6.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/88


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2006

zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(2007/60/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem mit der genannten Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen oder von einer oder mehreren Gemeinschaftsmaßnahmen zu übertragen.

(2)

Mit der Schaffung einer Exekutivagentur wird das Ziel verfolgt, die Kommission in die Lage zu versetzen, sich vorrangig auf die Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die endgültige Verantwortung übernehmen.

(3)

Die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes zielt auf die Durchführung von Projekten ab, die keine politische Entscheidung voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte technische und finanzielle Fachkenntnisse.

(4)

Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Gemeinschaftsmaßnahmen auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine deutliche Trennung vorgenommen werden zwischen der Programmplanung, der Festlegung der Prioritäten und der Programmbewertung, die in die Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen fallen werden, und der Projektdurchführung, für welche die Exekutivagentur verantwortlich sein wird.

(5)

Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse ergab, dass sich das transeuropäische Verkehrsnetz durch die Einrichtung einer Exekutivagentur effizienter und zu niedrigeren Kosten verwirklichen ließe. In Anbetracht der besonderen Merkmale des transeuropäischen Verkehrsnetzes ist der Schwerpunkt auf die Übertragung technischer Aufgaben zu legen mit dem zentralen Ziel, die Verbindungen zwischen dem transeuropäischen Verkehrsnetz und den Fachkreisen zu stärken.

(6)

Die Agentur soll im Dienste der von der Kommission festgelegten Ziele und unter deren Aufsicht große Sachkompetenz mobilisieren. Die Einrichtung der Agentur soll die Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes auch dadurch optimieren, dass leichter Mitarbeiter eingestellt werden können, die auf Fragen des transeuropäischen Verkehrsnetzes spezialisiert sind.

(7)

Durch die Einrichtung der Agentur sollen die Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes flexibler umgesetzt werden. Durch ihr jährliches Arbeitsprogramm soll die Agentur insbesondere einen Beitrag zur Umsetzung der von der Kommission geplanten und beschlossenen jährlichen Prioritäten zur Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes leisten. Ferner soll die Agentur eine bessere Abstimmung der Finanzierungen mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft gewährleisten.

(8)

Eine Verwaltung, die sich auf die Ergebnisse der Agentur stützt und die erforderlichen Kontroll- und Koordinierungsverfahren und -wege einführt, soll die Modalitäten der Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes durch die Dienststellen der Kommission vereinfachen. Diese können den Nutzen der von der Agentur geleisteten Facharbeit dadurch steigern, dass sie parallel zu ihr und in zweckmäßiger Weise Aufgaben konzipieren, die eine politische Bewertung voraussetzen.

(9)

Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Dienststellen der Kommission und die Wahrnehmung ihrer besonderen Aufgaben sollen das Profil der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes schärfen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen überein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung der Agentur

1.   Es wird eine Exekutivagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes eingerichtet, deren Statut in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt ist.

2.   Die Agentur wird „Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz“ genannt.

Artikel 2

Sitz

Sitz der Agentur ist Brüssel.

Artikel 3

Dauer

Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2008 eingerichtet.

Artikel 4

Ziele und Aufgaben

1.   Der Agentur wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen gemäß der Verordnung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) unter Ausschluss der Programmplanung, der Festlegung der Prioritäten, der Programmbewertung, der Finanzierungsbeschlüsse und der Verfolgung der Anwendung der Rechtsvorschriften übertragen. Sie wird insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut:

(a)

Verwaltung der Prüfungs-, Finanzierungs- und Nachbetreuungsphase im Zusammenhang mit den Gemeinschaftszuschüssen, die Projekten von gemeinsamem Interesse aus dem Haushalt für das transeuropäische Verkehrsnetz gewährt werden, und Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

(b)

Koordinierung mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft dadurch, dass vorrangige Projekte, die auch Mittel aus den Strukturfonds, aus dem Kohäsionsfonds und von der Europäischen Investitionsbank erhalten, über die gesamte Streckenführung besser aufeinander abgestimmt werden;

(c)

technische Unterstützung der Projektträger im Bereich der Finanzierungstechniken für Projekte und Entwicklung gemeinsamer Bewertungsmethoden;

(d)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug bei Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — Durchführung aller Maßnahmen, die für die Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes erforderlich sind, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Aufträgen und Subventionen im Zusammenhang stehen (3);

(e)

Erhebung und Analyse aller für die Verwirklichung des transeuropäischen Netzes erforderlichen Informationen und Weiterleitung an die Kommission;

(f)

technische und administrative Unterstützung auf Verlangen der Kommission.

2.   Die Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aufgaben berührt weder die Zuständigkeit der Behörden, welche die aus den Strukturfonds oder dem Kohäsionsfonds mitfinanzierten operativen Programme verwalten, was die Auswahl oder die Verwirklichung der Projekte betrifft, die Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, noch die finanzielle Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung dieser Programme.

3.   Zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Aufgaben kann die Agentur nach Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen von der Kommission mit der Durchführung gleichartiger Aufgaben im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme oder -maßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 beauftragt werden, sofern diese Programme oder Maßnahmen nicht über Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes hinausgehen.

4.   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen festgelegt, und der Beschluss wird unter Berücksichtigung zusätzlicher Aufgaben, die der Agentur gegebenenfalls übertragen werden, angepasst. Dieser Beschluss wird dem Ausschuss der Exekutivagenturen zur Information übermittelt.

Artikel 5

Organisatorische Struktur

1.   Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor, die von der Kommission ernannt werden, verwaltet.

2.   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für die in Artikel 3 genannte Dauer ernannt.

3.   Der Direktor der Agentur wird für die in Artikel 3 genannte Dauer ernannt.

Artikel 6

Zuschuss

Die Agentur erhält einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschuss, welcher der Finanzausstattung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und gegebenenfalls anderer Gemeinschaftsprogramme oder -maßnahmen, für deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 verantwortlich ist, entnommen wird.

Artikel 7

Kontrolle und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung im Beschluss über die Befugnisübertragung präzisiert sind.

Artikel 8

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (4) aus.

Brüssel, den 26. Oktober 2006.

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1, Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1.

(4)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.