronikkomponenten und -systeme einschließlich der früheren Tätigkeitsbereiche von ENIAC und Artemis mit einer Struktur und Regeln, die besser dem angestrebten Zweck entsprechen, um die Effizienz zu erhöhen und Vereinfachungen vornehmen zu können, gegründet werden (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen ECSEL“). Im Hinblick darauf sollte das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festlegen.

(15)

Die Umsetzung der von den Interessenträgern der Industrie vorgestellten hochrangigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda stützt sich auf mehrere Arten der Unterstützung: nationale, regionale und zwischenstaatliche Programme, das Rahmenprogramm der Union und eine gemeinsame Technologieinitiative in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft.

(16)

Die öffentlich-private Partnerschaft für Elektronikkomponenten und -systeme sollte sowohl über die finanziellen als auch über die technischen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um der Komplexität eines immer rascheren Innovationstempos auf diesem Gebiet gerecht zu werden. Deshalb sollte das Gemeinsame Unternehmen ECSEL als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und die mit Horizont 2020 assoziierten Länder (im Folgenden „assoziierte Länder“) auf freiwilliger Basis sowie — als Mitglieder aus dem Privatsektor — Vereinigungen, welche die ihnen angehörenden Unternehmen und andere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in Europa tätige Organisationen vertreten, umfassen. Dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL sollten auch neue Mitglieder beitreten können.

(17)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte sich mit klar abgegrenzten Themen befassen, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwickeln, zu fertigen und einzusetzen. Um die Spitzenstellung der Forschungsteams und der europäischen Industrie in einem wettbewerbsintensiven internationalen Kontext zu erhalten, ist eine strukturierte, koordinierte finanzielle Förderung auf europäischer Ebene erforderlich, um eine rasche, weitreichende industrielle Verwertung der technischen Führung in ganz Europa sicherzustellen, so dass die Gesellschaft von bedeutenden Übertragungseffekten profitieren kann, um Risiken gemeinsam zu tragen und um Kräfte durch aufeinander abgestimmte Strategien und Investitionen im gemeinsamen europäischen Interesse zu bündeln. Nach entsprechender Mitteilung durch den/die betreffenden Mitgliedstaat/en kann die Kommission — sofern alle erforderlichen Kriterien erfüllt sind — in Betracht ziehen, Initiativen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL als wichtige Projekte von gemeinsamem europäischem Interesse einzustufen.

(18)

Die privaten Vereinigungen Aeneas, Artemisia und EPoSS haben schriftlich ihre Zustimmung dazu erklärt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL innerhalb einer Struktur durchgeführt werden, die angemessen auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Es ist angezeigt, dass die privaten Vereinigungen die im Anhang beigefügte Satzung mittels einer Einverständniserklärung billigen.

(19)

Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen ECSEL Teilnehmern im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen, bereitstellen. Eine solche finanzielle Unterstützung sollte auf die Behebung von nachweislichem Marktversagen, das die Entwicklung des betreffenden Programms verhindert, abzielen und einen Anreizeffekt haben, indem beim Empfänger eine Verhaltensänderung bewirkt wird.

(20)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(21)

Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sollten die Investitionen aller anderen Rechtspersonen als der Union und der an dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL teilnehmenden Staaten (im Folgenden „ECSEL-Teilnehmerstaaten“), die einen Beitrag zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL leisten, berücksichtigt werden. Diese Gesamtinvestitionen dürften sich mindestens auf 2 340 000 000 EUR belaufen.

(22)

Um für alle innerhalb des Binnenmarkts tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die Förderung auf der Grundlage des Rahmenprogramms der Union den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen, sodass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung privater Förderung, das Entstehen ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden werden.

(23)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) entsprechen. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Die einschlägigen Behörden können für einzelne Bewerber spezifische Förderkriterien festlegen, nach denen entschieden wird, ob ihnen Finanzmittel der ECSEL-Teilnehmerstaaten gewährt werden können. Ein ECSEL-Teilnehmerstaat kann spezifische Regeln hinsichtlich der Förderfähigkeit von Kosten festlegen, falls er das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nicht mit der Durchführung seiner an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge betraut.

(24)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Teilnahme zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL veröffentlicht werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das Gemeinsame Unternehmen ECSEL relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 zur Verfügung stellen.

(25)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigen.

(26)

Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (10) verwaltet werden.

(27)

Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Rechnungsprüfungen sowie unverhältnismäßig umfangreiche Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden.

(28)

Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(29)

Der interne Rechnungsprüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission.

(30)

In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte den gemeinsamen Unternehmen weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Gemeinsame Unternehmen ECSEL auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb nicht auf den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

(31)

Horizont 2020 sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden „ESI-Fonds“) hingewirkt wird. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die insbesondere dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zu stärken und die Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu untermauern.

(32)

Die Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis wurden für einen bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Zeitraum gegründet. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL sollte die Forschungsprogramme in den Bereichen Nanoelektronik und eingebettete Computersysteme weiter unterstützen, indem die verbleibenden Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 eingeleitet wurden, im Einklang mit den genannten Verordnungen durchgeführt werden. Der Übergang von den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL sollte mit dem Übergang vom Siebten Rahmenprogramm zu Horizont 2020 koordiniert und synchronisiert werden, damit gewährleistet ist, dass die verfügbaren Forschungsmittel optimal eingesetzt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollten daher die Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 aufgehoben werden, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

(33)

Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung tragen.

(34)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union mittels der Umsetzung — durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL — der gemeinsamen Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung

(1)   Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen ECSEL“) gegründet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL tritt an die Stelle der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 gegründet wurden und deren Rechtsnachfolger es ist.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist.

(4)   Das gemeinsame Unternehmen ECSEL besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in allen Mitgliedstaaten über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(5)   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ist Brüssel, Belgien.

(6)   Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (im Folgenden „Satzung“) ist im Anhang niedergelegt.

Artikel 2

Ziele und Gegenstandsbereich

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL verfolgt folgende Ziele:

a)

einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und insbesondere des Teils II des Beschlusses 2013/743/EU zu leisten;

b)

zur Entwicklung einer starken, weltweit wettbewerbsfähigen Industrie für Elektronikkomponenten und -systeme in der Union beizutragen;

c)

die Verfügbarkeit von Elektronikkomponenten und -systemen für die wichtigsten Märkte und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen sicherzustellen mit dem Ziel, Europa an der Spitze der technischen Entwicklung zu halten, die Lücke zwischen Forschung und Verwertung zu schließen, Innovationskapazitäten zu stärken und wirtschaftliches Wachstum sowie mehr Arbeitsplätze in der Union zu schaffen;

d)

die Strategien mit den Mitgliedstaaten abzustimmen, um private Investitionen zu stimulieren, und durch Vermeidung von unnötiger Doppelarbeit und Fragmentierung sowie durch Erleichterung der Teilnahme von Akteuren, die in Forschung und Innovation tätig sind, zur Wirksamkeit öffentlicher Förderung beizutragen;

e)

die Fertigungskapazitäten für Halbleiter und intelligente Systeme in Europa aufrechtzuerhalten und zu steigern und unter anderem eine Führungsposition in den Bereichen Produktionsanlagen und Werkstoffverarbeitung zu behaupten;

f)

eine Spitzenposition in der Konstruktionstechnik und in der Systemtechnik einschließlich in eingebetteter Technik zu sichern und zu stärken;

g)

den Zugang zu einer Infrastruktur von Weltrang für den Entwurf und die Fertigung von Elektronikkomponenten und eingebetteten/cyber-physischen und intelligenten Systemen für alle Interessenträger zu eröffnen und

h)

ein dynamisches Ökosystem unter Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu schaffen, um dadurch bestehende Cluster zu stärken und die Entstehung neuer Cluster in zukunftsfähigen neuen Bereichen zu unterstützen.

(2)   Die Arbeit des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL baut auf den von den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis und der europäischen Technologieplattform EPoSS erzielten Ergebnissen sowie auf den durch andere nationale und europäische Programme finanzierten Arbeiten auf. Sie wird in geeigneter und ausgewogener Weise neue Entwicklungen in den folgenden Hauptbereichen und Synergien zwischen diesen Bereichen fördern:

a)

Entwurfstechnik, -verfahren und -integration, Ausrüstung, Materialien und Fertigung für Mikro- und Nanoelektronik mit dem Ziel der Miniaturisierung, Diversifizierung und Differenzierung, heterogene Integration;

b)

Verfahren, Methoden, Werkzeuge und Plattformen, Referenzentwürfe und -architekturen für Software und/oder steuerungsintensive eingebettete/cyber-physische Systeme, Lösungen für nahtlose Konnektivität und Interoperabilität, Funktionssicherheit, Hochverfügbarkeit und Sicherheit für professionelle und Verbraucheranwendungen sowie vernetzte Dienste und

c)

multidisziplinäre Ansätze für intelligente Systeme, unterstützt durch Entwicklungen in ganzheitlichem Entwurf und komplexer Fertigung bis hin zur Realisierung selbständiger, anpassungsfähiger intelligenter Systeme mit komplexen Schnittstellen und komplexen Funktionen, z. B. basierend auf einer nahtlosen Integration von Sensorik, Aktorik, Verarbeitung, Energieversorgung und Vernetzung.

Artikel 3

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt bis zu 1 184 874 000 EUR. Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 (2014-2020), festgelegt im Beschluss 743/2013/EU, vorgesehen sind. Mit dem Haushaltsvollzug nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 hinsichtlich des Finanzbeitrags der Union wird das als Einrichtung im Sinne des Artikels 209 der genannten Verordnung handelnde Gemeinsame Unternehmen ECSEL betraut.

(2)   Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL schließt.

(3)   In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:

a)

die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU;

b)

die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU;

c)

die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL;

d)

die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 benötigt, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

e)

Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zur Einreichung von Vorschlägen, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

f)

Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie jegliche Änderungen der Zahl der Mitarbeiter.

Artikel 4

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1)   Die ECSEL-Teilnehmerstaaten leisten einen Finanzbeitrag zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dessen Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Finanzbeitrag der Union steht. Es wird ein Betrag in Höhe von mindestens 1 170 000 000 EUR für den in Artikel 1 genannten Zeitraum erwogen.

(2)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL aus dem Privatsektor leisten Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtspersonen und die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diese zu leisten. Es wird ein Betrag in Höhe von mindestens 1 657 500 000 EUR für den in Artikel 1 genannten Zeitraum erwogen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Beiträge umfassen Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Satzung.

(4)   Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL als die Union melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat den Wert der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2, die in jedem der vorangegangenen Geschäftsjahre geleistet wurden.

(5)   Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Bei verbleibenden Unklarheiten kann das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine Prüfung vornehmen.

(6)   Die Kommission kann Abhilfemaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn die anderen Mitglieder als die Union, einschließlich der sie konstituierenden Rechtspersonen und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, ihre in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.

Artikel 5

Finanzregelung

Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (11).

Artikel 6

Personal

(1)   Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (12) (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen“), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten, und diejenigen, die der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung dieser Befugnisse durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL als dem Exekutivdirektor.

(3)   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

(5)   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen ECSEL.

Artikel 7

Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen ECSEL und den Einsatz von Praktikanten.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, findet auf das Gemeinsame Unternehmen ECSEL und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL

(1)   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen ECSEL für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und werden aus dessen Mitteln bestritten.

(4)   Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen ECSEL.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig

a)

aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind;

b)

für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;

c)

für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   In Angelegenheiten, die ein assoziiertes Land betreffen, gelten die spezifischen Bestimmungen des jeweiligen Abkommens.

(3)   In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen ECSEL seinen Sitz hat.

Artikel 11

Bewertung

(1)   Bis zum 30. Juni 2017 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL durch, bei der insbesondere der Umfang der Teilnahme sowohl der Mitglieder aus dem Privatsektor und der sie konstituierenden Rechtspersonen und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen als auch anderer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen und der Umfang ihrer Beiträge zu diesen Maßnahmen geprüft wird. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.

(2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 6 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 26 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 12

Entlastung

Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL erteilt.

Artikel 13

Nachträgliche Prüfungen

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.

(2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013, durch.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

(2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates (13) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(5)   Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (15) bei. Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 15

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen ECSEL den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 16

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL.

(2)   Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Unbeschadet des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.

Artikel 17

Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL finanzierten Maßnahmen. Laut jener Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 1 Buchstabe a der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

(2)   Die einschlägigen Förderstellen können für einzelne Bewerber spezifische Förderkriterien festlegen, nach denen entschieden wird, ob ihnen Finanzmittel der ECSEL-Teilnehmerstaaten gewährt werden können. Derartige Kriterien könnten unter anderem die Art des Bewerbers, wie Rechtsstatus und Zweck, die Anforderungen bezüglich der Zuverlässigkeit und Tragfähigkeit, wie finanzielle Solidität, und die Erfüllung steuerlicher und sozialer Verpflichtungen betreffen.

(3)   Betraut ein ECSEL-Teilnehmerstaat das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nicht durch den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zwischen Teilnehmern und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL mit der Durchführung seiner an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge, so kann er spezifische Regeln hinsichtlich der Förderfähigkeit von Kosten zur Finanzierung von Teilnehmern festlegen.

(4)   Die spezifischen Kriterien und Regeln gemäß diesem Artikel werden in den Arbeitsplan aufgenommen.

Artikel 18

Unterstützung durch den Sitzstaat

Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen ECSEL geschlossen werden.

Artikel 19

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 werden aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 eingeleitet wurden, einschließlich der nach diesen Verordnungen angenommenen jährlichen Durchführungspläne, bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter die genannten Verordnungen.

(3)   Für den Abschluss der auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 eingeleiteten Maßnahmen werden zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beiträgen die folgenden Beiträge zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Zeitraum 2014-2017 geleistet:

a)

2 050 000 EUR durch die Union,

b)

1 430 000 EUR durch die Vereinigung Aeneas,

c)

975 000 EUR durch die Vereinigung Artemisia.

Die Zwischenbewertung nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung beinhaltet eine Abschlussbewertung der Tätigkeit der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008.

(4)   Dem auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 ernannten Exekutivdirektor werden für die restliche Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 27. Juni 2014 übertragen. Die sonstigen Bedingungen des Vertrags des Exekutivdirektors bleiben unverändert.

(5)   Befindet sich der nach Absatz 4 dieses Artikels ernannte Exekutivdirektor in seiner ersten Amtszeit, so wird er für die restliche Dauer dieser Amtszeit mit der Möglichkeit einer Amtszeitverlängerung um bis zu vier Jahre gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Satzung ernannt. Befindet sich der nach Absatz 4 ernannte Exekutivdirektor in seiner zweiten Amtszeit, so besteht keine Möglichkeit einer Amtszeitverlängerung. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums seiner Amtszeit nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)   Der Arbeitsvertrag des auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 ernannten Exekutivdirektors endet vor dem 27. Juni 2014.

(7)   Unbeschadet der Absätze 4 und 5 berührt diese Verordnung nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 eingestellt wurde. Die Arbeitsverträge des Personals können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL verlängert werden.

(8)   Die erste Sitzung des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften wird jeweils vom Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL einberufen.

(9)   Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis nach den Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 werden alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten der Mitglieder der gemeinsamen Unternehmen gemäß den genannten Verordnungen auf die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL nach der vorliegenden Verordnung übertragen.

(10)   Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 werden auf das Gemeinsame Unternehmen ECSEL übertragen. Alle Beträge, die die Vereinigung Aeneas und die Vereinigung Artemisia den Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis für Verwaltungsmittel im Zeitraum 2008-2013 schulden, werden gemäß einem mit der Kommission zu vereinbarenden Verfahren auf das Gemeinsame Unternehmen ECSEL übertragen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(5)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

(12)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(13)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ( ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(15)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ECSEL

Artikel 1

Aufgaben

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung finanzieller Unterstützung für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen;

b)

Gewährleistung einer nachhaltigen Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL;

c)

Entwicklung einer engen Zusammenarbeit mit und Gewährleistung einer Koordinierung von Tätigkeiten, Einrichtungen und Interessenträgern auf europäischer (insbesondere Horizont 2020), nationaler und transnationaler Ebene mit dem Ziel, in Europa ein fruchtbares Innovationsumfeld zu fördern, Synergien zu erzeugen und Forschungs- und Innovationsergebnisse im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme besser zu verwerten;

d)

Festlegung und gegebenenfalls Anpassung des mehrjährigen Strategieplans;

e)

Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne zur Umsetzung des mehrjährigen Strategieplans;

f)

Organisation offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung der Vorschläge und Zuweisung der zur Verfügung stehenden Mittel für indirekte Maßnahmen im Wege offener und transparenter Auswahlverfahren;

g)

Veröffentlichung von Informationen zu den indirekten Maßnahmen;

h)

Überwachung der Durchführung der indirekten Maßnahmen und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse;

i)

Überwachung der in Bezug auf die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL insgesamt erzielten Fortschritte;

j)

Durchführung von Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-2020-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;

k)

Herstellung von Verbindungen zu einem breiten Spektrum von Akteuren, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten;

l)

alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 2

Mitglieder

(1)

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission,

b)

Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich und

c)

nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung die Vereinigung Aeneas, eine nach französischem Recht gegründete Vereinigung mit Sitz in Paris, Frankreich; die Vereinigung Artemisia, eine nach niederländischem Recht gegründete Vereinigung mit Sitz in Eindhoven, Niederlande; die Vereinigung EPoSS, eine nach deutschem Recht gegründete Vereinigung mit Sitz in Berlin, Deutschland.

(2)

Die Länder, die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind, werden in dieser Satzung als "ECSEL-Teilnehmerstaaten" bezeichnet. Jeder ECSEL-Teilnehmerstaat entsendet seine Vertreter in die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und benennt die nationale(n) Rechtsperson(en), die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zuständig ist (sind).

(3)

In dieser Satzung werden die ECSEL-Teilnehmerstaaten und die Kommission als die „öffentlichen Körperschaften“ des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bezeichnet.

(4)

In dieser Satzung werden die privaten Vereinigungen als „Mitglieder aus dem Privatsektor“ des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und die Rechtspersonen, die ein einzelnes Mitglied aus dem Privatsektor gemäß dessen Satzung jeweils konstituieren, als „konstituierende Rechtspersonen“ bezeichnet.

Artikel 3

Änderung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder, die nicht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, werden unter der Bedingung Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dass sie sich gegenüber dem Verwaltungsrat mit dieser Satzung und allen sonstigen Bestimmungen, in denen die Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL festgelegt ist, schriftlich einverstanden erklären.

(2)

Folgende Länder und Rechtspersonen können die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL beantragen, sofern sie einen Finanzbeitrag nach Artikel 16 Absatz 4 zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL leisten und sofern sie diese Satzung billigen:

a)

alle nicht in Absatz 1 aufgeführten Länder, die eine Forschungs- und Innovationspolitik oder Forschungs- und Innovationsprogramme im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme verfolgen;

b)

alle sonstigen Rechtspersonen, die Forschung und Innovation in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land unmittelbar oder mittelbar fördern.

(3)

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL gemäß Absatz 2 ist an den Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zu richten. Dieser prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des potenziellen Nutzens des Antragstellers für die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und entscheidet über den Antrag.

(4)

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.

(5)

Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL kann nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

(6)

Nach jeder Änderung der Mitgliedschaft gemäß diesem Artikel veröffentlicht das Gemeinsame Unternehmen ECSEL auf seiner Website umgehend eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und den Zeitpunkt dieser Änderung.

Artikel 4

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

der Rat der öffentlichen Körperschaften;

d)

der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor.

Artikel 5

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen.

Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte des Mitglieds im Verwaltungsrat verfügt.

Artikel 6

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)

Die Stimmrechte im Verwaltungsrat verteilen sich wie folgt:

a)

Mitglieder aus dem Privatsektor zusammen: ein Drittel,

b)

Kommission: ein Drittel,

c)

ECSEL-Teilnehmerstaaten zusammen: ein Drittel.

Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, so beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder.

(2)

In den ersten beiden Geschäftsjahren werden die Stimmrechte der ECSEL-Teilnehmerstaaten wie folgt verteilt:

a)

jeweils ein Prozent für jeden ECSEL-Teilnehmerstaat;

b)

der verbleibende Anteil wird jährlich auf die ECSEL-Teilnehmerstaaten proportional zur Höhe ihres tatsächlichen Finanzbeitrags in den beiden vorangegangenen Jahren, einschließlich ihrer für die Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis geleisteten Beiträge, aufgeteilt.

In den darauffolgenden Geschäftsjahren werden die Stimmrechte jährlich den ECSEL-Teilnehmerstaaten im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für indirekte Maßnahmen zur Verfügung gestellt haben.

Die Stimmrechte der Mitglieder aus dem Privatsektor werden gleichmäßig auf die privaten Vereinigungen verteilt, es sei denn, der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor beschließt etwas anderes.

Die Stimmrechte eines jeden neuen Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land ist, werden vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL vom Verwaltungsrat festgelegt.

(3)

Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von mindestens einem Jahr.

(4)

Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission, einer Mehrheit der Vertreter der ECSEL-Teilnehmerstaaten oder einer Mehrheit der Mitglieder aus dem Privatsektor, auf Antrag des Vorsitzenden oder nach Artikel 16 Absatz 5 auf Antrag des Exekutivdirektors einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL statt.

Zur Erreichung des Quorums des Verwaltungsrats sind die Stimmen der Kommission, der Mitglieder aus dem Privatsektor sowie der Hauptvertreter von mindestens drei ECSEL-Teilnehmerstaaten erforderlich.

Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.

(5)

Die Vertreter der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

(6)

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

(2)

Die Kommission bemüht sich in Ausübung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, um auf Synergien hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden.

(3)

Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Prüfung, Genehmigung und Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 3 Absatz 3 dieser Satzung;

b)

Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

c)

Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;

d)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

e)

Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

f)

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;

g)

Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

h)

Annahme des in Artikel 21 Absatz 1 genannten mehrjährigen Strategieplans;

i)

Annahme des Arbeitsplans mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen nach Artikel 21 Absatz 2;

j)

Billigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben nach Artikel 22 Absatz 1;

k)

gegebenenfalls Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

l)

Festlegung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

m)

gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung;

n)

gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Abstellung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung;

o)

gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher Beratergruppen neben den Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL;

p)

gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;

q)

Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gremium des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem dieser Gremien übertragen.

Artikel 8

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

(1)

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in das Auswahlverfahren ein.

Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die ECSEL-Teilnehmerstaaten und die aus dem Privatsektor stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.

(2)

Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL angestellt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen ECSEL durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der ECSEL-Teilnehmerstaaten und der Mitglieder aus dem Privatsektor, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen ECSEL.

(4)

Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.

(5)

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)

Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die ECSEL-Teilnehmerstaaten und die Mitglieder aus dem Privatsektor beteiligt wurden, tätig wird.

Artikel 9

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)

Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats.

(2)

Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(3)

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL aus.

(4)

Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:

a)

Konsolidierung des Entwurfs des mehrjährigen Strategieplans, bestehend aus der vom Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor vorgeschlagenen mehrjährigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der mehrjährigen finanziellen Vorausschau der öffentlichen Körperschaften, und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;

b)

Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;

c)

Abfassung des Entwurfs des Arbeitsplans, einschließlich des Gegenstands der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die für die Umsetzung des vom Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor vorgeschlagenen Plans der Forschungs- und Innovationstätigkeiten erforderlich sind, und der von den öffentlichen Körperschaften vorgeschlagenen entsprechenden Ausgabenschätzungen, und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;

d)

Übermittlung der Jahresabschlüsse an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;

e)

Abfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts mit Angabe der entsprechenden Ausgaben sowie dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Billigung;

f)

Unterzeichnung einzelner Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse;

g)

Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen;

h)

Umsetzung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL;

i)

Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

j)

Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutender diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;

k)

Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;

l)

Ergreifung jeglicher sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bei der Erreichung seiner in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind;

m)

Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.

(5)

Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Einklang steht;

b)

Verwaltung der im Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse;

c)

Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und Bereitstellung jedweder notwendigen Unterstützung für diese Mitglieder und Gremien, damit diese ihren Pflichten nachkommen können, sowie Bearbeitung ihrer Anfragen;

d)

Sekretariat der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingesetzter Beratergruppen.

Artikel 10

Zusammensetzung des Rates der öffentlichen Körperschaften

Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich aus den Vertretern der öffentlichen Körperschaften des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen.

Jede öffentliche Körperschaft ernennt ihren Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügt.

Artikel 11

Arbeitsweise des Rates der öffentlichen Körperschaften

(1)

Die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften werden den öffentlichen Körperschaften jährlich entsprechend der Höhe des Finanzbeitrags zugeteilt, den sie gemäß Artikel 18 Absatz 4 zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das betreffende Jahr leisten; ein Mitglied darf höchstens über 50 % aller Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen.

Haben weniger als drei ECSEL-Teilnehmerstaaten dem Exekutivdirektor ihren Finanzbeitrag gemäß Artikel 18 Absatz 4 mitgeteilt, so verfügt die Kommission über 50 % der Stimmrechte; die verbleibenden 50 % der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die ECSEL-Teilnehmerstaaten aufgeteilt.

Die öffentlichen Körperschaften bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, so beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden ECSEL-Teilnehmerstaaten.

Jede öffentliche Körperschaft besitzt ein Vetorecht bei allen Fragen, die die Verwendung des eigenen Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen ECSEL betreffen.

(2)

Der Rat der öffentlichen Körperschaften wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren.

(3)

Der Rat der öffentlichen Körperschaften hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der ECSEL-Teilnehmerstaaten sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL statt.

Zur Erreichung des Quorums des Rates der öffentlichen Körperschaften sind die Stimmen der Kommission und der Hauptvertreter von mindestens drei ECSEL-Teilnehmerstaaten erforderlich.

Der Exekutivdirektor beteiligt sich an den Beratungen, sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind, können als Beobachter an den Arbeiten des Rates der öffentlichen Körperschaften teilnehmen. Beobachter erhalten alle einschlägigen Unterlagen und können den Rat der öffentlichen Körperschaften bei allen seinen Beschlüssen beraten. Alle diese Beobachter unterliegen den für Mitglieder des Rates der öffentlichen Körperschaften geltenden Vertraulichkeitsvorschriften.

Der Rat der öffentlichen Körperschaften kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften einsetzen.

Der Rat der öffentlichen Körperschaften gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Aufgaben des Rates der öffentlichen Körperschaften

Der Rat der öffentlichen Körperschaften

a)

stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel an die Teilnehmer von indirekten Maßnahmen die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden;

b)

billigt die Verfahrensregeln für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung, Auswahl und Überwachung indirekter Maßnahmen;

c)

billigt die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Arbeitsplan;

d)

erstellt auf der Grundlage der Auswahlkriterien und der Vergabekriterien und unter Berücksichtigung des Beitrags der eingegangenen Vorschläge zur Erreichung der Ziele der Aufforderung sowie ihrer Synergieeffekte in Bezug auf nationale Prioritäten eine Rangliste der Vorschläge;

e)

beschließt im Rahmen des verfügbaren Budgets unter Berücksichtigung der Überprüfungen nach Artikel 18 Absatz 5 über die Zuweisung der öffentlichen Mittel zu den ausgewählten Vorschlägen. Ein solcher Beschluss ist ohne weitere Bewertungs- oder Auswahlverfahren für die ECSEL-Teilnehmerstaaten bindend.

Artikel 13

Zusammensetzung des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor

Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor setzt sich aus den Vertretern der aus dem Privatsektor stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zusammen.

Jedes Mitglied aus dem Privatsektor ernennt seine Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor verfügt.

Artikel 14

Arbeitsweise des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor

(1)

Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(2)

Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.

(3)

Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor wählt seinen Vorsitzenden.

(4)

Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Aufgaben des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor

Der Rat der Mitglieder aus dem Privatsektor

a)

erstellt und aktualisiert regelmäßig den Entwurf der in Artikel 21 Absatz 1 genannten mehrjährigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in Absatz 2 dieser Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL;

b)

arbeitet jährlich den Entwurf des Plans der Forschungs- und Innovationstätigkeiten für das folgende Jahr als Grundlage für die in Artikel 21 Absatz 2 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus;

c)

legt dem Exekutivdirektor innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen den Entwurf der mehrjährigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie den jährlichen Entwurf des Plans der Forschungs- und Innovationstätigkeiten vor;

d)

organisiert ein beratendes Forum der Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offensteht, die Interessen im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme haben, um sie über den Entwurf der mehrjährigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und den Entwurf des Plans der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des jeweiligen Jahres zu informieren und Rückmeldungen dazu zu erhalten.

Artikel 16

Finanzierungsquellen

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wird von seinen Mitgliedern gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Sachbeiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die den Mitgliedern aus dem Privatsektor oder den sie konstituierenden Rechtspersonen und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und die nicht vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL erstattet werden.

(2)

Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden durch folgende Finanzbeiträge gedeckt:

a)

einen Finanzbeitrag der Union von bis zu 15 255 000 EUR, entsprechend Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung;

b)

einen Beitrag der Mitglieder aus dem Privatsektor von bis zu 19 710 000 EUR oder 1 % des Betrags der Gesamtkosten aller Projekte — je nachdem, welcher Betrag höher ist — bis zu einem Höchstbetrag von 48 000 000 EUR, entsprechend Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung und

c)

die Beiträge für den Abschluss der auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 72/2008 und (EG) Nr. 74/2008 eingeleiteten Maßnahmen, entsprechend Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung.

Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL bereitgestellt werden.

(3)

Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden gedeckt durch

a)

den Finanzbeitrag der Union;

b)

Finanzbeiträge der ECSEL-Teilnehmerstaaten;

c)

Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor oder der sie konstituierenden Rechtspersonen und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen in Höhe derjenigen Kosten, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, der ECSEL-Teilnehmerstaaten und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.

(4)

Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

a)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;

b)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten, einschließlich denen der ECSEL-Teilnehmerstaaten, die eine Betrauung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL nach Artikel 17 Absatz 1 vornehmen;

c)

Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL selbst erwirtschaftet;

d)

sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.

Zinserträge aus den an das Gemeinsame Unternehmen ECSEL gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL.

(5)

Der Exekutivdirektor weist Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, die ihren Verpflichtungen zur Leistung der vereinbarten Finanzbeiträge nicht nachkommen, schriftlich auf ihr Versäumnis hin und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Abhilfe. Wird innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geschaffen, beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrats ein, in der darüber entschieden wird, ob die Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds zu beenden ist oder ob andere Maßnahmen zu treffen sind, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

(6)

Die Ressourcen und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden auf die Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele ausgerichtet.

(7)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung seiner in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele übertragen wurden.

(8)

Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ausgezahlt.

Artikel 17

Beiträge der ECSEL-Teilnehmerstaaten

(1)

Die ECSEL-Teilnehmerstaaten können das Gemeinsame Unternehmen ECSEL über die Finanzhilfevereinbarungen, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL mit Teilnehmern schließt, mit der Durchführung ihrer an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen geleisteten Beiträge betrauen. Sie können das Gemeinsame Unternehmen ECSEL ferner mit der Auszahlung ihrer Beiträge an die Teilnehmer betrauen oder selbst Zahlungen auf der Grundlage der Überprüfungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL vornehmen.

(2)

Nimmt ein ECSEL-Teilnehmerstaat keine Betrauung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im Sinne des Absatzes 1 vor, so ergreift er alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um innerhalb eines Zeitrahmens, der dem der Finanzhilfevereinbarungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL entspricht, eigene Vereinbarungen zu schließen. Die Überprüfung der Förderfähigkeit der Kosten durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nach Artikel 18 Absatz 7 kann von dem ECSEL-Teilnehmerstaat als Teil des eigenen Zahlungsverfahrens verwendet werden.

(3)

Die Zusammenarbeit zwischen den ECSEL-Teilnehmerstaaten und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL wird im Wege einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den von den ECSEL-Teilnehmerstaaten dafür benannten Einrichtungen und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL geregelt.

(4)

Nehmen ECSEL-Teilnehmerstaaten eine Betrauung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL nach Absatz 1 vor, so wird die in Absatz 3 genannte Verwaltungsvereinbarung durch jährliche Vereinbarungen zwischen den von den ECSEL-Teilnehmerstaaten zu diesem Zweck benannten Einrichtungen und dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL ergänzt; darin werden die Bedingungen bezüglich des von den ECSEL-Teilnehmerstaaten an das Gemeinsame Unternehmen ECSEL geleisteten Finanzbeitrags festgelegt.

(5)

Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittländer, die nicht Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL sind, können ähnliche Vereinbarungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL schließen.

Artikel 18

Finanzierung indirekter Maßnahmen

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL unterstützt indirekte Maßnahmen auf der Grundlage offener, wettbewerblicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; die Zuweisung öffentlicher Mittel erfolgt innerhalb des verfügbaren Budgets. Die öffentliche Unterstützung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL erfolgt unbeschadet etwaiger Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(2)

Die Finanzbeiträge der öffentlichen Körperschaften sind Mittel nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b, die als Erstattung förderfähiger Kosten an die Teilnehmer indirekter Maßnahmen ausgezahlt werden. Die spezifischen Erstattungssätze der Union und der einzelnen ECSEL-Teilnehmerstaaten werden in den Arbeitsplan aufgenommen.

(3)

Die öffentlichen Körperschaften teilen dem Exekutivdirektor rechtzeitig zur Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL die Beträge mit, die sie für jede im Arbeitsplan enthaltene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gegebenenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 1 zurückgestellt haben; sie berücksichtigen dabei den Umfang der in den Arbeitsplan aufgenommenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

(4)

Der Exekutivdirektor überprüft die Förderfähigkeit der Bewerber in Bezug auf die Gewährung von Unionsmitteln; die ECSEL-Teilnehmerstaaten überprüfen die Förderfähigkeit ihrer Bewerber anhand etwaiger vorab festgelegter nationaler Förderkriterien und teilen dem Exekutivdirektor die Ergebnisse mit.

(5)

Auf der Grundlage der Überprüfungen gemäß Absatz 4 legt der Exekutivdirektor die vorgeschlagene Liste mit den für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen und den einzelnen Bewerbern fest und übermittelt sie dem Rat der öffentlichen Körperschaften, der über den Höchstbetrag der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 12 Buchstabe e beschließt und den Exekutivdirektor beauftragt, Vereinbarungen mit den betreffenden Teilnehmern zu schließen.

(6)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Überprüfung der Förderfähigkeit der Kosten, damit der aus öffentlichen Mitteln stammende Teil der Förderung nach den in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Regelungen an die betreffenden Teilnehmer ausgezahlt wird.

(7)

Die ECSEL-Teilnehmerstaaten verlangen keine andere als die vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL verlangte technische Überwachung oder Berichterstattung.

Artikel 19

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 20

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 21

Operative Planung und Finanzplanung

(1)

Im mehrjährigen Strategieplan werden die Strategie und die Pläne zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL in Form einer mehrjährigen Forschungs- und Innovationsagenda des Rates der Mitglieder aus dem Privatsektor und einer mehrjährigen finanziellen Vorausschau der öffentlichen Körperschaften dargelegt. Darin sind die Forschungsprioritäten für die Entwicklung und Erschließung von Schlüsselkompetenzen für Elektronikkomponenten und -systeme in unterschiedlichen Anwendungsbereichen aufzuführen, die der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, dem Entstehen neuer Märkte und der Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen dienen sollen. Er ist regelmäßig und im Einklang mit dem Bedarf der Wirtschaft in Europa zu überprüfen.

(2)

Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem der Plan der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen enthalten sind.

(3)

Der Arbeitsplan wird bis zum Ende des Jahres, das der Durchführung des Arbeitsplans vorausgeht, angenommen. Der Arbeitsplan wird öffentlich zugänglich gemacht.

(4)

Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(5)

Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen.

(6)

Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.

Artikel 22

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

(1)

Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten als Exekutivdirektor gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL.

Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:

a)

Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;

b)

die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern;

c)

die für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern; die vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL und den ECSEL-Teilnehmerstaaten für die einzelnen Teilnehmer und für indirekte Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beiträge.

(2)

Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Billigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

(3)

Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen ECSEL dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt.

Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ab.

Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht aufgeführten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor unterbreitet diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind.

Artikel 23

Internes Audit

Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

Artikel 24

Haftung der Mitglieder und Versicherung

(1)

Die finanzielle Haftung der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Beiträge beschränkt.

(2)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 25

Interessenkonflikte

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

(2)

Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder, dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, die einen Sitz im Verwaltungsrat oder im Rat der öffentlichen Körperschaften haben, vermieden werden.

Artikel 26

Abwicklung

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wird am Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums abgewickelt.

(2)

Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle Mitglieder aus dem Privatsektor ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL kündigen.

(3)

Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.

(4)

Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen ECSEL beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.

(5)

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen ECSEL geschlossen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit nach dem Ende des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.