6.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/102


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/706 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2022

zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2884)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe hb,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um langjähriges Engagement und außerordentliche Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) anzuerkennen und zu würdigen, sieht der Beschluss Nr. 1313/2013/EU vor, dass die Kommission Medaillen an die betreffenden Empfänger verleihen kann.

(2)

Im Hinblick auf die Verleihung solcher Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens (im Folgenden „Medaillen des Unionsverfahrens“) sollte die Kommission die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Unionsverfahren festlegen.

(3)

Angesichts des sektorübergreifenden Ansatzes der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe sollen Unions- und Drittstaatsangehörige, einschließlich Katastrophenschutzpersonal, Katastrophenbewältigungspersonal, Militärpersonal der Mitgliedstaaten oder Personal anderer einschlägiger Behörden oder Einrichtungen, für ihre Beiträge zum Unionsverfahren Medaillen des Unionsverfahrens erhalten. Die Medaillen des Unionsverfahrens können natürlichen Personen oder Modulen gewährt werden, einschließlich Einsatzteams, Teams für technische Hilfe und Unterstützung (TAST) und anderer im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) registrierter Bewältigungskapazitäten.

(4)

Um die Tätigkeiten des gesamten Katastrophenmanagementzyklus abzudecken, sollte der materielle Anwendungsbereich der Anerkennung und Würdigung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Unionsverfahren Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen umfassen.

(5)

Gemäß Artikel 20a Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU verleiht die Kommission zwei Kategorien von Medaillen des Unionsverfahrens: eine Medaille für langjähriges Engagement und eine Medaille für außerordentliche Beiträge. Daher müssen Kriterien festgelegt werden, nach denen die verschiedenen Kategorien von Medaillen verliehen werden.

(6)

Da die Verleihung von Medaillen des Unionsverfahrens mit dem Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in das Unionsverfahren eingeführt wurde, sollte der Zeitraum, der für die Bestimmung der potenziellen Empfänger von Medaillen zu berücksichtigen ist, unter Berücksichtigung des Datums der Annahme dieses Beschlusses (21. März 2019), festgelegt werden.

(7)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, potenzielle Empfänger zu nominieren. Um die potenziellen Empfänger zu bewerten, sollten diese Nominierungen von einem Vergabeausschuss geprüft werden, der sich aus Vertretern der Kommission zusammensetzt. Der Vergabeausschuss sollte zusammentreten, um der Kommission Empfehlungen für die Verleihung der Medaillen des Unionsverfahrens zu geben.

(8)

Um die Empfänger angemessen zu würdigen, sollten Medaillen des Unionsverfahrens der Union bei einer offiziellen Zeremonie, wie dem Europäischen Katastrophenschutzforum oder anderen offiziellen Feierlichkeiten, auf Ad-hoc-Basis verliehen werden.

(9)

Um Inklusion zu gewährleisten und die Gleichstellung zu fördern, sollten bei der Entscheidung über die Verleihung von Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und eine geografische Verteilung berücksichtigt werden.

(10)

Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission ein Register der im Rahmen des Unionsverfahrens verliehenen Medaillen führen.

(11)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingesetzten Ausschusses für Katastrophenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Kriterien und Verfahren für die Verleihung von Medaillen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden „Medaillen des Unionsverfahrens“) festgelegt, mit denen langjähriges Engagement und außerordentliche Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) anerkannt und gewürdigt werden sollen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Person mit gutem Leumund“ eine Person, die von früheren strafrechtlichen Verurteilungen frei ist;

2.

„offensichtlicher Mut“ einen außergewöhnlichen Mut oder mutige Ausdauer, die über die Erwartungen hinausgeht und in Taten zum Ausdruck kommt;

3.

„außergewöhnliche verdienstliche Leistungen“ ein sehr hohes Leistungsniveau, das über das Gewöhnliche oder Übliche hinausgeht.

Artikel 3

Kategorien von Medaillen des Unionsverfahrens

(1)   Die Kommission vergibt die folgenden zwei Kategorien von Medaillen des Unionsverfahrens:

a)

Medaille für langjähriges Engagement;

b)

Medaille für außerordentliche Beiträge.

(2)   Empfänger der Medaillen haben keinen Anspruch auf finanzielle Vorteile.

(3)   Die Medaillen des Unionsverfahrens dürfen nicht mehr als einmal pro Kategorie an dieselben natürlichen Personen, Module, Einsatzteams, TAST-Teams und sonstigen Einsatzkräfte verliehen werden. Die Medaillen können auch posthum verliehen werden.

Artikel 4

Wer ist medaillenberechtigt

(1)   Folgende natürliche Personen können für ihren Beitrag zum Unionsverfahren Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens erhalten:

a)

Mitglieder des Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementpersonals der Mitgliedstaaten oder der am Unionsverfahren teilnehmenden Staaten;

b)

Mitglieder anderer Behörden, Organisationen oder Einrichtungen, die zu Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens beitragen;

c)

Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige.

Diese natürlichen Personen müssen einen guten Leumund haben.

(2)   Medaillen des Unionsverfahrens für Beiträge zum Unionsverfahren können außerdem verliehen werden an:

a)

Module gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU;

b)

Einsatzteams gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (3);

c)

Teams für technische Hilfe und Unterstützung (TAST) gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU;

d)

sonstige Bewältigungskapazitäten gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

Diese Module, Teams und Kapazitäten werden im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) registriert.

(3)   Bedienstete der Union, für die das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (4) gelten, kommen nicht für die Verleihung von Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht.

Artikel 5

Zeitraum

Der Zeitraum für die Verleihung von Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens beginnt am 21. März 2019.

Artikel 6

Medaille für langjähriges Engagement

Die im Rahmen des Unionsverfahrens verliehene Medaille für langjähriges Engagement ist für Medaillenberechtigte gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 vorgesehen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden mindestens dreimal zu Bewältigungseinsätzen im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt;

b)

sie haben langjähriges berufliches Engagement für Präventions- oder Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens gezeigt. Die Zeiträume, die die betreffenden Medaillenberechtigten für solche Einsätze aufwenden, werden als Zeichen ihres Engagements anerkannt.

Artikel 7

Medaille für außerordentliche Beiträge

Die Medaille des Unionsverfahrens für außerordentliche Beiträge kann Medaillenberechtigten gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 verliehen werden, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie haben eine herausragende Tapferkeitsleistung, eine außerordentliche verdienstvolle Leistung oder eine Leistung erbracht, die über das hinausgeht, was bei einem Einsatz im Rahmen des Unionsverfahrens vernünftigerweise erwartet werden kann;

b)

sie haben einen außerordentlichen verdienstvollen Beitrag zur Entwicklung des Unionsverfahrens insgesamt geleistet.

Artikel 8

Nominierung

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können dem Vergabeausschuss Nominierungen für folgende Medaillen unterbreiten:

a)

Medaillen des Unionsverfahrens für langjähriges Engagement auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 6;

b)

Medaillen des Unionsverfahrens für einen außerordentlichen Beitrag auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 7.

(2)   Die Kommission überprüft über das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen regelmäßig die Nominierungen und erstattet dem Vergabeausschuss Bericht, wenn die in Artikel 6 genannten Kriterien erfüllt sind.

Artikel 9

Vergabeausschuss und Vergabeentscheidung

(1)   Es wird ein Vergabeausschuss eingesetzt, der die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 eingereichten Nominierungen überprüft und der Kommission Empfehlungen in Bezug auf die Verleihung der Medaillen des Unionsverfahrens unterbreitet.

(2)   Der Vergabeausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Kommission zusammen.

(3)   Die Kommission beruft den Vergabeauschuss mindestens einen Monat vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeremonie ein.

Der Vergabeausschuss berücksichtigt bei der Entscheidung über die Verleihung von Medaillen des Unionsverfahrens die Ausgewogenheit der Geschlechter und die geografische Verteilung.

Artikel 10

Entzug und Verzicht auf die verliehenen Medaillen des Unionsverfahrens

(1)   Die Kommission entzieht verliehene Medaillen des Unionsverfahrens im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Handlung, die unehrenhaft ist oder den Interessen der Union schaden könnte.

(2)   Den Empfängern ist das Recht vorbehalten, auf eine im Rahmen des Unionsverfahrens verliehene Medaille zu verzichten.

Artikel 11

Feierliche Verleihung von Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens

(1)   Medaillen des Unionsverfahrens werden auf Ad-hoc-Basis beim Europäischen Katastrophenschutzforum oder gegebenenfalls bei offiziellen Feierlichkeiten verliehen.

(2)   Medaillen des Unionsverfahrens werden den Empfängern oder deren Vertretern von einem Vertreter der Kommission ausgehändigt.

(3)   Handelt es sich bei dem Empfänger der Medaille des Unionsverfahrens um ein Modul, ein Einsatzteam, ein TAST-Team oder eine andere Bewältigungskapazität, so wird die Medaille des Unionsverfahrens dem Leiter oder Vertreter des Teams übergeben, der sie im Namen des jeweiligen Moduls, Einsatzteams, TAST-Teams oder einer anderen Bewältigungskapazität entgegennimmt.

Artikel 12

Gestaltung und öffentliches Online-Register

(1)   Die Kommission legt die Gestaltung und das Modell der Medaillen des Unionsverfahrens fest.

(2)   Die Kommission führt ein öffentliches Online-Register der Empfänger von Medaillen des Unionsverfahrens.

Artikel 13

Tragen der Medaillen des Unionsverfahrens

Für das Tragen der Medaillen des Unionsverfahrens gelten die einschlägigen Vorschriften des Staates des Empfängers.

Artikel 14

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Mai 2022

Für die Kommission

Janez LENARČIČ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(2)  Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77 I vom 20.3.2019, S. 1.).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).