14.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/3


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2005

zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1616)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/432/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere den Einleitungssatz zu Artikel 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 97/41/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über die Hygienevorschriften und die Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von aus Geflügelfleisch, Fleisch von Zuchtwild, Wildfleisch und Kaninchenfleisch gewonnenen Fleischerzeugnissen aus Drittländern (3) wurden Hygienevorschriften für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft festgelegt.

(2)

Mit der Entscheidung 97/221/EG der Kommission vom 28. Februar 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Musters der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 91/449/EWG (4) wurden Tiergesundheitsanforderungen und Bescheinigungsvorschriften für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft festgelegt.

(3)

Mit der Entscheidung 97/222/EG der Kommission vom 28. Februar 1997 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (5) wurden Einfuhrvorschriften für bestimmte Fleischerzeugnisse festgelegt, die einer spezifischen Behandlung unterzogen wurden und die Veterinärbedingungen der Gemeinschaft erfüllen.

(4)

Mit der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (6) wurden Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft festgelegt. Die Richtlinie 2004/68/EG des Rates (7) sieht vor, dass die genannte Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben wird.

(5)

Die Richtlinie 2002/99/EG enthält tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Sie muss vor dem 1. Januar 2005 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden.

(6)

Die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (8) gilt bis zum 1. Januar 2006 und tritt dann außer Kraft, und jede Definition von Fleischerzeugnissen in Rechtsakten, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen werden, müssen auf die Richtlinie 77/99/EWG verweisen.

(7)

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Richtlinie 2002/99/EG ist es angezeigt, die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften der Gemeinschaft und die Bescheinigungen für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Geflügel, Zuchtwild, Hauskaninchen und Jagdwild zu ändern und zu aktualisieren.

(8)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich außerdem, die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft in einer einzigen Musterbescheinigung festzulegen.

(9)

Da die Tiergesundheitslage in Drittländern sehr unterschiedlich ist, sollte festgelegt werden, dass Fleischerzeugnisse aus Drittländern oder Teilen von Drittländern vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft einer bestimmten Behandlung unterzogen werden müssen.

(10)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, die Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen. Entsprechend sollten in dieser Entscheidung die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften sowie die Bescheinigungsanforderungen und die Listen der Drittländer und der für die Einfuhr verschiedener Kategorien von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft erforderlichen Behandlungen festgelegt werden.

(11)

Tiergesundheits-/Hygienevorschriften und Veterinärbescheinigungen sollten unbeschadet der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen (9) gelten.

(12)

In der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (10) sind Vorschriften, die für Veterinärkontrollen tierischer Erzeugnisse, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, einschließlich bestimmter Bescheinigungsanforderungen, festgelegt.

(13)

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und um die Einschleppung von Tierseuchen in die Gemeinschaft zu verhüten, soll mit dieser Entscheidung eine neue spezifische Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse festgelegt werden. Außerdem soll die Durchfuhr von Sendungen von Fleischerzeugnissen durch die Gemeinschaft künftig nur gestattet werden, wenn die Erzeugnisse aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, für die in Bezug auf diese Erzeugnisse keinerlei Einfuhrverbot besteht.

(14)

Aufgrund der geografischen Lage von Kaliningrad und der schwierigen klimatischen Bedingungen, die einige Häfen zu bestimmten Zeiten des Jahres lahm legen, ist es angezeigt, für Sendungen von Fleischerzeugnissen, die aus Russland oder auf dem Weg nach Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, besondere Vorschriften festzulegen.

(15)

In der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (11) sind die Grenzkontrollstellen festgelegt, die für die Kontrolle der Durchfuhr von Sendungen von Fleischerzeugnissen zuständig sind, die aus Russland oder auf dem Weg nach Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.

(16)

Die Behandlungsvorschriften für Geflügelfleischerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Israel und für Erzeugnisse aus Wildschweinfleisch mit Ursprung in der Schweiz sollten überprüft werden, um sie mit den geltenden Vorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Arten aus diesen Ländern in Einklang zu bringen.

(17)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Entscheidung werden die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr von Sendungen bestimmter Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft festgelegt, einschließlich der Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr dieser Erzeugnisse zugelassen wird, sowie der Muster der einschlägigen Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen und der Behandlungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse.

(2)   Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Entscheidung 2004/432/EG.

Artikel 2

Definition von Fleischerzeugnissen

Zum Zwecke dieser Entscheidung gilt die Definition des Begriffs „Fleischerzeugnis“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/99/EWG.

Artikel 3

Bedingungen für Arten und Tiere

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fleischerzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen der folgenden Arten oder Tiere hergestellt wurden:

a)

Hausgeflügel der folgenden Arten: Huhn, Pute, Perlhuhn, Gans und Ente;

b)

Haustiere der folgenden Arten: Rind, einschließlich Bubalus bubalis und Bison bison, Schwein, Schaf, Ziege und Einhufer;

c)

Zuchtwild und Hauskaninchen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/495/EWG des Rates (12);

d)

Wild im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/45/EWG des Rates (13).

Artikel 4

Tiergesundheitsbedingungen in Bezug auf Ursprung und Behandlung von Fleischerzeugnissen

Vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen gemäß Anhang I in Bezug auf Ursprung und Behandlung der Fleischerzeugnisse genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen mit Ursprung in folgenden Drittländern oder Teilen von Drittländern:

a)

den Drittländern gemäß Anhang II Teil 2 oder den Teilen von Drittländern gemäß Anhand II Teil 1;

b)

den Drittländern gemäß Anhang II Teile 2 und 3 oder den Teilen von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1.

Artikel 5

Hygienebedingungen für frisches Fleisch, das zur Herstellung der in die Gemeinschaft einzuführenden Fleischerzeugnisse verwendet wird

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch hergestellt wurden, das den Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Einfuhr dieses Fleisches entspricht.

Artikel 6

Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen

Sendungen von Fleischerzeugnissen müssen die in der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllen.

Diese Bescheinigung muss die Fleischerzeugnissendung begleiten und vom zuständigen amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet sein.

Artikel 7

Fleischerzeugnissendungen, die durch die Gemeinschaft durchgeführt oder in der Gemeinschaft eingelagert werden

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Sendung von Fleischerzeugnissen, die in die Gemeinschaft verbracht und entweder unverzüglich oder nach Einlagerung gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Weg in ein Drittland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden und nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus dem Hoheitsgebiet eines in Anhang II aufgelisteten Drittlands oder Teil eines Drittlands und wurden der in dem genannten Anhang für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen der betreffenden Arten vorgesehenen Mindestbehandlung unterzogen;

b)

sie erfüllen die im Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang III festgelegten spezifischen Gesundheitsbedingungen für die betreffende Tierart;

c)

sie sind von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt und von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörden des betreffenden Drittlandes unterzeichnet wurde;

d)

sie wurden vom amtlichen Tierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als durchfuhr- bzw. lagerfähig bescheinigt.

Artikel 8

Ausnahmeregelung für bestimmte Bestimmungsorte in Russland

(1)   Abweichend von Artikel 7 genehmigen die Mitgliedstaaten, dass Fleischerzeugnissendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über dafür ausgewiesene, im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG aufgeführte Grenzkontrollstellen auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft mit einer Seriennummer versehenen Plombe versehen;

b)

die der Sendung beiliegenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG werden vom amtlichen Tierarzt der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft auf jeder Seite wie folgt abgestempelt: „NUR ZUR DURCHFUHR NACH RUSSLAND ÜBER DIE EG“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG sind erfüllt;

d)

der amtliche Tierarzt der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft hat die Sendung im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als durchfuhrfähig bescheinigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten verbieten jedes Entladen oder Einlagern von Sendungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG in der Gemeinschaft.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständige Behörde regelmäßige Audits durchführt, um sicherzustellen, dass die Zahl der die Gemeinschaft verlassenden Sendungen und Erzeugnismengen der Zahl und den Mengen der in die Gemeinschaft eingehenden Sendungen entspricht.

Artikel 9

Übergangsvorschriften

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fleischerzeugnissendungen, die entsprechend den Vorgaben der Musterbescheinigungen in den Entscheidungen 97/41/EWG bzw. 97/221/EWG zertifiziert wurden, ab dem 17. Juni 2005 noch für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Artikel 10

Aufhebungen

Die Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG werden aufgehoben.

Artikel 11

Datum der Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab 17. Juni 2005.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 34.

(4)  ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 32. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/427/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 8).

(5)  ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/857/EG (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 65).

(6)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(8)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(9)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 43. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/233/EG (ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 30).

(10)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(11)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/102/EG (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 30).

(12)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

(13)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.


ANHANG I

1.

Fleischerzeugnisse mit Ursprung in den in Artikel 4 Buchstabe a genannten Drittländern oder Teilen von Drittländern müssen aus Fleisch hergestellt sein, das als frisches Fleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, und/oder aus Fleischerzeugnissen einer oder mehrerer Arten oder Tiere bestehen, die einer unspezifischen Behandlung im Sinne von Anhang II Teil 4 unterzogen wurden.

2.

Fleischerzeugnisse mit Ursprung in den in Artikel 4 Buchstabe b genannten Drittländern oder Teilen von Drittländern müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie müssen

i)

aus Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen hergestellt worden sein, die von einer einzigen Tierart oder einem einzigen Tier, wie in der relevanten Spalte in Anhang II Teil 2 und Teil 3 für die Tierart bzw. das Tier festgelegt, stammen, und

ii)

zumindest der für Fleisch dieser Tierart oder dieses Tieres in Anhang II Teil 4 vorgegebenen spezifischen Behandlung unterzogen worden sein; oder

b)

sie müssen

i)

aus frischem, verarbeitetem oder teilweise verarbeitetem Fleisch mehrerer Tierarten oder Tiere, wie in der relevanten Spalte in Anhang II Teil 2 und Teil 3 festgelegt, hergestellt worden sein, das vor der Schlussbehandlung gemäß Anhang II Teil 4 vermischt wurde, und

ii)

der Schlussbehandlung gemäß Ziffer i) unterzogen worden sein, die für jeden der einzelnen Fleischbestandteile zumindest der intensivsten der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 gleichwertig sein muss, und zwar wie sie in Bezug auf die betreffenden Arten oder Tiere in der relevanten Spalte in Anhang II Teil 2 und Teil 3 festgelegt sind; oder

c)

die Enderzeugnisse müssen

i)

durch Vermischen von zuvor behandeltem Fleisch mehrerer Tierarten oder Tiere zubereitet werden und

ii)

den Vorschriften für die Erstbehandlung gemäß Ziffer i) genügen, der jeder Fleischbestandteil unterzogen wurde und die zumindest der entsprechenden Behandlung gleichwertig sein muss, die in Anhang II Teil 4 für Fleisch der betreffenden Tierart oder des betreffenden Tieres in der relevanten Spalte festgelegt ist.

3.

Die Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 stellen die aus tiergesundheitlicher Sicht annehmbaren Mindestanforderungen für die Verarbeitung von Fleisch der betreffenden Tierarten oder der Tiere mit Ursprung in den in Anhang II genannten Drittländern oder Teilen von Drittländern dar.


ANHANG II

TEIL 1

Abgrenzung von Gebieten der in Teil 2 und Teil 3 aufgelisteten Länder

Land

Gebiet

Abgrenzung

Code

Fassung

Argentinien

AR

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet

AR-1

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Provinzen Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

AR-2

01/2004

Die Provinzen Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

Bulgarien

BG

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet

BG-1

01/2004

Gemäß Anhang II Teil I der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (1) (letztgültige Fassung)

BG-2

01/2004

Gemäß Anhang II Teil I der Entscheidung 79/542/EWG (letztgültige Fassung)

Brasilien

BR

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet

BR-1

01/2004

Gemäß Anhang I der Entscheidung 94/984/EG der Kommission (2) (letztgültige Fassung)

Serbien und Montenegro

CS

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet gemäß Anhang II Teil I der Entscheidung 79/542/EWG (letztgültige Fassung)

Malaysia

MY

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet

MY-1

01/2004

Nur die Halbinsel Malaysia (Westmalaysia)

TEIL 2

Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist

ISO-Code

Herkunftsland oder Teil des Herkunftslandes

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Hauseinhufer

1.

Hausgeflügel

2.

Zuchtfederwild

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Schalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wildlebende Einhufer

Wildleporiden (Hasen und Kaninchen)

Federwild

Wildlebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

AR

Argentinien AR

C

C

C

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

Argentinien AR-1 (3)

C

C

C

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

Argentinien AR-2 (3)

A (4)

A (4)

C

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

AU

Australien

A

A

A

A

D

A

A

A

XXX

A

D

A

BG

Bulgarien BG

D

D

D

A

A

A

D

D

XXX

A

A

XXX

Bulgarien BG-1

A

A

D

A

A

A

A

D

XXX

A

A

XXX

Bulgarien BG-2

D

D

D

A

A

A

D

D

XXX

A

A

XXX

BH

Bahrain

B

B

B

B

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

BR

Brasilien

C

C

C

A

D

A

C

C

XXX

A

D

XXX

Brasilien BR-1

C

C

C

A

A

A

C

C

XXX

A

A

XXX

BW

Botswana

B

B

B

B

XXX

A

B

B

A

A

XXX

XXX

BY

Belarus

C

C

C

B

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

CA

Kanada

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

A

CH

Schweiz

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

XXX

CL

Chile

A

A

A

A

A

A

B

B

XXX

A

A

XXX

CN

Volksrepublik China

B

B

B

B

B

A

B

B

XXX

A

B

XXX

CO

Kolumbien

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

CS

Serbien und Montenegro

A

A

D

A

D

A

D

D

XXX

A

XXX

XXX

ET

Äthiopien

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

GL

Grönland

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

A

A

HK

Hongkong

B

B

B

B

D

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

HR

Kroatien

A

A

D

A

A

A

A

D

XXX

A

A

XXX

IL

Israel

B

B

B

B

A

A

B

B

XXX

A

A

XXX

IN

Indien

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

IS

Island

B

B

B

A

A

A

B

B

XXX

A

A

XXX

KE

Kenia

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

KR

Republik Korea

XXX

XXX

XXX

XXX

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

MA

Marokko

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

MG

Madagaskar

B

B

B

B

D

A

B

B

XXX

A

D

XXX

MK

(Δ)

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

A

A

B

A

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

MU

Mauritius

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

MX

Mexiko

A

D

D

A

D

A

D

D

XXX

A

D

XXX

MY

Malaysia MY

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

Malaysia MY-1

XXX

XXX

XXX

XXX

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

NA

Namibia (3)

B

B

B

B

D

A

B

B

A

A

D

XXX

NZ

Neuseeland

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

A

PY

Paraguay

C

C

C

B

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

RO

Rumänien

A

A

D

A

A

A

A

D

XXX

A

A

A

RU

Russland

C

C

C

B

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

A

SG

Singapur

B

B

B

B

D

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

SZ

Swaziland

B

B

B

B

XXX

A

B

B

A

A

XXX

XXX

TH

Thailand

B

B

B

B

A

A

B

B

XXX

A

D

XXX

TN

Tunesien

C

C

B

B

A

A

B

B

XXX

A

D

XXX

TR

Türkei

XXX

XXX

XXX

XXX

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

UA

Ukraine

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

US

Vereinigte Staaten von Amerika

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

XXX

UY

Uruguay

C

C

B

A

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

ZA

Südafrika (3)

C

C

C

A

D

A

C

C

A

A

D

XXX

ZW

Zimbabwe (3)

C

C

B

A

D

A

B

B

XXX

A

D

XXX

(Δ)

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien: vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht beeinträchtigt.

XXX

Es existiert keine Bescheinigung, und Fleischerzeugnisse, die Fleisch dieser Tierart enthalten, sind nicht zugelassen.

TEIL 3

Drittländer oder Teile von Drittländern, die im Rahmen von Regelung A „unspezifische Behandlung“ nicht zugelassen sind, aus denen Biltong/Jerky oder pasteurisierte Fleischerzeugnisse jedoch in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

ISO-Code

Herkunftsland oder Teil des Herkunftslandes

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Hauseinhufer

1.

Hausgeflügel

2.

Zuchtfederwild

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Schalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wildlebende Einhufer

Wildleporiden (Hasen und Kaninchen)

Federwild

Wildlebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

AR

Argentinien

F

F

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

NA

Namibia

E

E

XXX

XXX

E

A

XXX

XXX

A

A

E

XXX

ZA

Südafrika

E

E

XXX

XXX

E

A

XXX

XXX

A

A

E

XXX

ZW

Zimbabwe

E

E

XXX

XXX

E

A

XXX

XXX

E

A

E

XXX

TEIL 4

Erläuterung der in den Tabellen in Teil 2 und Teil 3 verwendeten Zeichen

BEHANDLUNGEN GEMÄSS ANHANG I

Unspezifische Behandlung

A

=

Für das betreffende Fleischerzeugnis ist keine tierseuchenrechtlich begründete Mindesttemperatur oder sonstige Behandlung vorgegeben. Das Fleisch muss jedoch derart behandelt worden sein, dass die Schnittfläche beim Anschneiden des Erzeugnisses keine Merkmale von frischem Fleisch mehr aufweist; das verwendete frische Fleisch muss ferner den Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft entsprechen.

Spezifische Behandlungen in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung

B

=

Erhitzung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis auf einen Fo-Wert von mindestens drei.

C

=

Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses muss das Fleisch durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 80 °C erhitzt werden.

D

=

Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses muss das Fleisch durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt werden, oder das Erzeugnis muss — im Falle von rohem Schinken — für mindestens neun Monate einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt werden, die anschließend folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

Aw-Wert von höchstens 0,93,

pH-Wert von höchstens 6,0.

E

=

Im Falle von Trockenfleischerzeugnissen (Biltong) eine Behandlung, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

Aw-Wert von höchstens 0,93,

pH-Wert von höchstens 6,0.

F

=

Eine Hitzebehandlung, die während der zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderlichen Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet.


(1)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(2)  ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11.

(3)  Siehe Teil 3 dieses Anhangs für die Mindestbehandlungsvorschriften für pasteurisierte Fleischerzeugnisse und Biltong.

(4)  Für Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Tieren, die nach dem 1. März 2002 geschlachtet wurden.

(Δ)

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien: vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht beeinträchtigt.

XXX

Es existiert keine Bescheinigung, und Fleischerzeugnisse, die Fleisch dieser Tierart enthalten, sind nicht zugelassen.


ANHANG III

(Muster — Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse aus Drittländern, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind) (1)

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(1)  Unbeschadet spezifischer Bescheinigungsanforderungen, die in Gemeinschaftsabkommen mit Drittländern vereinbart wurden.


ANHANG IV

Durchfuhr und/oder Einlagerung

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