22.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/193


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/461 DER KOMMISSION

vom 15. März 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 hinsichtlich der Transport- und Logistikkapazitäten von rescEU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1685)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2)

Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) wurde kürzlich durch die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gestärkt. Mit dieser Änderung sollen die während der COVID-19-Pandemie festgestellten Schwachstellen des Unionsverfahrens überwunden und die Mitgliedstaaten besser unterstützt werden, wenn sie gleichzeitig von denselben oder von verschiedenen Notfällen oder Katastrophen betroffen sind.

(3)

Transport- und Logistikoperationen wurden in den letzten Jahren bei vielen Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens als problematisch eingestuft. Während des Ausbruchs und in der Anfangsphase der COVID-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass das Verfahren insbesondere im Hinblick auf den Transport von medizinischem Material, medizinischem Personal und Patienten strategisch wirksamer funktionieren muss. Der Mangel an ausreichenden Transport- und Logistikressourcen wurde als wesentliches Hindernis für die Mitgliedstaaten ermittelt, um Unterstützung leisten oder aufrechterhalten zu können.

(4)

Dementsprechend wurden gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Transport und Logistik als vorrangige Bereiche für den Ausbau von rescEU-Kapazitäten festgelegt, die die Waldbrandbekämpfung aus der Luft, die medizinische Notfallbewältigung und die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle (im Folgenden „CBRN-Vorfälle“) ergänzen.

(5)

Die Hauptaufgaben einer Transport- und Logistikkapazität im Rahmen von rescEU sollten darin bestehen, Transport- und damit zusammenhängende Logistikdienste für Personen (einschließlich Patienten oder Teams, die an Bewältigungsmaßnahmen beteiligt sind), Material oder Ausrüstung oder eine Kombination dieser Dienste zu erbringen.

(6)

Nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten wurde festgestellt, dass Transport- und Logistikkapazitäten zusätzlich zu den bereits festgelegten rescEU-Kapazitäten für Luftrettung Mehrzweckcharakter haben könnten.

(7)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

(8)

Die Transport- und Logistikkapazitäten sollten im Einklang mit den in Artikel 3d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 der Kommission (3) genannten Kategorien und nach Konsultation der Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der sechste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Kapazitäten für Notunterkünfte,“;

ii)

Folgender siebter Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Transport- und Logistikkapazitäten.“;

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Kapazitäten für provisorische Unterkünfte,“;

ii)

Folgender Buchstabe j wird angefügt:

„j)

Transport- und Logistikkapazitäten.“.

2.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams der Typen 2 und 3, medizinische Bevorratung, CBRN-Dekontamination, Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz, provisorische Unterkünfte und Transport- und Logistikkapazitäten

Bei der Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten werden alle in Anhang Ia des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.“

3.

In Artikel 3e erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis j genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

(4)   Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis j genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.“

4.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2022

Für die Kommission

Janez LENARČIČ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(2)  Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).


ANHANG

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 wird folgender Abschnitt 10 angefügt:

„10.

Transport- und Logistikkapazität

 

Aufgaben

Erbringung von Transport- und damit zusammenhängenden Logistikdiensten für Personen, einschließlich Patienten oder Teams, die an Bewältigungsmaßnahmen beteiligt sind, Material oder Ausrüstung oder eine Kombination dieser Dienste.

Die in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Aufgaben können ebenfalls aufgenommen werden.

 

Kapazitäten

Bei Flugzeugen die Fähigkeit, mindestens 35 Personen oder mindestens 7 Tonnen Material oder beides zu befördern.

Einsatzbereitschaft Tag und Nacht.

Fähigkeit, relevante logistische Unterstützungsfunktionen (z. B. Be- und Entladen des Materials) zu gewährleisten.

Fähigkeit, erforderlichenfalls unter operativ schwierigen Umständen (1) zu arbeiten.

Fähigkeit, erforderlichenfalls den Transport und die logistische Handhabung von Sondergütern (2) gemäß den einschlägigen internationalen Normen durchzuführen.

 

Hauptkomponenten

Besatzung: für die auszuführenden Aufgaben und den Zeitrahmen der Einsätze geeignet.

Technisches Personal: angemessen ausgestattet und geschult, um die verschiedenen oben definierten Aufgaben zu erfüllen.

Geeignete Kommunikationsausrüstung (z. B. Bord-Bord- und Bord-Boden-Kommunikation für Lufteinsätze).

Integriertes Modul für Logistikvorgänge, z. B. Be- und Entladevorgänge.

 

Autarkie

Lagerung und Wartung der verschiedenen Ausrüstungsgegenstände der Kapazität.

Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen.

 

Einsatz

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Bei Flugzeugen die Fähigkeit, einen Flug von mindestens 2 000 Seemeilen (3 700  km) bei 5 Tonnen Nutzlast ohne Betankung durchzuführen.


(1)  In Bezug auf Flugkapazitäten können solche Umstände auch Fälle umfassen, in denen Start-und-Lande-Bahnen nicht verfügbar oder kurz oder beschädigt sind.

(2)  Z. B. Gefahrengüter, medizinische Hilfsgüter, Kühlketten für den Transport von Impfstoffen.“