12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/178


BESCHLUSS (GASP) 2021/698 DES RATES

vom 30. April 2021

über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt warden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das europäische Globale Satellitennavigationssystem (im Folgenden „GNSS“) stellt insbesondere angesichts seiner strategischen Dimension, der regionalen und globalen Abdeckung und seiner Multifunktionalität eine sensible Infrastruktur dar, deren Einrichtung und Nutzung die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten berühren können.

(2)

Wenn die internationale Lage operative Maßnahmen der Union erfordert und wenn der Betrieb des GNSS die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten berühren könnte oder wenn eine Gefahr für den Betrieb des Systems besteht, sollte der Rat über die zu ergreifenden notwendigen Maßnahmen befinden.

(3)

Aus diesem Grund hat der Rat den Beschluss 2014/496/GASP (1) angenommen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) aufgestellt und die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung umfasst das Programm fünf Komponenten: ein globales Satellitennavigationssystem („Galileo“), ein regionales Satellitennavigationssystem („EGNOS“), ein Erdbeobachtungssystem („Copernicus“), ein System für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum ergänzt durch Beobachtungsparameter für Weltraumwetterereignisse und erdnahe Objekte („Weltraumlageerfassung“) und einen Dienst für Satellitenkommunikation („GOVSATCOM“).

(5)

Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind für das Alltagsleben der Europäer unerlässlich geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sind Weltraumsysteme und -dienste selbst potenzielle Ziele von Sicherheitsbedrohungen.

(6)

Eine ganze Bandbreite potenzieller Bedrohungen der Sicherheit und der wesentlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten könnte sich aus der Einrichtung, dem Betrieb und der Nutzung jeder Komponente des Programms ergeben. Daher ist es angezeigt, den Anwendungsbereich des Beschlusses 2014/496/GASP auf diejenigen im Rahmen dieser Komponenten eingesetzten Systeme und Dienste auszuweiten, die — von dem nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ — als sicherheitsempfindlich eingestuft wurden, und dabei den Unterschieden zwischen den Komponenten des Programms — insbesondere bei der Autorität und Kontrolle der Mitgliedstaaten über Sensoren, Systeme oder andere für das Programm relevante Kapazitäten — Rechnung zu tragen.

(7)

Aus den Erfahrungen bei der Umsetzung des Beschlusses 2014/496/GASP während der letzten Jahre wurden Lehren gezogen. Das im Beschluss 2014/496/GASP vorgesehene operative Verfahren sollte deshalb entsprechend angepasst werden.

(8)

Informationen und Fachwissen zu der Frage, ob ein mit einem Weltraumsystem oder einem Dienst zusammenhängendes Ereignis eine Bedrohung für die Union, die Mitgliedstaaten oder die Weltraumsysteme und -dienste darstellt, sollten dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) durch die Agentur oder die einschlägige Struktur, die gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 zur Überwachung der Sicherheit eines errichteten Systems oder eines erbrachten Diensts für eine Komponente des Programms benannt wurde (im Folgenden „benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur“), durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission übermittelt werden. Außerdem können auch Drittstaaten solche Informationen bereitstellen.

(9)

Die Aufgaben des Rates, des Hohen Vertreters, der Agentur, einer benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur und der Mitgliedstaaten sollten in der Kette der operationellen Zuständigkeiten — die festgelegt werden muss, um auf eine Bedrohung der Union, der Mitgliedstaaten oder der im Rahmen des Programms eingerichteten Systeme und Dienste reagieren zu können — eindeutig festgelegt sein.

(10)

In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/696 wird festgelegt, dass die Kommission die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit, trägt. Im vorliegenden Beschluss sollten die Zuständigkeiten des Rates und des Hohen Vertreters zur Abwendung von Bedrohungen durch die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von Weltraumsystemen und -diensten oder im Falle einer Bedrohung dieser Systeme oder Dienste festgelegt werden.

(11)

Dazu sind die grundlegenden Bezugsangaben für Bedrohungen in der Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen, in der die wichtigsten von jeder Komponente des Programms zu bewältigenden generischen Bedrohungen aufgeführt sind, und in den jeweiligen Systemsicherheitsplänen, welche die — im Rahmen der Sicherheitsakkreditierungsprozesse für jede Komponente eingerichteten — Sicherheitsrisikoregister einschließen, enthalten. Diese grundlegenden Bezugsangaben werden als Bezugspunkte für die Ermittlung der Bedrohungen, mit denen sich dieser Beschluss im Einzelnen befasst, und für den Abschluss der operativen Verfahren zur Durchführung dieses Beschlusses dienen.

(12)

In dringenden Fällen kann es erforderlich sein, Beschlüsse innerhalb weniger Stunden nach Erhalt der Informationen über eine Bedrohung zu fassen. Falls die Umstände keine Beschlussfassung durch den Rat erlauben, um eine Bedrohung abzuwenden oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, oder im Falle einer Bedrohung dieser Weltraumsysteme oder -dienste sollte der Hohe Vertreter befugt sein, die erforderlichen vorläufigen Weisungen zu erteilen. In solchen Fällen sollte der Rat umgehend informiert werden und die vorläufigen Weisungen möglichst bald überprüfen.

(13)

Gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 sollte die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale (GSMC) gemäß den Anforderungen in Absatz 2 des vorstehend genannten Artikels und den im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Beschlusses formulierten Weisungen gewährleisten. Gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/696 sollte der Exekutivdirektor der Agentur dafür sorgen, dass die Agentur als Betreiberin der GSMC in der Lage ist, den nach dem vorliegenden Beschluss erteilten Weisungen nachzukommen.

(14)

Die einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstrukturen sollten gemäß den in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten Sicherheitsanforderungen und den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses formulierten Weisungen betrieben werden.

(15)

Ferner wurden in dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst, die Agenturen der Union, Drittstaaten und internationale Organisationen Zugang zum öffentlichen regulierten Dienst erhalten können, der von dem — im Rahmen des Galileo-Programms errichteten — Globalen Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird. Insbesondere legt Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU das GSMC als operative Schnittstelle zwischen den zuständigen Behörden des öffentlichen regulierten Dienstes, dem Rat und dem Hohen Vertreter sowie den Kontrollzentren fest —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In diesem Beschluss werden die Zuständigkeiten festgelegt, die vom Rat und vom Hohen Vertreter wahrzunehmen sind,

a)

um eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzuwenden oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, wenn diese Bedrohung bzw. dieser Schaden aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung eines gemäß einer Komponente des Weltraumprogramms der Union (im Folgenden: „Programm“) errichteten Systems und erbrachten Dienstes entsteht, oder

b)

wenn eine Gefahr für den Betrieb eines dieser Systeme oder die Erbringung dieser Dienste besteht.

(2)   Bei der Umsetzung dieses Beschlusses ist den Unterschieden zwischen den Komponenten des Programms — insbesondere bei der Autorität und Kontrolle der Mitgliedstaaten über Sensoren, Systeme oder andere für das Programm relevante Kapazitäten — entsprechend Rechnung zu tragen.

Artikel 2

(1)   Im Falle einer solchen Bedrohung unterrichten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) oder gegebenenfalls eine gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur (im Folgenden „benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur“) den Hohen Vertreter unverzüglich über alle ihnen bekannten Aspekte, die sie als relevant erachten.

(2)   Der Hohe Vertreter unterrichtet umgehend den Rat über die Bedrohung und deren etwaige Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und auf den Betrieb der Systeme oder die Erbringung der betroffenen Dienste.

Artikel 3

(1)   Der Rat befindet auf Vorschlag des Hohen Vertreters einstimmig über die erforderlichen Weisungen an die Agentur oder gegebenenfalls eine benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur.

(2)   Die Agentur oder die einschlägige benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur und die Kommission beraten den Hohen Vertreter in der Frage, welche größeren Auswirkungen die Weisungen, die der Hohe Vertreter dem Rat gemäß Absatz 1 vorzuschlagen beabsichtigt, auf die im Rahmen der Komponenten des Programms errichteten Systeme oder erbrachten Dienste voraussichtlich haben.

(3)   Der Vorschlag des Hohen Vertreters im Sinne von Absatz 1 umfasst eine Folgenabschätzung für die vorgeschlagenen Weisungen.

(4)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) legt dem Rat gegebenenfalls eine Stellungnahme zu allen vorgeschlagenen Weisungen vor.

Artikel 4

(1)   Wenn eine Angelegenheit so dringlich ist, dass vor Erlass eines Ratsbeschlusses gemäß Artikel 3 Absatz 1 unmittelbar gehandelt werden muss, so ist der Hohe Vertreter befugt, der Agentur oder der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur die erforderlichen vorläufigen Weisungen zu erteilen. Der Hohe Vertreter kann den Generalsekretär des Europäischen Auswärtigen Dienstes anweisen, der Agentur oder der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur diese Weisungen im Namen des Hohen Vertreters zu erteilen.

(2)   Der Hohe Vertreter setzt den Rat und die Kommission unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 erteilten Weisungen in Kenntnis.

(3)   Die vorläufigen Weisungen des Hohen Vertreters werden vom Rat schnellstmöglich bestätigt, geändert oder aufgehoben.

(4)   Der Hohe Vertreter überprüft kontinuierlich diese vorläufigen Weisungen, ändert sie gegebenenfalls oder widerruft sie, falls nicht länger unmittelbar gehandelt werden muss. Die vorläufigen Weisungen laufen in jedem Fall vier Wochen nach ihrer Erteilung oder auf Beschluss des Rates nach Absatz 3 aus.

Artikel 5

(1)   Binnen eines Jahres nachdem der mit Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ ausgehend von der Risiko- und Bedrohungsanalyse der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 nach dem in Artikel 107 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren festgestellt hat, ob ein System oder ein Dienst, oder beide, die für eine bestimmte Komponente des Programms errichtetet bzw. erbracht wurden, sicherheitssensibel ist, arbeitet der Hohe Vertreter die operativen Verfahren aus, die für die praktische Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses im Zusammenhang mit dem System oder dem Dienst (oder beiden) erforderlich sind, und legt sie dem PSK zur Genehmigung vor. Dabei wird der Hohe Vertreter gegebenenfalls von Experten der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur unterstützt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten operativen Verfahren können zuvor festgelegte Weisungen umfassen, die von der Agentur oder einer einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur gegebenenfalls umzusetzen sind.

(3)   Die operativen Verfahren werden mindestens alle zwei Jahre — insbesondere als Ergebnis eines Prozesses der Erfahrungsauswertung im Anschluss an eine jährliche Bestandsaufnahme der Umsetzung dieses Beschlusses — oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vom Hohen Vertreter überprüft und dem PSK zur Genehmigung vorgelegt.

(4)   Der Hohe Vertreter unterrichtet das PSK mindestens jährlich über die laufenden Tätigkeiten zur praktischen Umsetzung dieses Beschlusses.

Artikel 6

(1)   In Übereinstimmung mit den von der Union oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften — einschließlich derjenigen über die Gewährung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU — ist der Hohe Vertreter befugt, mit Drittstaaten Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit zum Zweck der Durchführung dieses Beschlusses zu schließen. Diese Vereinbarungen bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Rat.

(2)   Ist nach diesen Vereinbarungen der Zugang zu Verschlusssachen der Union erforderlich, so bedarf die Weitergabe oder der Austausch von Verschlusssachen der Zustimmung gemäß den anwendbaren Sicherheitsvorschriften.

Artikel 7

Der Rat überprüft und ändert erforderlichenfalls die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Verfahren spätestens drei Jahre ab seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Beschlusses in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich — unter anderem gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 — zu gewährleisten. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen zur Unterstützung des operativen Bedrohungsmanagements. Bei diesen Kontaktstellen kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln.

Artikel 9

Der Beschluss 2014/496/GASP wird aufgehoben.

Die operativen Verfahren, die im Rahmen des Beschlusses 2014/496/GASP für das System „Galileo“ festgelegt wurden, kommen bis zu ihrer Aktualisierung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses weiter zur Anwendung.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Beschluss 2014/496/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 betreffend die Gesichtspunkte der Einführung, des Betriebs und der Nutzung des europäischen Globalen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren, und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (siehe Seite 69 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).