22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/18


BESCHLUSS (GASP) 2021/1009 DES RATES

vom 18. Juni 2021

zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) angenommen, mit dem die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) eingerichtet wurde.

(2)

Am 19. Januar 2020 wurden auf der Libyen-Konferenz in Berlin eine Reihe von Schlussfolgerungen angenommen und der Rahmen für ihre Umsetzung über den „Berliner Prozess“ festgelegt, um so den Drei-Punkte-Plan zu unterstützen, den der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Ghassan Salamé dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) vorgelegt hat, mit dem alleinigen Ziel, den Vereinten Nationen dabei zu helfen, die internationale Gemeinschaft bei ihrer Unterstützung für eine friedliche Lösung der Libyen-Krise zu einen.

(3)

Am 12. Februar 2020 hat der Sicherheitsrat der VN in seiner Resolution 2510 (2020) die Berliner Libyen-Konferenz begrüßt und ihre Schlussfolgerungen gebilligt, wobei er feststellte, dass diese Schlussfolgerungen ein wichtiger Bestandteil einer umfassenden Lösung für die Lage in Libyen sind.

(4)

Angesichts der Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Rat am 29. Juni 2020 den Beschluss (GASP) 2020/903 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUBAM Libyen bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

(5)

Im Zusammenhang mit der strategischen Überprüfung der EUBAM Libyen hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) am 2. März 2021 vereinbart, dass die Mission um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden sollte. Das PSK hat am 30. März 2021 ebenfalls vereinbart, ein zweites strategisches Ziel, nämlich die Friedensbemühungen unter Führung der VN in Libyen im Rahmen des Berliner Prozesses zu unterstützen, in das Mandat der Mission aufzunehmen, und zwar im Rahmen der Kernbereiche dieses Engagements (Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz), und dass über jede etwaige künftige Unterstützung durch die Mission zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage einer speziellen strategischen Analyse des Europäischen Auswärtigen Dienstes entschieden werden sollte, falls die VN oder die libyschen Behörden einen entsprechenden förmlichen Antrag stellen.

(6)

Am 16. April 2021 forderte der Sicherheitsrat der VN in der Resolution 2571(2021) alle Parteien auf, die Waffenruhevereinbarung vom 23. Oktober 2020 vollständig umzusetzen, und forderte die VN-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die vollständige Umsetzung jener Vereinbarung zu achten und zu unterstützen, einschließlich durch den unverzüglichen Abzug aller ausländischen Truppen und Söldner aus Libyen. Ferner forderte er die Regierung Libyens auf, die Durchführung des Rüstungsembargos zu verbessern, auch an allen Einreisepunkten, sobald sie die Aufsicht wahrnimmt, und forderte alle Mitgliedstaaten auf, bei diesen Anstrengungen zu kooperieren.

(7)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

(1)   Das Ziel der EUBAM Libyen besteht darin, die libyschen Behörden beim Aufbau staatlicher Sicherheitsstrukturen in Libyen zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz, um dazu beizutragen, kriminelle Organisationen zu zerschlagen, die insbesondere an Schleuserkriminalität, Menschenhandel und Terrorismus in Libyen und im zentralen Mittelmeerraum beteiligt sind.

(2)   Die EUBAM Libyen unterstützt die Friedensbemühungen unter Führung der Vereinten Nationen in Libyen in den Bereichen Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz.“

2.

Artikel 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:

„Um das in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, ist es Aufgabe der EUBAM Libyen,“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„1a)   Stellen die Vereinten Nationen oder die libyschen Behörden einen förmlichen Antrag, so beschließt der Rat auf der Grundlage einer speziellen strategischen Analyse, die vom Europäischen Auswärtigen Dienst vorgelegt wird, über die Unterstützung der EUBAM Libyen zur Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Ziels.“

3.

In Artikel 13 Absatz 1 wird ein folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 beläuft sich auf 84 850 000 EUR.“

4.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2021.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2021

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEÃO


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/903 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 32).