31987R2685

Verordnung (EWG) Nr. 2685/87 der Kommission vom 4. September 1987 über die Einstellung des Pollackfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 254 vom 05/09/1987 S. 0012 - 0012


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2685/87 DER KOMMISSION

vom 4. September 1987

über die Einstellung des Pollackfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1987 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1880/87 (3), sieht für 1987 Quoten vor für Pollack.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Pollackfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, die für 1987 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Pollackfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, gilt die Spanien für 1987 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Pollackfang in den Gewässern des ICES-Bereichs VII durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, ist verboten sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 1987

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 39.

(3) ABl. NR. L 179 vom 3. 7. 1987, S. 4.