16.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/1


BESCHLUSS (EU) 2021/176 DES RATES

vom 5. Februar 2021

über den Abschluss der Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens und über den Beitritt des Königreichs Spanien zu diesem Übereinkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 196 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen von Bonn“) (2) wurde mit dem Beschluss 84/358/EWG des Rates (3) von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen und ist am 1. September 1989 in Kraft getreten. Das Übereinkommen von Bonn wurde 1989 geändert. Diese Änderungen wurden mit dem Beschluss 93/540/EWG des Rates (4) genehmigt und traten am 1. April 1994 in Kraft.

(2)

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union über Änderungen des materiellen und geografischen Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn zu verhandeln.

(3)

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens von Bonn haben die Vertragsparteien einen Vorschlag für eine Änderung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, unterzeichnet in London am 2. November 1973, ergänzt durch das Protokoll vom 17. Februar 1978. (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) geprüft. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien auch die Änderungen des Übereinkommens von Bonn und seines Anhangs aufgrund des Beitritts Spaniens zu diesem Abkommen gemäß dessen Artikel 20 geprüft.

(4)

Gemäß dem Ratsbeschluss vom 7. Oktober 2019 hat die Kommission die Änderungen des Übereinkommens von Bonn ausgehandelt, die auf der einunddreißigsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn, die vom 9. bis 11. Oktober 2019 in Bonn stattfand, einstimmig angenommen wurden.

(5)

Diese Änderungen des Übereinkommens von Bonn sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien auf ihrer einunddreißigsten Tagung vom 9. bis 11. Oktober 2019 in Bonn angenommenen Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen von Bonn“) hinsichtlich der Ausweitung des Übereinkommens von Bonn und über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen von Bonn werden im Namen der Union genehmigt. (5)

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestimmt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die in Artikel 16 des Übereinkommens von Bonn vorgesehene Notifikation vorzunehmen. (6)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Zustimmung vom 19. Januar 2021.

(2)  ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 9.

(3)  Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).

(4)  Beschluss 93/540/EWG des Rates vom 18. Oktober 1993 zur Genehmigung der Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 263 vom 22.10.1993, S. 51).

(5)  Der Wortlaut der Beschlüsse über die Änderungen des Abkommens von Bonn ist auf den Seiten 3 und 6 dieses Amtsblatts veröffentlicht.

(6)  Der Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Übereinkommens von Bonn wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.