Straßburg, den 12.4.2016

COM(2016) 198 final

2016/0107(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 117 final}
{SWD(2016) 118 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ein gesunder Binnenmarkt erfordert eine faire, effiziente und wachstumsfreundliche Unternehmensbesteuerung, die auf dem Grundsatz fußt, dass Unternehmen Steuern in dem Land entrichten sollten, in dem sie ihre Gewinne erwirtschaften. Durch aggressive Steuerplanung wird dieser Grundsatz unterlaufen. Die meisten Unternehmen betreiben keine aggressive Steuerplanung und erleiden dadurch im Wettbewerb mit Unternehmen, die dies tun, einen Nachteil. Dadurch werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen benachteiligt.

Die Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung sowohl auf EU- als auch auf globaler Ebene zählt zu den politischen Prioritäten der Europäischen Kommission. Als Teil einer umfassenderen Strategie für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU 1 kann öffentliche Kontrolle sicherstellen helfen, dass Gewinne tatsächlich dort besteuert werden, wo sie entstehen. Öffentliche Kontrolle kann das Vertrauen der Öffentlichkeit stärken und bewirken, dass Unternehmen mehr soziale Verantwortung übernehmen, indem sie Steuern dort zahlen, wo sie ihre Geschäfte betreiben, und so zum Wohlstand des betreffenden Landes beitragen. Darüber hinaus kann öffentliche Kontrolle auch eine sachkundigere Debatte über mögliche Mängel im Steuerrecht befördern.

In ihrem Aktionsplan für eine fairere Unternehmensbesteuerung (COM(2015) 302) vom März 2015 kündigte die Kommission eine umfassende Liste von Initiativen an und schlug im Rahmen ihres darauffolgenden Maßnahmenpakets zur Bekämpfung von Steuervermeidung 2 vor, Aktionspunkt 13 des von der G20 gebilligten OECD-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (nachstehend „BEPS-Aktionsplan“) in der Union umzusetzen. Infolgedessen werden die Steuerbehörden von multinationalen Unternehmen künftig einen länderspezifischen Bericht über die von diesen entrichtete Ertragsteuer erhalten, was eine bessere Einhaltung der Steuervorschriften ermöglichen dürfte.

Als Antwort auf die von der G20 und andernorts erhobenen Forderungen ist mehr Transparenz auf Seiten der Unternehmen notwendig, um öffentliche Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob Steuern dort gezahlt werden, wo Gewinne entstehen. Der vorliegende Vorschlag schreibt vor, dass multinationale Unternehmen in einem speziellen Bericht die von ihnen entrichtete Ertragsteuer zusammen mit anderen relevanten steuerlichen Informationen veröffentlichen müssen. Diese zusätzlichen Transparenzanforderungen werden von multinationalen Unternehmen mit einem Umsatz von über 750 Mio. EUR erfüllt werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in oder außerhalb der EU unterhalten. Erstmals werden also nicht nur für europäische, sondern auch für nicht-europäische multinationale Unternehmen, die in Europa Geschäfte betreiben, dieselben Berichtspflichten gelten.

Drittländer und -gebiete, die die internationalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht einhalten, eröffnen besondere Möglichkeiten der Steuervermeidung und -umgehung. Sind multinationale Unternehmen in solchen Drittländern und -gebieten aktiv, sollten besondere Transparenzanforderungen gelten.

Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich auf Unternehmensgruppen mit einem weltweiten konsolidierten Nettoumsatz von über 750 Mio. EUR und entspricht damit dem Anwendungsbereich der globalen OECD-Initiativen zur Steuertransparenz. Der Vorschlag beinhaltet keine neuen Verpflichtungen für kleine und mittlere Unternehmen 3 . Der Vorschlag wahrt sowohl mit seinem Anwendungsbereich als auch mit den zu veröffentlichenden Informationen die Verhältnismäßigkeit, so dass die Befolgungs- und sonstigen Kosten für die betroffenen Unternehmen in Grenzen gehalten werden und weder deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, noch ein ungebührliches Risiko der Doppelbesteuerung geschaffen wird. Er fügt sich in den von der G20 und der OECD befürworteten multilateralen Ansatz ein. Die Kommission wird in diesen Fragen weiterhin proaktiv mit allen maßgeblichen internationalen Partnern zusammenarbeiten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ergänzt die derzeitigen Finanzberichterstattungspflichten der Unternehmen und lässt diese Pflichten, beispielsweise hinsichtlich der Abschlüsse, unberührt.

Der Vorschlag ändert nichts an den bereits eingeführten Vorschriften für die nichtfinanzielle Berichterstattung und die sektoralen länderspezifischen Berichte des Bankensektors 4 sowie der mineral- und der holzgewinnenden Industrie 5 . Allerdings enthält der Vorschlag eine Ausnahmeklausel, um doppelte Berichtspflichten für den Bankensektor, der nach dem EU-Bankenrecht schon heute strengen Publizitätspflichten unterliegt, zu vermeiden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Im Anschluss an die Billigung des BEPS-Aktionsplans der OECD durch die G20 sah das im Januar 2016 vorgelegte Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor, dass sehr große multinationale Unternehmen 6 den Steuerbehörden länderspezifische Informationen übermitteln müssen. Die den Steuerbehörden übermittelten Informationen werden nicht veröffentlicht. Die im Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung vorgesehene Anforderung einer länderspezifischen Berichterstattung wird den Steuerbehörden bei der Ausrichtung ihrer Steuerprüfungen und der Sicherstellung von Regeltreue helfen.

Der vorliegende Vorschlag ergänzt das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung, verfolgt jedoch ein anderes Ziel. Er verpflichtet dieselben multinationalen Unternehmen, bestimmte den Steuerbehörden übermittelte Informationen zu veröffentlichen.

Der Vorschlag trägt zur EU-Politik zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen sowie von Wachstum und Arbeitsplätzen bei. Er wird den Forderungen des Europäischen Parlaments nach einer länderspezifischen Berichterstattung über die Ertragsteuer gerecht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 50 Absatz 1 AEUV wurde für diese Initiative als geeignete Rechtsgrundlage befunden, da es um die Änderung einer auf dem genannten Artikel basierenden bestehenden Richtlinie geht.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In einer zunehmend integrierten und digitalisierten Weltwirtschaft spiegeln Unternehmen und Produktionswertschöpfungsketten immer weniger nationale und regionale Grenzen wider. Dagegen liegen Steuerpolitik und Steuerverwaltung nach wir vor hauptsächlich in nationaler Hand. Da Steuerplanungsstrukturen und Verrechnungspreisvereinbarungen häufig grenzübergreifend angelegt sind, können multinationale Unternehmen ihre Steuerbemessungsgrundlage innerhalb wie außerhalb der Union problemlos von einem Rechtsraum in den anderen verschieben. Das Tätigwerden der EU ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität gerechtfertigt, um der grenzübergreifenden Dimension bei aggressiver Steuerplanung oder Verrechnungspreisvereinbarungen gerecht zu werden.

Verhältnismäßigkeit

Die vorliegende Initiative baut zum Großteil auf dem internationalen Konsens auf, der in Bezug auf Anwendungsbereich und Inhalt in der G20 erzielt wurde. Sie sorgt für das richtige Gleichgewicht zwischen den durch Transparenz erzielten Vorteilen und der Notwendigkeit einer starken und robusten EU-Wirtschaft. Die Initiative trägt den von interessierten Kreisen geäußerten Bedenken hinsichtlich möglicher Verzerrungen des Binnenmarkts Rechnung, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu beeinträchtigen. Sie dürfte keine ungebührlichen Verwaltungslasten für Unternehmen, keine weiteren Steuerkonflikte und keine Gefahr der Doppelbesteuerung schaffen. Sie beschränkt sich auf das zur Erreichung der angestrebten größeren Transparenz erforderliche Maß.

Wahl des Instruments

Angesichts der Rechtsgrundlage und des engen Zusammenhangs der Initiative mit der Berichterstattung der Unternehmen, einschließlich der nichtfinanziellen Berichterstattung, wird eine Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie vorgeschlagen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Mit diesem Vorschlag wird eine länderspezifische Berichterstattung eingeführt, was für die meisten Branchen eine Neuerung darstellt. Für den Bankensektor sowie die holz- und die mineralgewinnende Industrie wurden ähnliche Vorschriften eingeführt. Nach der Datenlage, die sich durch die seit 2015 von den Banken veröffentlichten länderspezifischen Berichterstattung ergibt, ist die länderspezifische Berichterstattung ein nützliches Instrument, um zu bewerten, ob Steuern dort gezahlt werden, wo die Gewinne entstehen.

Konsultationen

Von Juni bis Dezember 2015 führten die Dienststellen der Kommission umfassende Konsultationen durch, bei denen über 400 Stellungnahmen von Vertretern von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, NRO, Bürgern und Think-Tanks eingingen. Eine Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse findet sich auf der Website der Europäischen Kommission 7 . Darüber hinaus hatte die Kommission durch punktuellen Austausch, Zusammenkünfte und hochrangige Rundtischgespräche 8 Gelegenheit, ein tiefergehendes Verständnis der anstehenden Herausforderungen zu erwerben und sich sowohl die Vorteile als auch die Risiken einer erhöhten öffentlichen Transparenz im Bereich der Ertragsteuer zu vergegenwärtigen. Alle bei der Konsultation eingegangenen Beiträge wurden sorgfältig geprüft und berücksichtigt.

Die meisten an der öffentlichen Konsultation teilnehmende Einzelpersonen vertraten die Auffassung, dass die EU bei der Debatte eine Vorreiterrolle einnehmen und nötigenfalls über die derzeitigen internationalen Initiativen zur länderspezifischen Berichterstattung hinausgehen sollte. NRO und Gewerkschaften tendierten ebenfalls zu dieser Sicht. Dagegen sprachen sich die meisten Unternehmen dafür aus, auf EU-Ebene nicht über die Umsetzung des BEPS-Aktionsplans der G20/OECD hinauszugehen, der eine länderspezifische Berichterstattung lediglich gegenüber den Steuerbehörden vorsieht.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Am 24. September 2015 veranstalteten die Kommissionsdienststellen eine Tagung zum Thema Steuertransparenz mit der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen. 9 Neben anderen Analysen gaben die Kommissionsdienststellen im Jahr 2014 bei PWC 10 eine Untersuchung über die potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen einer länderspezifischen Berichterstattung für Banken in Auftrag. Ein zusammenfassender Bericht aller für diese Initiative durchgeführten Konsultationstätigkeiten der Europäischen Kommission findet sich auf der Website der Europäischen Kommission.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle positiv bewertet wurde. Nach Auffassung des Ausschusses wurde die Folgenabschätzung in verschiedener Hinsicht verbessert. Erstens unterscheidet sie die Maßnahmen zur direkten Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen besser von den indirekten Vorteilen, die durch mehr Transparenz erwartet werden. Zweitens geht sie genauer auf die Option einer freiwilligen Offenlegung („Labelling-System“) ein. Drittens wird die Bewertung der geschätzten Auswirkungen klarer von den Auswirkungen anderer im Basisszenario enthaltener Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung getrennt.

Der heutige Vorschlag beruht auf der bei der Folgenabschätzung ermittelten bevorzugten Option, d. h. einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung über die weltweite Geschäftstätigkeit, die nach EU-Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und für Nicht-EU-Länder aggregiert vorgenommen wird. Der Vorschlag gilt für alle multinationalen EU- und Nicht-EU-Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR, die in der EU mindestens über eine Niederlassung tätig sind. Offenzulegen sind unter anderem die bereits gezahlten und die noch zu zahlenden Ertragsteuern sowie die nötigen Hintergrundinformationen. Der Vorschlag weicht in zweierlei Hinsicht von der Folgenabschätzung ab: Im Hinblick auf die Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit außerhalb der EU wurde der Vorschlag verfeinert und sieht jetzt vor, dass dieselbe Detailtiefe, die für die EU-Mitgliedstaaten gilt, nun auch für bestimmte Steuergebiete vorgeschrieben wird. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, eine länderspezifische Offenlegung der einbehaltenen Gewinne vorzuschreiben und auf Ebene der Unternehmensgruppe Erläuterungen zu verlangen, wenn die noch zu zahlenden und die tatsächlich gezahlten Ertragsteuern wesentlich voneinander abweichen.

Was den gesellschaftlichen Nutzen angeht, so wird die Initiative den vermehrten Forderungen nach Transparenz bei den Steuerangelegenheiten multinationaler Unternehmensgruppen gerecht. Indem sie dafür sorgt, dass mehr Informationen in leichter zugänglicher Form zur Verfügung stehen, dürfte sie auch dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der Steuersysteme zu erhöhen.

Was die wirtschaftlichen Auswirkungen angeht, so zieht der Vorschlag keine nennenswerten zusätzlichen Bürokratielasten nach sich, da sehr große multinationale Unternehmen den Steuerbehörden ohnehin eine umfassendere länderspezifische Berichterstattung übermitteln müssen, wenn das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung umgesetzt wird. Alle in der EU tätigen sehr großen multinationalen Unternehmen werden unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in der EU oder in einem Drittland unterhalten, dieselben Offenlegungspflichten zu erfüllen haben. Darüber hinaus werden mit dieser öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung fortan Informationen in einem einzigen Dokument dargeboten, die in den Unternehmensregistern der einzelnen Mitgliedstaaten weitgehend schon heute verfügbar sind. Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen wird folglich nicht beeinträchtigt. Das Risiko, dass weitere Steuerkonflikte und Doppelbesteuerung entstehen, wird sich in Grenzen halten, da die öffentlich zugänglichen steuerlichen Informationen nur für eine begrenzte Zahl von Steuergebieten aufgeschlüsselt werden. Die Informationen über die Geschäftstätigkeit in anderen Rechtsräumen werden im Allgemeinen aggregiert wiedergegeben.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Für Kleinst- oder Kleinunternehmen in der EU werden keine neuen Verpflichtungen eingeführt. Die Maßnahme zielt ausschließlich auf multinationale Unternehmen ab, die für Steuerplanungsaktivitäten bestens gerüstet sind, d. h. auf Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. EUR. Schätzungen zufolge werden mindestens 6000 multinationale Unternehmen einen länderspezifischen Bericht erstellen müssen, da sie auf den EU-Märkten tätig sind. Davon unterhalten rund 2000 Unternehmen – und damit nur ein Bruchteil der insgesamt 7,5 Mio. europäischen Unternehmen – ihren Sitz in der EU. Um multinationale Unternehmen mit Sitz in Nicht-EU-Ländern zu erfassen, werden Pflichten für deren mittlere und größere EU-Tochterunternehmen – oder Zweigniederlassungen von vergleichbarer Größe – eingeführt.

Digitalisierte Berichte erleichtern die Zugänglichkeit und Weiterverarbeitung für alle interessierten Kreise (seien es interessierte Anleger oder Mitglieder der Zivilgesellschaft). Aus diesem Grund wird eine Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens vorgeschrieben. Format und Sprache bleiben freigestellt.

Grundrechte

Der geplante Umfang der Informationen steht in angemessenem Verhältnis zur angestrebten Verstärkung der öffentlichen Transparenz und Kontrolle. Die Berichterstattung baut auf den Informationen auf, die im Allgemeinen in den Abschlüssen der meisten multinationalen Unternehmensgruppen in der EU veröffentlicht werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung der Maßnahme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten beobachten. Fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vorlegen.

In der Bewertung werden die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Kohärenz sowie der Mehrwert des Vorschlags im Hinblick auf die öffentlichen Informationen geprüft, darunter auch etwaige erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen oder in Drittländern. Bei der Bewertung werden auch neue internationale Entwicklungen berücksichtigt.

Erläuternde Dokumente

Die länderspezifische Berichterstattung ist ein relativ neues Konzept, das eine technisch solide Umsetzung verlangt. Um das Ziel dieses Vorschlags zu verwirklichen und potenzielle Schlupflöcher sowie Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten zu vermeiden, werden erläuternde Dokumente erforderlich sein, die bei der Umsetzung helfen und eine wirksame Überprüfung ermöglichen.

Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Dokumente, z. B. in Form einer Entsprechungstabelle, übermitteln müssen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Anwendungsbereich – sehr große multinationale Unternehmensgruppen

Um die Belastung durch Berichtspflichten vertretbar zu halten, werden nur multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von über 750 Mio. EUR zur länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet. Dieser Schwellenwert wurde auch im OECD-BEPS und im Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung angesetzt. Angesichts der spezifischen Ziele öffentlicher Steuertransparenz und über die derzeitigen Regelungen für den Banken- und Rohstoffsektor in einigen Punkten hinausgehend wird der Schwellenwert von 750 Mio. EUR weltweit berechnet und müssen multinationale Gruppen Informationen über ihre weltweite Geschäftstätigkeit vorlegen. Laut OECD werden bei diesem Schwellenwert nur 10-15 % der multinationalen Unternehmen zu einer länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet; der Umsatz dieser multinationalen Unternehmen macht jedoch annähernd 90 % des Umsatzes aller multinationalen Unternehmen aus. Kleine und mittlere Unternehmen sind von dem Vorschlag nicht betroffen. 11  

Im Falle multinationaler Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gilt die Berichtspflicht für deren Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in der EU, es sei denn, das multinationale Nicht-EU-Unternehmen macht den länderspezifischen Bericht der Gruppe öffentlich zugänglich und gibt an, welches Tochterunternehmen bzw. welche Zweigniederlassung in der EU für die Veröffentlichung des länderspezifischen Berichts im Namen des Mutterunternehmens verantwortlich ist.

Dies steht in Einklang mit der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden 12 , die vorsieht, dass Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in der EU den Steuerbehörden die länderspezifische Berichterstattung ihres Nicht-EU-Mutterkonzerns übermittelt müssen. Dabei besteht das Ziel nicht darin, der breiten Öffentlichkeit allgemeine länderspezifische Daten zur Verfügung zu stellen, um die Transparenz zu verbessern, sondern vielmehr darin, der Steuerverwaltung sämtliche Informationen zu verschaffen, die sie benötigt, um mögliche schädliche Steuerpraktiken zu prüfen.

Angesichts des vorgeschlagenen Schwellenwerts, ab dem multinationale Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Initiative fallen, und in Anbetracht der bereits bestehenden Berichtspflichten in der EU ist es verhältnismäßig und effizient, die Berichtspflicht nur für mittlere oder größere Tochterunternehmen in der EU einzuführen. Somit gibt es keine neuen Verpflichtungen für Kleinunternehmen, die mehr als 95 % aller Unternehmen in der EU ausmachen.

Bankengruppen

In der EU niedergelassene Bankengruppen sind nach Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates schon heute zu einer länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet. Handelt es sich dabei um multinationale Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Initiative fallen, werden sie von der Pflicht zur Berichterstattung über die Ertragsteuer befreit, sofern der Bericht nach Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU auch die Tätigkeiten des obersten Mutterunternehmens in der EU und all seiner verbundenen Unternehmen beinhaltet. 13

Inhalt

Offengelegt werden nur Informationen, die notwendig und ausreichend sind, um die erklärten Ziele der Initiative zu erreichen, d. h. Art der Tätigkeiten, Zahl der Beschäftigten, Nettoumsatzerlöse (einschließlich mit verbundenen Unternehmen), Gewinn vor Steuern, Betrag der im betreffenden Land aufgrund des Gewinns im laufenden Jahr geschuldeten Ertragsteuer, im betreffenden Jahr geleistete Steuerzahlungen im jeweiligen Land und Betrag der einbehaltenen Gewinne.

Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten, sollten die Informationen nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden. Da sich einige Drittländer weigern, die Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten, und besondere steuerliche Herausforderungen beinhalten, sollten die Informationen über die dortigen Geschäfte multinationaler Unternehmen ebenfalls mit großer Detailtiefe ausgewiesen werden. Die EU hat sich verpflichtet, auf dieser Grundlage eine gemeinsame Liste bestimmter Steuergebiete aufzustellen, entsprechend der Mitteilung der Kommission 14 vom 28. Januar 2016, in der der vorgeschlagene Ansatz und die Kriterien für die Aufstellung einer solchen Liste dargelegt wurden.

Wie in dieser Mitteilung ausgeführt, wird die gemeinsame EU-Liste auf klar definierten und international vertretbaren Kriterien auf Basis international vereinbarter Standards nach Maßgabe der Richtlinie und auf einem belastbaren Kontrollverfahren beruhen. Die Liste wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten entwickelt. Die Kommission schlägt vor, dass eine endgültige Entscheidung über die in die gemeinsame EU-Liste aufzunehmenden Steuergebiete im Wege eines delegierten Rechtsakts erfolgt, bei dem sowohl dem Rat als auch dem Parlament eine Rolle zukommt.

Abgesehen von der vorgenannten Ausnahme für bestimmte Drittländer und -gebiete, die besondere Herausforderungen beinhalten, werden dieselben Informationen über die Aktivitäten der Gruppe in anderen Steuergebieten in aggregierter Form ausgewiesen. Sind in einem Land mehrere Unternehmen einer Gruppe beteiligt, enthält die länderspezifische Berichterstattung die Summe der Informationen für die einzelnen Unternehmen in dem betreffenden Land.

Veröffentlichung

Der konsolidierte Ertragsteuerinformationsbericht wird in einem Unternehmensregister veröffentlicht, um Gewissheit und Verfügbarkeit über längere Zeit sicherzustellen. Da das Ziel dieser Initiative darin besteht, öffentliche Kontrolle zu ermöglichen, werden diese Berichte darüber hinaus auch über die Websites der Unternehmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Um über längere Zeit Vergleiche zu ermöglichen, werden die Berichte mindestens fünf Jahre in Folge auf den Websites zur Verfügung gehalten.

Durchsetzung

Die Durchsetzung der Initiative wird durch ein Zusammenspiel von Vorschriften gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten eine kollektive Verantwortung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane für die Berichte einführen. Der zuständige Abschlussprüfer eines lokalen Tochterunternehmens wird nachprüfen müssen, ob die länderspezifische Berichterstattung übermittelt und im Internet zur Verfügung gestellt wurde. Im Falle einer Zweigniederlassung eines multinationalen Drittland-Unternehmens liegt diese Verantwortung bei den Personen, die für die Erfüllung der Offenlegungsformalitäten zuständig sind. Schließlich wird Artikel 51 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, der sicherstellt, dass Verstöße mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen für multinationale Unternehmen oder deren Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen geahndet werden.

2016/0107 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 15 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In den letzten Jahren hat sich die Ertragsteuervermeidung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und ist in der Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 erkannte der Europäische Rat an, dass es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. In ihren Mitteilungen „Arbeitsprogramm der Kommission 2016 – Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual“ 16 und „Arbeitsprogramm der Kommission 2015 – Ein neuer Start“ 17 erklärte es die Kommission zur Priorität, zu einem Steuerrecht zu gelangen, bei dem Gewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden. Als weitere Priorität nannte die Kommission die Notwendigkeit, dem Ruf unserer Gesellschaften nach Fairness und Transparenz im Steuerwesen zu folgen.

(2)In seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer in der Union 18 erkannte das Europäische Parlament an, dass mehr Transparenz im Bereich der Unternehmensbesteuerung die Steuererhebung verbessern kann, zu mehr Effizienz bei der Arbeit der Steuerbehörden führt und für eine Steigerung des öffentlichen Vertrauens in die Steuersysteme und Regierungen unerlässlich ist.

(3)Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 wurde eine Überprüfungsklausel in die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 19 aufgenommen, die die Kommission verpflichtet, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen auch die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht für große Unternehmen weiterer Wirtschaftszweige zur alljährlichen Erstellung eines länderspezifischen Berichts zu prüfen.

(4)Im November 2015 forderte die G20 ein weltweit faires und modernes internationales Steuersystem und billigte den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS), der den Staaten eindeutige internationale Lösungen an die Hand geben soll, um Lücken und Unstimmigkeiten in den bestehenden Regelungen zu beseitigen, die Unternehmen die Möglichkeit geben, Gewinne an steuerfreie oder Niedrigsteuer-Standorte zu verlagern, an denen unter Umständen keine echte Wertschöpfung stattfindet. Insbesondere wird mit BEPS-Aktionspunkt 13 für bestimmte multinationale Unternehmen eine vertrauliche länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden eingeführt. Am 27. Januar 2016 nahm die Kommission das „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung“ an. Ein Ziel dieses Pakets ist die Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in Unionsrecht durch Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates 20 .

(5)Eine verstärkte öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen, die in der Union tätig sind, ist unerlässlich, um Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen, durch Steuern zum Wohlstand beizutragen, durch eine sachkundigere öffentliche Debatte einen faireren Steuerwettbewerb in der Union zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Durch einen Ertragsteuerinformationsbericht kann eine solche öffentliche Kontrolle unabhängig davon erreicht werden, wo das oberste Mutterunternehmen der multinationalen Gruppe seinen Sitz unterhält.

(6)Unterhält eine Unternehmensgruppe bestimmte Niederlassungen in der Union, sollte die öffentliche Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Gruppe ausgeübt werden können. Im Falle von Gruppen, die in der Union ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, sollten diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen den Bericht des obersten Mutterunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. Der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit halber sollte die Pflicht zur Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Berichts jedoch auf mittlere oder große in der Union niedergelassene Tochterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat eröffnete Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe beschränkt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend auf Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union eröffnet werden, ausgedehnt werden.

(7)Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden, sollten oberste Mutterunternehmen, die unter die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 21 fallen und die in ihrem Bericht gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU alle eigenen Tätigkeiten und alle Tätigkeiten ihrer in den konsolidierten Abschluss eingehenden verbundenen Unternehmen erfassen, insbesondere auch die Tätigkeiten, die nicht unter Teil 3 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 fallen, von den in dieser Richtlinie festgelegten Berichtspflichten ausgenommen werden.

(8)Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmens oder aller verbundenen Unternehmen einer von einem obersten Mutterunternehmen kontrollierten Gruppe enthalten. Die Informationen sollten auf den Berichterstattungsvorschriften des BEPS-Aktionspunkts 13 beruhen und sich auf das für eine wirksame öffentliche Kontrolle erforderliche Maß beschränken, damit sichergestellt ist, dass aus der Offenlegung keine unverhältnismäßigen Risiken oder Nachteile erwachsen. Der Bericht sollte auch eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten enthalten. Diese Beschreibung könnte auf der Kategorisierung in Kapitel V Anhang III Tabelle 2 der von der OECD ausgegebenen „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation“ beruhen. Der Bericht sollte auch eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den noch zu zahlenden und den bereits gezahlten Steuern auf Gruppenebene unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.

(9)Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten, sollten die Informationen nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden. Darüber hinaus sollten die Informationen über die Geschäftstätigkeit multilateraler Unternehmen auch für bestimmte Steuergebiete, die besondere Herausforderungen beinhalten, mit großer Detailtiefe ausgewiesen werden. Für alle übrigen Drittlandgeschäfte sollten die Informationen in aggregierten Zahlen wiedergegeben werden.

(10)Um die Verantwortung gegenüber Dritten zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, sollten die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines in der Union niedergelassenen obersten Mutterunternehmens, das zur Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet ist, die kollektive Verantwortung für die Erfüllung dieser Berichtspflichten tragen. Da die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die von einem außerhalb der Union niedergelassenen obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, oder die für die Erfüllung der Offenlegungsformalitäten für die Zweigniederlassung zuständigen Personen unter Umständen nur eingeschränkte Kenntnis vom Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts besitzen, sollte deren Verantwortung für die Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts beschränkt werden.

(11)Um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über Fälle der Nichteinhaltung unterrichtet wird, sollten ein oder mehrere Abschlussprüfer oder ein oder mehrere Prüfungsgesellschaften nachprüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie übermittelt und vorgelegt und auf der Website des betreffenden Unternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht wurde.

(12)Ziel dieser Richtlinie ist es, die Transparenz und öffentliche Kontrolle der Ertragsteuer von Unternehmen zu erhöhen, indem der bestehende Rechtsrahmen für die Publizitätspflichten von Gesellschaften und anderen Unternehmen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV angepasst wird. Wie der Gerichtshof insbesondere in der Rechtssache C-97/96 Verband deutscher Daihatsu-Händler 23  befand, ist in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV vom Ziel des Schutzes der Interessen „Dritter“ ganz allgemein die Rede, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden. Darüber hinaus kann das Ziel der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit, das den Institutionen durch Artikel 50 Absatz 1 AEUV in sehr allgemeinen Worten zugeschrieben wird, durch die Bestimmungen des Artikels 50 Absatz 2 AEUV nicht eingegrenzt werden. Da diese Richtlinie nicht die Harmonisierung der Steuern, sondern nur der Pflichten zur Veröffentlichung von Ertragsteuerinformationsberichten zum Gegenstand hat, ist Artikel 50 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.

(13)Um bestimmte Steuergebiete festzulegen, für die eine große Detailtiefe ausgewiesen werden sollte, sollte der Kommission zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste dieser Steuergebiete die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Diese Liste sollte anhand bestimmter Kriterien aufgestellt werden, die auf der Grundlage des Anhangs 1 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (COM(2016) 24 final) festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen, die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission gebilligt wurde und noch förmlich unterzeichnet werden muss. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(14)Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seiner Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(16)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 24 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(17)Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die durch Artikel 2, Artikel 48a bis 48g und Artikel 51 vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen eröffnet werden, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer der in Anhang I genannten Rechtsformen vergleichbar ist.“

2.Folgendes Kapitel 10 a wird eingefügt:

„Kapitel 10a

Ertragsteuerinformationsbericht

Artikel 48a

Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.„oberstes Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen erstellt;

2.„konsolidierter Abschluss“ den von einem Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe erstellen Abschluss, in dem die Vermögenswerte, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen wie jene einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden;

3.„Steuergebiet“ einen Staat oder sonstigen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt.

Artikel 48b

Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten oberste Mutterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen, sowie Unternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, keine verbundenen Unternehmen sind und Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht.

(2)Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 nicht auf oberste Mutterunternehmen an, wenn diese Mutterunternehmen oder deren verbundene Unternehmen dem Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* unterliegen und in einem länderspezifischen Bericht Informationen über sämtliche Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss dieser obersten Mutterunternehmen eingehenden verbundenen Unternehmen erteilen.

(3)Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten mittleren und großen Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen.

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht.

(4)Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen eröffnet werden, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht des in Absatz 5 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen.

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht.

Die Mitgliedstaaten wenden Unterabsatz 1 nur auf Zweigniederlassungen an, deren Nettoumsatzerlöse den gemäß Artikel 3 Absatz 2 in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Schwellenwert für die Nettoumsatzerlöse übersteigen.

(5)Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 4 auf eine Zweigniederlassung nur an, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a)das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden obersten Mutterunternehmen mit konsolidierten Nettoumsatzerlösen von über 750 000 000 EUR kontrolliert wird, oder ein Unternehmen, das kein verbundenes Unternehmen ist und Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweist;

b)das unter Buchstabe a genannte oberste Mutterunternehmen unterhält kein mittleres oder großes Tochterunternehmen im Sinne von Absatz 3.

(6)Die Mitgliedstaaten wenden die Absätze 3 und 4 nicht an, wenn ein gemäß Artikel 48c erstellter Ertragsteuerinformationsbericht der Öffentlichkeit innerhalb einer vertretbaren Frist von höchstens 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag auf der Website des nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Mutterunternehmens zugänglich gemacht wird und wenn in dem Bericht der Name und der Sitz des den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden einzelnen Tochterunternehmens oder der einzelnen Zweigniederlassung angegeben werden, das bzw. die den Bericht gemäß Artikel 48d Absatz 1 veröffentlicht hat.

(7)Die Mitgliedstaaten verpflichten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die nicht den Absätzen 3 und 4 unterliegen, den Ertragsteuerinformationsbericht zu veröffentlichen und zugänglich zu machen, wenn diese Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen mit dem Ziel eingerichtet wurden, die in diesem Kapitel ausgeführten Berichtspflichten zu umgehen.

Artikel 48c

Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts

(1)Der Ertragsteuerinformationsbericht enthält Informationen über sämtliche Tätigkeiten des Unternehmens und des obersten Mutterunternehmens, insbesondere auch über die Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss für das betreffende Geschäftsjahr eingehenden verbundenen Unternehmen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:

a)eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten;

b)die Zahl der Beschäftigten;

c)den Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich des Umsatzes mit nahestehenden Unternehmen und Personen;

d)den Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern;

e)den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer (für das laufende Jahr), die den laufenden Steueraufwendungen für zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im jeweiligen Steuergebiet entspricht;

f)den Betrag der gezahlten Ertragsteuer, die dem Betrag der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im jeweiligen Steuergebiet entrichteten Ertragsteuern entspricht; und

g)den Betrag der einbehaltenen Gewinne.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe e beziehen sich die laufenden Steueraufwendungen nur auf die Tätigkeiten eines Unternehmens im laufenden Geschäftsjahr und beinhalten keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.

(3)In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammengeführt.

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch getrennt für jedes Steuergebiet ausgewiesen, das bei Ablauf des vorangehenden Geschäftsjahres in der gemäß Artikel 48g aufgestellten gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete aufgeführt ist, es sei denn, in dem Bericht wird vorbehaltlich der in Artikel 48e genannten Verantwortlichkeit ausdrücklich bestätigt, dass die den Rechtsvorschriften derartiger Steuergebiete unterliegenden verbundenen Unternehmen einer Gruppe keine direkten Transaktionen mit verbundenen Unternehmen derselben Gruppe durchführen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen.

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für andere Steuergebiete auf aggregierter Basis wiedergegeben.

Die Zuordnung der Informationen zu den jeweiligen einzelnen Steuergebieten erfolgt auf der Grundlage des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die aus den Tätigkeiten der Gruppe herrührt und eine Ertragsteuerpflicht im betreffenden Steuergebiet begründen kann.

Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuergebiet eine Steuerpflicht begründen, entsprechen die diesem Steuergebiet zugeordneten Informationen der Summe der Informationen über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuergebiet.

Informationen über eine bestimmte Tätigkeit werden nicht gleichzeitig mehr als einem Steuergebiet zugeordnet.

(4)Der Bericht enthält auf Gruppenebene eine Gesamtschilderung, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe f offengelegten Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.

(5)Der Ertragsteuerinformationsbericht wird in mindestens einer Amtssprache der Union veröffentlicht und auf der Website zugänglich gemacht.

(6)Die im Ertragsteuerinformationsbericht verwendete Währung entspricht der Währung, in der der konsolidierte Abschluss erstellt wird. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Bericht in einer anderen als der im Abschluss verwendeten Währung veröffentlicht wird.

(7)Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, wird der in Artikel 48b Absatz 1 genannte Schwellenwert zu dem am [Datum vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen = Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs in die Landeswährung umgerechnet und um höchstens 5 % auf einen runden Betrag in der Landeswährung auf- oder abgerundet.    

Die in Artikel 48b Absätze 3 und 4 genannten Schwellenwerte werden zum Wechselkurs vom [Datum vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen = Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] in die Landeswährung aller maßgeblichen Drittländer umgerechnet und auf volle Tausend gerundet.

Artikel 48d

Veröffentlichung und Zugänglichkeit

(1)Der Ertragsteuerinformationsbericht wird gemäß den mit Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG in Einklang stehenden Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats zusammen mit den in Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Dokumenten und gegebenenfalls zusammen mit den in Artikel 9 der Richtlinie 89/666/EWG des Rates** genannten Unterlagen der Rechnungslegung veröffentlicht.

(2)Der in Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 genannte Bericht bleibt mindestens fünf Jahre in Folge auf der Website zugänglich.

Artikel 48e

Verantwortlichkeit für die Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des in Artikel 48b Absatz 1 genannten obersten Mutterunternehmens im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Artikel 48b Absatz 3 genannten Tochterunternehmen und die nach Artikel 13 der Richtlinie 89/666/EWG bestimmten Personen, die die Formalitäten der Offenlegung für die in Artikel 48b Absatz 4 genannten Zweigniederlassungen erfüllen, im Rahmen der ihnen durch die nationalem Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht nach ihrem besten Wissen und Vermögen gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.

Artikel 48f

Unabhängige Prüfung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Abschluss eines verbundenen Unternehmens gemäß Artikel 34 Absatz 1 durch einen oder mehrere Abschlussprüfer oder durch einen oder mehrere Prüfungsgesellschaften geprüft wird, diese Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften auch prüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d vorgelegt und zugänglich gemacht wurde. Wurde der Ertragsteuerinformationsbericht nicht gemäß diesen Artikeln vorgelegt oder zugänglich gemacht, geben die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften dies im Bestätigungsvermerk an.

Artikel 48g

Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete übertragen. Diese Liste stützt sich auf die Bewertung der Steuergebiete, die nicht die folgenden Kriterien erfüllen:

1.Transparenz und Informationsaustausch, einschließlich Informationsaustausch auf Ersuchen und automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten;

2.fairer Steuerwettbewerb;

3.Standards der G20 und/oder der OECD;

4.sonstige relevante Standards, einschließlich der internationalen Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.

Die Kommission überprüft die Liste regelmäßig und ändert sie gegebenenfalls, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Artikel 48h

Beginn der Ertragsteuerberichterstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 48a bis 48f spätestens ab Beginn des ersten am oder nach dem [Datum vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen = ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist] beginnenden Geschäftsjahres gelten.

Artikel 48i

Bericht

Die Kommission erstattet über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f ausgeführten Berichtspflichten Bericht. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, ob der Ertragsteuerinformationsbericht angemessene und verhältnismäßige Ergebnisse bringt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen zu gewährleisten.

Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Datum vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen = fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] übermittelt.“

3.Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 48g genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem in Artikel 54 genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 48g kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

b)Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom [Datum] enthaltenen Grundsätzen.“

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Ein gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 46 Absatz 2 oder Artikel 48g erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

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* Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

** Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36).“

Artikel 2

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Datum vom Amt für Veröffentlichungen festzulegen = ein Jahr nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Siehe Europäische Kommission, Aktionsplan zur Unternehmensbesteuerung vom Juni 2015. Siehe auch Europäische Kommission, Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung vom Januar 2016.
(2) Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.
(3) Mit Ausnahme von mittleren Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen multinationaler Nicht-EU-Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. EUR, für die Berichtspflichten greifen.
(4) Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Artikel 89).
(5) Richtlinie 2013/34/EU (Kapitel 10).
(6) Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.
(7) Europäische Kommission, Factual Summary of the responses to the public consultation on assessing the potential for further transparency on corporate income taxes, Januar 2016.
(8) Runder Tisch der Kommissionsmitglieder Vladis Dombrovskis, Jonathan Hill und Pierre Moscovici mit verschiedenen Interessenträgern (1. Oktober 2015).
(9) Europäische Kommission, Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen .
(10) Studie „General assessment of potential economic consequences of country-by-country reporting under CRD IV“, PWC, 2014.
(11) Siehe Fußnote 3.
(12) Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.
(13) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(14) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung, COM (2016) 24 final.
(15) ABl. C  vom , S. .
(16) COM(2015) 610 final vom 27. Oktober 2015.
(17) COM(2014) 910 final vom 16. Dezember 2014.
(18) 2015/2010(INL).
(19) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(20) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(21) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(22) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(23) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997, C-97/96, Verband deutscher Daihatsu-Händler (ECLI:EU:C:1997:581).
(24) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.